VERMÖGENSSCHADENHAFTPFLICHTVERSICHERUNG. Vermögensschäden sind Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhan- denkommen von Sachen, insbesondere von Geld und geldwerten Zeichen) sind noch sich aus solchen Schäden herleiten. Schäden infolge des Ver- lusts, der Veränderung oder der Blockade elektronischer Daten, ebenso wie Schäden, die durch sich selbst reproduzierende schadhafte Codes (z. B. Viren, Würmer, Trojanische Pferde) verursacht werden, werden als Ver- mögensschäden angesehen. Der Versicherungsschutz der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung umfasst insbesondere auch • Ansprüche wegen Verschulden bei Vertragsverhandlungen. • Schadenersatz wegen der Nicht- oder Schlechterfüllung der vertrag- lichen Leistungspflicht. • Ansprüche auf Xxxxxxxxxxxxx wegen der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten. • Ansprüche auf Verzögerungsschäden. • Ansprüche aus der Verletzung geistiger Eigentumsrechte (Schutz- und Urheberrechte wie z. B. Namensrechte, Markenrechte, Lizenzrechte) eines Dritten durch einen Versicherten, mit Ausnahme von Patent- rechtsverstößen. • die Haftung aus Kartell- und Wettbewerbsrechtsverstößen. • immaterielle Schäden, die sich aus versicherten Vermögensschäden herleiten. Hierzu zählen auch Schmerzensgeldansprüche aufgrund einer Persönlichkeitsrechtsverletzung. Der Versicherer gewährt den Versicherten im Rahmen der vorliegenden Bedingungen Versicherungsschutz nicht nur, wenn die Versicherten von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen auf Ersatz eines Vermögensschadens in Anspruch genommen werden, sondern auch, wenn die Inanspruchnahme wegen der Verletzung von Geheim- haltungs-, Vertraulichkeits- oder Datenschutzvereinbarungen bzw. -er- klärungen erfolgt. Im Rahmen der im Versicherungsschein benannten Entschädigungsgrenze besteht Versicherungsschutz wegen der vor- genannten Verletzungen auch für Vertragsstrafen. Der Risikoausschluss gemäß Ziffer II.1. findet insoweit keine Anwendung.
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Samples: Jahresnettobeitrag Basis Modul Berufs /Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, Jahresnettobeitrag Basis Modul Berufshaftpflicht (Vermögensschadenhaftpflicht Versicherung), Jahresnettobeitrag Basis Modul Vermögensschadenhaftpflicht Versicherung
VERMÖGENSSCHADENHAFTPFLICHTVERSICHERUNG. Vermögensschäden sind Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhan- denkommen von Sachen, insbesondere von Geld und geldwerten Zeichen) sind noch sich aus solchen Schäden herleiten. Schäden infolge des Ver- lusts, der Veränderung oder der Blockade elektronischer Daten, ebenso wie Schäden, die durch sich selbst reproduzierende schadhafte Codes (z. B. Viren, Würmer, Trojanische Pferde) verursacht werden, werden als Ver- mögensschäden Vermögensschäden angesehen. Der Versicherungsschutz der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung umfasst insbesondere auch • Ansprüche wegen Verschulden bei Vertragsverhandlungen. • Schadenersatz wegen der Nicht- oder Schlechterfüllung der vertrag- lichen Leistungspflicht. • Ansprüche auf Xxxxxxxxxxxxx wegen der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten. • Ansprüche auf Verzögerungsschäden. • Ansprüche aus der Verletzung geistiger Eigentumsrechte (Schutz- und Urheberrechte wie z. B. Namensrechte, Markenrechte, LizenzrechteLizenz- rechte) eines Dritten durch einen Versicherten, mit Ausnahme von Patent- rechtsverstößenPatentrechtsverstößen. • die Haftung aus Kartell- und Wettbewerbsrechtsverstößen. • immaterielle Schäden, die sich aus versicherten Vermögensschäden herleiten. Hierzu zählen auch Schmerzensgeldansprüche aufgrund einer Persönlichkeitsrechtsverletzung. Der Versicherer gewährt den Versicherten im Rahmen der vorliegenden Bedingungen Versicherungsschutz nicht nur, wenn die Versicherten von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen auf Ersatz eines Vermögensschadens in Anspruch genommen werden, sondern auch, wenn die Inanspruchnahme wegen der Verletzung von Geheim- haltungs-, Vertraulichkeits- oder Datenschutzvereinbarungen bzw. -er- klärungen erfolgt. Im Rahmen der im Versicherungsschein benannten Entschädigungsgrenze Ent- schädigungsgrenze besteht Versicherungsschutz wegen der vor- genannten vorgenannten Verletzungen auch für Vertragsstrafen. Der Risikoausschluss gemäß Ziffer II.1. findet insoweit keine Anwendung.
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Samples: www.carlrieck.de, www.kuv24-berater.de, www.assecon.de
VERMÖGENSSCHADENHAFTPFLICHTVERSICHERUNG. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Versicherungsschutz, wenn die- se von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden (inklusive eines et- waigen immateriellen Schadens) verantwortlich gemacht werden. Vermögensschäden sind Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhan- denkommen Abhandenkommen von Sachen, insbesondere von Geld und geldwerten Zeichen) sind sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten. Schäden infolge des Ver- lustsAls Vermögens- schaden gilt auch der Verlust, der die Veränderung oder der Blockade elektronischer Daten. Der Versicherer gewährt auch Versicherungsschutz für Ansprüche auf Schadenersatz, ebenso Ersatz vergeblicher Aufwendun- gen oder entgangenen Gewinn wegen: • Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, • der Nicht- oder Schlechterfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht oder • der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht. Über die gesetzliche Haftpflicht hinaus besteht Versicherungsschutz auch für Ansprüche auf Schadenersatz, wenn für das Abweichen von der vereinbarten Beschaffenheit (im Rahmen von z. B. Service Level Agreements) von Sachen, Liefe- rungen oder Leistungen verschuldensunabhängig gehaftet werden muss. Versicherungsschutz besteht bei der Verletzung von Geheimhaltungspflichten und der Verletzung von Schutz- und Ur- heberrechten, wie z. B.: • Persönlichkeitsrechte, • Namensrechte, • Markenrechte, • Lizenzrechte. Ebenfalls versichert sind Schäden, die durch sich selbst reproduzierende schadhafte schädliche Codes (z. z.B. Viren, Würmer, Trojanische Trojani- sche Pferde) verursacht werden, werden als Ver- mögensschäden angesehen. Der Versicherungsschutz der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung umfasst insbesondere auch • Ansprüche wegen Verschulden bei Vertragsverhandlungen. • Schadenersatz wegen der Nicht- oder Schlechterfüllung der vertrag- lichen Leistungspflicht. • Ansprüche auf Xxxxxxxxxxxxx wegen der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten. • Ansprüche auf Verzögerungsschäden. • Ansprüche aus der Verletzung geistiger Eigentumsrechte (Schutz- und Urheberrechte wie z. B. Namensrechte, Markenrechte, Lizenzrechte) eines Dritten durch einen Versicherten, mit Ausnahme von Patent- rechtsverstößen. • die Haftung aus Kartell- und Wettbewerbsrechtsverstößen. • immaterielle Schäden, die sich aus versicherten Vermögensschäden herleiten. Hierzu zählen auch Schmerzensgeldansprüche aufgrund einer Persönlichkeitsrechtsverletzung. Der Versicherer gewährt den Versicherten im Rahmen der vorliegenden Bedingungen Versicherungsschutz nicht nur, wenn die Versicherten von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen auf Ersatz eines Vermögensschadens in Anspruch genommen werden, sondern auch, wenn die Inanspruchnahme wegen der Verletzung von Geheim- haltungs-, Vertraulichkeits- oder Datenschutzvereinbarungen bzw. -er- klärungen erfolgt. Im Rahmen der im Versicherungsschein benannten Entschädigungsgrenze besteht Versicherungsschutz wegen der vor- genannten Verletzungen auch für Vertragsstrafen. Der Risikoausschluss gemäß Ziffer II.1. findet insoweit keine Anwendung.
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Samples: coverager.com