Versicherter Tätigkeitsbereich Musterklauseln

Versicherter Tätigkeitsbereich. Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche wegen den im Versicherungsschein genannten und rechtlich zulässigen Tätigkeiten.
Versicherter Tätigkeitsbereich. 1.1 Versichterter Tätigkeitsbereich in der Unternehmens- und Personalberatung Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche wegen der erlaubten beruflichen Tätigkeit als Unternehmens- oder Personalberater im Sinne einer offenen Berufsbilddeckung, insbesondere • Organisations- und Entwicklungsberatung, • Strategieberatung, • Qualitätskontrollberatung, • Risikomanagementberatung, • Technische und logistische Beratung, • Projektmanagement, • Gesundheits- und Sicherheitsberatung, • rechtlich zulässige Außenwirtschaftsberatung, • politische Lobbyarbeit, • Durchführung von Schulungen, • Corporate-Finance-Beratung, • Turnaround-Management-Beratung, • Beratung bei Gründung, Umwandlung, Sanierung und Auflösung von Unternehmen, • Erarbeitung von Handlungsempfehlungen und Mitwirkung bei deren Umsetzung, • Veröffentlichungen sowie die Tätigkeit als Gutachter, soweit diese Tätigkeiten im Zusammenhang mit den versicherten Tätigkeitsbereichen stehen. • Datenschutzberater, externe Datenschutzbeauftragter / EU- Datenschutz-Vertreter im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO), des Bundesdatenschutz- gesetzes (BDSG) oder entsprechender ausländischer Gesetze (inklusive der US-Datenschutzgesetze), • externe Berater und Beauftragter für Jugendschutz, Umweltschutz, Betriebsschutz, Arbeitsschutz, Erste Hilfe, Brandschutz, Maschinenschutz, • Tätigkeit als externer Berater und Beauftragter für Compliance, Geldwäsche, Sanktionen. Stand Pro Berater Version 1 & AsseCon Sonderbedingungen Version 2 • Personalberatung und -vermittlung, • Projektvermittlung von IT- und Beratungsprojekten, • Arbeitnehmerüberlassung, soweit versicherte Personen beispielsweise an Dritte für die Ausübung von IT-Tätigkeiten überlassen werden, • Headhunter, Recruiter, E-Recruiter, • Erstellung psychologischer Gutachten, • Outsourcing- und Outplacementberatung.
Versicherter Tätigkeitsbereich. Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche wegen der erlaubten beruflichen Tätigkeit als Unternehmens- oder Personalberater im Sinne einer offenen Berufsbilddeckung. Der Versicherungsschutz umfasst insbesondere auch folgende Tätigkeiten: • Organisations- und Entwicklungsberatung, • Strategieberatung, Compliance-Beratung, • Qualitätskontrollberatung, • Risikomanagementberatung, • IT-bezogene Beratung, technische und logistische Beratung, • Anpassung und Implementierung von EDV-Programmen, • Projektmanagement, • Gesundheits- und Sicherheitsberatung, • Datenschutzberatung, • Rechtlich zulässige Außenwirtschaftsberatung, • Politische Lobbyarbeit, • Coaching und Durchführung von Schulungen, • Corporate Finance Beratung, • Turnaround-Management-Beratung, • Beratung bei Gründung, Umwandlung, Sanierung und Auflösung von Unternehmen, • Marketingberatung, Marktforschung und Meinungsforschung, • Erarbeitung von Handlungsempfehlungen und Mitwirkung bei deren Umsetzung, • Veröffentlichungen sowie Tätigkeit als Gutachter, soweit diese Tätigkeiten im Zusammenhang mit den versicherten Tätigkeitsbereichen stehen. • Personalberatung und -vermittlung, • Headhunter, Recruiter, E-Recruiter, • Erstellung psychologischer Gutachten, • Outsourcing- und Outplacementberatung. • Trainer und Coach, insbesondere persönliche Weiterentwicklung, Rhetorik, Kommunikation, • Freiberuflicher Dozent (zum Beispiel Schulungen, Seminare), Moderator, Supervisor, • (Wirtschafts-) Mediator. • Auditor und Zertifizierer für ISO-, DIN-, IEC-Normen und vergleichbare ausländische Zertifizierungen. Beratung für Privatpersonen in den Bereichen: • Familie und Erziehung, • Ehe und Hochzeit, • Ernährung und Lebensmittel, • Spiritualität, • Wohnungseinrichtung, • Schulden und Haushaltsplanung, • Bewegung, Fitness und Sport.
Versicherter Tätigkeitsbereich. Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche wegen Tätigkeiten einer Medienagentur sowie eines Freiberuflers/-Freelancers in der Medienbranche im Sinne einer offenen Berufsbilddeckung, insbesondere • Werbe- und Marketing-Agentur, zum Beispiel im Bereich Planung, Organisation und Durchführung von Marketing und Werbung, • Online-Marketing-Agentur, zum Beispiel im Bereich Affiliate, SEO, SEM, CRO, Social Media, • Internet-Agentur, zum Beispiel im Bereich Webdesign, Webentwicklung, Applikationen (Apps), Programmierung, Hosting, • Grafik-Agentur, zum Beispiel im Bereich Grafikdesign (digital & print), Corporate Design, Logoentwicklung (CI), Illustration, Fotografie, • Kommunikations-Agentur, zum Beispiel im Bereich Public Relations, Corporate Publishing, Redaktion, • Text-Agentur, zum Beispiel im Bereich Recherche, Journalismus, Lektorat, Übersetzung. • zum Beispiel im Bereich Produktionsleitung, Regie, Kameraführung, Beleuchtung und Tontechnik, • Agenturen im Bereich CG-, Image- und Werbefilmproduktion. • Maler, Bildhauer, Digital Artist, Medienkünstler, Grafiker, Konzeptkünstler, Illustrator, Mediengestalter, • Musiker, Dirigent, Sänger, DJ, Komponist, • Schriftsteller, Lyriker, Autor.
Versicherter Tätigkeitsbereich. 1. Versicherter Tätigkeitsbereich 3 3. Zusätzliche Deckungserweiterung zur Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
Versicherter Tätigkeitsbereich. Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche wegen Tätigkeiten eines Informationstechnologie- und Telekommunikations- Unternehmens oder IT-Freelancers im Sinne einer offenen Berufsbilddeckung, insbesondere • Hardware-Herstellung, -Implementierung, -Reparatur, -Pflege, -Handel, • Software-Herstellung (Programmierung), -Implementierung, -Pflege, -Modifizierung, -Handel, • IT-Gutachtenerstellung und IT-Sachverständigentätigkeit, • Planung, Einrichtung und Organisation von Netzwerken, • Rechenzentrumsbetrieb.
Versicherter Tätigkeitsbereich. 1.1. Hausverwaltung/WEG-Verwaltung Versicherungsschutz besteht für rechtlich zulässige Tätigkeiten als Haus-, Grundstücks- und Wohnungseigentumsverwalter, insbesondere » die Vermittlung von Mietverträgen; » die Entgegennahme von Mietkautionen; » die Erstellung von Bestätigungen gemäß § 35 a Absatz 2 S. 2 EStG; » die Tätigkeit als Ersatzzustellungsvertreter oder als Vertreter des Ersatzzustellungsvertreters gemäß § 45 Absatz 2 WoEigG sowie » die Auswahl von Dienstleistungsunternehmen.
Versicherter Tätigkeitsbereich. Versicherungsschutz besteht für den im Versicherungsschein bezeichneten Verein, Verband, Stiftung, gemeinnützige GmbH oder eingetragene Genossenschaft im Rahmen des in der Satzung stehenden Zwecks.
Versicherter Tätigkeitsbereich. Versichert ist - im Rahmen der AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers in seiner Eigenschaft als Angehöriger des öf- fentlichen Dienstes sowie als Angehöriger der Bundeswehr (ausge- nommen Wehrpflichtige) oder des Bundesgrenzschutzes - bei Ausübung seiner dienstlichen Verrichtung - in der von ihm angegebenen dienstlichen/beruflichen Tätigkeit, nicht jedoch aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen.

Related to Versicherter Tätigkeitsbereich

  • Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und Krankenzusatzversicherung

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 9.1 AG und AN verpflichten sich gegenseitig, die ihnen aus ihren Geschäftsbeziehungen bekannt gewordenen Informationen und Daten Dritten gegenüber vertraulich zu halten. Diese Verpflichtung gilt auch nach der Vertragsbeendigung weiter. 9.2 Der AN darf Daten nur im Rahmen der Weisungen des AG erheben, verarbeiten, berichtigen, löschen, sperren oder nutzen, nicht aber für sonstige eigene Zwecke oder Zwecke eines Dritten. Der AG berechtigt den AN zur elektronischen Verarbeitung seiner Daten zu internen Zwecken innerhalb des Vertragsverhältnisses. 9.3 Alle den Datenschutz betreffenden Verpflichtungen und Vereinbarungen werden in einem Datenschutzvertrag nach Art. 28 der DSGVO zwischen AN und AG ergänzend zum Dienstleistungsvertrag festgelegt. Der AN sichert in seinem Verantwortungsbereich die Umsetzung und Einhaltung der vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO zu. 9.4 Sicherungsgüter werden so, wie sie vom dem AG zur Verfügung gestellt werden, aufbewahrt. Der AN stellt auf Verlangen zugriffsgeschützte Sicherheitskartonagen gegen Berechnung zur Verfügung. Nach Abholung beim AG wird das Sicherungsgut in zugriffssicheren, verschlossenen Fahrzeugen bis zum Sicherheitslager transportiert und dort taggleich im streng bewachten sicht- und zutritts- und zugangsgeschützten Sicherheitslager erfasst und eingelagert. 9.5 Ein Datenschutzbeauftragter ist beim AN bestellt und sorgt laufend für die Einhaltung der datenschutzspezifischen Vorschriften. 9.6 Alle an den Leistungen i.S.d. Punkte 3-5 beteiligten Personen sind auf das Datengeheimnis verpflichtet. 9.7 Der AG ist befugt, sich jederzeit von der Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen in den jeweiligen Prozessschritten zu überzeugen. Dies kann nach Absprache mit dem AN vor Ort nach rechtzeitiger Anmeldung in den Betriebsstätten des AN zu den üblichen Geschäftszeiten erfolgen. Alternativ können auf Wunsch aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z. B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT- Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitäts- Auditoren) oder eine geeignete Zertifizierung durch IT- Sicherheits- oder Datenschutzaudits zur Einsichtnahme vorgelegt werden. 9.8 Soweit ein Betroffener sich unmittelbar an den AN zwecks Auskunftsersuchen, Berichtigung oder Löschung seiner Daten wenden sollte, wird der AN dieses Ersuchen unverzüglich an den AG weiterleiten. Auskünfte an Dritte oder Betroffene darf der AN nur nach vorheriger, schriftlicher Zustimmung durch den AG erteilen. 9.9 Die Überlassung des Sicherungsgutes an den AN hat seitens des AG in jedem Einzelfall unter Wahrung der Anforderungen der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere unter Wahrung der jeweils geltenden Datenschutzbestimmungen zu erfolgen. Bei etwaigen Verstößen bzgl. der Überlassung bzw. der Befugnis zur Überlassung des Sicherungsgutes hält der AG den AN von sämtlichen hieraus resultierenden Kosten frei.

  • Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)

  • Vertraulichkeit und Datenschutz 1.7.1 Der Kunde und NCS verpflichten sich gegenseitig zur Vertraulichkeit gem. der nachfolgenden Bestimmungen. 1.7.2 Der Empfänger hat die Geschäftsgeheimnisse der offenbarenden Partei im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG sowie sonstige vertrauliche Informationen, insbesondere wirtschaftlich, rechtlich, steuerlich und technisch sensible Daten (gemeinsam nicht - geheim zu halten, nicht bekannt zu geben oder offenzulegen. Keine Vertraulichen Informationen sind solche Informationen, die der Öffentlichkeit vor der Mitteilung oder Übergabe an den Empfänger bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden; die dem Empfänger bereits vor der Offenlegung und ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nachweislich bekannt waren; die vom Empfänger ohne Nutzung oder Bezugnahme auf die Vertrauliche Informationen selbst gewonnen wurden oder die dem Empfänger von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht übergeben oder zugänglich gemacht werden. Diese Verpflichtung gilt auch für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Beendigung des Vertrages. Auch der Inhalt des Vertrages selbst ist von dieser Verpflichtung erfasst. 1.7.3 Der Empfänger darf Vertrauliche Informationen intern nur beschränkt auf das erforderliche Maß und den erforderlichen Personenkreis („need-to-know“) offenlegen. Vertrauliche Informationen dürfen vom Empfänger insbesondere nur dessen zur Verschwiegenheit verpflichteten Mitarbeitern oder seinen der beruflichen Verschwiegenheit unterliegenden Beratern zugänglich gemacht werden, soweit diese mit den vertraglichen Beziehungen befasst sind und die Informationen vernünftigerweise benötigen. Die Mitarbeiter sind vorab auf diese Vereinbarung hinzuweisen. Der Empfänger wird alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass alle Personen, denen Vertrauliche Informationen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, mit diesen in gleicher Weise verfahren, wie der Empfänger dies zu tun verpflichtet ist. 1.7.4 Der Empfänger ist nicht berechtigt, die Vertraulichen Informationen für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke selbst oder durch Dritte zu nutzen, zu verwerten oder sich anzueignen. Insbesondere bei Produkten und Gegenständen ist der Empfänger nicht berechtigt, Vertrauliche Informationen im Wege des sog. „reverse engineering“ durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen zu erlangen. 1.7.5 Auf Aufforderung der offenbarenden Partei sowie ohne Aufforderung spätestens nach Beendigung des Vertrages verpflichtet sich der Empfänger, alle ihm zur Verfügung gestellten Vertraulichen Informationen sowie alle davon angefertigten Kopien und Abschriften unverzüglich an die offenbarende Partei zurückzugeben oder in Abstimmung mit ihr zu vernichten. Soweit Unterlagen, die Vertrauliche Informationen spätestens bei Beendigung dieses Vertrages zu löschen oder – soweit dies technisch nicht möglich ist – dauerhaft zu sperren. 1.7.6 Der Empfänger wird die Vertraulichen Informationen ebenfalls durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte sichern und bei der Verarbeitung der Vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz einhalten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DS-GVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit und die Beachtung des Datenschutzes (Art. 28 Abs. 3 lit. b DS-GVO). 1.7.7 Verstößt der Empfänger vorsätzlich oder fahrlässig gegen die vorgenannten Pflichten zur Geheimhaltung, verpflichtet er sich zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, deren Höhe durch die offenbarende Partei nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist. Die Höhe der konkret verwirkten Vertragsstrafe richtet sich insbesondere nach dem Grad der Vertraulichkeit des betroffenen Geschäftsgeheimnisses oder der sonstigen vertraulichen Information, dem Grad des Verschuldens, dem Umfang der offengelegten Information sowie der Anzahl der unberechtigten Personen, deren gegenüber die Information pflichtwidrig offengelegt wird. 1.7.8 Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet. Die Vertragsstrafe stellt den Mindestschaden dar.

  • Arbeitsbefreiung 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe:

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?