Vertragsbindung a) Bestandteil eines Software-Mietvertrages ist zugleich die Wartung der betreffenden Programme nach Maßgabe der Bedingungen zu C. Der Anwender hat damit auch die besonderen Vertragspflichten nach B. 2) und C.) zu erfül- len.
b) Die Wartung von Programmen kann aus technischen Gründen nur für sämtliche auf einer Anlage des Anwenders installierten Schleupen- Programme geleistet werden. Ein einzelnes Programm kann nur dann aus der Wartung oder Miete genommen werden, wenn es zugleich deinstalliert wird.
Vertragsbindung. Der Kunde ist an seine Auftragsbestätigung drei Wochen gebunden. An vertraglich vereinbarte Preise für unsere Lieferungen sind wir zwei Wochen gebunden. Bei später vereinbartem Lieferungstermin liefern wir zu unseren am Tage des Gefahrenübergangs geltenden Preisen, ohne vorherige Benachrichtigung. Liefer- und Leistungstermine sind unverbindlich. Wir geraten nur dann in Verzug, wenn dieser von uns geschuldet ist. Der Kunde muss uns eine angemessene Nachfrist setzten, bevor er vom Vertrag zurücktreten kann.
Vertragsbindung. Die Wartung und/oder mietweise Überlassung von Softwa- re hat stets zur Voraussetzung, dass sämtliche von Schleu- pen gelieferten/stammenden Programme auf der jewei- ligen Anlage des Anwenders gewartet werden. Im Übrigen berühren Leistungsstörungen, die Unwirksamkeit, eine Aufhebung oder Kündigung des Vertrages bezüglich ein- zelner Leistungen die jeweils übrigen Vertragsteile nicht, insbesondere wird die Vereinbarung zur Einräumung von Nutzungsrechten an Software gegen Zahlung von einma- ligen Nutzungsgebühren oder der Verkauf von Hardware- Produkten von Vertragsstörungen aus den Bereichen Miete und Wartung nicht betroffen.
Vertragsbindung. Ein Angebot wird bindend, wenn Sie die Bestätigung unterschrieben an den Auftragnehmer zurücksenden(faxen, Scan via E-Mail), bzw. die geforderte Anzahlung geleistet haben. Bis dahin sind die Angebote freibleibend und wir behalten uns das Rücktrittsrecht jeder Zeit vor.
Vertragsbindung. Die Wartung und/oder mietweise Überlassung von Soft- ware hat stets zur Voraussetzung, dass sämtliche von Schleupen gelieferten/stammenden Programme auf der jeweiligen Anlage des Anwenders gewartet werden. Im Übrigen berühren Leistungsstörungen, die Unwirksamkeit, eine Aufhebung oder Kündigung des Vertrages bezüglich einzelner Leistungen die jeweils übrigen Vertragsteile nicht, insbesondere wird die Vereinbarung zur Einräumung von Nutzungsrechten an Software gegen Zahlung von einmaligen Nutzungsgebühren oder der Verkauf von Hard- ware-Produkten von Vertragsstörungen aus den Bereichen Miete und Wartung nicht betroffen.
Vertragsbindung. Ein Vertrag zwischen der Bauherrschaft und der Verkäuferin kommt erst durch Annahme und schriftlicher Bestätigung seitens der Firmenzentrale in Herschbach bei Selters zustande.
Vertragsbindung. (1) Angebote von ACM sind freibleibend. Ebenso sind technische Beschreibungen und sonstige Angaben in Angeboten, Prospekten und sonstigen Informationen zunächst unverbindlich. Der Kunde ist 14 Tage vom Eingang seines Auftrages bei ACM an diesen gebunden. Ein Vertragsverhältnis kommt erst mit unserer Auftragsbestätigung zustande. Lehnen wir nicht binnen vier Wochen nach Auftragseingang bei ACM die Annahme des Vertragsangebotes ab, gilt der Vertrag als abgeschlossen.
(2) Angaben im Sinne des Abs. 1 sowie in öffentlichen Äußerungen unsererseits, durch andere Hersteller und seine Gehilfen (§ 434 I 3BGB) werden nur Bestandteil der Leistungsbeschreibung, wenn ausdrücklich Bezug darauf genommen wird.
Vertragsbindung. 3.1 Die Zusammenarbeit der Parteien beruht in hohem Maße auf Vertrauen, Zusammenwirken und Einigungsbereitschaft. Daher müssen Fristsetzungen (außer in Eilfällen oder zeitnahen Produktionen) zumindest fünf Werktage betragen. Der Leistungspflichtige hat unverzüglich auf eine Fristsetzung zu reagieren.
3.2 Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang müssen schriftlich erfolgen.
3.3 Über die schon erbrachten Leistungen wird gegebenenfalls nach den vorliegenden Bedingungen, insbesondere nach § 4 Nr. 6 (Leistungserbringung), § 8 (Vergütung, Zahlung und Vorbehalt) abgerechnet. Für etwaige Schadensersatzansprüche gilt § 13 (Haftung).
Vertragsbindung. 3.1. Die ordentliche Kündigungsfrist ist im Vertrag festgelegt. Wenn der Auftraggeber in Verzug ist, kann SAP diesen Vertrag nach Ablauf einer Nachfrist von dreißig (30) Tagen kündigen. Eine außerordentliche Kündigung seitens SAP, insbesondere bei Rechtsmissbrauch des Auftraggebers, bleibt vorbehalten. In diesem Fall werden keine Gebühren erstattet.
3.2. Im Falle einer Kündigung dieses Vertrags ist jede der Vertragsparteien verpflichtet, der anderen Partei alle Werbematerialien und sonstiges Eigentum, einschließlich aller vertraulichen Informationen und Software, die ihr von der anderen Vertragspartei gemäß diesem Vertrag zur Verfügung gestellt werden oder wurden, herauszugeben oder diese nach Absprache zu vernichten. Die Herausgabe oder Vernichtung ist schriftlich zu bestätigen.
3.3. Durch Gesetz oder Vertrag vorgesehene Fristsetzungen des Auftraggebers müssen mindestens zwölf (12) Werktage betragen, es sei denn, diese Frist würde zu einer unangemessenen Belastung für den Auftraggeber führen.
3.4. Soll nach fruchtlosem Ablauf einer vom Auftraggeber gesetzten Frist die vertragsgegenständliche Leistung abgelehnt werden und will der Auftraggeber sich nach Fristablauf vom Vertrag lösen (z. B. durch Rücktritt oder Kündigung) und/oder Schadensersatz statt der Leistung fordern, so muss der Auftraggeber die Ablehnung der vertragsgegenständlichen Leistung schriftlich zusammen mit der Fristsetzung androhen. Die SAP kann nach Ablauf einer gemäß Satz 1 gesetzten Frist verlangen, dass der Auftraggeber seine aus dem Fristablauf resultierenden Rechte binnen zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung ausübt. Bereits erbrachte Leistungen werden nach den vorliegenden Bedingungen, insbesondere § 8, abgerechnet. Für etwaige Schadensersatzansprüche gilt § 14.
Vertragsbindung. Die Zusammenarbeit erfordert ein hohes Maß an Vertrauen, Zusammenwirken und Einigungsbereitschaft. Durch Gesetz oder Vertrag vorgesehene Fristsetzungen des Auftraggebers müssen – außer in Eilfällen – mindestens 10 Arbeitstage betragen.