Vertragliches Schiedsgericht. 13.1 Die Vertragsparteien bestellen als Vertragliches Schiedsgericht das Kantonale Einigungsamt Baselland, ergänzt durch je einen sachverständigen Parteivertreter. Das Vertragliche Schiedsgericht hat folgende Kompetenzen: a) Beurteilung von Rekursen gegen Entscheide der Paritätischen Kommission; b) Beurteilung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien; c) Beurteilung von Streitfällen, sofern eine Entscheidungsfindung in der Paritäti- schen Kommission nicht zustande gekommen ist. 13.2 Das Vertragliche Schiedsgericht entscheidet über die Kosten des Verfahrens. 13.3 Die Entscheidungen des Vertraglichen Schiedsgerichts sind endgültig und, vor- behältlich der Nichtigkeitsbeschwerde, inappellabel. 13.4 Das Vertragliche Schiedsgericht ist wie die Paritätische Kommission sowohl für den Hauptvertrag wie auch für alle Anschlussverträge zuständig. 13.5 Während der ganzen Dauer der Verfahren vor dem Vertraglichen Schiedsgericht ist jegliche Auseinandersetzung über den Verlauf und den Inhalt der Verhandlungen in der Öffentlichkeit zu unterlassen. 13.6 Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für die Beurteilung individueller ar- beitsvertraglicher Streitigkeiten bleibt vorbehalten.
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Vertragliches Schiedsgericht. 13.1 Die Vertragsparteien bestellen als Vertragliches Schiedsgericht das Kantonale Einigungsamt BasellandEini- gungsamt Basel-Stadt, ergänzt durch je einen sachverständigen Parteivertreter. Das Vertragliche Schiedsgericht hat folgende Kompetenzen:
a) Beurteilung von Rekursen gegen Entscheide der Paritätischen Kommission;
b) Beurteilung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien;
c) Beurteilung von Streitfällen, sofern eine Entscheidungsfindung in der Paritäti- schen Kommission nicht zustande gekommen ist.
13.2 Das Vertragliche Schiedsgericht entscheidet über die Kosten des Verfahrens.
13.3 Die Entscheidungen des Vertraglichen Schiedsgerichts sind endgültig und, vor- behältlich vorbehältlich der Nichtigkeitsbeschwerde, inappellabel.
13.4 Das Vertragliche Schiedsgericht ist wie die Paritätische Kommission sowohl für den Hauptvertrag wie auch für alle Anschlussverträge zuständig.
13.5 Während der ganzen Dauer der Verfahren vor dem Vertraglichen Schiedsgericht Schiedsge- richt ist jegliche Auseinandersetzung über den Verlauf und den Inhalt der Verhandlungen Verhand- lungen in der Öffentlichkeit zu unterlassen.
13.6 Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für die Beurteilung individueller ar- beitsvertraglicher arbeitsvertraglicher Streitigkeiten bleibt vorbehalten.
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Vertragliches Schiedsgericht. 13.1 Die 11.1 Im Falle der erfolgten Anrufung des Schiedsgerichts durch eine Vertragspartei ge- mäss Art.10 Abs. 3 hiervor oder durch einen Rekurrenten gemäss Art. 9 Abs. 5 hier- vor haben die Vertragsparteien bestellen als Vertragliches Schiedsgericht das Kantonale Einigungsamt Basellandinnert 14 Tagen gemeinsam den Präsidenten des Schiedsgerichts, ergänzt durch der Berufsrichter sein muss, zu bestimmen. Innert der gleichen Frist ernennen die Arbeitgebervertragspartei einerseits und die am Streitfall beteiligte Ar- beitnehmervertragspartei anderseits je einen sachverständigen ParteivertreterVertreter als Schiedsrichter und melden diese dem Schiedsgerichtspräsidenten und der Gegenpartei. Das Vertragliche Schiedsgericht Ist ein Anschlussver- trag-Kontrahent Streitpartei, hat folgende Kompetenzen:
a) Beurteilung von Rekursen gegen Entscheide er bei der Paritätischen Kommission;
b) Beurteilung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien;
c) Beurteilung von Streitfällen, sofern eine Entscheidungsfindung in der Paritäti- schen Kommission nicht zustande gekommen istBestellung des Schiedsgerichtes die Rech- te einer Vertragspartei. Der Präsident kann einen Protokollführer beiziehen.
13.2 Das Vertragliche Schiedsgericht entscheidet 11.2 Können sich die Vertragsparteien innert 14 Tagen über den Präsidenten des Schieds- gerichtes nicht einigen oder versäumt eine Vertragspartei die Kosten Ernennung ihrer Schiedsrichter, bestimmt der Präsident des VerfahrensAargauischen Obergerichts den Präsiden- ten bzw. die Beisitzer des Schiedsgerichtes.
13.3 Die Entscheidungen 11.3 Sitz des Vertraglichen Schiedsgerichts sind endgültig und, vor- behältlich der Nichtigkeitsbeschwerde, inappellabelSchiedsgerichtes ist Aarau.
13.4 11.4 Das Vertragliche Schiedsgericht ist wie die Paritätische Kommission sowohl für den Hauptvertrag wie auch für alle Anschlussverträge zuständig.
13.5 Während der ganzen Dauer der Verfahren vor dem Vertraglichen Schiedsgericht ist jegliche Auseinandersetzung über den Verlauf mündlich, ausgenommen sind die Klage und den Inhalt deren Beantwortung. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Verhandlungen in der Öffentlichkeit zu unterlassenZivilpro- zessordnung des Kantons Aargau und wird im Detail vom Präsidenten bestimmt.
13.6 11.5 Parteianwälte dürfen nach den Bestimmungen der Aarg. Zivilprozessordnung beige- zogen werden. Die Zuständigkeit Vertragsparteien und deren Mitglieder können sich auch durch Vertreter der ordentlichen Gerichte Vertragsparteien vertreten lassen.
11.6 Der Entscheid des Schiedsgerichtes ist endgültig und für die Beurteilung individueller ar- beitsvertraglicher Streitigkeiten bleibt vorbehaltenVertragsparteien und alle Vertragsunterstellten rechtsverbindlich. Das Schiedsgericht fällt auch den Kos- tenentscheid.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Vertragliches Schiedsgericht. 13.1 Die 11.1 Im Falle der erfolgten Anrufung des Schiedsgerichts durch eine Vertragspartei gemäss Art.10 Abs. 3 hiervor oder durch einen Rekurrenten gemäss Art. 9 Abs. 5 hiervor haben die Vertragsparteien bestellen als Vertragliches Schiedsgericht das Kantonale Einigungsamt Basellandinnert 14 Tagen gemeinsam den Präsidenten des Schieds- gerichts, ergänzt durch der Berufsrichter sein muss, zu bestimmen. Innert der gleichen Frist ernennen die Arbeitgebervertragspartei einerseits und die am Streitfall beteiligte Ar- beitnehmervertragspartei anderseits je einen sachverständigen ParteivertreterVertreter als Schiedsrichter und melden diese dem Schiedsgerichtspräsidenten und der Gegenpartei. Das Vertragliche Schiedsgericht Ist ein Anschlussvertrag- Kontrahent Streitpartei, hat folgende Kompetenzen:
a) Beurteilung von Rekursen gegen Entscheide er bei der Paritätischen Kommission;
b) Beurteilung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien;
c) Beurteilung von Streitfällen, sofern eine Entscheidungsfindung in der Paritäti- schen Kommission nicht zustande gekommen istBestellung des Schiedsgerichtes die Rechte einer Vertragspartei. Der Präsident kann einen Protokollführer beiziehen.
13.2 Das Vertragliche Schiedsgericht entscheidet 11.2 Können sich die Vertragsparteien innert 14 Tagen über den Präsidenten des Schieds- gerichtes nicht einigen oder versäumt eine Vertragspartei die Kosten Ernennung ihrer Schieds- richter, bestimmt der Präsident des VerfahrensAargauischen Obergerichts den Präsidenten bzw. die Beisitzer des Schiedsgerichtes.
13.3 Die Entscheidungen 11.3 Sitz des Vertraglichen Schiedsgerichts sind endgültig und, vor- behältlich der Nichtigkeitsbeschwerde, inappellabelSchiedsgerichtes ist Aarau.
13.4 11.4 Das Vertragliche Schiedsgericht ist wie die Paritätische Kommission sowohl für den Hauptvertrag wie auch für alle Anschlussverträge zuständig.
13.5 Während der ganzen Dauer der Verfahren vor dem Vertraglichen Schiedsgericht ist jegliche Auseinandersetzung über den Verlauf mündlich, ausgenommen sind die Klage und den Inhalt deren Beantwortung. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Verhandlungen in der Öffentlichkeit zu unterlassenZivilpro- zessordnung und wird im Detail vom Präsidenten bestimmt.
13.6 11.5 Parteianwälte dürfen gemäss den Bestimmungen der Zivilprozessordnung beigezogen werden. Die Zuständigkeit Vertragsparteien und deren Mitglieder können sich auch durch Vertreter der ordentlichen Gerichte Vertragsparteien vertreten lassen.
11.6 Der Entscheid des Schiedsgerichtes ist endgültig und für die Beurteilung individueller ar- beitsvertraglicher Streitigkeiten bleibt vorbehaltenVertragsparteien und alle Vertragsunterstellten rechtsverbindlich. Das Schiedsgericht fällt auch den Kos- tenentscheid.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag