Versand, Verpackung und Gefahrübergang. 1. Wir bestimmen den Spediteur oder Frachtführer.
2. Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grunde, den der Käufer zu vertreten hat, verzögert, so sind wir berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Käufers die Ware nach billigem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware für geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen. Dasselbe gilt, wenn versandbereit gemeldete Ware nicht innerhalb von vier Tagen abgerufen wird. Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt.
3. Soweit handelsüblich, liefern wir die Ware verpackt und gegen Rost geschützt; die Kosten trägt der Käufer. Verpackung, Schutz- und Transporthilfsmittel werden nicht zurückgenommen. Eine über den Transportzweck hinausgehende Verpackung oder ein sonstiger besonderer Schutz, z. B. für eine längerfristige Aufbewahrung oder Lagerung, bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.
4. Bei Transportschäden hat der Käufer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers, geht die Gefahr auf den Käufer über.
Versand, Verpackung und Gefahrübergang. 1. Grundsätzlich versenden wir die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers und wählen hierfür einen geeigneten Spediteur oder Frachtführer aus. Auf Anforderung des Käufers wird zu seinen Lasten eine Transportversiche- rung abgeschlossen.
2. Für den Versand werden auf den Kaufpreis der Ware Frachtzuschläge nach Maßgabe der einzelvertraglichen Regelungen erhoben. Alle nicht von den Frachtzuschlägen abgedeckten zusätzlichen Kosten und Aufwendun- gen des Versandes werden dem Käufer zusätzlich in Rechnung gestellt.
3. Im Falle der Abholung von Ware durch den Käufer sind wir berechtigt, die Beladung von Fahrzeugen, die für einen beförderungs- oder betriebssi- cheren Transport als nicht geeignet erscheinen oder nicht über die erfor- derlichen Mittel zur Ladungssicherung verfügen, abzulehnen.
4. Der Käufer ist bei jeder Versandart für die Entladung verantwortlich. Er hat entladene Waggons und Ladeeinheiten vollständig geleert, vorschrifts- mäßig gereinigt oder entseucht und komplett mit losen Bestandteilen an den Frachtführer zurückzugeben.
5. Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grund, den der Käufer zu vertreten hat, verzögert, so sind wir berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Käufers die Ware nach billigem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware für geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen. Dasselbe gilt, wenn versandbereit gemeldete Ware nicht innerhalb der vereinbarten Frist abgerufen wird. Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt.
6. Die Ware wird grundsätzlich unverpackt und ungeschützt geliefert. Hier- durch bedingte Außenkorrosionen, transportbedingte Verschmutzungen und Oberflächenbeeinträchtigungen gelten nicht als Sachmangel. Be- sondere Verpackungen oder Schutzvorkehrungen (z. B. für längerfristige Aufbewahrung, Seetransport oder Transport unter winterlichen Bedin- gungen) erfolgen nur bei ausdrücklicher Bestellung und gegen zusätzliche Vergütung. In jedem Falle empfiehlt es sich, die Ware trocken zu transpor- tieren, bei Anlieferung auf eingedrungene Feuchtigkeit zu überprüfen und für eine sofortige Trocknung und schnelle Verarbeitung zu sorgen, falls Feuchtigkeit aufgetreten sein sollte. Verpackungen können beim Verkäufer unentgeltlich abgegeben werden. Kosten des Käufers für den Transport zum Verkäufer oder für eine eigene Entsorgung der Verpackung werden nicht übernommen.
7. Sofern keine abweichenden Regelungen getroffen sind, geht die Gefahr...
Versand, Verpackung und Gefahrübergang. 1. Wir bestimmen den Spediteur oder Frachtführer.
2. Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grunde, den der Käufer zu vertreten hat, verzögert, so sind wir berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Käufers die Ware nach billigem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware für geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen. Dasselbe gilt, wenn versandbereit gemeldete Ware nicht innerhalb von vier Tagen abgerufen wird. Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt. Für Material, für das wir nach der Rechnungslegung die Einlagerung übernehmen müssen, berechnen wir Lagergebühren.
3. Soweit handelsüblich, liefern wir die Ware verpackt und gegen Rost geschützt; die Kosten trägt der Käufer. Werden vom Verkäufer auf den Waggons bzw. LKW Stahlverladegestelle/Coilmulden verwendet, sind diese an die Versandstation des Verkäufers frachtfrei zurückzuschicken.
4. Bei Transportschäden und Fehlmengen hat der Käufer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen. Abweichend von § 412 HGB ist der Käufer für die Entladung auf eigene Kosten und Gefahr verantwortlich.
5. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers, geht die Gefahr auf den Käufer über. Sind handelsübliche Lieferklauseln vereinbart, gelten die Incoterms in der Ausgabe von 1990.
Versand, Verpackung und Gefahrübergang. 6.1. Alle unsere Lieferungen erfolgen ab Werk. Fracht, Versiche- rungskosten und Zölle gehen zu Lasten des Bestellers, wobei der Besteller für die Einhaltung der ausländischen Zoll- und Einfuhrvorschriften Sorge zu tragen hat. Sofern nichts Anderes ausdrücklich vereinbart ist, können wir die Versandart sowie die Versandpackung bestimmen. Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers in des- sen Namen und zu dessen Lasten geschlossen.
6.2. Der Versand des Liefergegenstandes erfolgt zu Lasten und auf Gefahr des Bestellers. Mit der Übergabe an einen Spedi- teur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Lagers oder Lieferwerkes geht die Gefahr, auch bei Lieferung frei Bestimmungsort, auf den Besteller über. Verzö- gert sich die Absendung durch ein Verhalten des Bestellers, so geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereit- schaft auf den Besteller über.
6.3. Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Andernfalls sind wir berechtigt, sie nach unserer Xxxx zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern und sofort zu berechnen. Nimmt der Besteller den Lie- fergegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ab, so ist er trotzdem zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet.
6.4. Die Einlagerung der vom Besteller beigestellten Materialien und Ausgangsstoffe sowie der halbfertigen und fertigen Waren erfolgt durch uns auf Kosten und Gefahr des Bestellers.
Versand, Verpackung und Gefahrübergang. 1. Alle Versandkosten (z. B. Verpackung, Transport, Versicherung, Zölle und sonstige Abgaben) gehen zu Lasten des Lieferanten.
2. Der Lieferant trägt die Gefahr der Versendung bis zur Übergabe der Ware an ALBA bzw. einen von ALBA benannten Dritten an der Empfangsstelle.
Versand, Verpackung und Gefahrübergang. 8.1 Maßgebend für die Lieferung ist die in der Bestellung angegebene Lieferadresse. Lieferungen erfolgen frei Lieferadresse (sofern die Parteien nicht im Einzelfall anderes vereinbaren).
8.2 Die Beförderungsgefahr, Frachten und Nebenkosten trägt der Verkäufer.
8.3 Die Waren sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Es darf nur umweltfreundliches Verpackungsmaterial verwendet werden.
8.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache (Gefahrübergang) geht über mit Übergabe der Ware am Erfüllungsort, d.h. bei der regelmäßig vorliegenden Lieferung frei Lieferadresse bei Wareneingang und Quittierung des Empfangs durch den Empfänger.
8.5 Der Käufer kann die Verpackungs- und Versandart bestimmen. Erfolgt dies nicht, so hat der Verkäufer eine für jede Ware spezifisch günstige und geeignete Verpackungs- und Versandart zu wählen. Bei schuldhafter Nichtbeachtung dieser Verpflichtung gehen alle entstehenden Kosten wie z.B. Ersatz für beschädigte Waren, Mehrfrachten, Entsorgung und dergleichen zu Lasten des Verkäufers.
8.6 Der Verkäufer hat Verpackungsmaterial auf Verlangen des Käufers nach den gesetzlichen Bestimmungen zurückzunehmen.
Versand, Verpackung und Gefahrübergang. 1. Die Lieferung erfolgt ab Lagerstelle der TheKnot bzw. des beauftragten Dritten, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist TheKnot berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Eventuell entstehende Kosten trägt der Kunde.
2. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder der Lagerstelle auf den Kunden über.
3. Auf Verlangen des Kunden wird TheKnot eine Transportversicherung oder sonst geeignete Versicherung auf Kosten des Kunden abschließen, um die vertragliche Leistung möglichst abzusichern.
Versand, Verpackung und Gefahrübergang. 7.1 Die Lieferung von Waren hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, DAP (Incoterms 2010®) an den in der Beauftragung benannten Lieferort zu erfolgen. Der Lieferung
7.2 Der Auftragnehmer hat die Interessen des Auftraggebers beim Versand sorgfältig zu wahren. Die Waren sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Für Schäden infolge unsachgemässer Verpackung haftet der Auftragnehmer. Der Auftragnehmer hat gefährliche Produkte nach den einschlägigen nationalen und internationalen Vorschriften zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden.
7.3 Bis zur tatsächlichen Übergabe der vereinbarungsgemässen Ware, einschliesslich der in Ziffern 7.1 und 7.2 genannten Dokumente, am Lieferort trägt der Auftragnehmer die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung. Falls eine Lieferung mit Installation / Montage / Service vereinbart worden ist, erfolgt der Gefahrübergang nach ordnungsgemässer Ausführung der Installation / Montage / Service und Übergabe.
7.4 Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, wird der Abnahmetermin auf schriftlichen Antrag des Auftragnehmers gemeinsam festgelegt. Das Ergebnis der Abnahme wird in einem Abnahmeprotokoll festgehalten. Der Gefahrübergang findet nicht vor Bestätigung der erfolgreichen Abnahme durch den Auftraggeber in dem Abnahmeprotokoll statt. Auf andere Weise kann die Abnahme nicht erfolgen, insbesondere nicht durch Prüfungen, Sachverständigen- gutachten, Zertifikate oder Arbeitsnachweise. Die Zahlung von Rechnungsbeträgen bedeutet keine Abnahme.
Versand, Verpackung und Gefahrübergang. 1. Wir bestimmen den Spediteur oder Frachtführer.
2. Soweit handelsüblich, liefern wir die Ware verpackt. Die Kosten trägt der Käufer. Verpackung, Schutz- und Transporthilfsmittel werden nicht zurückgenommen.
3. Bei Transportschäden hat der Käufer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen und uns unverzüglich zu informieren.
4. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers, geht die Gefahr auf den Käufer über.
Versand, Verpackung und Gefahrübergang. Der Versand des Liefergegenstandes erfolgt zu Lasten und auf Gefahr des Bestellers. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer; spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Lagers oder Lieferwerkes, geht die Gefahr; auch bei Lieferung frei Bestimmungsort, auf den Besteller über. Verzögert sich die Absendung durch ein Verhalten des Bestellers, so geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über