Versicherter Ertragsausfall Musterklauseln

Versicherter Ertragsausfall. Versichert ist der Ertragsausfall (entgangene Einspeisevergütung), wenn der Betrieb einer versicherten Photovoltaikanlage infolge eines versicherten Schadens an der versicherten Sache unterbrochen oder beeinträchtigt wird. Der Ertragsausfall wird bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die versicherte Photovoltaikanlage wieder benutzbar ist, höchstens jedoch für 3 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles. 1. Der Versicherer leistet Entschädigung für Schäden durch a) Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Luftfahrzeuge/Flugkörper nach A 3 VGB 2021 der Continentale b) Leitungswasser nach A 4 VGB 2021 der Continentale;
Versicherter Ertragsausfall. Versichert ist der Ertragsausfall (entgangene Einspeisever- gütung), wenn der Betrieb einer versicherten Photovoltaik- anlage infolge eines versicherten Schadens an der versicher- ten Sache unterbrochen oder beeinträchtigt wird. Der Er- tragsausfall wird bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die ver- sicherte Photovoltaikanlage wieder benutzbar ist, höchstens jedoch für 6 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles.
Versicherter Ertragsausfall. Versichert sind betriebsfertige Photovoltaikanlagen bis zu einer Spitzenleistung von 20 kW, soweit sie sich auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück befinden und der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt. Photovoltaikanlagen mit einer Spitzenleistung über 20 kW sind nicht versichert. Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach erfolgreich beendeter Erprobung und – soweit vorgesehen – nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versiche- rungsortes. Zur Photovoltaikanlage gehören insbesondere Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Akkumulatoren, Wechselrichter und die Verkabelung. Voraussetzung für die Mitversicherung ist, dass die Anlagen von einem anerkannten Prüfinstitut zertifiziert wurden und deren fachgerechte Montage durch eine anerkannte Fachfirma durchgeführt oder abgenommen wurde. Versichert ist der Ertragsausfall (entgangene Einspeisevergütung), wenn der Betrieb einer versicherten Photovoltaikanlage infolge eines versicherten Schadens an der versicherten Sache unterbrochen oder beein- trächtigt wird. Der Ertragsausfall wird ab dem dritten Tag bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die versicherte Photovoltaikanlage wieder benutzbar ist, höchstens jedoch für sechs Monate seit dem Eintritt des Versiche- rungsfalls. § 3 Versicherte Gefahren und Schäden
Versicherter Ertragsausfall. Versichert ist der Ertragsausfall (entgangene Einspeise- vergütung), wenn der Betrieb einer versicherten Photo- voltaikanlage infolge eines versicherten Schadens an der versicherten Sache unterbrochen oder beeinträch- tigt wird. Der Ertragsausfall wird bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die versicherte Photovoltaikanlage wie- der benutzbar ist, höchstens jedoch für 6 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles.
Versicherter Ertragsausfall. Versichert ist der Ertragsausfall (entgangene Einspeisevergü- tung), wenn der Betrieb einer versicherten Photovoltaikanlage infolge eines versicherten Schadens an der versicherten Sa- che unterbrochen oder beeinträchtigt wird. Der Ertragsausfall wird ab dem dritten Tag bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die versicherte Photovoltaikanlage wieder benutzbar ist, höchstens jedoch für sechs Monate seit dem Eintritt des Versi- cherungsfalls. 1. Der Versicherer leistet – soweit nach den WEZ 2014 versi- chert – Entschädigung für Schäden durch a) Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Ex- plosion, Implosion, Verpuffung, Überschallknall, Luft- fahrzeuge nach Abschnitt A § 2 WEZ 2014 b) Leitungswasser nach Abschnitt A § 3 WEZ 2014 c) Naturgefahren
Versicherter Ertragsausfall a) Versichert ist der Ertragsausfall (entgangene Einspeisevergütung), wenn der Betrieb einer versicherten Photovoltaikanlage infolge ei- nes versicherten Schadens an der versicherten Sache unterbrochen oder beeinträchtigt wird. Der Ertragsausfall wird ab dem 3.Tag des Betriebsausfalls, bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die versi- cherte Photovoltaikanlage wieder benutzbar ist, längstens jedoch für 3 Monate (Haftzeit) seit dem Eintritt des Versicherungsfalles. b) Die Entschädigungsleistung beträgt 2,00 Euro pro Tag je kWp.

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  • Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.