Versteuerung. Die Einnahmen aus dem Heisenbergstipendium sind steuerpflichtig. Die Versteuerung obliegt der Bewilligungsempfängerin bzw. dem Bewilligungsempfänger. Gemäß Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 29.01.1990 IV B4 - S 2246 - 37/89 wurde festgelegt, dass es sich bei den Zahlungen aus dem Heisenberg-Programm einkommensteuerrechtlich um Einnahmen aus freiberuflicher (wissenschaftlicher) Tätig- keit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, umsatzsteuerrechtlich um echte nicht steuerbare Zuschüsse i.S. von Abschnitt 150 Abs. 4 UStR handelt. Das bedeutet, dass alle Zahlungen, die seitens der DFG im Zusammenhang mit dem Stipendium erfolgen, zu den Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit gehören (hierzu ge- hören auch Auslandszuschläge, Fahrtkostenerstattungen, Kinderbetreuungskosten so- wie Zahlungen im Zusammenhang mit Kongressteilnahmen). Entfällt die Steuerpflicht (z.B. bei längeren Auslandsaufenthalten), wird für diesen Zeit- raum eine Steuerpauschale in Höhe von 500,- EUR fiktiv einbehalten. Bei Nichtversteu- erung des Stipendiums wird dieser Betrag nachträglich einbehalten bzw. zurückgefor- dert. Bei einer Versteuerung im Ausland wird die Steuerpauschale ebenfalls ausgezahlt. Die DFG stellt auf Antrag nach Ablauf eines Kalenderjahres Aufstellungen bzw. Zah- lungsübersichten zur Verfügung.
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Versteuerung. Die Einnahmen aus dem Heisenbergstipendium sind steuerpflichtig. Die Versteuerung obliegt der Bewilligungsempfängerin bzw. dem Bewilligungsempfänger. Gemäß Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 29.01.1990 IV B4 - S 2246 - 37/89 wurde festgelegt, dass es sich bei den Zahlungen aus dem Heisenberg-Programm einkommensteuerrechtlich um Einnahmen aus freiberuflicher (wissenschaftlicher) Tätig- keit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, umsatzsteuerrechtlich um echte nicht steuerbare Zuschüsse i.S. von Abschnitt 150 Abs. 4 UStR handelt. Das bedeutet, dass alle Zahlungen, die seitens der DFG im Zusammenhang mit dem Stipendium erfolgen, zu den Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit gehören (hierzu ge- hören auch Auslandszuschläge, Fahrtkostenerstattungen, Kinderbetreuungskosten so- wie Zahlungen im Zusammenhang mit Kongressteilnahmen). Entfällt die Steuerpflicht (z.z. B. bei längeren Auslandsaufenthalten), wird für diesen Zeit- raum eine Steuerpauschale in Höhe von 500,- EUR fiktiv einbehalten. Bei Nichtversteu- erung des Stipendiums wird dieser Betrag nachträglich einbehalten bzw. zurückgefor- dert. Bei einer Versteuerung im Ausland wird die Steuerpauschale ebenfalls ausgezahlt. Die DFG stellt auf Antrag nach Ablauf eines Kalenderjahres Aufstellungen bzw. Zah- lungsübersichten zur Verfügung.
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