Versicherungssteuer Musterklauseln

Versicherungssteuer. Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer. Diese haben Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu zahlen.
Versicherungssteuer. Ihr Beitrag enthält die gesetzlich vorgesehene Versiche- rungssteuer.
Versicherungssteuer. Beiträge zu fondsgebundenen Lebensversicherungen sind von der Versicherungssteuer befreit.
Versicherungssteuer. Die in Rechnung gestellte Prämie enthält die Versicherungssteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat. Diese wird ungekürzt an die Finanzverwaltung abgeführt.
Versicherungssteuer. Die Beiträge zu einer Sterbegeldversicherung sind von der deutschen Versicherungssteuer befreit (nach § 4 Nr. 5 VersStG).
Versicherungssteuer. Alle Prämien verstehen sich zuzüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungssteuer. Erhöhungen der Versicherungssteuer gehen zu Lasten des Versicherungsnehmers.
Versicherungssteuer. Feuerversicherung 13,2 Prozent Sturmversicherung 19 Prozent Leitungswasserversicherung 19 Prozent Elementarversicherung 19 Prozent Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung 19 Prozent − gemäß Summenermittlungsbogen oder HA-Pauschale − Heu- und Strohlagerungen im Freien, in Feldscheunen, Schobern und sonstigen Großballenlagern bis zu einer Versicherungssumme von 15.000 Euro − einzelne Tiere bis 15.000 Euro Versicherungswert ist der Zeitwert oder Neuwert (siehe Antrag/Deckungsnote). Einzelne Maschinen können zum Neuwert versichert werden. − gemäß Wertermittlungsbogen / Gutachten Versicherungswert ist der gleitende Neuwert. Versicherung zum Zeitwert bzw. Neuwert bedarf einer besonderen Vereinbarung. § 1 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Ver- tragsschluss 5 § 2 Beginn des Versicherungsschutzes; Dauer und Ende des Vertrages 7 § 3 Beiträge, Versicherungsperiode 7 § 4 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrages; Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung 7 § 5 Folgebeitrag 8 § 6 Lastschriftverfahren 9 § 7 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 9 § 8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 10 § 9 Gefahrerhöhung 12 § 10 Überversicherung 13 § 11 Mehrere Versicherer 14 § 12 Versicherung für fremde Rechnung 15 § 13 Aufwendungsersatz 15 § 14 Übergang von Ersatzansprüchen 16 § 15 Kündigung nach dem Versicherungsfall 17 § 16 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 17 § 17 Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen 17 § 18 Vollmacht des Versicherungsvertreters 18 § 19 Repräsentanten 18 § 20 Verjährung 18 § 21 Zuständiges Gericht 19 § 22 Anzuwendendes Recht 19 § 23 Sanktionsklausel 19 § 24 Leistungsgarantie 19
Versicherungssteuer. Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die der Versiche- rungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat. § 13 - Fälligkeit und Folgen verspäteter Zahlung des Erst- oder Einmalbeitrags
Versicherungssteuer. Soweit über diesen Vertrag im Ausland belegende Risiken des Versicherungsnehmers entweder in vollem Umfang (z. B., als Einschluss in einen Master-Vertrag) oder in Form einer Kondi- tions- oder Summendifferenzdeckung (DIC/DIL) versichert sind, gelten folgende Vereinbarungen zur Behandlung der Versiche- rungssteuer: Individuelle Versicherungssteuer kann nur dann auf die einzel- nen versicherten ausländischen Risiken berechnet werden, wenn für diese Risiken eine eindeutige Aufteilung der auf die ent- fallenden Versicherungssummen (bzw. Umsatzanteile) und Prämien nachgewiesen wird. Es gilt grundsätzlich das Belegen- heitsprinzip. ▪ Die Versicherungssteuer für Risiken, die innerhalb der Europäischen Union liegen, wird Versicherungssteuer durch den Versicherer erhoben und an die entspre- chenden ausländischen Finanzbehörden abgeführt. ▪ Für Risiken, die außerhalb der EU liegen und der Schweiz, erhebt der Versicherer ausschließlich Prä- mien ohne Versicherungssteuer. Der Versicherungs- nehmer ist verantwortlich, die auf diese Risiken ggf. anfallende Versicherungssteuer bei den zuständigen ausländischen Finanzbehörden anzumelden und abzu- führen. Diese Vereinbarung gilt ebenfalls für weitere gesetzliche Abgaben auf Versicherungsprämien. ▪ Werden die Berechnungsgrundlagen für ausländische Versiche- rungssteuer von den deutschen Finanzbehörden angezweifelt, abweichend bewertet oder nicht anerkannt und erfolgt hieraus die Verpflichtung des Versicherers zur Nachzahlung von Versi- cherungssteuer oder ähnlicher Abgaben, so hat der Versicherer das Recht, den von den Finanzbehörden festgesetzten Betrag (zzgl. eventuell anfallender Aufwendungen und Zinsen) nach- träglich vom Versicherungsnehmer einzufordern, sofern der Versicherungsnehmer die ausländische Versicherungssteuer noch nicht an die dortigen Finanzbehörden abgeführt hat. Die Forderung bezieht sich in diesem Fall maximal auf einen Betrag, der sich in Abhängigkeit der zu diesem Zeitpunkt gültigen Prä- mie, mit dem Satz der in dem betreffenden Land gültigen Versi- cherungssteuer errechnet. Eine etwaige Differenz zu dem von der deutschen Finanzbehörde geforderten Betrag übernimmt der Versicherer. ▪ Sofern der Versicherungsnehmer die ausländische Versiche- rungssteuer bereits abgeführt hat, wird der Versicherer den von den deutschen Finanzbehörden geforderten Betrag vollständig begleichen. Voraussetzung hierfür ist die Vorlage einer eindeuti- gen Bestätigung über die bereits geleistete Zahlung im Ausland durch den Ver...
Versicherungssteuer. Versicherungssteuerpflicht besteht für natürliche und juristische Per- sonen, die bei der Prämienzahlung ihren Wohnsitz oder gewöhnli- chen Aufenthalt bzw. ihre Betriebsstätte in Österreich haben. Versi- cherungsprämien unterliegen gemäß § 1 VersStG grundsätzlich der Versicherungssteuer. Der Steuersatz beträgt gemäß § 6 Abs. 1 Vers- StG 4 % der zu zahlenden Prämie. Bei Erhöhung eines bestehen- den Vertrags gegen eine nicht laufende oder nicht im Wesentlichen gleich bleibenden Prämienzahlung auf mehr als das Zweifache der ursprünglichen Versicherungssumme kann unter Umständen der er- höhte Steuersatz von 11% Anwendung finden. Die abgabenrechtliche Behandlung hängt von den persönlichen Verhältnissen des Versiche- rungsnehmers ab und kann künftigen Änderungen unterworfen sein.