Common use of Versteuerung Clause in Contracts

Versteuerung. Die Einnahmen aus dem Heisenbergstipendium sind steuerpflichtig. Die Versteuerung obliegt der Bewilligungsempfängerin bzw. dem Bewilligungsempfänger. Gemäß Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 29.01.1990 IV B4 - S 2246 - 37/89 wurde festgelegt, dass es sich bei den Zahlungen aus dem Heisenberg-Programm einkommensteuerrechtlich um Einnahmen aus freiberuflicher (wissenschaftlicher) Tätig- keit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, umsatzsteuerrechtlich um echte nicht steuerbare Zuschüsse i.S. von Abschnitt 150 Abs. 4 UStR handelt. Das bedeutet, dass alle Zahlungen, die seitens der DFG im Zusammenhang mit dem Stipendium erfolgen, zu den Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit gehören (hierzu ge- hören auch Auslandszuschläge, Fahrtkostenerstattungen, Kinderbetreuungskosten so- wie Zahlungen im Zusammenhang mit Kongressteilnahmen). Entfällt die Steuerpflicht (z.B. bei längeren Auslandsaufenthalten), wird für diesen Zeit- raum eine Steuerpauschale in Höhe von 500,- EUR fiktiv einbehalten. Bei Nichtversteu- erung des Stipendiums wird dieser Betrag nachträglich einbehalten bzw. zurückgefor- dert. Bei einer Versteuerung im Ausland wird die Steuerpauschale ebenfalls ausgezahlt. Die DFG stellt auf Antrag nach Ablauf eines Kalenderjahres Aufstellungen bzw. Zah- lungsübersichten zur Verfügung.

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Samples: Fördervertrag, Fördervertrag, Fördervertrag

Versteuerung. Die Einnahmen aus dem Heisenbergstipendium sind steuerpflichtig. Die Versteuerung obliegt der Bewilligungsempfängerin bzw. dem Bewilligungsempfänger. Gemäß Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 29.01.1990 IV B4 - S 2246 - 37/89 wurde festgelegt, dass es sich bei den Zahlungen aus dem Heisenberg-Programm einkommensteuerrechtlich um Einnahmen aus freiberuflicher (wissenschaftlicher) Tätig- keit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, umsatzsteuerrechtlich um echte nicht steuerbare Zuschüsse i.S. von Abschnitt 150 Abs. 4 UStR handelt. Das bedeutet, dass alle Zahlungen, die seitens der DFG im Zusammenhang mit dem Stipendium erfolgen, zu den Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit gehören (hierzu ge- hören auch Auslandszuschläge, Fahrtkostenerstattungen, Kinderbetreuungskosten so- wie Zahlungen im Zusammenhang mit Kongressteilnahmen). Entfällt die Steuerpflicht (z.z. B. bei längeren Auslandsaufenthalten), wird für diesen Zeit- raum eine Steuerpauschale in Höhe von 500,- EUR fiktiv einbehalten. Bei Nichtversteu- erung des Stipendiums wird dieser Betrag nachträglich einbehalten bzw. zurückgefor- dert. Bei einer Versteuerung im Ausland wird die Steuerpauschale ebenfalls ausgezahlt. Die DFG stellt auf Antrag nach Ablauf eines Kalenderjahres Aufstellungen bzw. Zah- lungsübersichten zur Verfügung.

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Samples: Förderverträge