Versicherungsausschlüsse. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind An- sprüche 6.1 aus Schäden durch Naturkatastrophen (z.B. Erdbe- ben, Blitzschlag, vulkanische Ausbrüche); 6.2 aus Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Aufruhr; 6.3 aus Schäden durch Streik, Aussperrung, Arbeitsunru- hen, terroristische Gewaltakte oder politische Gewalt- handlungen; 6.4 aus Schäden, verursacht durch die Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substan- zen oder elektromagnetischen Wellen als Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung - gleichgültig durch wen - und zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen; 6.5 aus Schäden, verursacht durch Kernenergie oder sonstige ionisierende Strahlung; 6.6 aus Schäden durch Beschlagnahme, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand (als Eingriffe von hoher Hand sind auch solche von hoheitlich zugelas- senen, beliehenen oder sonst beauftragten Dritten zu verstehen, für die der Hoheitsträger haftet), 6.7 aus Schäden an Umzugsgut, Kunstgegenständen, Antiquitäten, Edelmetallen, Edelsteinen, echten Per- len, Geld, Valoren, Dokumenten, Urkunden; 6.8 aus Schäden an lebenden Tieren und Pflanzen; 6.9 die üblicherweise Gegenstand einer Betriebs-, Pro- dukt-, Umwelt-, Gewässerschaden-, Kraftfahrzeug-, Privathaftpflicht-, Kreditversicherung sind oder auf- grund entsprechender üblicher Versicherungsbedin- gungen hätten gedeckt werden können; 6.10 die durch eine andere Verkehrshaftungsversicherung des Versicherungsnehmers versichert sind; 6.11 wegen Nichterfüllung der Leistungspflicht aus Ver- kehrsverträgen (Eigenschäden des VN); 6.12 aufgrund vertraglicher, im Verkehrsgewerbe nicht üblicher Vereinbarungen, wie Vertragsstrafen, Liefer- fristgarantien usw., sowie aus Vereinbarungen, soweit sie über die Haftungshöhe von 8,33 SZR je kg des Rohgewichts der Sendung oder die für Verkehrsver- träge geltende gesetzliche Haftung hinausgehen, wie z.B. Wert- oder Interessevereinbarungen nach Art. 24, 26 CMR, Art. 22 Abs. 2 WA, Art. 22 Ziffer 3 und Art. 25 MÜ, § 660 HGB etc.; 6.13 die strafähnlichen Charakter haben, z.B. Geldstrafen, Verwaltungsstrafen, Bußgelder, Erzwingungs- und Si- cherungsgelder und aus sonstigen Zahlungen mit Buß- oder Strafcharakter und den damit zusammen- hängenden Kosten; 6.14 in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwen- dung, Weiterleitung oder Rückzahlung von Vorschüs- sen, Erstattungsbeträgen o.ä.; 6.15 die durch einen Mangel im Betrieb des Versiche- rungsnehmers (z.B. mangelnde Schnittstellenkontrol- le) entstanden sind, dessen Beseitigung innerhalb ei- ner angemessenen Frist der Versicherer unter Ankün- digung der Rechtsfolgen (Risikoausschluss) verlangt hatte; 6.16 wegen Schäden aus Charter- und Teilcharterverträgen im Zusammenhang mit der Güterbeförderung mit Schiffen, Eisenbahn- oder Luftfahrzeugen; 6.17 auf Entschädigungen mit Strafcharakter, insbesondere „punitive“ oder „exemplary damages“ nach amerikani- schem und kanadischem Recht; (Baustein, siehe Ziff. 3.11) 6.18 aus Carnet TIR-Verfahren; 6.19 wegen Personenschäden; 6.20 wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versiche- rungsfalls durch den Versicherungsnehmer oder einen seiner Repräsentanten, ferner Ansprüche gegen den Erfüllungsgehilfen selbst, wenn dieser vorsätzlich ge- handelt hat; 6.21 gegen den Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers selbst, wenn dieser vorsätzlich gehandelt hat.
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Versicherungsausschlüsse. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind An- sprüche
6.1 aus Schäden durch Naturkatastrophen (z.B. Erdbe- benErdbeben, Blitzschlag, vulkanische Ausbrüche);
6.2 aus Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Aufruhr;
6.3 aus Schäden durch Streik, Aussperrung, Arbeitsunru- hen, terroristische Gewaltakte oder politische Gewalt- handlungen;
6.4 aus Schäden, verursacht durch die Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substan- zen Substanzen oder elektromagnetischen Wellen als Waffen mit gemeingefährlicher ge- meingefährlicher Wirkung - gleichgültig durch wen - und zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende UrsachenUr- sachen;
6.5 aus Schäden, verursacht durch Kernenergie oder sonstige ionisierende Strahlung;
6.6 aus Schäden durch Beschlagnahme, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand (als Eingriffe von hoher Hand sind auch solche von hoheitlich zugelas- senen, beliehenen oder sonst beauftragten Dritten zu verstehen, für die der Hoheitsträger haftet),
6.7 aus Schäden an Umzugsgut, Kunstgegenständen, Antiquitäten, Edelmetallen, Edelsteinen, echten Per- lenPerlen, Geld, ValorenValo- ren, Dokumenten, Urkunden;
6.8 aus Schäden an lebenden Tieren und Pflanzen;
6.9 die üblicherweise Gegenstand einer Betriebs-, Pro- dukt-, Umwelt-, Gewässerschaden-, Kraftfahrzeug-, Privathaftpflicht-, Kreditversicherung sind oder auf- grund entsprechender üblicher Versicherungsbedin- gungen hätten gedeckt werden können;
6.10 die durch eine andere Verkehrshaftungsversicherung des Versicherungsnehmers versichert sind;
6.11 wegen Nichterfüllung der Leistungspflicht aus Ver- kehrsverträgen (Eigenschäden des VNVersicherungs- nehmers);
6.12 aufgrund vertraglicher, im Verkehrsgewerbe nicht üblicher Vereinbarungen, wie Vertragsstrafen, Liefer- fristgarantien usw., sowie aus Vereinbarungen, soweit sie über die Haftungshöhe von 8,33 SZR je kg des Rohgewichts der Sendung oder die für Verkehrsver- träge geltende gesetzliche Haftung hinausgehen, wie z.B. Wert- oder Interessevereinbarungen nach Art. 24, 26 CMR, Art. 22 Abs. 2 WA, Art. 22 Ziffer 3 und Art. 25 MÜ, § 660 512 HGB etc.;
6.13 die strafähnlichen Charakter haben, z.B. Geldstrafen, Verwaltungsstrafen, Bußgelder, Erzwingungs- und Si- cherungsgelder und aus sonstigen Zahlungen mit Buß- oder Strafcharakter und den damit zusammen- hängenden zusammenhängen- den Kosten;
6.14 in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwen- dung, Weiterleitung oder Rückzahlung von Vorschüs- sen, Erstattungsbeträgen o.ä.;
6.15 die durch einen Mangel im Betrieb des Versiche- rungsnehmers Versicherungs- nehmers (z.B. mangelnde Schnittstellenkontrol- leSchnittstellenkontrolle) entstanden ent- standen sind, dessen Beseitigung innerhalb ei- ner angemessenen einer an- gemessenen Frist der Versicherer unter Ankün- digung Ankündigung der Rechtsfolgen (Risikoausschluss) verlangt hatte;
6.16 wegen Schäden aus Charter- und Teilcharterverträgen im Zusammenhang mit der Güterbeförderung mit Schiffen, Eisenbahn- oder Luftfahrzeugen;
6.17 auf Entschädigungen mit Strafcharakter, insbesondere „punitive“ oder „exemplary damages“ nach amerikani- schem und kanadischem Recht; (Baustein, siehe Ziff. 3.11)
6.18 aus Carnet TIR-Verfahren;
6.19 wegen Personenschäden;
6.20 aus Verkehrsverträgen, die gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) verstoßen;
6.21 wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versiche- rungsfalls Versicherungs- falls durch den Versicherungsnehmer oder einen seiner sei- ner Repräsentanten, ferner Ansprüche gegen den Erfüllungsgehilfen Er- füllungsgehilfen selbst, wenn dieser vorsätzlich ge- handelt hat;
6.21 6.22 gegen den Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers selbst, wenn dieser vorsätzlich gehandelt hat.
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Versicherungsausschlüsse. Vom Soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften der Pflichtversicherung entgegenstehen (z. B. § 7 a GüKG) und falls nichts anderes vereinbart ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind An- sprücheAnsprüche
6.1 9.1 aus Beförderungen, bei denen öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Regelung des Güter- bzw. Straßenverkehrs verletzt worden sind, das betrifft z. B. Transporte ohne Mitführung einer Erlaubnis, techni- sche Mängel am Fahrzeug;
9.2 wegen vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer oder einen seiner Repräsentanten, ferner Ansprüche gegen den Erfüllungsgehilfen selbst, wenn dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat;
9.3 aus Schäden durch Naturkatastrophen (z.z. B. Erdbe- benErdbeben, Blitzschlag, vulkanische Ausbrüche);
6.2 9.4 aus Schäden, verursacht durch Kernenergie oder sonstige ionisierende Strahlung;
9.5 aus Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, innere Unruhenkriegsähnliche Ereignisse und solche, Aufruhrdie sich unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen ergeben;
6.3 aus Schäden durch Streik, Aussperrung, Arbeitsunru- hen, terroristische Gewaltakte oder politische Gewalt- handlungen;
6.4 9.6 aus Schäden, verursacht durch die Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substan- zen Substanzen oder elektromagnetischen Wellen als Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung - – gleichgültig durch wen - – und zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen;
6.5 9.7 aus SchädenSchäden durch Streik, verursacht durch Kernenergie Aussperrung, Arbeitsunruhen, terroristische oder politische Gewalthandlungen, Aufruhr und sonstige ionisierende Strahlungbürgerliche Unruhen;
6.6 9.8 aus Schäden durch Beschlagnahme, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand (als Eingriffe von hoher Hand sind auch solche von hoheitlich zugelas- senen, beliehenen Hand;
9.9 aus Schäden an ungemünzten oder gemünzten oder sonst beauftragten Dritten zu verstehenbearbeiteten Edelmetallen, für die der Hoheitsträger haftet),Juwelen, Edelsteinen, Papiergeld, Wertpapieren jeder Art, Dokumenten und Urkunden;
6.7 9.10 aus Schäden an Umzugsgut, Kunstgegenständen, Antiquitäten, Edelmetallen, Edelsteinen, echten Per- lenPerlen, Geld, Valoren, Dokumenten, UrkundenUrkunden und anderen Gütern, die einen Sammlerwert haben, sofern der Einzelwert den Betrag von 1.000,00 EUR übersteigt;
6.8 9.11 aus Schäden an lebenden Tieren und Pflanzen;
6.9 vertraglichen Vereinbarungen, die üblicherweise Gegenstand einer Betriebs-, Pro- dukt-, Umwelt-, Gewässerschaden-, Kraftfahrzeug-, Privathaftpflicht-, Kreditversicherung sind oder auf- grund entsprechender üblicher Versicherungsbedin- gungen hätten gedeckt werden können;
6.10 die durch eine andere Verkehrshaftungsversicherung des Versicherungsnehmers versichert sind;
6.11 wegen Nichterfüllung der Leistungspflicht aus Ver- kehrsverträgen (Eigenschäden des VN);
6.12 aufgrund vertraglicher, im Verkehrsgewerbe - nicht üblicher Vereinbarungen, wie Vertragsstrafen, Liefer- fristgarantien usw., sowie aus Vereinbarungen, soweit sie über die Haftungshöhe von 8,33 SZR je kg des Rohgewichts der Sendung oder die für Verkehrsver- träge geltende gesetzliche Haftung hinausgehenüblich sind, wie z.B. Wert- Vertragsstrafen, Lieferfristgarantien, - eine höhere Haftung des Versicherungsnehmers als 8,33 SZR pro kg Rohgewicht festlegen (es sei denn, es wurde mit dem Auftraggeber eine höhere Haftung wirksam nach § 449 HGB vereinbart und vom Versi- cherer bestätigt. - über die geltende gesetzliche Regelhaftung hinausgehen (wie z. X. Xxxx- oder Interessevereinbarungen nach Art. 24, 26 CMR, Art. 22 Abs. 2 WA, Art. 22 Ziffer 3 und Art. 25 MÜ, § 660 HGB etc.)
9.12 die durch einen Mangel im Betrieb des Versicherungsnehmers (z. B. mangelnde Schnittstellenkontrolle) ent- standen sind, dessen Beseitigung innerhalb einer angemessenen Frist der Versicherer unter Ankündigung der Rechtsfolgen (Risikoausschluss) verlangt hatte;
6.13 9.13 aus Schäden durch Tod oder Verletzung von Personen.
9.14 Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Haftung für Schäden an betriebsfremden Containern, Wechselaufbauten, Trailern, Chassis, Sattelanhängern oder Anhängern. Weiterhin ausgeschlossen sind Ansprüche aus folgenden Gefahren:
9.15 Ungenügende Verpackung durch den Absender;
9.16 Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender oder den Empfänger;
9.17 aus Schäden, die durch inneren Verderb, natürliche Beschaffenheit der Güter, handelsübliche Mengen-, Maß und Gewichtsdifferenzen oder -verluste, normale Luftfeuchtigkeit oder gewöhnliche Temperaturschwankungen verursacht worden sind;
9.18 Ungenügende Kennzeichnung der Frachtstücke durch den Absender;
9.19 aus Schäden an lebenden Tieren und Pflanzen;
9.20 die üblicherweise Gegenstand einer Betriebs-, Produkt-, Umwelt-, Gewässerschaden-, Kraftfahrzeug-, Privat- haftpflicht-, Kreditversicherung sind oder aufgrund entsprechender üblicher Versicherungsbedingungen hätten gedeckt werden können;
9.21 die durch eine andere Verkehrshaftungsversicherung des Versicherungsnehmers versichert sind;
9.22 wegen Nichterfüllung der Leistungspflicht aus Verkehrsverträgen (Eigenschäden des VN);
9.23 die strafähnlichen Charakter haben, z.z. B. Geldstrafen, Verwaltungsstrafen, Bußgelder, Erzwingungs- und Si- cherungsgelder Sicherungsgelder und aus sonstigen Zahlungen mit Buß- oder Strafcharakter und den damit zusammen- hängenden zusammenhän- genden Kosten;
6.14 9.24 in unmittelbarem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwen- dungnicht zweckentsprechenden Verwendung, Weiterleitung oder Rückzahlung von Vorschüs- senVorschüssen, Erstattungsbeträgen o.ä.o. ä.;
6.15 die durch einen Mangel im Betrieb des Versiche- rungsnehmers (z.B. mangelnde Schnittstellenkontrol- le) entstanden sind, dessen Beseitigung innerhalb ei- ner angemessenen Frist der Versicherer unter Ankün- digung der Rechtsfolgen (Risikoausschluss) verlangt hatte;
6.16 9.25 wegen Schäden aus Charter- und Teilcharterverträgen im Zusammenhang mit der Güterbeförderung mit Schiffen, Eisenbahn- oder Luftfahrzeugen;
6.17 9.26 auf Entschädigungen mit Strafcharakter, insbesondere „punitive“ oder „exemplary damages“ nach amerikani- schem und kanadischem Recht; (Baustein, siehe Ziff. 3.11);
6.18 9.27 aus Carnet TIR-Verfahren;
6.19 wegen Personenschäden;
6.20 wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versiche- rungsfalls 9.28 aus Schäden durch den Versicherungsnehmer oder einen seiner Repräsentantenfehlerhafte Ausführung von Zollaufträgen, ferner Ansprüche gegen den Erfüllungsgehilfen selbstsog. Zollrisikoversicherung, wenn dieser vorsätzlich ge- handelt hat;
6.21 gegen den Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers selbst(Einfuhrumsatz- steuer-, wenn dieser vorsätzlich gehandelt hatVerbrauchssteuer-, Marktordnungs- und Abschöpfungsverfahren etc.) (Zollpolice)
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Samples: Transport Insurance Agreement
Versicherungsausschlüsse. Vom Soweit nicht zwingende Vorschriften der Pflichtversicherung entgegenstehen (z.B. § 7a GüKG), sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind An- sprücheAnsprüche
6.1 5.1 aus Schäden durch Naturkatastrophen (z.B. Erdbe- benErdbeben, Blitzschlag, vulkanische Ausbrüche, Überschwemmungen);
6.2 5.2 aus Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Aufruhr;
6.3 5.3 aus Schäden durch Streik, Aussperrung, Arbeitsunru- henArbeitsunruhen, terroristische Gewaltakte oder politische Gewalt- handlungenGewalthandlungen;
6.4 5.4 aus Schäden, verursacht durch die Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substan- zen Substanzen oder elektromagnetischen Wellen als Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung - – gleichgültig durch wen - und zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen;
6.5 5.5 aus Schäden, Schäden verursacht durch Kernenergie oder sonstige ionisierende Strahlung;
6.6 5.6 aus Schäden durch Beschlagnahme, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand (als Eingriffe von hoher Hand sind auch solche von hoheitlich zugelas- senen, beliehenen oder sonst beauftragten Dritten zu verstehen, für die der Hoheitsträger haftet),Hand;
6.7 5.7 aus Schäden an Umzugsgut, Kunstgegenständen, Antiquitäten, Edelmetallen, Edelsteinen, echten Per- lenPerlen, Geld, Valoren, Dokumenten, Urkunden;
6.8 5.8 aus Schäden an lebenden Tieren und Pflanzen;
6.9 5.9 die üblicherweise Gegenstand einer Betriebs-durch eine Kraftfahrt-Haftpflicht-, Pro- dukt-Kraftfahrzeug-Handel- und -Handwerk-, Umwelt-Betriebshaftpflicht-, Gewässerschaden-Umweltschadenversicherung oder Kredit- bzw. Kautionsversicherung gedeckt sind, Kraftfahrzeug-unabhängig davon, Privathaftpflicht-, Kreditversicherung sind ob eine der vorgenannten Versicherungen vom Versicherungsnehmer abgeschlossen wurde oder auf- grund nicht oder aufgrund entsprechender üblicher Versicherungsbedin- gungen hätten Versicherungsbedingungen hätte gedeckt werden können;
6.10 5.10 die durch eine andere Verkehrshaftungsversicherung des Versicherungsnehmers bzw. Versicherten versichert sind;
6.11 5.11 die aus einer vom Versicherungsnehmer weisungswidrig nicht oder nicht ausreichend eingedeckten Transportwaren- oder Sachversicherung entstanden sind;
5.12 wegen Nichterfüllung der Leistungspflicht aus Ver- kehrsverträgen Verkehrsverträgen (Eigenschäden Eigenschaden des VNVersicherungsnehmers);
6.12 5.13 aufgrund vertraglicher, im Verkehrsgewerbe nicht üblicher Vereinbarungen, wie Vertragsstrafen, Liefer- fristgarantien Lieferfristgarantien usw., sowie ;
5.14 aus Vereinbarungen, soweit sie über die Haftungshöhe von 8,33 SZR je kg des Rohgewichts Rohgewichtes der Sendung oder die für Verkehrsver- träge Verkehrsverträge geltende gesetzliche Haftung hinausgehen, wie z.B. Wert- oder Interessevereinbarungen nach Art. 24, 26 CMR, Art. 22 Abs. 2 WA, Art. 22 Ziffer 3 und Art. 25 MÜ, § 660 HGB etc.;
6.13 5.15 die strafähnlichen Charakter haben, z.B. Geldstrafen, Verwaltungsstrafen, Bußgelder, Erzwingungs- und Si- cherungsgelder Sicherungsgelder, und aus sonstigen Zahlungen mit Buß- oder Strafcharakter und den damit zusammen- hängenden zusammenhängenden Kosten;
6.14 5.16 in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwen- dungnicht zweckentsprechenden Verwendung, Weiterleitung oder Rückzahlung von Vorschüs- senVorschüssen, Erstattungsbeträgen o.ä.;
6.15 5.17 die durch einen Mangel im Betrieb des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers (z.B. mangelnde Schnittstellenkontrol- leSchnittstellenkontrolle) entstanden sind, dessen Beseitigung innerhalb ei- ner einer angemessenen Frist der Versicherer unter Ankün- digung Ankündigung der Rechtsfolgen (Risikoausschluss) verlangt hatte;
6.16 5.18 wegen Schäden aus Charter- und Teilcharterverträgen im Zusammenhang mit der Güterbeförderung mit Schiffen, Eisenbahn- oder Luftfahrzeugen;
6.17 5.19 auf Entschädigungen Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere „punitive“ oder „exemplary damages“ nach amerikani- schem amerikanischem und kanadischem kanadischen Recht; (Baustein, siehe Ziff. 3.11);
6.18 5.20 aus Carnet TIR-Verfahren;
6.19 5.21 wegen Personenschäden;
6.20 5.22 wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versiche- rungsfalls Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer oder einen seiner Repräsentanten, ferner Ansprüche gegen den Erfüllungsgehilfen selbst, wenn dieser vorsätzlich ge- handelt gehandelt hat;
6.21 5.23 gegen den Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers selbst, wenn dieser vorsätzlich gehandelt hat.
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