Versicherungsfall. Versicherungsfall ist – abweichend von Ziffer 1.1 AHB – die nachprüfbare erste Feststellung des Personenschadens, des Sachschadens oder eines gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögens- schadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.
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Samples: Berufshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung, Berufshaftpflichtversicherung
Versicherungsfall. Versicherungsfall ist – - abweichend von Ziffer 1.1 AHB – der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die nachprüfbare erste Feststellung des Personenschadens, des Sachschadens oder eines gemäß Ziffer 1.1 P.1.1 mitversicherten Vermögens- schadens Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.
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Samples: R+v Privatkunden Verbraucherinformation, Condorprivatschutz Insurance Policy, R+v Privatkunden Verbraucherinformation
Versicherungsfall. Versicherungsfall ist – abweichend von Ziffer 1.1 AHB A1-3.1 – die nachprüfbare erste Feststellung des PersonenschadensPer- sonenschadens, des Sachschadens oder eines gemäß Ziffer 1.1 A2-1.1.1 b) mitversicherten Vermögens- schadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei Hier- bei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens Scha- dens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebshaftpflichtversicherung Von Sicherheitsdienstleistern, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebshaftpflichtversicherung Von Gaststätten Und Beherbergungsbetrieben, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebshaftpflichtversicherung Für KFZ Handel Und Handwerk (Avb BHV Kfzhh)
Versicherungsfall. Versicherungsfall ist – abweichend von Ziffer 1.1 AHB Teil A Ziff. 1 (1) – die nachprüfbare erste Feststellung des Personenschadens, des Sachschadens oder eines gemäß Ziffer 1.1 gem. Ziff. 1 (2) mitversicherten Vermögens- schadens Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.
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Samples: Besondere Bedingungen Und Risikobeschreibungen Für Gastronomie Und Hotelbetriebe, Besondere Bedingungen Für Dozenten Rahmenkonzept, Content Creator Insurance Framework
Versicherungsfall. Versicherungsfall ist – abweichend von Ziffer 1.1 AHB – die nachprüfbare erste Feststellung des Personenschadens, des Sachschadens oder eines gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögens- schadens Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.
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Samples: Haftpflicht Versicherung, Betriebshaftpflichtversicherung
Versicherungsfall. Versicherungsfall ist – - abweichend von Ziffer 1.1 § 1, 1 und § 5, 1 AHB – die nachprüfbare erste Feststellung des Personenschadens, des Sachschadens Sach- schadens oder eines gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögens- schadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.
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Versicherungsfall. Versicherungsfall ist – abweichend von Ziffer 1.1 AHB – die nachprüfbare erste Feststellung des Personenschadens, des Sachschadens oder eines gemäß Ziffer 1.1 1.2 mitversicherten Vermögens- schadens Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen sonsti- gen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen Haftpflicht- ansprüchen erkennbar war.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Versicherungsfall. Versicherungsfall ist – abweichend von Ziffer 1.1 AHB A1-3.1 – die nachprüfbare erste Feststellung des Personenschadens, des Sachschadens oder eines gemäß Ziffer 1.1 A2-1.1.1 Absatz 2 b) mitversicherten Vermögens- schadens Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt Zeit- punkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen
Versicherungsfall. Versicherungsfall ist – abweichend von Ziffer 1.1 AHB A1-3.1 – die nachprüfbare erste Feststellung Fest- stellung des Personenschadens, des Sachschadens oder eines gemäß Ziffer 1.1 A2-1.1.1 Absatz 2 b) mitversicherten Vermögens- schadens Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall Versicherungs- fall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang Um- fang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen Haftpflichtansprü- chen erkennbar war.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen
Versicherungsfall. Versicherungsfall ist – - abweichend von Ziffer 1.1 AHB – 1.3.1 - die nachprüfbare nach- prüfbare erste Feststellung des Personenschadens, des Sachschadens oder eines gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögens- schadens nach 2.3.1.1 b) mitversi- cherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.
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Samples: Widerrufsrecht
Versicherungsfall. Versicherungsfall ist – - abweichend von Ziffer 1.1 § 1, 1 und § 5 , 1 AHB – - die nachprüfbare erste Feststellung des Personenschadens, des Sachschadens oder eines gemäß Ziffer 1.1 1.2 mitversicherten Vermögens- schadens Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Versicherungsfall. Versicherungsfall ist – - abweichend von Ziffer 1.1 AHB – - die nachprüfbare erste Feststellung des Personenschadens, des Sachschadens oder eines gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögens- schadens B.1.1.2 Abs. 2 versicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den VersicherungsnehmerVermieter. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit Dauer der Versicherung Einbeziehung unter den Versicherungsschutz des Gruppenversicherungsvertrages eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.
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Samples: Versicherungsausweis