Umwelt-Haftpflichtversicherung Musterklauseln

Umwelt-Haftpflichtversicherung. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Versicherungsschutz, wenn diese für Schäden durch Umwelteinwirkungen von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen verantwortlich gemacht werden. Schäden durch Umwelteinwirkungen sind Schäden, bei denen sich Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe oder Wärme in Boden, Luft oder Wasser mit unterschiedlicher Geschwindigkeit, auch allmählich, ausbreiten.
Umwelt-Haftpflichtversicherung. Es gelten die Regelungen gemäß B2-1 dieser Bedingungen.
Umwelt-Haftpflichtversicherung. Gegenstand des Versicherungsschutzes
Umwelt-Haftpflichtversicherung. Mitversichert sind: 8.1 Tankanlagen (Heizöl, Dieselöl, Benzin usw.) zum Zwecke der Wärme- und Wasserversorgung bzw. zur Energieversorgung von Verbands- und Vereinseinrichtungen (Vereinsheime usw.) 8.2 Betriebsstoffe (siehe Anlageverzeichnis) in Kleingebinden mit einem Lagergewicht von bis zu 60 kg/l je Behälter, sofern sie zu versichernden Zwecken benötigt werden. - Treibstoffe (Benzin, Diesel) - Schmierstoffe (Motor- und Getriebeöl) - Lacke, Farben - Klebestoffe/Dichtmittel - Reinigungs- und Desinfektionsmittel - Düngemittel - Pflanzenschutzmittel - Toner und sonstige Betriebsflüssigkeiten für Bürogeräte - Kühlmittel - Salze - Speiseöl/Speisefette Die gesamte Menge der o. g. Stoffe darf je Versicherungsort jedoch 1000 kg/l für alle Behältnisse nicht übersteigen. Ausgenommen davon sind Halogen-Kohlenwasserstoffe. 8.3 Schießstände für Handfeuerwaffen im Freien und in geschlossenen Räumen sowie Schießplätze; 8.4 Öl- und/oder Fettabscheider, auch mobil; Voraussetzung für die Gewährung des Versicherungsschutzes ist es, dass die anfallenden Abwässer (Küchen-/Sanitärabwässer) in - das örtliche Entwässerungssystem (Abwasserkanal) bzw. - eine vorhandene geeignete (entsprechend dimensionierte) Kläranlage (Dreikammer-Kleinkläranlage usw.) eingeleitet werden. Die Einleitung der Abwässer muss von den zuständigen Stellen (z.B. Abwasserzweckverband/Wasserwirtschaftsamt) genehmigt und die gültigen „DIN- Normen“ erfüllt sein. Behördliche bzw. sonstige Auflagen sind zu erfüllen. Ist kein Öl- und/oder Fettabscheider für Küchenabwässer vorhanden bzw. werden die Abwässer nicht, wie vorgeschrieben, eingeleitet, besteht kein Versicherungsschutz. 8.5 geeignete (entsprechend dimensionierte) Kläranlagen für Sanitärabwässer und Abwässer aus den versicherten Gaststättenbetrieben in Vereinsheimen (Dreikammer- Kleinkläranlage usw.). Werden in die Kläranlage auch andere Abwässer eingeleitet und gereinigt, bedarf es gesonderter Vereinbarung. Die Anlage muss von den zuständigen Stellen genehmigt (z.B. Abwasserzweckverband/Wasserwirtschaftsamt) und die gültigen „DIN-Normen“ müssen erfüllt sein.
Umwelt-Haftpflichtversicherung. Der Versicherungsschutz für das Tierhalterrisiko besteht – abweichend von B1-6.9 – im Umfang des Abschnitts B1 und den folgenden Bedingungen.
Umwelt-Haftpflichtversicherung. Stellt den Versicherten von Schadenersatzan- sprüchen durch Umwelteinwirkungen auf Bo- den, Luft oder Wasser (einschließlich Gewäs- ser) frei. Berechtigte Ansprüche werden be- friedigt, unberechtigte abgewehrt. Die Deckungssummen betragen je Ereignis € 3.000.000,-- für Personen-, Sach- sowie Vermögensschäden (bei Personenschäden für die einzelne Person jedoch nicht mehr als € 50.000,--). € 260.000,-- für Gewässerschäden.
Umwelt-Haftpflichtversicherung. Versicherungssumme für Personen-, Sach- und mitversicherte Vermögensschäden pauschal je Versicherungsfall maximal: 5.000.000 Euro. Je Versicherungsfall gilt eine Selbstbeteiligung von 1.000 Euro. Diese Selbstbeteiligung gilt nicht bei Schäden durch Feuer oder Explosion. 2.10.2.1. Mietsachschäden durch Brand/Explosion: Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schaden an gemieteten, gepachteten Gebäuden und/oder Räumlichkeiten – nicht jedoch an Grund und Boden – durch Brand und/oder Explosion und alle sich daraus ergebenden Vermögensschaden. Je Versicherungsfall gilt die gemäß Ziffer 2.10 genannte Versicherungssumme, maximal jedoch € 3.000.000. Innerhalb dieser Versicherungssumme sind Mietsachschäden durch Brand/Explosion an beweglichen Sachen und Einrichtungen gemäß Ziffer 2.2.1 bis 50.000 Euro mitversichert.
Umwelt-Haftpflichtversicherung. Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall und zugleich für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres pauschal für Personen-, Sach- und mitversicherte Vermögensschäden 3.000.000 EUR Unter Anrechnung auf die Pauschalversicherungssumme beträgt die Versicherungssumme für Aufwendungen vor Eintritt eines Versicherungsfalles 1.000.000 EUR Höchstersatzleistung je Versicherungsjahr 1.000.000 EUR Mietsachschäden durch Brand oder Explosion 3.000.000 EUR Höchstersatzleistung je Versicherungsjahr 3.000.000 EUR
Umwelt-Haftpflichtversicherung. (keine Selbstbeteiligung bei Versicherungsfällen durch Brand oder Explosion) Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers beträgt je Versicherungsfall und für Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles 10 % mindestens 250 EUR höchstens 2.500 EUR
Umwelt-Haftpflichtversicherung