Vermögensschäden / Verletzung Datenschutzgesetze. 4.1.1 Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB aus Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden – durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rech- nung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachten Arbeiten oder sonstige Leistungen; – aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gut- achterlicher Tätigkeit; – aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung; – aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerb- lichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbe- werbsrechts; – aus der Vergabe von Lizenzen und Patenten; – aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; – aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen sowie aus fehlerhafter und / oder unterlassener Kontrolltätigkeit; – aus Vermittlungsgeschäften aller Art; – aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit – Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung; – Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten; – Rationalisierung und Automatisierung; – Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; – aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; – aus Abhandenkommen von Xxxxxx, auch z. X. xxx Xxxx, Wertpapieren und Wertsachen sowie von Scheck- und Kreditkarten; – aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer ver- gleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/ Organe im Zusammenhang stehen. 4.1.2 Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB aus Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aus der Verlet- zung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch personenbezogener Daten. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.4 AHB – gesetzliche Haftpflichtan- sprüche von Versicherten untereinander. 4.1.3 Versicherungssumme (und / oder Selbstbeteiligung) siehe Versicherungsschein.
Appears in 1 contract
Samples: Insurance Terms and Conditions
Vermögensschäden / Verletzung Datenschutzgesetze. 4.1.1 Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB aus Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden – durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rech- nung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachten Arbeiten oder sonstige Leistungen; – aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gut- achterlicher Tätigkeit; – aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung; – aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerb- lichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbe- werbsrechts; – aus der Vergabe von Lizenzen und Patenten; – aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; – aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen sowie aus fehlerhafter und / oder unterlassener Kontrolltätigkeit; – aus Vermittlungsgeschäften aller Art; – aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit – Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung; – Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten; – Rationalisierung und Automatisierung; – Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; – aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; – aus Abhandenkommen von Xxxxxx, auch z. X. xxx Xxxx, Wertpapieren und Wertsachen sowie von Scheck- und Kreditkarten; – aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer ver- gleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/ Organe im Zusammenhang stehen. *) Bei Betriebsgrundstücken und -grundstücksteilen, die Besuchern, Kunden oder Lieferanten zugänglich sind, handelt es sich um sogenannte beschränkt öffentliche Verkehrsflächen. Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 km / h Höchstgeschwindigkeit und Hub- und Gabelstapler sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Höchst- geschwindigkeit von mehr als 20 km / h, die ausschließlich oder gelegentlich auf solchen Betriebsgrundstücken oder Baustellen verkehren, sind versicherungspflich- tig, mit der Folge, dass eine Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherung abgeschlossen werden muss. Auch bei einer behördlicherseits erteilten Befreiung von der Zulas- sungspflicht – Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Ziffer 2 StVZO – bleibt die Versicherungspflicht bestehen. **) Hub- und Gabelstapler sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart für das Aufneh- men, Heben, Bewegen und Positionieren von Lasten bestimmt und geeignet sind. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrich- tung von Arbeiten, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. Obwohl nicht zulassungspflichtig, müssen Hub- und Gabelstapler sowie Arbeits- maschinen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche Kennzeichen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h übersteigt. Für diese Fahrzeuge ist der Abschluss einer Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versiche- rung erforderlich.
4.1.2 Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB aus Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aus der Verlet- zung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch personenbezogener Daten. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.4 AHB – gesetzliche Haftpflichtan- sprüche von Versicherten untereinander.
4.1.3 Versicherungssumme (und / oder Selbstbeteiligung) siehe Versicherungsschein.
Appears in 1 contract
Samples: Haftpflichtversicherung
Vermögensschäden / Verletzung Datenschutzgesetze. 4.1.1 Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB aus Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden – durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rech- nung Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachten Arbeiten oder sonstige Leistungen; – aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gut- achterlicher gutachterlicher Tätigkeit; – aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung; – aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerb- lichen gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbe- werbsrechtsWettbewerbsrechts; – aus der Vergabe von Lizenzen und Patenten; – aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und KostenanschlägenKostenanschlä- gen; – aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene verbun- dene Unternehmen sowie aus fehlerhafter und / oder unterlassener KontrolltätigkeitKontroll- tätigkeit; – aus Vermittlungsgeschäften aller Art; – aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit – Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung; – Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten; – Rationalisierung und Automatisierung; – Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; – aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen VorschriftenVorschrif- ten, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; – aus Abhandenkommen von Xxxxxx, auch z. X. xxx Xxxx, Wertpapieren und Wertsachen sowie von Scheck- und Kreditkarten; – aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer ver- gleichbarer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/ Organe im Zusammenhang stehen.
4.1.2 Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB aus VersicherungsfällenVersicherungsfäl- len, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aus der Verlet- zung Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch personenbezogener Daten. 12.aus Besitz und Gebrauch von nicht selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Kränen, Winden und Gerüsten sowie deren gelegentliche Überlassung an Dritte. 13.aus dem Betrieb von Anschlussgleisen und der Benutzung von Anlagen der Deutsche Bahn AG. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – die der Deutsche Bahn AG gegenüber gemäß den Allgemeinen Bedingungen für Privatgleisan- schlüsse (PAB) durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privat- rechtlichen Inhalts (nicht jedoch eine darüber hinausgehende zusätzliche vereinbarte Haftung) des Versicherungsnehmers sowie – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die Haftpflicht wegen Waggonbeschädigung, soweit es sich nicht um Be- und Entladeschäden handelt (bei Be- und Entladeschäden siehe jedoch Teil II, Ziffer 4.4) 14.als Inhaber von Verkaufsstellen für Zwecke des versicherten Betriebes. 15.aus dem Besitz und der Unterhaltung von Kraftfahrzeugpflegestationen, Tankstellen und Tankanlagen, auch wenn sie von Betriebsangehörigen und gelegentlich von Betriebsfremden in Anspruch genommen werden. Hierzu zählt auch die Treibstoffabgabe an Betriebsangehörige sowie gelegentlich an Betriebsfremde. Ziffer 7.10.2 AHB bleibt unberührt. Bei Schäden an den Fahrzeugen und deren Inhalt bleibt es bei den Aus- schlüssen gemäß Ziffer 7.6 und Ziffer 7.7 AHB. *) Bei Betriebsgrundstücken und -grundstücksteilen, die Besuchern, Kunden oder Lieferanten zugänglich sind, handelt es sich um sogenannte beschränkt öffent- liche Verkehrsflächen. Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 km / h Höchstgeschwin- digkeit und Hub- und Gabelstapler sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km / h, die ausschließlich oder gelegentlich auf solchen Betriebsgrundstücken oder Baustellen verkehren, sind versicherungspflichtig, mit der Folge, dass eine Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versi- cherung abgeschlossen werden muss. Auch bei einer behördlicherseits erteilten Befreiung von der Zulassungspflicht – Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Ziffer 2 StVZO – bleibt die Versicherungspflicht bestehen. **) Hub- und Gabelstapler sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart für das Aufneh- men, Heben, Bewegen und Positionieren von Lasten bestimmt und geeignet sind. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Ver- richtung von Arbeiten, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. Obwohl nicht zulassungspflichtig, müssen Hub- und Gabelstapler sowie Ar- beitsmaschinen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche Kennzeichen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h übersteigt. Für diese Fahrzeuge ist der Abschluss einer Kraftfahrzeug-Haft- pflicht-Versicherung erforderlich. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.4 AHB – gesetzliche Haftpflichtan- sprüche Haftpflicht- ansprüche von Versicherten untereinander.
4.1.3 Versicherungssumme (und / oder Selbstbeteiligung) siehe VersicherungsscheinVersicherungs- schein.
Appears in 1 contract
Samples: Versicherungsbedingungen
Vermögensschäden / Verletzung Datenschutzgesetze. 4.1.1 Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche gesetz- liche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB aus Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. Un- ter beruflicher Tätigkeit im Sinne der AVB ist die sat- zungsgemäße Tätigkeit des Vereines zu verstehen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden – Schä- den
a) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rech- nung Rechnung von Dritten) hergestellte her- gestellte oder gelieferte Sachen, erbrachten erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; – ;
b) aus planender, beratender, bau- oder montageleitendermontagelei- tender, prüfender oder gut- achterlicher gutachterlicher Tätigkeit; – ;
c) aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen Zah- lungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung; – ;
d) aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerb- lichen gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbe- werbsrechts; – ;
e) aus der Vergabe von Lizenzen und Patenten; – ;
f) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; – ;
g) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen sowie aus fehlerhafter und / und/oder unterlassener Kontrolltätigkeit; – Kontrolltätig- keit;
h) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; – ;
i) aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit – Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung; – Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer elektro- nischer Daten; – Rationalisierung und Automatisierung; , – Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; – Reisever- anstaltung;
j) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; – ;
k) aus Abhandenkommen von Xxxxxx, auch z. X. xxx Xxxx, Wertpapieren und Wertsachen sowie von Scheck- und Kreditkarten; – ;
l) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige ehe- malige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer ver- gleichbarer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/ Organe Aufsichtsgremien/Or- gane im Zusammenhang stehen.
4.1.2 . Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB aus Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten eingetre- ten sind, aus der Verlet- zung Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch personenbezogener Daten. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.4 AHB – gesetzliche Haftpflichtan- sprüche Ansprüche von Versicherten untereinander.. Versicherungsschutz im Rahmen der Vermögensscha- denhaftpflichtversicherung ergibt sich aus dem Versi- cherungsumfang gemäß Abschnitt I, Teil C dieses Ver- trages. D Nicht versichert ist sofern nicht ausdrücklich mit dem Verein eine gegenteilige Vereinbarung im Versicherungsschein oder seinen Nach- trägen getroffen ist, die Haftpflicht
4.1.3 Versicherungssumme 1. anderweitige Tätigkeiten
a) aus satzungsfremden Tätigkeiten oder die dem versicherten Risiko nicht zuzurechnen sind sowie für Veranstaltungen, welche über den Rahmen sat- zungsgemäßer Veranstaltungen hinausgehen (z. B. Kerweausschank, öffentliche Tanzveranstaltungen u. ä.);
b) aus der Ausübung des Berufes von versicherten Per- sonen, auch wenn diese im Auftrag oder Interesse der Versicherten gemäß Pos. 2 A Ziff. 1. erfolgte, soweit hierfür nicht Versicherungsschutz gemäß Pos. 2 A Ziff. 1. b) und / Ziff. 2 d) df) besteht;
c) aus Betriebe aller Art oder Selbstbeteiligunggewerblichen Unterneh- mungen (auch z. B. Bandenwerbung, Betrieb einer Kindertagesstätte, gewerbliche Vermietung). Ausge- nommen hiervon bleibt der Betrieb von Gaststätten in vereinseigener Regie;
d) siehe Versicherungsschein.aus Beschädigung und Abhandenkommen von Gar- derobenstücken, Ausstellungs- und Einrichtungsge- genständen;
e) aus Schäden an verwendeten Kraft-, Luft-, Wasser- und sonstigen Fahrzeugen, Fahrrädern, Schlitten, Tieren sowie Geschirren und Sattelzeug;
f) aus Schäden der teilnehmenden Reiter, Bootsinsas- sen und Fahrer, sowie der Insassen von verwendeten Kraft-, Luft-, Wasser- und sonstigen Fahrzeugen;
2. Haus- und Grundbesitz aus anderem (insbesondere fremdvermietetem) als in Pos. 2. A Ziff. 2. d) aufgeführten Haus- und Grundbe- sitz;
Appears in 1 contract
Samples: Sportversicherung Für Vereine Der Sportbünde Pfalz Und Rheinhessen