Versorgungsinhalte Musterklauseln

Versorgungsinhalte. 10 Medizinische Anforderungen an das Behandlungsprogramm Asth- ma bronchiale und an das Behandlungsprogramm COPD (1) Die Medizinischen Anforderungen für das Behandlungsprogramm Asthma bronchiale sind in der Anlage 5a definiert und damit Bestandteil dieses Vertra- ges. Die Inhalte der Vertragsanlage entsprechen den Anforderungen an die Behandlung nach Ziffer 1 der DMP-Richtlinie Teil B II. Der teilnehmende Ver- tragsarzt verpflichtet sich durch seine Teilnahme bzw. seinen Antrag auf Teil- nahme gemäß § 6 insbesondere, mindestens diese Versorgungsinhalte zu be- achten. Soweit diese Vorgaben Inhalte der ärztlichen Therapie betreffen, schränken sie den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrages im Ein- zelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraum nicht ein. (2) Die medizinischen Anforderungen für das Behandlungsprogramm COPD sind in der Anlage 5b definiert und damit Bestandteil dieses Vertrages. Die In- halte der Vertragsanlage entsprechen den Anforderungen an die Behandlung nach Ziffer 1 der DMP-Richtlinie Teil B III. Der teilnehmende Vertragsarzt ver- pflichtet sich durch seine Teilnahme bzw. seinen Antrag auf Teilnahme gemäß § 6 insbesondere, mindestens diese Versorgungsinhalte zu beachten. Soweit diese Vorgaben Inhalte der ärztlichen Therapie betreffen, schränken sie den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrages im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraum nicht ein. (3) Die Vertragsärzte werden von der KVH nach dem Inkrafttreten einer Ände- rung der Ziffer 1 der DMP-Richtlinie Teil B II. bzw. III. unverzüglich über die ein- getretenen Änderungen der Anforderungen an die Behandlung informiert. (4) Die Vertragspartner stimmen überein, an diesen strukturierten Behand- lungsprogrammen für Asthma bronchiale oder COPD teilnehmende Versicherte gemäß der jeweils aktuellen Anlage „Versorgungsinhalte“ des DMP-Vertrages zu behandeln und zu beraten. Dies gilt auch, wenn teilnehmende Leistungserb- ringer Versicherte wegen Asthma bronchiale oder COPD auch aufgrund ande- rer Verträge behandeln und beraten.
Versorgungsinhalte. 9 Medizinische Anforderungen an das Behandlungsprogramm Diabetes mellitus Typ 1
Versorgungsinhalte. 9 Medizinische Anforderungen an das Behandlungsprogramm Brustkrebs
Versorgungsinhalte. 11 Medizinische Anforderungen an das Behandlungsprogramm
Versorgungsinhalte. 9 Medizinische Anforderungen an das Behandlungsprogramm KHK (1) Die medizinischen Anforderungen an die Behandlung sind in der Anlage 5 der DMP-A-RL defi- niert und Bestandteil dieses Vertrages. Sie gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung. Das teilneh- mende Krankenhaus verpflichtet sich, durch seine als Antrag gegenüber der Gemeinsamen Einrichtung gestellte Teilnahmeerklärung gemäß § 5, diese Versorgungsinhalte zu beachten. Soweit diese Vorgaben die Inhalte der ärztlichen Therapie betreffen, schränken sie den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrages im Einzelfall erforderlichen Behandlungsspiel- raum nicht ein. (2) Die Leistungserbringer werden nach dem Inkrafttreten einer Änderung der DMP-A-RL, die Wir- kung auf die Inhalte dieses Vertrages (insbesondere auf die Versorgungsinhalte und die Doku- mentation) entfalten, von der GE bzw. von der NKG nach Abstimmung mit den Verbänden un- verzüglich über die eingetretenen Änderungen informiert. Die Leistungserbringer verpflichten sich, die Versorgung der Versicherten entsprechend anzupassen.
Versorgungsinhalte. 11 Medizinische Anforderungen an das Behandlungsprogramm Diabetes mellitus Typ 2 (1) Die medizinischen Anforderungen sind in der Anlage 1 der DMP-A-RL (Anlage 1 des Vertrages) definiert und gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die Leis- tungserbringer sind nach dem Inkrafttreten einer Änderung der DMP-A-RL, die Wirkung auf die Inhalte dieses Vertrages (insbesondere die Versorgungsinhalte und die Dokumentation) entfaltet, unverzüglich über die eingetretene Änderung zu unterrichten. Die teilnehmenden Leistungserbringer verpflichten sich durch ihre Teilnahmeerklärung gemäß § 6 insbesondere diese Versorgungsinhalte zu beachten. Soweit diese Vorgaben Inhalte der ärztlichen Therapie betreffen, schränken sie den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrages im Ein- zelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraum nicht ein. (2) Die Vertragspartner stimmen überein, an diesem strukturierten Behandlungs- programm für Diabetes mellitus Typ 2 teilnehmende Versicherte gemäß der je- weils gültigen Anlage 1 der DMP-A-RL zu behandeln und zu beraten. Dies gilt auch, wenn teilnehmende Leistungserbringer Versicherte wegen Diabetes mel- litus Typ 2 auch aufgrund anderer Verträge behandeln und beraten.
Versorgungsinhalte. 9 Medizinische Anforderungen an das Disease-Management-Programm KHK (1) Die medizinischen Anforderungen an das DMP KHK sind in der Anlage 5 der DMP-A-RL definiert und sind Bestandteil dieses Vertrages. Der Vertragsarzt gemäß der §§ 3 und 4a verpflichtet sich durch seine Teilnahmeerklärung gemäß § 5 insbesondere diese Versor- gungsinhalte zu beachten. Soweit die Vorgaben Inhalte der ärztlichen Therapie betreffen, schränken sie den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrages im Einzelfall erfor- derlichen ärztlichen Behandlungsspielraum nicht ein. (2) Die Vertragspartner stimmen überein, an diesem DMP für Koronare Herzkrankheit teil- nehmende Versicherte gemäß den Versorgungsinhalten nach Anlage 5 der DMP-A-RL zu behandeln und zu beraten. Dies gilt auch, wenn teilnehmende Ärzte Versicherte we- gen Koronarer Herzkrankheit aufgrund anderer Verträge behandeln und beraten. (3) Die Anforderungen an die Behandlung gemäß Anlage 5 der DMP-A-RL gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die Leistungserbringer sind nach dem Inkrafttreten einer Ände- rung der DMP-A-RL, die Wirkung auf die Inhalte dieses Vertrages (insbesondere die Ver- sorgungsinhalte und die Dokumentation) entfalten, unverzüglich über die eingetretenen Änderungen zu unterrichten.
Versorgungsinhalte. 9 Medizinische Anforderungen an das Behandlungsprogramm Brustkrebs (1) Die medizinischen Anforderungen sind in der Anlage „Versorgungsinhalte“ definiert und damit Bestandteil des Vertrages. Die Inhalte dieser Vertragsanlage entsprechen Anlage 3 der DMP-A-RL. Mit der Teilnahmeerklärung nach § 5 verpflichtet sich das Krankenhaus, diese Versorgungsinhalte zu befolgen. Soweit diese Vorgaben Inhalte der ärztlichen Therapie betreffen, schränken sie den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrages im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraum nicht ein. (2) Die Aufklärung der Patientin im Sinne der Ziffern 1-4 der Anlage 3 der DMP-A-RL durch den koordinierenden Krankenhausarzt erfolgt über intensivierte Patientengespräche und zielgerichtete Informationen. Als Grundlage dienen die nachstehend beschriebenen Informationsbausteine. Die Informationsbausteine umfassen schwerpunktmäßig folgende Bereiche: 1. Informationen über qualitätsgesicherte Behandlungsmaßnahmen und einzelfall- bezogen in Betracht kommende Behandlungsalternativen, 2. Informationen über die am Vertrag teilnehmenden Krankenhäuser, die die Therapie durchführen können, vor Einschreibung in das Programm. Die Qualitätsmerkmale sowie Kooperationsregeln müssen der Patientin transparent dargestellt werden, 3. Informationen über das für die Patientin individuell sinnvolle Nachsorgekonzept inklusive geeigneter Rehabilitationsmaßnahmen, Selbsthilfegruppen, psychosoziale Angebote. Die jeweiligen Inhalte der durchzuführenden Gespräche ergeben sich aus der Anlage „Patientengespräche/Begleitgespräche“.
Versorgungsinhalte. 10 Medizinische Anforderungen an das Behandlungsprogramm Koronare Herz- krankheit (KHK)
Versorgungsinhalte. 11 Medizinische Anforderungen an das Behandlungsprogramm Diabetes mellitus Typ 2 (1) Die Anforderungen an die Behandlung nach Ziffer 1 der Anlage 1 zu §§ 28 b bis 28 g RSAV gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die Leistungserbringer sind nach dem Inkrafttreten einer Änderung der Ziffer 1 der Anlage 1 zu §§ 28 b bis 28 g RSAV unverzüglich über die unmittelbar nach Satz 1 eingetretenen Änderungen der Anforderungen an die Behandlung zu unterrichten. Die teilnehmenden Leistungserbringer verpflichtet sich durch seine Teilnahmeerklärung gemäß § 6 insbesondere diese Versorgungsinhalte zu beachten. Soweit diese Vorgaben Inhalte der ärztlichen Therapie betreffen, schränken sie den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrages im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraum nicht ein. (2) Die Vertragspartner stimmen überein, an diesem strukturierten Behandlungsprogramm für Diabetes mellitus Typ 2 teilnehmende Versicherte gemäß der jeweils aktuellen Anlage „Versorgungsinhalte“ des DMP-Vertrages zu behandeln und zu beraten. Dies gilt auch, wenn teilnehmende Leistungserbringer Versicherte wegen Diabetes mellitus Typ 2 auch aufgrund anderer Verträge behandeln und beraten.“ (3) Bei Aktualisierung der evidenzbasierten Handlungsempfehlungen verpflichten sich die Leistungserbringer, die Versorgung der Versicherten entsprechend anzupassen. Die Leistungserbringer werden von der KVH über Änderungen binnen 2 Wochen nach Veröffentlichung der neuen Handlungsempfehlungen informiert.