VERTRAGSBEGINN; LAUFZEIT Musterklauseln

VERTRAGSBEGINN; LAUFZEIT. 11.1 Dieser Vertrag hat eine Laufzeit von 15 Jahren. Die Vertragslaufzeit beginnt mit dem Operativen Beginn des Geförderten Vorhabens, spätestens aber 36 Monate nach Be- standskraft des Zuwendungsbescheids. Sofern im Förderaufruf eine abweichende Frist festgelegt worden ist, gilt diese. 11.2 Die Bewilligungsbehörde kann die nach Nummer 11.1 für den Operativen Beginn des Geförderten Vorhabens geltende Frist nach Abschluss dieses Vertrags verlängern, wenn der Zuwendungsempfänger darlegt, dass er aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen (insbesondere bei Höherer Gewalt) nicht innerhalb der Frist mit dem Geför- derten Vorhaben beginnen kann. 11.3 Bei einem unterjährigen Operativen Beginn des Geförderten Vorhabens erstreckt sich die Vertragslaufzeit dieses Vertrags über 16 Kalenderjahre. Die Abrechnung nach Nummer 3 erfolgt in diesem Fall weiterhin nach Kalenderjahren. 11.4 Unbeschadet des Beginns der Vertragslaufzeit nach Nummer 11.1 werden die Rege- lungen, Rechte und Verpflichtungen der Parteien unter diesem Vertrag ab dem Unter- zeichnungstag wirksam und verbindlich. Soweit es für die Anwendbarkeit von Rege- lungen, Rechte und Verpflichtungen der Parteien unter diesem Vertrag auf den Ope- rativen Beginn des Geförderten Vorhabens ankommt, werden diese ab dem Operativen Beginn des Geförderten Vorhabens wirksam und verbindlich.
VERTRAGSBEGINN; LAUFZEIT. Mit Aufnahme der Belieferung auf Basis dieses Stromliefervertrages zum 01.01.2022 enden sämtliche für die Belieferung der kundeneigenen Anlagen bestehenden Stromlieferverträge zwischen dem Energieversorger und dem Kunden automatisch und werden durch diesen Stromliefervertrag ersetzt. Stromlieferverträge für Verbrauchsstellen des Kunden, die über diesen Stromliefervertrag ver- sorgt werden sollen und im Jahr 2021 von einem anderen Energielieferanten als dem Ener- gieversorger beliefert werden, müssen durch den Kunden fristgerecht mit Wirkung zum 31.12.2021 bei dem anderen Energielieferanten gekündigt werden. Ist für eine Verbrauchs- stelle eine Anmeldung der Netznutzung bei dem zuständigen Netzbetreiber wegen versäumter Kündigung durch den Kunden oder aus einem anderen Grund nicht möglich, besteht für den Energieversorger keine Lieferverpflichtung. Dieser Stromliefervertrag tritt mit Unterzeichnung durch die Vertragspartner in Kraft. Der Lieferzeitraum dieses Stromliefervertrages beginnt am 01.01.2022, 0:00 Uhr, und endet am 31.12.2025, 24:00 Uhr, ohne dass es zur Beendigung einer gesonderten Kündigung bedarf. Bestandteile dieses Stromliefervertrages sind die folgenden Anlagen: • Anlage 1 (Liste der Lieferstellen) • Xxxxxx 0 Preisblatt
VERTRAGSBEGINN; LAUFZEIT. Der Vertrag beginnt mit der Freischaltung des ASTRAConnect Services für den Kunden durch Luxembourg Online und hat die vereinbarte, in der Auftragsbestätigung definierte feste Laufzeit.
VERTRAGSBEGINN; LAUFZEIT. Der Vertrag beginnt mit dem 01.01.2022 und endet mit Ablauf des 31.12.2022, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
VERTRAGSBEGINN; LAUFZEIT. Der Vertrag beginnt mit Zuschlagserteilung und endet nach 36 Monaten, ohne dass es der Kündigung bedarf.
VERTRAGSBEGINN; LAUFZEIT. Der Vertragspartner gibt AirPlus gegenüber ein bindendes Angebot auf Abschluss eines Zahlungskartenvertrages ab, indem er AirPlus den Wir stellen hiermit einen Antrag auf eine Amadeus AirPlus Travel Agency Card zu den maßgebenden Bedingungen, die zusammen mit den „Amadeus AirPlus Travel Agency Card: Allgemeine Geschäftsbedingungen Deutschland“ (Stand: Januar 2018) gelten. Wir erklären, dass wir beide gelesen, verstanden und uns mit ihnen einverstanden erklärt haben.
VERTRAGSBEGINN; LAUFZEIT. 14.1 Dieser Vertrag hat eine Laufzeit von fünfzehn (15) Jahren. Die Vertragslaufzeit be- ginnt mit dem Operativen Beginn des Geförderten Vorhabens, spätestens aber sechs- unddreißig (36) Monate nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids. Sofern im För- deraufruf gemäß Nummer 4.2 FRL KSV eine von den sechsunddreißig (36) Monaten abweichende Frist festgelegt worden ist, gilt diese. Den Operativen Beginn hat der Zuwendungsempfänger unverzüglich nach dem Operativen Beginn des Geförderten Vorhabens insbesondere durch Vorlage eines Inbetriebnahmeprotokolls nachzuwei- sen. 14.2 Die Bewilligungsbehörde kann auf Antrag des Zuwendungsempfängers die nach Nummer 14.1 Satz 2 sowie die nach Nummer 14.1 Satz 3 geltende Frist jeweils nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids verlängern, wenn der Zuwendungsempfän- ger darlegt, dass er aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, insbesondere aufgrund von Höherer Gewalt, nicht innerhalb der ursprünglichen Frist mit dem Geförderten Vorhaben beginnen kann. 14.3 Bei einem unterjährigen Operativen Beginn des Geförderten Vorhabens erstreckt sich die Laufzeit dieses Vertrages über sechzehn (16) Kalenderjahre, das heißt die Laufzeit dieses Vertrages umfasst in diesem Fall erstens das Erste Teiljahr, zweitens vierzehn

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  • Vertragsbeginn Der Vertrag ist von dem Zeitpunkt an verbindlich, zu dem dem Auftraggeber die Auftragsbestätigung in Textform zugeht.

  • Vertragslaufzeit Verträge auf unbestimmte Zeit sind unter Einhaltung einer etwaigen Mindestlaufzeit und unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Kalenderhalbjahr kündbar.

  • Vertragslaufzeit, Kündigung 12.1. Soweit der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht befristet geschlossen wurde, läuft er auf unbe- stimmte Dauer. In der ersten Woche des Einsatzes des Zeitarbeitnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Arbeitstag zu kündigen. Im Übrigen steht beiden Parteien das Recht zu, die Vereinbarung mit einer Frist von drei Arbeitstagen zum Ende einer Kalenderwoche zu kündigen, falls die Parteien keine andere Regelung treffen. 12.2. Davon unberührt bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Beiden Vertragsparteien steht ein außerordentliches Kündigungsrecht mit Monatsfrist zum Monatsende zu, wenn das AÜG grundsätzlich geändert werden sollte. Der Personaldienstleister ist insbesondere zur fristlosen Kündigung dieser Ver- einbarung berechtigt, wenn 12.2.1. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers beantragt ist, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde oder ein sol- ches droht. 12.2.2. der Auftraggeber eine fällige Rechnung auch nach erfolgter Mahnung und Fristsetzung nicht ausgleicht. 12.2.3. der Auftraggeber gegen die Zusicherungen und Verpflichtungen im Sinne von Ziff. 10.4. verstößt. 12.2.4. der Auftraggeber eine Preisanpassung nach Ziff. 8.8. nicht akzeptiert. 12.3. Eine Kündigung dieser Vereinbarung durch den Auftraggeber ist nur wirksam, wenn sie gegenüber dem Personaldienstleister in Textform erklärt wird. Die durch den Personaldienstleister überlassenen Zeitar- beitnehmer sind zur Entgegennahme von Kündigungserklärungen nicht befugt.

  • Vertragliche Ansprüche A.1.5.8 Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen. A.1.5.9 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.

  • Vertragsauflösung Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält der Kommunikationsdesigner die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB).

  • Vertragslaufzeit und Kündigung 5.1 Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 1 Monat, sofern der Kunde keine längere Laufzeit beauftragt hat. Der Vertrag verlängert sich automatisch um einen Monat, wenn er nicht mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich zum Monatsende gekündigt wird. Die Wiederaufnahme eines Nutzungsverhältnisses ist unter Berechnung der Wiederanschlusskosten nach Umfang des handwerklichen Aufwands möglich. Muss das Vertragsverhältnis seitens des Kunden aus anderem wichtigem Grund vorzeitig beendet werden, ist der Telekommunikationsnetzbetreiber berechtigt den ihm daraus entstandenen Schaden dem Kunden zu berechnen (z.B. Nachberechnung von zur Verfügung gestellter Hardware für eine bestimmte Laufzeit). 5.2 Die vereinbarten Preise entsprechend der gültigen Preisliste, sind zum 3. eines Monats ohne Abzug fällig und werden vom Auftragnehmer über das genannte Bankkonto eingezogen, im Übrigen erfolgt keine gesonderte Rechnungslegung. Für jede nicht eingelöste bzw. zurück gereichte Lastschrift hat der Kunde dem Telekommunikationsnetzbetreiber die ihm entstandenen Kosten in dem Umfang zu erstatten, wie er das Kosten auslösende Ereignis zu vertreten hat. Alle Entgelte incl. der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer sind ab Bereitstellung zu zahlen. Einmalige Preise sind nach Erbringung der Leistung zu zahlen. 5.3 Kommt der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Preise bzw. eines nicht unerheblichen Teils dieser Preise oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Preise in Höhe eines Betrages, der den monatlichen Preis für zwei Monate erreicht, in Verzug, so kann der Netzbetreiber den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt dem Telekommunikationsnetzbetreiber vorbehalten. Gerät der Telekommunikationsnetzbetreiber mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so richtet sich die Haftung nach den Bestimmungen der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung. Der Kunde ist nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Telekommunikationsnetzbetreiber eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält, die mindestens vier Wochen betragen muss.

  • Vorzeitige Vertragsauflösung (1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder –gegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. (2) Gibt das Unternehmen das Revier auf, so ist es ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.

  • Vertragsbestandteile Es gelten nacheinander als Vertragsbestandteile:

  • Vertragsbeendigung Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vorgesehenen Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Bei einer Vertragsdauer von mehr als 3 Jahren können Sie den Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns spätestens 3 Monate vor Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.

  • Vertragsanpassung Soweit durch Arbeiten die Fernwärmeversorgung in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht beeinflusst wird oder vertragliche Vereinbarungen berührt werden, sind die vorherige Zustimmung des Fernwärmeversorgungsunternehmens und die Anpassung des Wärmelieferungsvertrages erforderlich.