Beitrag und Versicherungssteuer Musterklauseln

Beitrag und Versicherungssteuer. Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
Beitrag und Versicherungssteuer. Der Beitrag für diese Versicherung ist ein Einmalbeitrag. Er enthält die Versicherungssteuer. Der Einmalbeitrag errechnet sich aus der Vertragslaufzeit (Anzahl der Monate/Tage) und dem gewählten Tarif.
Beitrag und Versicherungssteuer. Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versiche- rungssteuer, die der Versicherungsnehmer in der je- weils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
Beitrag und Versicherungssteuer. BD_UNF_AUBR_20150101
Beitrag und Versicherungssteuer. Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten haben. 7002021182
Beitrag und Versicherungssteuer. Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versiche- rungssteuer, die Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten haben.
Beitrag und Versicherungssteuer. Der für die ADFC-PannenhilfePLUS im Falle des Abschlusses eines solchen Vertrages in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten haben.
Beitrag und Versicherungssteuer. 8.1.1 Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Ver- sicherungssteuer, die Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten haben. 8.1.2 Die Beiträge ergeben sich aus der Beitragstabelle, die Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen kön-
Beitrag und Versicherungssteuer. 10.1.1 Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten haben.
Beitrag und Versicherungssteuer. Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichte n ist. 1. (entfällt) 2. Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen. 3. Mietwagen sind Pkw, mit denen ein gewerbsmäßiger Personen-Gelegenheitsverkehr betrieben wird. 4. Taxen sind Pkw, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er auch am Betriebssitz oder während der Fahrt entgegengenommene Beförderungsaufträge zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. 5. Selbstfahrvermietfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die gewerbsmäßig ohne Gestellung eines Fahrers vermietet werden. 6. Leasingfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die gewerbsmäßig ohne Gestellung eines Fahrers vermietet werden und auf den Mieter zugelas- sen sind oder bei Zulassung auf den Vermieter dem Mieter durch Vertrag mindestens sechs Monate überlassen werden.