Versand und Gefahrübergang. a) Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, gilt als Lieferklausel „ex works“ (Incoterms 2000). Dies gilt auch dann, wenn wir uns zur Übernahme der Transportkosten verpflichtet haben. b) Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller. c) Versandbereit gemeldete Ware ist unverzüglich zu übernehmen, anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Xxxx zu versenden oder zu speditionsüblichen Kosten und auf Gefahr des Bestellers zu lagern, zu letzterem sind wir auch berechtigt, wenn der von uns übernommene Versand ohne unser Verschulden nicht durchgeführt werden kann. Eine Woche nach Beginn der Lagerung gilt die Ware als geliefert. d) Mangels besonderer Weisung erfolgt die Xxxx der Transportmittel und des Transportweges nach unserem Ermessen. e) Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. eine Woche nach Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Besteller über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Lieferungs Und Zahlungsbedingungen
Versand und Gefahrübergang. a) 6.1 Sofern nichts nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wirdist, gilt als Lieferklausel „ex works“ (Incoterms 2000)ist die Lieferpflicht des Verkäufers mit der Versendung ab Werk des Verkäufers erfüllt. Dies Ohne Rücksicht auf das benutzte Verkehrsmittel reisen die Erzeugnisse auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Das gilt auch dann, wenn wir uns zur Übernahme der Transportkosten verpflichtet haben.
b) Nur für Frei-Haus-Lieferungen und bei Auslieferungen innerhalb des gleichen Ortes. Transport- und sonstige Versicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der BestellerKäu- fers abgeschlossen und gehen zu seinen Lasten.
c) Versandbereit gemeldete Ware ist unverzüglich 6.2 Mangels besonderer Vereinbarung werden Kartonagen und Kisten zu übernehmen, anderenfalls sind wir berechtigt, sie Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen. Paletten werden leihweise zur Verfügung gestellt oder nach eigener Xxxx zu versenden oder zu speditionsüblichen Kosten und auf Gefahr des Bestellers zu lagern, zu letzterem sind wir auch berechtigt, wenn gesonderter Vereinbarung be- rechnet. Transportverpackungen werden nur nach Maßgabe der von uns übernommene Versand ohne unser Verschulden nicht durchgeführt werden kann. Eine Woche nach Beginn der Lagerung gilt die Ware als geliefertgesetzlichen Bestimmungen zurückgenommen.
d) Mangels besonderer Weisung erfolgt 6.3 Sind die Xxxx Erzeugnisse versand- oder abholbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Transportmittel und des Transportweges nach unserem Ermessen.
e) Mit der Übergabe an die BahnVerkäufer nicht zu vertreten hat, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. eine Woche nach Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versand- bereitschaft auf den Besteller Käufer über. Außerdem kann die Rechnung sofort erteilt und Zahlung verlangt werden. Die Erzeugnisse lagern in diesem Fall auf Rechnung des Käufers. Das Recht des Verkäufers, und zwar auchdie Abnahme zu verlangen, wenn wir wird hierdurch nicht berührt.
6.4 Ergänzend gelten im grenzüberschreitenden Verkehr die Anlieferung übernommen habenINCOTERMS der Internationalen Handelskammer in Paris in der jeweils zum Liefer- oder Leistungszeitpunkt aktuellen Fassung. Im Zweifel gilt die Incoterm EXW ab Werk des Verkäufers als vereinbart.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Versand und Gefahrübergang. a) 1. Bei Fehlen einer ausdrücklichen Weisung des Bestellers sind wir berechtigt, die Versandart und das Transportmittel sowie den Spediteur oder Frachtführer zu bestimmen.
2. Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grunde, den der Käufer zu vertreten hat, verzögert, so sind wir berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Käufers die Ware nach billigem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware von uns für geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen. Dasselbe gilt, wenn versandbereit gemeldete Ware nicht innerhalb von 4 Tagen abgerufen wird. Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt.
3. Soweit handelsüblich, liefern wir die Ware verpackt. Euro-Paletten und Gitterboxen sind vom Käufer unverzüglich frachtfrei auf sein Risiko an unser Lieferwerk zurückzusenden. Wir sind berechtigt, dem Käufer den Wiederbeschaffungspreis für Paletten und Gitterboxen in Rechnung zu stellen, wenn diese nicht binnen 4 Wochen ab Eintreffen beim Käufer von uns zurückempfangen wurden.
4. Bei Transportschäden hat der Käufer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen.
5. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, gilt als Lieferklausel „"ex works“ " (Incoterms 2000). Dies gilt Die Gefahr geht jedoch auch dann, wenn wir uns zur Übernahme der Transportkosten verpflichtet haben.
b) Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers werden wir die im Falle unserer Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
c) Versandbereit gemeldete Ware ist unverzüglich zu übernehmen, anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Xxxx zu versenden oder zu speditionsüblichen Kosten und auf Gefahr des Bestellers zu lagern, zu letzterem sind wir auch berechtigt, wenn der von uns übernommene Versand ohne unser Verschulden nicht durchgeführt werden kann. Eine Woche nach Beginn der Lagerung gilt die Ware als geliefert.
d) Mangels besonderer Weisung erfolgt die Xxxx der Transportmittel und des Transportweges nach unserem Ermessen.
e) Mit "frei Empfangsstelle" mit der Übergabe der Ware an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. eine Woche nach Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Besteller Käufer über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.
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Samples: General Terms and Conditions
Versand und Gefahrübergang. a) a. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, gilt als Lieferklausel „ex works“ (Incoterms 2000). Dies gilt auch dann, wenn wir uns zur Übernahme der Transportkosten verpflichtet habenha- ben.
b) b. Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung Transport- versicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
c) c. Versandbereit gemeldete Ware ist unverzüglich zu übernehmen, anderenfalls sind wir berechtigtberech- tigt, sie nach eigener Xxxx zu versenden oder zu speditionsüblichen Kosten und auf Gefahr des Bestellers zu lagern, zu letzterem sind wir auch berechtigt, wenn der von uns übernommene Versand ohne unser Verschulden nicht durchgeführt werden kann. Eine Woche nach Beginn der Lagerung gilt die Ware als geliefert.
d) d. Mangels besonderer Weisung erfolgt die Xxxx der Transportmittel und des Transportweges nach unserem Ermessen.
e) e. Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. eine Woche nach Beginn Be- ginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Besteller über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.
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Versand und Gefahrübergang. a) Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, gilt als Lieferklausel „ex worksEXW“ (Incoterms 20002020). Dies gilt auch dann, wenn wir uns zur Übernahme der Transportkosten verpflichtet haben.
b) Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
c) Versandbereit gemeldete Ware ist unverzüglich zu übernehmen, anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Xxxx zu versenden oder zu speditionsüblichen Kosten und auf Gefahr des Bestellers zu lagern, zu letzterem sind wir auch berechtigt, wenn der von uns übernommene Versand ohne unser Verschulden nicht durchgeführt werden kann. Eine Woche nach Beginn der Lagerung gilt die Ware als geliefert.
d) Mangels besonderer Weisung erfolgt die Xxxx der Transportmittel und des Transportweges nach unserem Ermessen.
e) Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. eine Woche nach Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Besteller über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.
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