Vermögenswerte Musterklauseln

Vermögenswerte. Eigentum an den Vermögenswerten 5.1 Alle Vermögenswerte, die in den Locked-Box-Konten enthalten sind oder von der Ge- sellschaft seit dem Abschlussdatum erworben wurden, sind: 5.1.1 rechtliches und wirtschaftliches Eigentum der Gesellschaft, frei von jeglichen Belastungen; und 5.1.2 sind im Besitz oder unter der Kontrolle der Gesellschaft. 5.2 Alle Mobilien und Immobilien, die sich im Besitz der Gesellschaft im Rahmen eines Miet- kauf-, Leasing- oder Mietvertrags befinden, wurden offengelegt.
Vermögenswerte bezeichnen die Verwahrten Vermögenswerte oder andere Vermögenswerte (wie un- ten definiert).
Vermögenswerte. Die Sparkassen Immobilien GmbH Münster nimmt keine Vermögenswerte entgegen, die der Erfüllung vertraglicher Vereinbarungen zwischen Veräußerer und Interessenten dienen.
Vermögenswerte. Zum 01.03.2015 bestehen Vermögenswerte der HETA iHv MEUR 9.618,4 und Verbindlichkeiten der HETA iHv MEUR 17.608, exklusive passive Rechnungsabgrenzungsposten iHv MEUR 23. Auf Grundlage der Ergebnisse des Bewertungsgutachtens der BDO ergibt sich basierend auf einem Abwicklungszeitraum bis 31.12.2023, dass aus den zum 01.03.2015 bestehenden Vermögenswer- ten – nach Berücksichtigung des bis zum Ende des Abwicklungszeitraums erforderlichen Finanzie- rungsbedarfs – Nettoverwertungserlöse iHv MEUR 7.313 verbleiben. Diesen stehen nach Berück- sichtigung von Wertveränderungen im Zeitverlauf (u.a. aufgrund von Zinsen) und des bis zum En- de des Abwicklungszeitraums erforderlichen Finanzierungsbedarfs Passivpositionen iHv MEUR 16.575 gegenüber. Daneben bestehen Positionen unter dem Bilanzstrich (off Balance) als Eventualverbindlichkeiten zum 01.03.2015 iHv gesamt MEUR 710,8.
Vermögenswerte. Immaterielle Vermögenswerte Existieren Marken, Lizenzen, Domains (Internetseiten) etc.? ⇨Bitte fügen Sie die dazugehörigen Unterlagen bei und notieren hier den geschätzten Wert: Grundstücke, Wohnungen, grundstücksgleiche Rechte ⇨ Bitte für jedes Grundstück gesondert ausfüllen! ⇨ Sofern es Fotos, Katasterunterlagen oder Wertgutachten gibt, legen Sie diese bitte vor! Sind oder waren Sie oder Ihr Ehepartner Eigentümer eines Grundstücks ? Amtsgericht (Grundbuchamt mit Anschrift) Blatt: Grundbuch von: Flur-Nr: Letzter bekannter Verkehrswert: Flurstück: Vermietet?: ❒ ja ❒ nein (bitte ankreuzen) Mieter: Besteht eine Gebäudeversicherung ? ❒ ja ❒ nein (bitte ankreuzen) Sind innerhalb der letzten 10 Jahre Investitionen in Bezug auf das Grundstück vorgenommen worden? ❒ Ja ❒ Nein Wurde aus den Rechnungen Vorsteuer gezogen? ❒ Ja ❒ Nein ❒ Nein ❒ ja, und zwar 1. Fahrzeug Typ Baujahr Km-Stand Amtl. Kennz. Fahrgestell-Nr. Zeitwert: Wurde das Fahrz ❒ Nein eug finanziert? ❒ Ja bei Restforderung Vertrag gekündigt? ❒ ja ❒ Nein Vertrag gekündigt? ❒ ja ❒ Nein Benötigen Sie das Fahrzeug für den Weg zur Arbeit ? ❒ ja ❒ Nein Wenn ja, bitte auch folgende Fragen beantworten: Welche Arbeitszeiten bestehen? Können für Hin- und Rückfahrt öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden ? Wenn nein, warum nicht ? Sparbücher / Wertpapiere ❒ Nein ❒ ja, und zwar ❒ Nein ❒ ja, und zwar € Kreditinstitut Anschrift IBAN Kontostand: H= Guthaben / S = Schuld IBAN Kontostand: H= Guthaben / S = Schuld IBAN Kontostand: H= Guthaben / S = Schuld ⇨ Bitte Kontoauszüge ab dem Zeitraum (3 Monate vor Antrag bis heute) vorlegen Handelt es sich um ein P-Konto? ❒ ja, seit ❒ Nein Hat die Bank Ihnen Darlehen gewährt? ❒ ja, Höhe: ❒ Nein Wurden diese gekündigt? ❒ ja, am ❒ Nein Die Bank hat folgende Sicherheiten erhalten (bitte ankreuzen!) ❒ Grundschulden, Hypotheken; (wenn ja, bitte Grundbuchauszug vorlegen) ❒ Sicherungsübereignung (z.B. Kfz, Maschinen, Büromöbel, Warenvorräte); (wenn ja, bitte gesonderte Auflistung vorlegen) ❒ Forderungsabtretung / Globalzession; (wenn ja, bitte gesonderte Auflistung vorlegen!) ❒ Bürgschaften der Gesellschafter, sonstige Bürgschaften; (wenn ja, bitte gesonderte Auflistung vorlegen!) ❒ sonstige Sicherheiten (wenn ja, bitte gesondert angeben!) ⇨ Falls Sicherheiten bestellt wurden, sind die Verträge vorzulegen! Besitzen Sie ein Schließfach bei einer Bank ? ❒ ja ❒ Nein Wenn ja, unter folgender Nummer Beteiligungen an Gesellschaften ❒ Nein ❒ ja, und zwar Besondere Vermögensgegenstände (Antiq...
Vermögenswerte. Die Übertragung der zur Konzessionsausübung erforderlichen Vermögenswerte ist nur unter gleichzeitiger Übertragung des Konzessionsvertrags zulässig und setzt ebenfalls die Zustimmung des Gemeinderates, bzw., soweit gesetzlich erforderlich, der Gemeindeversammlung voraus. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Übernehmer der Vermögenswerte Gewähr für eine ordnungsgemässe Erfüllung der Konzession bietet.

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  • Vermögensschäden 16.1 Versichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der § 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. 16.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; (7) aus Rationalisierung und Automatisierung; (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen; (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; (12) aus dem Abhandenkommen von Xxxxxx, auch z. X. xxx Xxxx, Wertpapieren und Wertsachen; (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Baukostenzuschuss 4.1 Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers für die vorgehaltene Netzanschlusskapazität einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen.‌ 4.2 Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbe- reich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt zur Entnahme vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.‌ 4.3 Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten. 4.4 Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer die Netzanschlusskapazität erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der ver- einbarten Netzanschlusskapazität nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität hinaus nur ausnahms- weise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.‌ 4.5 Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung auch für den Anschlussnutzer. 4.6 Der Baukostenzuschuss und die in Ziff. 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Werbung Wir verarbeiten Daten, einschließlich solcher, die im Zusammenhang mit Ihrem Versiche- rungsschutz oder auch der Vertragsdurchführung bei uns gespeichert sind, ausschließlich auf Basis Ihrer Einwilligung, um Ihnen per E-Mail oder Telefon passgenaue Informationen über aktuelle Produkte und Dienstleistungen zukommen zu lassen. Hierzu tauschen wir diese Daten auch mit Gesellschaften unter der Marke "ADAC" aus. Außerdem werten wir und die weiteren in der Einwilligungserklärung genannten Unternehmen diese Informati- onen im Wege eines Profilings aus, um eine Personalisierung der Werbemaßnahmen zu ermöglichen. Die Details entnehmen Sie bitte der jeweiligen Einwilligung. Diese Datenverarbeitungsvorgänge erfolgen dabei in gemeinsamer Verantwortlichkeit zwischen uns und sämtlichen in der jeweiligen Einwilligung genannten Gesellschaften unter der Marke "ADAC". Wir haben eine entsprechende Vereinbarung zur gemeinsamen Verarbeitung mit sämtlichen in der jeweiligen Einwilligung genannten Gesellschaften unter der Marke "ADAC" geschlossen. Der Austausch Ihrer Daten ist dabei auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO erlaubt. Details der gemeinsamen Verantwortung mit den jeweiligen, in der Einwilligung genann- ten Gesellschaften unter der Marke "ADAC": Erhebung der Einwilligung Jede in der Einwilligung genannte Gesellschaft über ihre eigenen Kanäle, z. B. Antrag auf Mitgliedschaft Speicherung und Verwaltung der Einwilligung und Widerrufe ADAC e.V. Speicherung der Daten ADAC e.V., ADAC SE Durchführung von Analysen ADAC e.V., ADAC SE Erster Kontakt für Betroffenenrechte ADAC e.V. Umsetzung von Betroffenenrechten ADAC e.V. / Jede in der Einwilligung genannte Gesellschaft Durchführung von Werbung Jede in der Einwilligung genannte Gesellschaft Was bedeutet das für Sie? Auch wenn eine gemeinsame Verantwortlichkeit besteht, erfüllen wir und die jeweilige Gesellschaft unter der Marke "ADAC" jeweils die eigenen datenschutzrechtlichen Pflich- ten. Wir haben für bestimmte Prozessabschnitte Zuständigkeiten zugewiesen, die in der voranstehenden Tabelle dargestellt sind. Ihre Datenschutzrechte, die in Ziffer 6 ausgeführt sind, können Sie entweder bei uns, oder bei jedem der in der jeweiligen Einwilligung genannten Gesellschaften unter der Marke "ADAC" geltend machen. Die Kontaktdaten finden Sie in der jeweiligen Einwilligung. Wir und die in der jeweiligen Einwilligung genannten Gesellschaften unter der Marke "ADAC" informieren uns unverzüglich gegenseitig über von Betroffenen geltend gemachte Rech- te. Wir stellen einander sämtliche für die Beantwortung von Auskunftsersuchen notwen- digen Informationen zur Verfügung. Um Ihnen und uns den Prozess zu vereinfachen, ha- ben wir untereinander vereinbart, dass der ADAC e.V. Ihre erste Anlaufstelle sein soll. Wir bitten Sie daher, sich an den ADAC e.V. zu wenden, soweit Sie Fragen haben oder Ihre Datenschutzrechte geltend machen wollen.

  • Kategorien betroffener Personen Die Kategorien der durch die Verarbeitung betroffenen Personen umfassen: Kunden, Interessenten, Beschäftigte, Lieferanten, Geschäftspartner und Bewerber des Auftraggebers.

  • RLM / Zählerstandsgangmessung Zur Ermittlung der Leistungswerte bzw. Energiemengen je ¼-h-Messperiode bei Messlokationen mit viertelstündiger registrierender Leistungsmessung oder Zählerstandsgangmessung verwendet der Netzbetreiber die ausgelesenen und aufbereiteten Zeitreihen. 1. 1Der Messstellenbetrieb nach § 1 Absatz 1 dieses Vertrages ist Aufgabe des Netzbetreibers, solange und soweit nicht ein Dritter nach § 5 MsbG den Messstellenbetrieb durchführt. 2Der Netzbetreiber ist – soweit er Messstellenbetreiber nach Satz 1 ist – mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich für die Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. 3Er bestätigt hiermit insoweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach § 33 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz (MessEG). 2. 1Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, jeder Marktlokation und Messlokation in seinem Netz eine eindeutige Identifikationsnummer zuzuordnen und diese zu verwalten. 2Die einmal zugeordneten Identifikationsnummern sind unveränderlich. 3Soweit der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb durchführt oder eine Festlegung der Bundesnetzagentur dies für darüber hinausgehende Fälle bestimmt, hat er auch die abrechnungsrelevanten Messwerte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten Stellen weiterzuleiten. 3. Die Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzierung sowie für die Abrechnung der Netznutzung. 4. 1Ersatzwerte werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebildet. 2Sie sind als solche zu kennzeichnen.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.