Versicherungssteuer. Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer. Diese haben Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu zahlen.
Versicherungssteuer. Ihr Beitrag enthält die gesetzlich vorgesehene Versiche- rungssteuer.
Versicherungssteuer. Beiträge zu fondsgebundenen Lebensversicherungen sind von der Versicherungssteuer befreit.
Versicherungssteuer. Die in Rechnung gestellte Prämie enthält die Versicherungssteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat. Diese wird ungekürzt an die Finanzverwaltung abgeführt.
Versicherungssteuer. Der Versicherungsbeitrag enthält die Versicherungssteuer, die Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu ent- richten haben.
Versicherungssteuer. Die Beiträge zu einer Sterbegeldversicherung sind von der deutschen Versicherungssteuer befreit (nach § 4 Nr. 5 VersStG).
Versicherungssteuer. Alle Prämien verstehen sich zuzüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungssteuer. Erhöhungen der Versicherungssteuer gehen zu Lasten des Versicherungsnehmers.
Versicherungssteuer. Feuerversicherung 13,2 Prozent Sturmversicherung 19 Prozent Leitungswasserversicherung 19 Prozent Elementarversicherung 19 Prozent Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung 19 Prozent − gemäß Summenermittlungsbogen oder HA Pauschale − Heu- und Strohlagerungen im Freien, in Feldscheunen, Schobern und sonstigen Großballenlagern bis zu einer Versicherungssumme von 25.000 Euro − einzelne Tiere bis 15.000 Euro Versicherungswert ist der Zeitwert oder Neuwert (siehe Antrag/Deckungsnote). Einzelne Maschinen können zum Neuwert versichert werden. − gemäß Wertermittlungsbogen / Gutachten Versicherungswert ist der gleitende Neuwert. Versicherung zum Zeitwert bzw. Neuwert bedarf einer besonderen Vereinbarung. § 1 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Ver- tragsschluss 5 § 2 Beginn des Versicherungsschutzes; Dauer und Ende des Vertrages 7 § 3 Beiträge, Versicherungsperiode 7 § 4 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrages; Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung 7 § 5 Folgebeitrag 8 § 6 Lastschriftverfahren 9 § 7 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 9 § 8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 10 § 9 Gefahrerhöhung 12 § 10 Überversicherung 13 § 11 Mehrere Versicherer 13 § 12 Versicherung für fremde Rechnung 15 § 13 Aufwendungsersatz 15 § 14 Übergang von Ersatzansprüchen 16 § 15 Kündigung nach dem Versicherungsfall 16 § 16 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 17 § 17 Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen 17 § 18 Vollmacht des Versicherungsvertreters 18 § 19 Repräsentanten 18 § 20 Verjährung 18 § 21 Zuständiges Gericht 18 § 22 Anzuwendendes Recht 19 § 23 Sanktionsklausel 19 § 24 Leistungsgarantie 19
Versicherungssteuer. (1) In den vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Beiträgen und Gebühren ist die Versicherungssteuer enthalten.
(2) Der Prozentsatz der Versicherungssteuer richtet sich nach dem Ver- sicherungssteuergesetz. Er wird berechnet von dem vom Versicherungs- nehmer zu zahlenden Beitrag zuzüglich der Nebenkosten im Sinne von § 3 Abs. 1 Versicherungssteuergesetz.
Versicherungssteuer. Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat. § 22 - Fälligkeit und Folgen verspäteter Zahlung des Erst- oder Einmalbeitrags