Vertragsbindung Musterklauseln

Vertragsbindung a) Bestandteil eines Software-Mietvertrages ist zugleich die Wartung der betreffenden Programme nach Maßgabe der Bedingungen zu C. Der Anwender hat damit auch die besonderen Vertragspflichten nach B. 2) und C.) zu erfül- len.
Vertragsbindung. Die Wartung und/oder mietweise Überlassung von Softwa- re hat stets zur Voraussetzung, dass sämtliche von Schleu- pen gelieferten/stammenden Programme auf der jewei- ligen Anlage des Anwenders gewartet werden. Im Übrigen berühren Leistungsstörungen, die Unwirksamkeit, eine Aufhebung oder Kündigung des Vertrages bezüglich ein- zelner Leistungen die jeweils übrigen Vertragsteile nicht, insbesondere wird die Vereinbarung zur Einräumung von Nutzungsrechten an Software gegen Zahlung von einma- ligen Nutzungsgebühren oder der Verkauf von Hardware- Produkten von Vertragsstörungen aus den Bereichen Miete und Wartung nicht betroffen. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht be- rührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksa- men Vorschriften schriftlich durch wirtschaftlich gleich- wertige zu ersetzen.
Vertragsbindung. Der Kunde ist an seine Auftragsbestätigung drei Wochen gebunden. An vertraglich vereinbarte Preise für unsere Lieferungen sind wir zwei Wochen gebunden. Bei später vereinbartem Lieferungstermin liefern wir zu unseren am Tage des Gefahrenübergangs geltenden Preisen, ohne vorherige Benachrichtigung. Liefer- und Leistungstermine sind unverbindlich. Wir geraten nur dann in Verzug, wenn dieser von uns geschuldet ist. Der Kunde muss uns eine angemessene Nachfrist setzten, bevor er vom Vertrag zurücktreten kann.
Vertragsbindung. 3.1. Die ordentliche Kündigungsfrist ist im Vertrag festgelegt. Wenn der Auftraggeber in Verzug ist, kann SAP diesen Vertrag nach Ablauf einer Nachfrist von dreißig (30) Tagen kündigen. Eine außerordentliche Kündigung seitens SAP, insbesondere bei Rechtsmissbrauch des Auftraggebers, bleibt vorbehalten. In diesem Fall werden keine Gebühren erstattet.
Vertragsbindung. 1. Die Zusammenarbeit erfordert ein hohes Maß an Vertrauen, Zusammenwirken und Einigungsbereitschaft. Durch Gesetz oder Vertrag vorgesehene Fristsetzungen des Auftraggebers müssen – außer in Eilfällen – mindestens 10 Arbeitstage betragen.
Vertragsbindung. (1) Angebote von ACM sind freibleibend. Ebenso sind technische Beschreibungen und sonstige Angaben in Angeboten, Prospekten und sonstigen Informationen zunächst unverbindlich. Der Kunde ist 14 Tage vom Eingang seines Auftrages bei ACM an diesen gebunden. Ein Vertragsverhältnis kommt erst mit unserer Auftragsbestätigung zustande. Lehnen wir nicht binnen vier Wochen nach Auftragseingang bei ACM die Annahme des Vertragsangebotes ab, gilt der Vertrag als abgeschlossen.
Vertragsbindung. Ein Angebot wird bindend, wenn Sie die Bestätigung unterschrieben an den Auftragnehmer zurücksenden(faxen, Scan via E-Mail), bzw. die geforderte Anzahlung geleistet haben. Bis dahin sind die Angebote freibleibend und wir behalten uns das Rücktrittsrecht jeder Zeit vor.
Vertragsbindung. 3.1 Die Zusammenarbeit der Parteien beruht in hohem Maße auf Vertrauen, Zusammenwirken und Einigungsbereitschaft. Daher müssen Fristsetzungen (außer in Eilfällen oder zeitnahen Produktionen) zumindest fünf Werktage betragen. Der Leistungspflichtige hat unverzüglich auf eine Fristsetzung zu reagieren.
Vertragsbindung. Ein Vertrag zwischen der Bauherrschaft und der Verkäuferin kommt erst durch Annahme und schriftlicher Bestätigung seitens der Firmenzentrale in Herschbach bei Selters zustande. An den vereinbarten Vertragspreis sind die Parteien für einen Zeit- raum von 9 Monaten ab Auftragsvergabe gebunden. Kommt es in dieser Zeit nicht zur Ausführung, ist auf Verlangen einer der Ver- tragsparteien über die Vergütungshöhe unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung der preisbildenden Faktoren zu verhandeln. Kommt es nicht zu einer Einigung, ist das Unternehmen Kohlen- beck Zimmerei & Holzbau UG nicht verpflichtet, die Arbeiten zum ursprünglich vereinbarten Preis auszuführen. Soweit aufseiten der Bauherrschaft mehrere Personen vorhanden sind, haften diese für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag als Gesamtschuldner. Sie erteilen einander gegenseitig Vollmacht zur Abgabe und Entgegennahme jeglicher Erklärungen im Zusam- menhang mit diesem Vertrag gegenüber der Verkäuferin.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.