Energiemehrkosten. 5.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 2.1 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden aus erhöhtem Energie- und Wasserverbrauch und erhöhten Energie- und Wasserkosten aufgrund mangelhaft durchgeführter Installationen und Zählerprüftätigkeiten. Ausgeschlossen sind Ansprüche infolge Unwirksamkeit von Energie- sparmaßnahmen.
Energiemehrkosten. (sofern in der Pauschaldeklaration genannt)
Energiemehrkosten. 35.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 1.2 SVAHB und Ziffer VI. 2.1 SVAHB (BBVerm) - die gesetzliche Haftpflicht wegen Ver- mögensschäden aus erhöhten Energie- und Wasserkosten auf-grund mangelhaft durchgeführter Installationen und Zählerprüftä-tigkeiten.
Energiemehrkosten. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 1.14.2 Nr. 1 sowie abweichend von Ziffer 1.19.4 - die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden aus erhöhtem Energie- und Wasserverbrauch und erhöhten Energie- und Wasserkosten aufgrund vom Versicherungsnehmer mangelhaft durchgeführter Installations-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten sowie Zählerprüftätigkeiten. Versicherungsschutz besteht auch, wenn diese Arbeiten im Auftrag des Versicherungsnehmers von Dritten durchgeführt wurden. Nicht versichert sind Ansprüche infolge Unwirksamkeit von Energiesparmaßnahmen. Die Ersatzleistung finden Sie in der Leistungsübersicht.
Energiemehrkosten. Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Energiemehr- verbrauchs aufgrund von der Versicherungsnehmerin mangelhaft durchge- führter Installations-, Reparatur- und/oder Wartungsarbeiten.
Energiemehrkosten. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 14.1. (4) und Ziff. 14.2 Teil A - die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden aus erhöhtem Energie- und Wasserverbrauch und erhöhten Energie- und Wasserkosten aufgrund mangelhaft durchgeführter Installationen und Zählerprüftätigkeiten. Ausgeschlossen sind Ansprüche infolge Unwirksamkeit von Energiesparmaßnahmen.
Energiemehrkosten siehe Versicherungsschein/Pauschaldeklaration –
Energiemehrkosten. Abweichend von § 2 Ziffer 1 AHB sind mitversichert gesetzliche Haftpflicht- ansprüche wegen Vermögensschäden durch erhöhten Energieverbrauch und erhöhte Energiekosten aufgrund von vom Versicherungsnehmer mangelhaft durchgeführter Installationen. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche infolge der Unwirksamkeit von Energiesparmaßnahmen. § 7 Ziffer 10.2 AHB bleibt unberührt. Die Höchstersatzleistung innerhalb der Deckungssumme für Sachschäden beträgt je Schadenereignis und für alle Schäden eines Versicherungsjahres 00.000 €. Schäden durch Medienverluste Mitversichert sind gesetzliche Schadenersatzansprüche, aus dem Verlust von Flüssigkeiten oder Gasen, der aus der Herstellung, Lieferung, Montage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen und Behältern (auch Rohrleitun- gen usw.) sowie aus der beruflichen Tätigkeit an oder mit diesen Anlagen oder Anlagenteilen durch den Versicherungsnehmer resultiert. § 7 Ziffer 10.2 AHB bleibt unberührt. Die Höchstersatzleistung innerhalb der Deckungssumme für Sachschäden beträgt je Schadenereignis und für alle Schäden eines Versicherungsjahres 00.000 €. Beauftragung fremder Unternehmen Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen (Subunternehmer) mit der Ausführung von Verrichtungen im Interesse des versicherten Betriebes. Nicht versichert ist
Energiemehrkosten. 2.15 Schäden durch Senkungen, Erschütterungen, Erdrutschungen
Energiemehrkosten. Ersatzleistung