Common use of Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen Clause in Contracts

Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 2.1 AHB – Haftpflichtansprüche aus der Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Datenschutzgesetzen zu eigenen Zwecken, auch wenn der Versicherungsnehmer diese Daten verarbeiten lässt, und wegen eines durch die Verletzung von Daten- schutzgesetzen unmittelbar verursachten Vermögensschadens von einem Dritten haftpflichtig gemacht wird. Mitversichert sind Haftpflichtansprüche auf Ersatz eines immateriellen Schadens wegen Verletzung eines Persönlichkeitsrechts. Mitversichert ist im gleichen Umfang die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Organe und Bedienste- ten des Versicherungsnehmers, zu denen auch der Datenschutzbeauftragte zählt, gegenüber Dritten. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche auf Sperrung und Löschung von Daten sowie die hiermit zusammenhängenden Verfahrenskosten. Auch fallen Bußgelder, Strafen und Kosten derartiger Verfahren nicht unter die Deckung.

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Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 2.1 AHB – Haftpflichtansprüche aus der Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Datenschutzgesetzen zu eigenen Zwecken, auch wenn der Versicherungsnehmer diese Daten verarbeiten lässt, und wegen eines durch die Verletzung von Daten- schutzgesetzen Datenschutzgesetzen unmittelbar verursachten Vermögensschadens von einem Dritten haftpflichtig gemacht wird. Mitversichert sind Haftpflichtansprüche auf Ersatz eines immateriellen Schadens wegen Verletzung eines Persönlichkeitsrechts. Mitversichert ist im gleichen Umfang die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Organe und Bedienste- ten Bediensteten des Versicherungsnehmers, zu denen auch der Datenschutzbeauftragte zählt, gegenüber Dritten. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche auf Sperrung und Löschung von Daten sowie die hiermit zusammenhängenden Verfahrenskosten. Auch fallen Bußgelder, Strafen und Kosten derartiger Verfahren nicht unter die Deckung.Deckung.‌‌

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Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 2.1 AHB – Haftpflichtansprüche aus der Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Datenschutzgesetzen zu eigenen Zwecken, auch wenn der Versicherungsnehmer diese Daten verarbeiten lässt, und wegen eines durch die Verletzung von Daten- schutzgesetzen Datenschutzgesetzen unmittelbar verursachten Vermögensschadens von einem Dritten haftpflichtig gemacht wird. Mitversichert sind Haftpflichtansprüche auf Ersatz eines immateriellen Schadens wegen Verletzung eines Persönlichkeitsrechts. Persönlichkeitsrechts.‌‌ Mitversichert ist im gleichen Umfang die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Organe und Bedienste- ten Bediens- teten des Versicherungsnehmers, zu denen auch der Datenschutzbeauftragte zählt, gegenüber Dritten. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche auf Sperrung und Löschung von Daten sowie die hiermit zusammenhängenden Verfahrenskosten. Auch fallen Bußgelder, Strafen und Kosten derartiger Verfahren nicht unter die Deckung.

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Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 2.1 AHB – Haftpflichtansprüche aus der Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Datenschutzgesetzen zu eigenen Zwecken, auch wenn der Versicherungsnehmer diese Daten verarbeiten lässt, und wegen eines durch die Verletzung von Daten- schutzgesetzen Datenschutzgesetzen unmittelbar verursachten Vermögensschadens von einem Dritten haftpflichtig gemacht wird. Mitversichert sind Haftpflichtansprüche auf Ersatz eines immateriellen Schadens wegen Verletzung eines Persönlichkeitsrechts. Mitversichert ist im gleichen Umfang die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Organe und Bedienste- ten des Versicherungsnehmers, zu denen auch der Datenschutzbeauftragte zählt, gegenüber Dritten. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche auf Sperrung und Löschung von Daten sowie die hiermit zusammenhängenden Verfahrenskosten. Auch fallen Bußgelder, Strafen und Kosten derartiger Verfahren nicht unter die Deckung.

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Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 2.1 AHB – Haftpflichtansprüche aus der Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Datenschutzgesetzen zu eigenen Zwecken, auch wenn der Versicherungsnehmer diese Daten verarbeiten lässt, und wegen eines durch die Verletzung von Daten- schutzgesetzen Datenschutzgesetzen unmittelbar verursachten Vermögensschadens von einem Dritten haftpflichtig gemacht wird. Mitversichert sind Haftpflichtansprüche auf Ersatz eines immateriellen Schadens wegen Verletzung eines Persönlichkeitsrechts. Mitversichert ist im gleichen Umfang die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Organe und Bedienste- ten Bedienst- eten des Versicherungsnehmers, zu denen auch der Datenschutzbeauftragte zählt, gegenüber Dritten. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche auf Sperrung und Löschung von Daten sowie die hiermit zusammenhängenden Verfahrenskosten. Auch fallen Bußgelder, Strafen und Kosten derartiger Verfahren nicht unter die Deckung.

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Samples: Land Und Forstwirtschaft

Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 2.1 AHB – Haftpflichtansprüche aus der Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Datenschutzgesetzen zu eigenen Zwecken, auch wenn der Versicherungsnehmer diese Daten verarbeiten lässt, und wegen eines durch die Verletzung von Daten- schutzgesetzen Datenschutzgesetzen unmittelbar verursachten Vermögensschadens von einem Dritten haftpflichtig gemacht wird. Mitversichert sind Haftpflichtansprüche auf Ersatz eines immateriellen Schadens wegen Verletzung eines Persönlichkeitsrechts. Mitversichert ist im gleichen Umfang die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Organe und Bedienste- ten des Versicherungsnehmers, zu denen auch der Datenschutzbeauftragte zählt, gegenüber Dritten. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche auf Sperrung und Löschung von Daten sowie die hiermit zusammenhängenden Verfahrenskosten. Auch fallen Bußgelder, Strafen und Kosten derartiger Verfahren nicht unter die Deckung.Deckung.‌‌

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Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 2.1 AHB – Haftpflichtansprüche aus der Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Datenschutzgesetzen zu eigenen Zwecken, auch wenn der Versicherungsnehmer diese Daten verarbeiten lässt, und wegen eines durch die Verletzung von Daten- schutzgesetzen Datenschutzgesetzen unmittelbar verursachten Vermögensschadens von einem Dritten haftpflichtig gemacht wird. Mitversichert sind Haftpflichtansprüche auf Ersatz eines immateriellen Schadens wegen Verletzung eines Persönlichkeitsrechts. Mitversichert ist im gleichen Umfang die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Organe und Bedienste- ten Bediensteten des Versicherungsnehmers, zu denen auch der Datenschutzbeauftragte zählt, gegenüber Dritten. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche auf Sperrung und Löschung von Daten sowie die hiermit zusammenhängenden Verfahrenskosten. Auch fallen Bußgelder, Strafen und Kosten derartiger Verfahren nicht unter die Deckung.

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Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 2.1 AHB – Haftpflichtansprüche aus der Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Datenschutzgesetzen zu eigenen Zwecken, auch wenn der Versicherungsnehmer diese Daten verarbeiten lässt, und wegen eines durch die Verletzung von Daten- Daten­ schutzgesetzen unmittelbar verursachten Vermögensschadens von einem Dritten haftpflichtig gemacht wird. Mitversichert sind Haftpflichtansprüche auf Ersatz eines immateriellen Schadens wegen Verletzung eines Persönlichkeitsrechts. Mitversichert ist im gleichen Umfang die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Organe und Bedienste- Bedienste­ ten des Versicherungsnehmers, zu denen auch der Datenschutzbeauftragte zählt, gegenüber Dritten. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche auf Sperrung und Löschung von Daten sowie die hiermit zusammenhängenden Verfahrenskosten. Auch fallen Bußgelder, Strafen und Kosten derartiger Verfahren nicht unter die Deckung.

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