Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
Vorzeitige Vertragsauflösung (1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder –gegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. (2) Gibt das Unternehmen das Revier auf, so ist es ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.
Ergänzende Bestimmungen Soweit die Bestellbedingungen keine Regelung enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?
Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.
Schlussbestimmungen 40.1 Abweichungen von diesen Vertragsbestimmungen bedürfen der Schriftform. Auch die Änderung dieser Schriftformabrede bedarf der Schriftform. Soweit in den Vertragsgrundlagen (vgl. Ziff. 1.5 der AGB) bzw. hier Schriftform vorgesehen wird, kann diese nicht durch die Textform ersetzt werden, soweit dies nicht ausdrücklich vorgesehen ist. 40.2 EnBW ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen. Dem Kunden steht jedoch das Recht zu, den Vertrag zum beabsichtigten Zeitpunkt des Vertragsüberganges durch Sonderkündigung zu beenden. Die Kündigung ist binnen eines Monats nach Zugang der entsprechenden Mitteilung über die beabsichtigte Übertragung und Hinweis auf vor- stehendes Sonderkündigungsrecht schriftlich zu erklären. Der Übergang wird frühestens mit Ablauf der Sonderkündi- gungsfrist wirksam. Insbesondere ist auf diese Weise die Übertragung der Rechte und Pflichten auf ein im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmens zulässig. 40.3 Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UNKaufrechts und des internationalen Privatrechts. 40.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäfts- bedingungen oder der sonstigen Vertragsgrundlagen (insbesondere der jeweils gültigen Leistungsbeschrei- bung oder Preisliste) unwirksam sein, so wird dadurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An ihre Stelle tritt eine Regelung, die – soweit rechtlich zulässig – dem mit der unwirksamen Bestim- mung Bezweckten bzw. Gewollten am ehesten entspricht. 40.5 Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handels- gesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Köln Erfüllungsort und Gerichtsstand. EnBW behält sich jedoch vor, gerichtliche Schritte auch am allgemei- nen Gerichtsstand des Kunden einzuleiten. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt unberührt.
Übergangs- und Schlussbestimmungen 30 Ausführungsvorschriften 1. über die Verfahren vor dem Eintragungsausschuss sowie die für die Eintragung in eine Liste oder in das Gesellschaftsverzeichnis vorzulegenden oder anzuerkennenden Nachweise, 2. über weitere von der Architektenkammer Sachsen wahrzunehmende Aufgaben; die Aufgabenübertragung erfolgt im Benehmen mit der Architektenkammer Sachsen sowie 3. zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union auf dem Gebiet der Anerkennung von Hochschuldiplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen. 20 (1) Die auf der Grundlage bisheriger Rechtsvorschriften erfolgten Eintragungen in die Architekten- und Stadtplanerliste und das damit verbundene Recht der Titelführung einschließlich des Zusatzes „Freier“ zur Berufsbezeichnung behalten ihre Gültigkeit. Dies gilt nicht für andere Angaben zur Berufsausübung. (2) Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes laufende Verfahren vor dem Eintragungsausschuss werden nach den bisher gültigen Rechtsvorschriften abgeschlossen. (3) Gesellschaften, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine nach § 2 geschützte Berufsbezeichnung in ihrem Namen oder in ihrer Firma führen, können diese Bezeichnung noch bis zum Ablauf eines Jahres nach In-Kraft- Treten dieses Gesetzes weiterverwenden. Nach Ablauf dieser Frist dürfen sie eine solche Berufsbezeichnung nur noch nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes führen. (4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 dürfen Gesellschaften bis zum Ablauf von drei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine nach § 2 geschützte Berufsbezeichnung in ihrem Namen oder in ihrer Firma führen, wenn vor In-Kraft-Treten des Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnung Architekt und zur Vorbereitung der Errichtung von Architektenkammer Sachsenn in den künftigen Ländern der Deutschen Demokratischen Republik – Architektengesetz – vom 19. Juli 1990 (GBl. DDR I S. 921) 1. ihr Gesellschaftsvertrag oder ihre Satzung notariell beurkundet wurde, 2. ihr Gesellschaftsvertrag zu diesem Zeitpunkt das Führen einer Berufsbezeichnung entsprechend § 2 Abs. 1 und 2 oder einer Wortverbindung nach § 2 Abs. 3 vorsah, 3. die Gesellschaft mit dieser Berufsbezeichnung in das Handelsregister eingetragen wurde und 4. die geschützte Berufsbezeichnung von der Gesellschaft tatsächlich im Rechtsverkehr geführt wurde. Änderungen des Namens oder der Firma der Gesellschaft, die nach § 2 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Satz 1 geschützte Berufsbezeichnungen oder den Zusatz nach § 2 Abs. 2 betreffen, sind nur nach Maßgabe dieses Gesetzes zulässig. Unberührt bleiben Vorschriften, aus denen sich im Übrigen die Unzulässigkeit des Führens einer der nach § 2 geschützten Berufsbezeichnungen im Namen oder der Firma der Gesellschaft ergibt. Bis zum Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes müssen die Gesellschaften nach Satz 1 gegenüber dem Eintragungsausschuss der Architektenkammer Sachsen die Voraussetzungen nach Satz 1 und den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 9 Abs. 3 nachweisen. Auf Gesellschaften des bürgerlichen Rechts findet Satz 1 Nr. 1 und 3 keine Anwendung. (5) Für Personen, die innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 beantragen, gilt § 5 Abs. 2 Satz 2 nicht. Personen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits eine praktische Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 aufgenommen haben, müssen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 für die Eintragung den Besuch von zwei Weiterbildungsveranstaltungen in ihrer Fachrichtung nachweisen. (6) Die auf der Grundlage bisheriger Rechtsvorschriften ausgestellten Urkunden über die Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste behalten bis zum Ablauf von sieben Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ihre Gültigkeit. (7) Die auf der Grundlage bisheriger Rechtsvorschriften erfolgte Bestellung der Mitglieder des Eintragungsausschusses erlischt drei Monate nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes. (8) Ehrenverfahren, die bis zum 31. Dezember 2002 eingeleitet worden sind, werden nach den bisher gültigen Rechtsvorschriften abgeschlossen. (9) Ein Antragsteller, der den erfolgreichen Abschluss eines Studiums in seiner Fachrichtung an einer Ingenieurschule oder Werkkunstschule in der Bundesrepublik Deutschland mit Prüfungszeugnis vor dem 1. Januar 1973 oder einer Fachschule in dem in Kapitel II Artikel 3 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertrag – vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 890) genannten Gebiet nachweist, das für alle Fachrichtungen ein technisches Grundstudium einschließen muss, wird abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a als Architekt eingetragen, wenn er die übrigen Eintragungsvoraussetzungen erfüllt. (1) Mitglieder der Architektenkammer, die am 25. November 2007 bereits das 45. Lebensjahr vollendet haben und von der Pflichtmitgliedschaft nach § 26 Abs. 1 Satz 2 in der am 28. Juni 2002 geltenden Fassung befreit waren, sind von der Pflichtmitgliedschaft ausgeschlossen. Mitglieder, die im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 25. November 2007 das 45. Lebensjahr vollendet haben und von der Pflichtmitgliedschaft nach § 26 Abs. 1 Satz 2 in der am 28. Juni 2002 geltenden Fassung befreit waren, sind von der Pflichtmitgliedschaft nicht ausgeschlossen, wenn sie die Aufnahme in das Versorgungswerk innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Versicherungsaufsicht über die Versorgungswerke der Freien Berufe im Freistaat Sachsen und über die Änderung weiterer Gesetze beantragen. Berufsangehörige, die anlässlich der Gründung des Versorgungswerkes von der Pflichtmitgliedschaft befreit waren oder auf Antrag befreit wurden, sowie solche, die wegen der Teilnahme in einer anderen berufsständischen Versorgungseinrichtung befreit wurden, bleiben von der Pflichtteilnahme ausgenommen. (2) Die Satzung des Versorgungswerkes kann für die bis 31. Dezember 2004 in das Versorgungswerk eingezahlten Beiträge Bestimmungen über die Erstattung an Personen, die keine Familienangehörigen sind, vorsehen. 21 1 Artikel 1 § 5 dient der Umsetzung der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 (ABl. EG Nr. L 223 S. 15), der Richtlinie 85/614/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABl. EG Nr. L 376 S. 1), der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 (ABl. EG Nr. L 19/1989 S. 16), jeweils zuletzt geändert durch Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1), und der Richtlinie 86/17/EWG des Rates vom 27. Januar 1986 (ABl. EG Nr. L 27 S. 17 und ABl. EG Nr. L 87 S. 36), in der jeweils geltenden Fassung. 6 § 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 366) und durch Artikel 16 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438,
Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
Besondere Bestimmungen 41 Werkdienstwohnungen (1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist verpflichtet, eine ihr bzw. ihm zugewie- sene Werkdienstwohnung zu beziehen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfor- dern. Im Übrigen gelten für das Werkdienstwohnungsverhältnis vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 die beim Dienstgeber jeweils maßgebenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungen. (2) Bezieht die Mitarbeiterin als Inhaberin bzw. der Mitarbeiter als Inhaber einer Werkdienstwohnung von der Dienststelle Energie oder Brennstoffe, so hat sie bzw. er die anteiligen Gestehungskosten zu tragen, wenn nicht der allgemeine Tarifpreis in Rechnung gestellt wird. (3) Beim Tode der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters verbleiben die als Werkdienst- wohnung zugewiesene Wohnung sowie Beleuchtung und Heizung für eine Über- gangszeit bis zu sechs Monaten der Ehefrau bzw. dem Ehemann, der eingetragenen Lebenspartnerin bzw. dem eingetragenen Lebenspartner oder den Kindern der Mit- arbeiterin bzw. des Mitarbeiters, für die der Kinderzuschlag bezogen worden ist, nach Maßgabe der im Bereich der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers jeweils geltenden Bestimmungen über Werkdienstwohnungen. Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist verpflichtet, sich um eine anderweitige Unterbringung der Hin- terbliebenen mit zu bemühen. § 42 Schutzkleidung Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber angeordnet ist, wird sie unentgeltlich geliefert und bleibt Eigentum der Dienststelle. Als Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke anzusehen, die bei bestimmten Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen anstelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutze gegen Witterungsunbilden und an- dere gesundheitliche Gefahren oder außergewöhnliche Beschmutzung getragen werden müssen. Die Schutzkleidung muss geeignet und ausreichend sein. § 43 Dienstkleidung Die Voraussetzung für das Tragen von Dienstkleidung und die Beteiligung der Mit- arbeiterinnen und Mitarbeiter an den Kosten richten sich nach den bei der Dienst- geberin bzw. dem Dienstgeber jeweils geltenden Bestimmungen. Als Dienstklei- dung gelten Kleidungsstücke, die zur besonderen Kenntlichmachung im dienst- lichen Interesse anstelle anderer Kleidung während der Arbeit getragen werden müssen.
Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.