Virenschutz Musterklauseln

Virenschutz. Zu seiner eigenen Sicherheit ist der Kunde verpflichtet, durch Einsatz einer stets auf aktuellem Stand befindlichen, für den professionellen Einsatz ausgelegten Anti-Viren-Software und durch sein eigenes Verhalten dafür Sorge zu tragen, dass die AMTANGEE- Software nicht von Viren oder ähnlichen schädlichen Einwirkungen befallen oder in ihren Funktionen und Funktionalitäten, ihrer Lauffähigkeit etc. in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird. AMTANGEE ist nicht verpflichtet, den Virenschutz des Kunden zu überprüfen.
Virenschutz. 3.1.2 Netzwerk-Anbindung und Firewall‌ Bestandteil der Leistung ist die Anbindung der für die Leistungserbringung erforderlichen Komponenten an das LAN des Rechenzentrums bis zum Übergabepunkt des WAN- bzw. Internet Providers. Aufgaben und Zuständigkeiten Auftrag- nehmer Auftrag- geber Spezifikation der für die Netzwerkkommunikation erforderlichen Protokolle und Kommunikations-Ports (Kommunikations-Matrix) B, I V, D Beauftragung und Umsetzung der Netzwerkfreischaltungen für Netzverbindungen, die in der Verantwortung des Auftragnehmers liegen V, D I Beauftragung von Netzfreischaltungen für Netzverbindungen, die nicht in der Verantwortung des Auftragnehmers liegen B, I V, D
Virenschutz. Die Vertragsparteien werden nach dem jeweiligen Stand der Technik angemessene Vorkehrungen treffen, um ein Eindringen von Viren in die Software der Parteien zu verhindern. Sollten Viren und andere Schadstoffsoftware bei einer der Vertragsparteien auftreten, welche Remote Service-Leistungen beeinträchtigen oder auf Systeme der anderen Partei übertragen werden können, ist die andere Vertragspartei unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
Virenschutz. Die Vertragspartner werden nach dem jeweiligen Stand der Technik angemessene Vorkehrungen treffen, um ein Eindringen von Xxxxx in die Software des jeweils anderen Vertragspartners zu verhindern. Eventuelle Virenschutzprogramme des Auftraggebers sind mit dem Auftragnehmer abzustimmen, damit Störungen beim Teleservice vermieden werden. Sollte Schadsoftware (Viren, Spyware, usw.) bei einen der Vertragspartner Teleservicebedingungen – Maschinenfabrik Xxxxxx Xxxxxx GmbH & Co KG - Stand 08/2018 Seite 1 von 2 auftreten, welche den Teleservice beeinträchtigt oder auf Systeme des anderen Vertragspartners übertragen werden kann, ist der andere Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
Virenschutz. In allen Managed E-Mailpaketen enthalten.
Virenschutz. Windows-Serversysteme werden im aktiven Zustand durch einen zentral verwalteten Virenscanner geschützt.
Virenschutz. Details zum Fernzugriff und zur Fernwartung, Fernunterstützung und Fernbedienung sind ggf. im Teil B geregelt. Der Auftraggeber gewährleistet, dass die Anwender des zentralen Verfahrens über einen Zugang zum Landesnetz oder einen mit dem Auftragnehmer abgestimmten, gleichwertigen Anschluss verfügen. Der Auftraggeber stellt eine für den laufenden Betrieb ausreichend performante Netzanbindung sicher.
Virenschutz. ▪ Der Virenschutz wird zentral und intern von den Administratoren verwaltet. ▪ Die Ausbringung der lokalen Antiviren-Software sowie Updates und Kontrolle der definierten Regeln erfolgen hierbei automatisiert. ▪ Benutzer sind nicht in der Lage, die lokalen Virenschutz-Einstellungen zu ändern
Virenschutz. Obgleich sich die MHB stets bemüht, die Informationsbereiche der MHB virenfrei zu halten, garantiert die MHB keine Virenfreiheit. Vor dem Herunterladen von Informationen, Software und Dokumentationen muss der Hochschulangehörige zum eigenen Schutz sowie zur Verhinderung von Viren in den Informationsbereichen der MHB für angemessene Sicherheitsvorrichtungen und aktuelle Virenscanner sorgen.
Virenschutz. Der Vertragspartner hat die Verbreitung von Viren zu verhindern und eine übermäßige Belastung der Netze durch ungezielte und unsachgemäße Verbreitung von Daten zu unterlassen. Der Vertragspartner hat vor Übertragung der Daten durch geeignete Virenprogramme sicherzustellen, dass diese Viren frei sind. Dies gilt auch für sonstige Schad-/Pishing-Software. Der Vertragspartner hat zwingend die BSI-Standards M 4.3 und M 2.152 in der jeweils aktuellsten Fassung zu beachten. Bei einem Verdacht auf einen Verstoß gegen eine vorstehende Verpflichtung kann die Wehrle & John- son IT-Systemhaus GmbH & Co. KG bis zur vollständigen Aufklärung die betroffenen Inhalte vorüber- gehend sperren. Die Sperrung der Inhalte führt nicht zum Verlust des Vergütungsanspruchs der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG. Hat der Vertragspartner die Pflichtverletzung zu vertreten, ist er der Wehrle & Johnson IT-Systemhaus GmbH & Co. KG zum Ersatz des ihr aus der Pflichtverletzung entstehenden Schadens bzw. zur Haf- tungsfreistellung verpflichtet.