Vertragsmodalitäten Musterklauseln

Vertragsmodalitäten. 9.1 Der Antrag auf Förderung aus dem NKRF gemäß Punkt 6 stellt ein Angebot zum Abschluss eines Förderungsvertrages durch den Förderungswerber dar. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Förderbedingungen erhält der Förderungswerber eine Förderzusage. Der Vertrag über die Förderung kommt mit dem dem Antrag entsprechenden Inhalt zustande, soweit der Förderungswerber nicht binnen 14 Tagen ab Einlangen der Förderzusage den Antrag schriftlich zurückzieht (Widerspruchsfrist). Macht der Förderungswerber von der Widerspruchsfrist nicht Gebrauch, tritt der Vertrag über die Förderung (im Folgenden die „Vereinbarung“) mit Ablauf der 14-tägigen Frist in Kraft. Enthält die Förderzusage vom Antrag Abweichendes bzw. zusätzliche oder abweichende Bedingungen, so kommt der Förderungsvertrag auch mit diesen zustande, wenn der Förderungswerber den Förderungsantrag nicht innerhalb von 14 Tagen ab Einlangen der Förderzusage schriftlich zurückzieht. 9.2 Der Förderungsvertrag sowie Ergänzungen dazu bedürfen der Schriftform und regeln die Rechte und Pflichten der Vertragspartner. 9.3 Als Grundlage der durch den Förderungsvertrag normierten gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner dienen die vom Förderungsempfänger vorgelegten Unterlagen. Alle derartigen Unterlagen bzw. Dokumente sind integrierte Bestandteile des Förderungsvertrages. 9.4 Die §§ 29, 31 und 32 des KOG und die Förderungsrichtlinien sind integrierte Bestandteile des Förderungsvertrages. 9.5 Weiters hat der Förderungsempfänger der RTR-GmbH auf Anfrage eine Aufzeichnung oder Kopie der geförderten Sendung oder des geförderten Projektes kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Förderungsempfänger ist verpflichtet, der RTR-GmbH die für ihre Berichtslegung im Zusammenhang mit den geförderten Produktionen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
Vertragsmodalitäten. Der Vertrag gilt, solange Sie im BW/IBW unterstützt werden.
Vertragsmodalitäten. Die Vereinbarung tritt mit der gegenseitigen Unterzeichnung in Kraft. Sie gilt unbefristet, bis sie durch ei- nen anderweitigen Schullaufbahnentscheid aufgehoben wird. Ein Schullaufbahnentscheid wird gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten besprochen und entschieden. Er bedarf in der Regel einer Einschätzung einer Fachstelle. Ein Schullaufbahnentscheid kann umfassen: • Übertritt in eine andere Sonderschule • Übertritt als Sonderschüler/-in in die Regelschule • Aufhebung der Sonderschulberechtigung Die Austrittsmodalitäten werden zwischen den Erziehungsberechtigten und der Schulleitung bilateral ge- klärt. Die Vereinbarung endigt mit dem Austritt des Schülers aus der HPS.
Vertragsmodalitäten a) Bei Anzeichen von Unstimmigkeiten hinsichtlich der Qualität der erstellten Gutachten holt das BSV eine Stellungnahme der Gutachterstelle ein. Können sich die Gutachterstelle und das BSV nicht eini- gen, so können die Vertragsparteien den Ausschuss nach Art. 5 Bst. b anrufen. b) Die Frist zur Erstellung eines Gutachtens beträgt 110 Kalendertage. Die Berechnung dieser Frist erfolgt nach den Modalitäten des Handbuchs zu SuisseMED@P. Sofern mehr als 10 Prozent aller laufenden Aufträge zeitlich in Verzug geraten sind, wird die Gutachterstelle von SuisseMED@P au- tomatisch solange vom Vergabeverfahren ausgeschlossen, bis sich die Anzahl der in Verzug gerate- nen Gutachten wieder in der Toleranzgrenze bewegt. c) Falls das BSV eine Abweichung von den Bestimmungen dieser Vereinbarung oder der Anhänge fest- stellt, informiert es die Gutachterstelle unverzüglich schriftlich darüber. Kann innerhalb einer ange- messenen Frist keine einvernehmliche Einigung bezüglich der beanstandeten Mängel erreicht wer- den, kann die Vereinbarung unter Beachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalendermonats ausserordentlich schriftlich gekündigt werden. d) Streitigkeiten zwischen den Parteien werden durch das zuständige kantonale Schiedsgericht am Geschäftssitz der Trägerschaft der Gutachterstelle nach Artikel 00xxx XXX erledigt. Die Parteien eini- gen sich darauf, bei Meinungsverschiedenheiten vor Anrufung eines Gerichtes nachweislich eine güt- liche Einigung anzustreben.
Vertragsmodalitäten. Jeder Abonnement-Vertrag wird unbefristet abgeschlossen und kann der/die Abonnent:in bei Vertragsabschluss zwischen zwei Abonnement-Modellen wählen: a.) Unbefristeter Vertrag ohne Bindungsfrist: Der Abonnement-Vertrag kann jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 60 Tagen schriftlich gekündigt werden. b.) Unbefristeter Abonnement-Vertrag mit „jährlicher Bindung“: Ein Abonnement-Vertrag, bei dem ein aktuell gültiger Kündigungsverzicht (=12 Monate Bindung) besteht, kann mit einer Kündigungsfrist von 60 Tagen vor Ablauf des Kündigungsverzichtes schriftlich gekündigt werden. Nach Ablauf des Kündigungsverzichts gelten die Modalitäten nach a.)
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Related to Vertragsmodalitäten

  • Vertragsinhalt Die Vodafone GmbH, Xxxxxxxxx- Xxxxx-Platz 1, 40549 Düsseldorf („Vodafone“) erbringt Dienstleistungen an Kunden aufgrund der nachfolgenden AGB, der Leistungs- und Produktbeschreibung und der Preisliste (Vertragsbedingungen). Ein jeweils aktuelles Preisverzeichnis ist auch unter xxx.xxxxx.xx abrufbar.

  • Vertragsauflösung Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält der Kommunikationsdesigner die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB).

  • Vertragsende Der Vertrag endet mit dem Ablaufdatum, sofern fristgerecht gekündigt wurde. Bei Neuregelungen des Vertrages und fristgerechter Kündigung durch den Versicherungsnehmer gemäss Art. 10, Abs. 3 endet der Vertrag per Ende des Versicherungsjahres. Bei Gefahrsveränderung und nachfolgender Kündigung durch xxxxx.xxxxxx innert 14 Tagen endet der Vertrag innerhalb von 4 Wochen nach Eintreffen der Rücktrittserklärung beim Versicherungsnehmer (oder beim neuen Halter). Bei Kündigung durch xxxxx.xxxxxx infolge verletzter Anzeigepflicht gemäss Art. 4 und 5 dieser Bestimmungen endet der Vertrag mit Eintreffen der Kündigung beim Versicherungsnehmer. Bei Kündigung im ersatzpflichtigen Schadenfall durch xxxxx.xxxxxx endet der Vertrag 14 Tage nach Eintreffen der Kündigung beim Versicherungs- nehmer. Die Kündigung hat spätestens mit Auszahlung der Versiche- rungsleistungen zu erfolgen. Kündigt der Versicherungsnehmer im gedeckten Schadenfall spätestens 14 Tage nach Kenntnisnahme der Auszahlung, so erlischt der Vertrag 14 Tage nachdem die Kündigung xxxxx.xxxxxx mitgeteilt wurde. Wechselt für das versicherte Motorrad der Halter (Halterwechsel) und wird ein neuer Versicherungsnachweis einer anderen Versicherungs- gesellschaft aktiviert, so erlischt der Vertrag per Änderungsdatum des Strassenverkehrsamtes. Bei Aktivierung eines neuen Versicherungsnachweises einer anderen Versicherungsgesellschaft bei Motorradwechsel, Wiederinkraftsetzung nach Kontrollschildabgabe von mindestens 14 Tagen, Wechselschild- eröffnung oder Kantonswechsel erlischt der Vertrag per Änderungsda- tum des Strassenverkehrsamtes. Verlegt der Halter seinen Wohnsitz ins Ausland (ausgenommen das Fürsten- tum Liechtenstein), erlischt der Vertrag per Hinterlegung des schweize- rischen Kontrollschildes, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Versi- cherungsjahres.

  • Vertragssprache Die Vertragssprache ist deutsch.

  • Vertragsanpassung Soweit durch Arbeiten die Fernwärmeversorgung in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht beeinflusst wird oder vertragliche Vereinbarungen berührt werden, sind die vorherige Zustimmung des Fernwärmeversorgungsunternehmens und die Anpassung des Wärmelieferungsvertrages erforderlich.

  • Vertragsabschluß Die Angebote der Agentur sind freibleibend. Der Kunde ist an seinen Auftrag zwei Wochen ab diesem Zugang bei der Agentur gebunden. Aufträge des Kunden gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der Agentur als angenommen, sofern die Agentur nicht – etwa durch Tätigwerden auf Grund des Auftrages – zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag annimmt.

  • Vertragsrücktritt Der Kunde hat das Recht, gegen Bezahlung ei- ner Stornogebühr (eines Reuegeldes) von 10% des Brutto-Angebotes bzw. des Brutto- Kaufvertragsbetrages ohne Angabe von Grün- den (§ 909 ABGB) vom Vertrag zurückzutreten. Ebenso besteht für den Kunden innerhalb einer Woche eine schriftliche Rücktrittsmöglichkeit vom Vertragsabschluss, wenn dieser nicht von ihm angebahnt wurde. Bei Annahmeverzug (Pkt. 7.) oder Konkurs des Kunden bzw. Kon- kursabweisung mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. Für den Fall des Rücktrittes haben wir bei Verschulden des Kunden die Xxxx, einen pauschalierten Schadenersatz von 10% des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begeh- ren. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsver- pflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zu- rückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Si- cherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten. Tritt der Kunde - ohne dazu berechtigt zu sein - vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so haben wir die Xxxx, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen Im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, nach unserer Xxxx einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 10% des Brutto- rechnungsbetrages oder den tatsächlich ent- standenen Xxxxxxx zu bezahlen. Gerät der Kunde nach Vertragsabschluss un- verschuldet in eine finanzielle Notlage und macht uns diese per entsprechenden Doku- mentationen glaubhaft, haben wir die Xxxx, auf die Erfüllung des Vertrages maximal drei Jahre zuzuwarten oder der Aufhebung des Vertrages ohne Schadenersatz von Seiten des in finanzieller Notlage befindlichen Kunden zuzustimmen. Für bereits ausgelieferte Waren wird von uns eine Endrechnung erstellt, welche mit den bisher geleisteten Zahlungen (Anzahlung, Teilzahlungen) des Kunden gegengerechnet werden. Diese Restschuld ist binnen vier Wochen vom Kunden zu begleichen. Entsteht jedoch aus dieser Gegenrechnung ein Guthaben (Überzahlung, Mehrzahlung) des Kunden, wird dieser Betrag innerhalb von 14 Tagen nach Rücktrittsannahme dem Kun- den rückerstattet. Bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (§§ 5a ff Konsumentenschutzgesetz) kann der Kunde vom Vertrag innerhalb von 7 Werktagen zu- rücktreten, wobei Samstage nicht als Werktage zählen. Die Frist beginnt mit dem Tag des Ein- langens der Ware beim Kunden bzw. bei Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsab- schlusses. Es genügt, die Rücktrittserklärung innerhalb dieser Frist abzusenden. Tritt der Kunde gemäß dieser Bestimmung vom Vertrag zurück, hat er die Kosten der Rücksendung der Ware zu tra- gen; wurde für den Vertrag ein Kredit abge- schlossen, so hat er überdies die Kosten einer erforderlichen Beglaubigung von Unterschriften sowie die Abgaben (Gebühren) für die Kredit- gewährung zu tragen. Bei Dienstleistungen, mit deren Ausführung vereinbarungsgemäß inner- halb von 7 Werktagen ab Vertragsabschluss be- gonnen wird, ist ein Rücktritt nicht möglich.

  • Vertragsparteien Im Rubrum des Grundstückskaufvertrages sind zunächst die Vertragsparteien präzise zu bezeichnen. Sind Gesellschaften Vertragsparteien, sind diese mit ihrer Firma bzw. ihrem Namen, dem Sitz, der Geschäftsanschrift und den Handelsregisterangaben (soweit vorhanden) in die Urkunde aufzunehmen. Darüber hinausgehend sollten stets, insbesondere aber bei der Beteiligung von Gesellschaften, die genauen Vertretungsverhältnisse in der Urkunde in einer Weise aufgenommen und nachgewiesen werden, die einerseits gegenüber dem Grundbuchamt, andererseits aber auch zu späteren Zeitpunkten gegenüber der anderen Vertragspartei oder auch gegenüber Dritten den Nachweis der ordnungsgemäßen Vertretung der Vertragsparteien bei der Beurkundung er- möglicht. Ist an dem Vertrag eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt, so ist diese nach der jüngsten Rechtsprechung selbst rechtsfähig1 und damit als solche Partei des Grundstückskaufvertrages. Ferner hat der BGH jüngst die formelle Grundbuchfähigkeit der GbR bestätigt.2 Die GbR kann künftig unter ihrem Namen im Grundbuch eingetragen werden. Die Bezeichnung der ein- zelnen Gesellschafter ist dagegen nicht mehr erforderlich, sondern dient ledig- lich der Identifizierung bei fehlendem Namen oder der Unterscheidung der 228 229 1 Vgl. BGH v. 29.1.2001 – II ZR 331/00, BGHZ 14ł, 341 ff. 2 BGH v. 4.12.2008 – V ZB 74/08, WM 2009, 171 ff. GbR von anderen Gesellschaften mit gleichem Namen. Ob bei Änderungen im Gesellschafterbestand oder bei Umbenennung der Gesellschaft eine Grundbuchberichtung oder lediglich eine Richtigstellung erforderlich ist, ist umstritten (siehe dazu auch Rz. 50).1 Auch künftig sollte bei der Vertrags- gestaltung aber sorgfältig darauf geachtet werden, dass in dem Grundstücks- kaufvertrag die Gesellschaft mit ihrem aktuellen Namen bezeichnet wird und ggf. zur Klarstellung sämtliche GbR-Gesellschafter namentlich genannt wer- den. Darüber hinausgehend sollte festgestellt werden, ob die aktuelle Bezeich- nung der Gesellschaft noch mit dem eingetragenen Namen identisch ist. Soll- te dies nicht der Fall sein, empfiehlt es sich, noch vor der Abwicklung des Grundstückskaufvertrages oder im Zusammenhang damit Kontakt mit dem Grundbuchamt aufzunehmen, um entweder durch einen von Amts wegen durchzuführenden Berichtigungsvermerk oder einen Grundbuchberichtigungs- antrag eine Aktualisierung/Richtigstellung der Bezeichnung zu erlangen. Siehe dazu auch Rz. 50.

  • Vertragsstrafen Vertragsstrafen sind nicht vorgesehen.

  • Vertragslaufzeit Verträge auf unbestimmte Zeit sind unter Einhaltung einer etwaigen Mindestlaufzeit und unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Kalenderhalbjahr kündbar.