Energiemehrkosten Musterklauseln

Energiemehrkosten. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 2.12.8 a) – die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden aus er- höhtem Energie- und Wasserverbrauch sowie erhöhten Energie- und Wasserkosten aufgrund mangelhaft durchge- führter Installationen und Zählerprüftätigkeiten. Ausgeschlossen sind Ansprüche infolge Unwirksamkeit von Energiesparmaßnahmen.
Energiemehrkosten. 35.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 1.2 SVAHB und Ziffer VI. 2.1 SVAHB (BBVerm) - die gesetzliche Haftpflicht wegen Ver- mögensschäden aus erhöhten Energie- und Wasserkosten auf-grund mangelhaft durchgeführter Installationen und Zählerprüftä-tigkeiten. 35.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche infolge Unwirksamkeit von Energiesparmaßnahmen.
Energiemehrkosten. 5.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 2.1 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden aus erhöhtem Energie- und Wasserverbrauch und erhöhten Energie- und Wasserkosten aufgrund mangelhaft durchgeführter Installationen und Zählerprüftätigkeiten. Ausgeschlossen sind Ansprüche infolge Unwirksamkeit von Energie- sparmaßnahmen. 5.2 Die Ersatzleistung beträgt innerhalb der Grundversicherungssumme 000.000 € je Versicherungsfall und ist dreifach maximiert für alle Schä- den eines Versicherungsjahres.
Energiemehrkosten. (sofern in der Pauschaldeklaration genannt) 14. Vertragliche Haftpflicht bei Anschlussgleisbetrieben (sofern in der Pauschaldeklaration genannt) 18.1 Die Ersatzpflicht des Versicherers bleibt auf die Quote beschränkt, welche der prozentualen Beteiligung des Versi- cherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Partnerfirma die schadenverursachenden Personen oder Sachen (Arbeits- maschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehören. 18.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprü- che wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Arbeitsgemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeits- gemeinschaft beschafften Sachen und alle sich daraus er- gebenden Vermögensschäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden. 18.3 Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt.
Energiemehrkosten. Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Energiemehr- verbrauchs aufgrund von der Versicherungsnehmerin mangelhaft durchge- führter Installations-, Reparatur- und/oder Wartungsarbeiten.
Energiemehrkosten. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 1.14.2 Nr. 1 sowie abweichend von Ziffer 1.19.4 - die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden aus erhöhtem Energie- und Wasserverbrauch und erhöhten Energie- und Wasserkosten aufgrund vom Versicherungsnehmer mangelhaft durchgeführter Installations-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten sowie Zählerprüftätigkeiten. Versicherungsschutz besteht auch, wenn diese Arbeiten im Auftrag des Versicherungsnehmers von Dritten durchgeführt wurden. Nicht versichert sind Ansprüche infolge Unwirksamkeit von Energiesparmaßnahmen. Die Ersatzleistung finden Sie in der Leistungsübersicht.
Energiemehrkosten. (nur, falls besonders vereinbart)
Energiemehrkosten. Abweichend von Ziffer 2.1 AHB sind mitversichert gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden im Sinne von Teil II, Ziffer 4 wegen erhöhten Energieverbrauchs und erhöhter Energiekosten aufgrund der von dem Versicherungsnehmer mangelhaft durchgeführten Installa- tionen. Ausgenommen sind Ansprüche infolge der Unwirksamkeit von Energiesparmaßnahmen.
Energiemehrkosten. Eingeschlossen ist – teilweise abweichend von Ziffern 1.1 und 7.7 AHB sowie Teil A, Ziffer 7.11.5 a) – die gesetzliche Haftpflicht wegen eines erhöhten Energie- und Wasserverbrauchs und erhöhter Energiekosten aufgrund vom Versicherungsnehmer mangelhaft durchgeführter Installations-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche infolge vollständiger oder teilweiser Unwirksamkeit von Energiesparmaßnahmen.
Energiemehrkosten. Eingeschlossen ist - im Sinne von 2. b) AHB, abweichend von 7.3 AHB sowie abweichend von