Ende der Versicherung der Beitragsbefreiung Musterklauseln

Ende der Versicherung der Beitragsbefreiung. 3.1 Die Versicherung der Beitragsbefreiung endet – ohne dass es einer Kündigung bedarf – zum Ende des Versicherungsjahres, in dem der Versicherungsnehmer das 55. Lebensjahr vollendet. 3.2 Die Versicherung der Beitragsbefreiung kann der Versicherungsnehmer durch Kündigung zum Ende jeden Monats beenden. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens einen Monat vor dem Kündigungstermin zugegangen sein.
Ende der Versicherung der Beitragsbefreiung. (Zusatz zu Ziffer 10 der AUB 2016 der Continentale) 4.1 Die Versicherung der Beitragsbefreiung endet – ohne dass es einer Kündigung bedarf – zum Ende des Versicherungs- jahres, in dem Sie das 55. Lebensjahr vollenden. 4.2 Die Versicherung der Beitragsbefreiung können Sie durch Kündigung zum Ende jeden Monats beenden. Die Kündigung muss uns spätestens einen Monat vor dem Kündigungstermin zugegangen sein. Wir bieten im Rahmen der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2016 der Continentale) Vorsorgeschutz für hin- zukommende Familienangehörige (Ehepartner und leibliche/adoptierte Kinder) entsprechend den nachfolgenden Bedingungen.

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  • Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung a) Die für das Versicherungsverhältnis geltenden Bedingungen sind den Ihnen ausgehändigten Unterlagen beigefügt. Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. b) Angaben über die Art, den Umfang, die Fälligkeit und die Erfüllung der Leistung des Versicherers finden Sie in den beigefügten Allgemeinen Vertragsdaten sowie in den Allgemeinen Bedingungen, Besonderen Vereinbarungen und Klauseln.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.