Vertragsfristen. (§ 5 VOB/B)
Vertragsfristen. Im Rahmen von § 5 Absatz 1 und 2 VOB/B vereinbaren die Vertragsschließenden ergänzend: Für die zeitgerechte Ausführung der Bauleistungen ist der vereinbarte Bauzeitenplan maßgeblich. Die in § 6 dieses Vertrages aufgeführten Einzeltermine sind als Vertragstermine vereinbart.
Vertragsfristen. Soweit verbindlich vereinbarte Vertragsfristen bzw. Fixtermine für Dienst- oder Lieferleistungen verlängert oder im Einvernehmen neu festgelegt werden, gilt die vorgesehene Vertragsstrafenregelung für die verlängerte Ver- tragsfrist bzw. die neu festgelegten Fixtermine. Eine bereits verwirkte Vertragsstrafe entfällt nicht durch eine an- schließende Vereinbarung eines neuen Fixtermins. Sie entfällt nur bei einer grundlegenden Neuordnung der Terminplanung, sofern diese ausschließlich der Auftraggeber zu vertreten hat. Der Auftragnehmer hat an den Auftraggeber eine Vertragsstrafe zu zahlen, wenn die in den besonderen Ver- tragsbedingungen oder einzelvertraglich verbindlich vereinbarten Vertragsfristen bzw. Fixtermine überschritten werden, sofern der Auftragnehmer die Überschreitung ganz oder teilweise zu vertreten hat.
Vertragsfristen. Der AG behält sich die Anordnung von Ausführungsfristen vor. Falls eine Verschiebung von Vertragsfristen aus bauseits veranlaßten Gründen notwendig werden sollte, sind neue Vertragsfristen zu vereinbaren. Die Zahl der vereinbarten Arbeitstage für die Ausführung der Gesamt oder Einzelleistung ist dabei einzuhalten.
Vertragsfristen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Bauvorhaben bis zum _____ ohne wesentliche Mängel schlüsselfertig und abnahmebereit fertig zu stellen (Fertigstellungsfrist). Ausgenommen hiervon sind lediglich folgende Teilleistungen: Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftragnehmer folgende Zwischenfristen als Vertragsfristen einzuhalten: Fertigstellung der Ausführungsplanung bis zum _____. Fertigstellung Rohbau und Gebäude bis zum _____, (geschlossene Hülle aus Fassade, Dach, Fenster und Türen) Detailterminpläne Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sowohl für die Planung als auch für die Ausführung unter Berücksichtigung der in diesem Vertrag und seinen Anlagen, insbesondere im Vertragsterminplan, genannten Einzelfristen Detailterminpläne zu erstellen und zwar mit folgenden Maßgaben: innerhalb von vier Wochen nach Auftragserteilung einen mit allen Projektbeteiligten abgestimmten Detailterminplan für die Planung und Abwicklung der NU-Vergaben. innerhalb von acht Wochen nach Auftragserteilung einen Detailterminplan für die Ausführung – Rohbau, Fassade, Technische Ausrüstung – nach weiteren zwei Wochen über alle Leistungen. innerhalb von zwölf Wochen nach Auftragserteilung einen Bemusterungsterminplan. innerhalb von zwölf Wochen nach Auftragserteilung einen Entscheidungsterminplan für den Auftraggeber, der sämtliche Mitwirkungshandlungen und insbesondere notwendige Entscheidungen auf Seiten des Auftraggebers ausweist. spätestens vier Monate vor der Fertigstellung einen Abnahme- und Inbetriebnahmeterminplan. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Detailterminpläne gem. Ziff. _____ und _____ gegliedert nach den einzelnen Bauteilen und mit dem Ausweis aller bauwerksbezogenen, ausführungstechnischen sowie funktions- und betriebsrelevanten Einzeltermine für Planungen, Genehmigungen, Bauleistungen, Zwischenterminen, etwaigen Teilabnahmen und Inbetriebnahmen zu erstellen. Meilensteine und Zeitspannen für Prüfungen und Entscheidungen sind spezifiziert auszuweisen. Der Auftragnehmer hat eigenverantwortlich Terminzwänge, auch wenn sie aus Anlagen und Bereichen Dritter resultieren, rechtzeitig abzuklären und in seinen Terminplan einzubeziehen. Sofern dem Auftragnehmer einzelne Informationen nicht zur Verfügung stehen, hat er den Auftraggeber schriftlich aufzufordern, entsprechende Informationen beizubringen. Die Detailterminpläne sind vom Auftragnehmer mit dem Auftraggeber abzustimmen und während der Bauausführung weiter aufzugliedern und zu detaillieren. Terminfortschreibu...
Vertragsfristen. Im Rahmen von § 5 Absatz 1 und 2 VOB/B vereinbaren die Vertragsschließenden ergänzend: Die im Bauzeitenplan enthaltenen Fristen gemäß § 6 sind Vertragsfristen.
Vertragsfristen. Die Vollendung der Ausführung der Gesamtleistung bleibt unverändert wird verlängert um Werktage wird verlängert auf (Datum) Einzelfristen für bleiben unverändert werden auf den (Datum) festgesetzt. Einzelfristen für Verkehrsbeschränkung für bleiben unverändert werden neu festgesetzt auf den Zeitraum von bis (Datum) werden verlängert um Kalendertage Begründung: Aktuelle Gesamtauftragssumme (inkl. aller Nachträge und Massenänderungen): € (Ort), (Datum) gesehen, auf Plausibilität geprüft (Ort) …………………….… (Datum) …………… FBT / Staatliches Bauamt Schweinfurt Staatliches Bauamt Schweinfurt AL T T 12 V 12 T 11_ Stand: 20.07.2016 Seite 1 Aufgliederung der Nachtragseinheitspreise, Formblatt 223 Vergütungszuordnung und - berechnung, Formblatt 521 Auszug aus der Urkalkulation Angaben über Lohn, Zuschläge, Einzelkosten der Teilleistungen fand am (Datum) statt. Die Preise wurden einvernehmlich verhandelt. Preise wurden nicht geändert Preise wurden geändert fand am (Datum) statt. Trotz intensiver Nachtragsbesprechung konnte (siehe Seite 3 ff) kein Einvernehmen erreicht werden. Die Vergütung wurde deshalb zu angemessenen Preisen vom Auftraggeber einseitig festgelegt.
Vertragsfristen. Werden die im Vertrag bezeichneten verbindlichen Vertragsfristen für die Lieferleistung oder Dienstleistung (Fixtermine) verlängert oder einvernehmlich neu festgelegt, gilt die entsprechende Vertragsstrafenrege- lung für die insoweit verlängerten oder neu vereinbarten verbindlichen Vertragsfristen (neue Fixtermine). Eine bereits verwirkte Vertragsstrafe entfällt nicht durch die Vereinbarung neuer verbindlicher Vertragsfris- ten. Die Vertragsstrafe entfällt bei einer grundlegenden Neuordnung der Terminplanung, die allein der Auf- traggeber zu vertreten hat. Werden eine verbindliche Vertragsfrist bzw. ein Fixtermin, die in den besonderen Vertragsbedingungen o- der einzelvertraglich vereinbart wurden, überschritten, hat der Auftragnehmer an den Auftragsgeber eine Vertragsstrafe zu bezahlen, es sei denn, der Auftragnehmer hat die Überschreitung nicht zu vertreten. Die Vertragsstrafe beträgt pro Werktag der Überschreitung 0,1 v. H. der Nettoauftragssumme einschließlich etwaiger Nachträge. Zum Maximalbetrag der Vertragsstrafe wird auf Ziff. 10.2 verwiesen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens durch den Auftraggeber ist nicht ausgeschlossen, jedoch wird die gezahlte Vertragsstrafe auf den weiteren Schadensersatz des Auftraggebers angerechnet.
Vertragsfristen. Durch die Abgabe des Angebotes erklärt der Auftragnehmer, dass das zur Durchführung der Arbeiten erforderli- che Material, Personal sowie die Geräte und Einrichtungen zur Verfügung stehen bzw. vorhanden sind, die eine vertragsgemäße und fristgerechte Ausführung der beauftragten Leistungen sicherstellen. Die Vertragsfristen bzw. die in den Erläuterungen genannten Fristen für die Lieferung und die betriebsfertige Montage sind für den Bieter verbindlich. Die Laufzeit beginnt mit der Absendung des Auftragsschreibens. Die evtl. notwendige Abstimmung technischer und kaufmännischer Einzelheiten hat keinen Einfluss auf diese Fristen. Vertragsfristen, Vertragsstrafen etc. sind in den Besonderen Vertragsbedingungen festgelegt.
Vertragsfristen. Der (die) in dem Terminplan für Bauleistungen, Anlage 24.1, aufgeführte(n) Fertig- stellungstermin(e) ist (sind) verbindliche Vertragsfrist(en) im Sinne des § 5 Abs. 1 VOB/B. Soweit in diesem Projektvertrag nicht ausdrücklich abweichend geregelt, hat der Auf- tragnehmer nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 VOB/B Anspruch auf Verlängerung der Ausfüh- rungsfristen.