Vertragsauflösung im Insolvenzfall Musterklauseln

Vertragsauflösung im Insolvenzfall. A1 Telekom Austria und der Vertragspartner sind berechtigt, sowohl den Rahmenvertrag als auch Einzelverträge mit Ablauf eines jeden Werktages unter Einhaltung einer sechstägigen Kündigungsfrist mit eingeschriebenem Brief außerordentlich zu kündigen, wenn über das Vermögen des anderen Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird und die außerordentliche Kündigung die Fortführung des Unternehmens des anderen Vertragspartners nicht gefährdet. Wenn über das Vermögen des anderen Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird und eine Vertragsauflösung (ordentlich oder außerordentlich) des Rahmenvertrages die Fortführung des Unternehmens des anderen Vertragspartners gefährden könnte, kann der Vertragspartner des insolventen Vertragspartners den Rahmenvertrag bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur aus wichtigem Grund auflösen. Wird der Rahmenvertrag nach Insolvenzeröffnung fortgeführt, ist der Vertragspartner des insolventen Vertragspartners berechtigt, die Zahlungsfrist für sämtliche, anfallenden Entgelte auf sieben Tage zu verkürzen. Ungeachtet dieser Regelung, ist der Vertragspartner des insolventen Vertragspartners allein aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt, allfällige ihm bereits gewährte Sicherheiten für offene Forderungen zu verwerten. Darüber hinaus kann der Vertragspartner vom insolventen Vertragspartner die Beibringung von (zusätzlichen) Sicherheiten fordern. Wird das Unternehmen des insolventen Vertragspartners nicht fortgeführt, kann der andere Vertragspartner den Vertrag außerordentlich kündigen. Es reicht hierfür aus, dass der Insolvenzverwalter dem anderen Vertragspartner mitgeteilt hat, dass eine Fortführung des Unternehmens weder beabsichtigt ist oder auch tatsächlich erfolgt. Ein allfälliger gerichtlicher Schließungsbeschluss muss nicht vorliegen. Befindet sich der insolvente Vertragspartner mit der Zahlung von Forderungen aus der Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Verzug, steht dem anderen Vertragspartner das außerordentliche Kündigungsrecht zu.

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  • Vorzeitige Vertragsauflösung (1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder –gegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. (2) Gibt das Unternehmen das Revier auf, so ist es ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.