Vertragsabschluss, -partner, Haftung. 2.1 Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Hotel zustande. Dem Hotel steht es frei, die Buchung der Veranstaltung in Textform zu bestätigen.
2.2 Das Hotel haftet für von ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es für sonstige Schä- den, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertrags- typischen Pflichten des Hotels beruhen. Vertragstypische Pflichten sind solche Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Kunde vertraut und vertrauen darf. Einer Pflichtverlet- zung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche, soweit in Ziffer 9 nicht anderwei- tig geregelt, sind ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistun- gen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, das Hotel rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
Vertragsabschluss, -partner, Haftung. Der Vertrag kommt durch die Antragsannahme (Bestätigung/Vertrag) der Meta Gastronomie GmbH an den Veranstalter zustande; diese sind die Vertragspartner.
Vertragsabschluss, -partner, Haftung. 1. Der Vertrag kommt durch die Antragsannahme (Bestätigung) des Hotels an den Veranstalter zustande; diese sind die Vertragspartner.
2. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form.
3. Ist der Kunde/Besteller nicht der Veranstalter selbst oder wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haften diese zusammen mit dem Veranstalter gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.
4. Die Haftung des Hotels ist, soweit es sich nicht um wesentliche Vertragspflichten (Kardinalspflichten) im leistungstypischen Bereich handelt, beschränkt auf Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Hotels, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind; dies gilt nicht im Falle der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Der Veranstalter ist verpflichtet, das Hotel rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
Vertragsabschluss, -partner, Haftung. 2.1 Vertragspartner sind Rent a Xxxxxx und der Kunde. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags durch den Kunden zu Stande. Dies kann mündlich, sowie in Textform per Mail oder Brief oder ähnliche passieren. Rent a Xxxxxx steht es frei, die Buchung der Veranstaltung in Textform zu bestätigen.
2.2 Rent a Xxxxxx haftet für von ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch Rent a Butler beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen, vereinbarten Pflichten von Rent a Butler beruhen. Verfassungstypische Pflichten sind solche Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Kunde vertraut und vertrauen darf. Einer Pflichtverletzung durch Rent a Butler steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche, soweit in Ziffer 9 nicht anderweitig geregelt, sind ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen oder bereitgestellten Räumen auftreten, wird Rent a Butler bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Sollte die Störung durch Mängel der Räumlichkeiten auftreten, die sich außerhalb der Handlungsmöglichkeiten von Rent a Butler befinden, so müssen die Schadensersatz Forderungen beim Verursacher geltend gemacht werden. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, Rent a Butler rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
Vertragsabschluss, -partner, Haftung a) Der Veranstalter / Xxxxxxxxx erkennt mit seiner Unterschrift die vertraglichen Bestandteile und Leistungen in vollem Umfang an.
b) Optionsdaten sind für beide Vertragspartner bindend. MEGS behält sich das Recht vor, nach deren Ablauf die reservierten Räumlichkeiten anderweitig zu vermieten.
c) Ist der Kunde / Besteller nicht der Veranstalter selbst oder wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haften diese zusammen mit dem Veranstalter für den Vertrag.
d) XXXX haftet gesamtschuldnerisch für alle seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Diese Haftung ist beschränkt auf Leistungsmängel, die, außer im leistungstypischen Bereich, auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der MEGS zurückzuführen sind. Im Übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, MEGS rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
Vertragsabschluss, -partner, Haftung. 1. Der Vertrag kommt durch die Antragsannahme (Reservierungsbe- stätigung) des Hotels mit dem Kunden zustande. Bei Zimmerbu- chungen steht es dem Hotel frei, die Zimmerbuchung schriftlich zu bestätigen. Soweit diese Bestätigung Abweichungen von den AGB enthalten, gelten die Regeln des Bestätigungsschreibens.
2. Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde. Ist der Kunde bei Veranstaltungen nicht selbst Veranstalter oder wird von ihm ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Kunde zusammen mit diesem als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag.
3. Bei Übernachtungen gilt, dass ein Dritter, der für den Kunden bestellt hat, nur dann mit diesem gesamtschuldnerisch haftet, wenn eine entsprechende Erklärung seinerseits vorliegt.
4. Das Hotel haftet für seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag. Im nicht leistungstypischen Bereich ist die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
5. Im Rahmen von Veranstaltungen ist der Kunde verpflichtet, das Hotel rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außer- gewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
Vertragsabschluss, -partner, Haftung. Der Vertrag kommt durch die Antragsannahme (Bestätigung) des Hotels an den Veranstalter zustande; diese sind die Vertragspartner.
Vertragsabschluss, -partner, Haftung. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrages durch das Hotel zustande. Dem Hotel steht es frei, die Zimmerbuchung schriftlich zu bestätigen.
Vertragsabschluss, -partner, Haftung. 1. Vertragspartner sind das Tagungshaus und der Kunde. Hat ein Dritter für den Kunden bestellt, haftet er dem Tagungshaus gegenüber zusammen mit dem Kunden als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.
2. Sollte der Kunde eine politische Vereinigung oder eine nicht christliche Glaubensgemeinschaft sein, so bedarf es zur Wirksamkeit des Vertrages der ausdrücklichen, schriftlichen Genehmigung durch das Tagungshaus. Verschweigt der Kunde oder ein für ihn bestellender Dritter, dass es sich bei dem Kunden um eine politische Vereinigung bzw. eine nicht christliche Glaubensgemeinschaft handelt, so ist das Tagungshaus berechtigt, sofort vom Vertrag und ohne Schadensersatzforderungen des Kunden zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Tagungshauses gegen den Kunden oder Dritten bleiben unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Regelungen.
3. Die Verjährungsfrist beträgt für alle Ansprüche des Kunden sechs Monate.
4. Diese Haftungsbeschränkung und kurze Verjährungsfrist gelten zu Gunsten des Tagungshauses auch bei Verletzung von Verpflichtungen bei der Vertragsanbahnung und positiver Vertragsverletzung.
Vertragsabschluss, -partner, Haftung. 2.1. Jede Reservierung von Räumen oder Flächen sowie die Vereinbarungen von sonstigen Lieferungen und Leistungen wird mit der schriftlichen Bestätigung für beide Seiten bindend. Alle Angebote sind freibleibend.
2.2. Ist der Kunde/Besteller nicht der Auftraggeber selbst oder wird vom Auftraggeber ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haften diese zusammen mit dem Auftraggeber gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag. Eine Untervermietung ohne vorherige schriftliche Zustimmung unsererseits ist verboten. Im Falle der Untervermietung haften beide Mieter gesamtschuldnerisch und die Handlungen des einen Mieters dem anderen Mieter zugerechnet werden.
2.3. Die für die Veranstaltung notwendigen behördlichen Genehmigungen, Erlaubnisse etc. hat der Auftraggeber auf seine Kosten zu beschaffen. Ihm allein obliegt auch die Verpflichtung bezüglich der GEMA, Brandwache o.a. Die Erfüllung der zuvor genannten Verpflichtungen hat er auf Verlangen nachzuweisen.
2.4. Die für die Veranstaltungsräume geltenden Vorschriften der Polizei, Feuerwehr und Ordnungsämter müssen durch den Auftraggeber eingehalten werden. Der Auftragnehmer ist in diesem Zusammenhang weisungsberechtigt.