Common use of Vertragsverletzung Clause in Contracts

Vertragsverletzung. Der AG kann im Fall einer Vertragsverletzung nach Setzung einer angemessenen Nachfrist (maximal 14 Tage) vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Der AG kann vom Vertrag auch ohne Setzung einer Nachfrist zurücktreten, - wenn dem AN nach Mahnung durch den AG, wenn auch ohne ausdrückliche Nachfristsetzung oder Rücktrittsandrohung, eine angemessene Nachfrist faktisch zur Verfügung gestanden ist; oder - wenn der AG schon vor dem jeweiligen Vertragstermin Grund zur Annahme hat, dass der AN wesentliche Vertragsverpflichtungen nicht termingerecht zu erfüllen bereit oder in der Lage ist oder sein wird; - wenn nach Meinung des AG eine Nachfristsetzung z.B. wegen der allgemeinen Terminsituation des Projektes oder wegen Gefahr in Verzug nicht sinnvoll oder angebracht ist; - wenn der AN gegen seine Geheimhaltungsverpflichtung, gegen Antikorruptions- und kartellrechtliche Bestimmungen (insbesondere gem. Punkt 17.13), gegen den jeweils gültigen Verhaltenskodex für AN des AG, gegen die Bestimmungen von Punkt 5.1 (Subvergaben-Genehmigungen) oder gegen die Bestimmungen von Punkt 17.3 (Übertragung von Aufträgen, Abtretung) verstößt. Zum Rücktritt berechtigende Vertragsverletzungen sind unter anderem solche Verzüge oder drohende Verzüge von Zwischen- oder Endterminen oder Mängel, die die Vertragserfüllung des AG gegenüber seinen Vertragspartnern gefährden, auch wenn dafür eine Vertragsstrafe vorgesehen ist. In solchen Fällen ist der AG berechtigt, die unterlassenen bzw. ungenügend erbrachten Lieferungen und Leistungen selbst oder durch Dritte auf Kosten des AN durchzuführen (Ersatzvornahme). Die dabei anfallenden Kosten können vom AG entweder direkt in Rechnung gestellt werden, wobei eine Zahlungsfrist von 45 Tagen nach Rechnungslegung als vereinbart gilt, oder von den nächsten fälligen Zahlungen des AG an den AN abgezogen werden. Der AN hat vom AG für noch nicht erfüllte Lieferungen und Leistungen bereits bezahlte Beträge zuzüglich der dem AG entstandenen Finanzierungskosten unverzüglich zurückzuzahlen. Erfordert die Ausübung des Rechtes auf Ersatzvornahme den Zugriff auf beim AN oder dessen Sublieferanten befindliche Ausrüstungen oder Materialien etc., ist der AN zu deren Herausgabe an den AG verpflichtet. Erfordert die Ausübung des Rechts auf Ersatzvornahme den Zugriff auf Schutzrechte, auf Dokumentationen (wie z.B. Werkstattzeichnungen, Berechnungen) oder sonstige Informationen, ist der AN verpflichtet, dem AG die dafür erforderlichen Rechte, Dokumentationen und Informationen zu verschaffen. Nutzungsrecht: Im Falle des Rücktrittes vom Vertrag hat der AG Anspruch auf die für den AG und/oder EA kostenlose Nutzung des Bestellgegenstandes bis zur Abnahme einer Ersatzlösung.

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Samples: Allgemeine Kaufmännische Bedingungen

Vertragsverletzung. Der AG Sollte der Käufer die Vertragsbestimmungen verletzen, ist Knauf Insulation berechtigt, in schriftlicher Form den betreffenden Vertrag und alle anderen Verträge zwischen den Vertragsparteien, die immer noch nicht vollzogen sind, zu kündigen oder kann im ihren Vollzug aufschieben. In diesem Fall einer Vertragsverletzung nach Setzung einer angemessenen Nachfrist (maximal 14 Tage) kann Knauf Insulation vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Der AG kann vom Vertrag auch ohne Setzung einer Nachfrist zurücktreten, - wenn dem AN nach Mahnung durch den AG, wenn auch ohne ausdrückliche Nachfristsetzung oder Rücktrittsandrohung, eine angemessene Nachfrist faktisch zur Verfügung gestanden ist; oder - wenn der AG schon vor dem jeweiligen Vertragstermin Grund zur Annahme hatKäufer verlangen, dass der AN wesentliche Vertragsverpflichtungen nicht termingerecht zu erfüllen bereit er sofort alle Schulden begleicht und/oder in der Lage ist oder sein wird; - wenn weitere Lieferungen ausschließlich nach Meinung des AG eine Nachfristsetzung z.B. wegen der allgemeinen Terminsituation des Projektes oder wegen Gefahr in Verzug nicht sinnvoll oder angebracht ist; - wenn der AN gegen seine Geheimhaltungsverpflichtung, gegen Antikorruptions- und kartellrechtliche Bestimmungen (insbesondere gem. Punkt 17.13), gegen den jeweils gültigen Verhaltenskodex für AN des AG, gegen die Bestimmungen von Punkt 5.1 (Subvergaben-Genehmigungen) oder gegen die Bestimmungen von Punkt 17.3 (Übertragung von Aufträgen, Abtretung) verstößt. Zum Rücktritt berechtigende Vertragsverletzungen sind unter anderem solche Verzüge oder drohende Verzüge von Zwischen- oder Endterminen oder MängelLeistung einer Anzahlung durchführen, die Erbringung der betreffenden Leistungen aufschieben oder die Vertragserfüllung Leistung einer Anzahlung für betreffende Leistungen anfordern. Die Rechte aus diesem Absatz wirken sich nicht auf andere, gesetzlich vorgeschriebenen Rechte der Gesellschaft Knauf Insulation. Im Laufe der Vertragsumsetzung kann Knauf Insulation zusätzliche Garantien aufgrund der möglichen Erkenntnisse über die geminderte Liquidität des AG gegenüber seinen Vertragspartnern gefährdenKäufers verlangen, auch wenn dafür eine Vertragsstrafe vorgesehen istwelche die effektive Pflichterfüllung beeinträchtigen könnte. In solchen Fällen Knauf Insulation ist der AG berechtigt, die unterlassenen bzw. ungenügend erbrachten Lieferungen und Leistungen selbst oben genannten Rechte auch in folgenden Fällen geltend zu machen: wenn dem Käufer ein vorübergehender oder durch Dritte auf Kosten dauernder Zahlungsaufschub gewährt wurde, wenn sich der Käufer für insolvent erklärt oder wenn der Betrag der nicht bezahlten Rechnungen des AN durchzuführen (Ersatzvornahme)Käufers den von Knauf Insulation bestimmten Betrag übertrifft. Die dabei anfallenden Kosten Vertragsparteien können vom AG entweder direkt nicht für Verzüge oder Unterlassungen in Rechnung gestellt der Pflichterfüllung aus dem relevanten Vertrag (außer für die Zahlung fälliger Beträge) haftbar gemacht werden, wobei eine Zahlungsfrist von 45 Tagen nach Rechnungslegung als vereinbart giltwenn diese Verzüge oder Unterlassungen durch Ereignisse außerhalb ihrer vernünftigen Kontrolle verursacht wurden, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Brände, Überschwemmungen, Streiks, Arbeitsstreitigkeiten oder von den nächsten fälligen Zahlungen des AG an den AN abgezogen werden. Der AN hat vom AG für noch nicht erfüllte Lieferungen und Leistungen bereits bezahlte Beträge zuzüglich andere Industrieaktionen (offizielle oder inoffizielle), Kriege, Embargos, Blockaden, rechtliche Beschränkungen, Demonstrationen, Aufruhre, Staatliche Maßnahmen oder Nichtverfügbarkeit der dem AG entstandenen Finanzierungskosten unverzüglich zurückzuzahlen. Erfordert die Ausübung des Rechtes auf Ersatzvornahme den Zugriff auf beim AN oder dessen Sublieferanten befindliche Ausrüstungen oder Materialien etcTransportmittel., ist der AN zu deren Herausgabe an den AG verpflichtet. Erfordert die Ausübung des Rechts auf Ersatzvornahme den Zugriff auf Schutzrechte, auf Dokumentationen (wie z.B. Werkstattzeichnungen, Berechnungen) oder sonstige Informationen, ist der AN verpflichtet, dem AG die dafür erforderlichen Rechte, Dokumentationen und Informationen zu verschaffen. Nutzungsrecht: Im Falle des Rücktrittes vom Vertrag hat der AG Anspruch auf die für den AG und/oder EA kostenlose Nutzung des Bestellgegenstandes bis zur Abnahme einer Ersatzlösung.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Vertragsverletzung. Der AG kann im Fall einer Vertragsverletzung schwerwiegenden Vertragsverletzung, die der AN zu vertreten hat, nach Setzung Setzen einer angemessenen Nachfrist (maximal Richtwert 14 Tage) vom gesamten Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Der AG kann vom Vertrag auch ohne Setzung Setzen einer Nachfrist zurücktreten, - wenn 1.) dem AN nach Mahnung durch den AG, wenn auch ohne ausdrückliche Nachfristsetzung oder Rücktrittsandrohung, eine angemessene Nachfrist faktisch zur Verfügung gestanden isthat; oder - wenn 2.) der AG schon vor dem jeweiligen Vertragstermin Grund zur Annahme hat, dass der AN wesentliche Vertragsverpflichtungen nicht termingerecht zu erfüllen bereit oder in der Lage ist oder sein wird; - wenn nach Meinung des AG eine Nachfristsetzung z.B. wegen der allgemeinen Terminsituation des Projektes oder wegen Gefahr in Verzug nicht sinnvoll oder angebracht ist; - wenn der AN gegen seine Geheimhaltungsverpflichtung, gegen Antikorruptions- und kartellrechtliche Bestimmungen (insbesondere gem. Punkt 17.13), gegen den jeweils gültigen Verhaltenskodex für AN des AG, gegen die Bestimmungen von Punkt 5.1 (Subvergaben-Genehmigungen) oder gegen die Bestimmungen von Punkt 17.3 (Übertragung von Aufträgen, Abtretung) verstößt. Zum Rücktritt berechtigende Schwerwiegende Vertragsverletzungen sind unter anderem solche Verzüge oder drohende Verzüge von Zwischen- oder Endterminen oder Mängel, die welche die Vertragserfüllung des AG gegenüber seinen Vertragspartnern gefährden, auch wenn dafür eine Vertragsstrafe vorgesehen ist. In solchen diesen Fällen ist der AG berechtigt, die unterlassenen bzw. ungenügend erbrachten Lieferungen und Leistungen selbst oder durch Dritte auf Kosten des AN durchzuführen (Ersatzvornahme). Die dabei anfallenden Kosten können vom AG entweder direkt in Rechnung gestellt werden, wobei eine Zahlungsfrist von 45 30 Tagen nach Rechnungslegung als vereinbart gilt, oder von den nächsten fälligen Zahlungen des AG an den AN abgezogen werden. Die Aufrechnung mit anderen Aufträgen ist zulässig. Der AN hat vom AG für noch nicht erfüllte Lieferungen und Leistungen bereits bezahlte Beträge zuzüglich der dem AG entstandenen Zinsen (4 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, am Tag des Rücktrittes) und/oder Finanzierungskosten unverzüglich zurückzuzahlen. Erfordert die Ausübung des Rechtes auf einer Ersatzvornahme den Zugriff auf beim AN oder dessen Sublieferanten befindliche Ausrüstungen oder Materialien etc., ist der AN zu deren Herausgabe an den AG verpflichtet. Erfordert die Ausübung des Rechts auf Ersatzvornahme den Zugriff auf Schutzrechte, auf Dokumentationen (wie z.B. Werkstattzeichnungen, Berechnungen) oder sonstige Informationen, ist der AN verpflichtet, dem AG die dafür erforderlichen Rechte, Dokumentationen und Dokumentationen, Informationen zu verschaffen. Nutzungsrecht: Im Falle des Rücktrittes vom Vertrag hat der AG Anspruch auf die für den AG und/oder EA kostenlose Nutzung des Bestellgegenstandes bis zur Abnahme einer Ersatzlösung.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Vertragsverletzung. Der AG kann im Fall einer Vertragsverletzung schwerwiegenden Vertragsverletzung, insbesondere bei Nichteinhaltung von vereinbarten Zwischenterminen nach Setzung einer angemessenen Nachfrist (maximal in der Regel 14 (vierzehn) Tage) vom gesamten Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Der AG kann vom Vertrag hinsichtlich Zeitpunkt oder vereinbarter Qualität auch ohne Setzung einer Nachfrist zurücktreten, - : ‐ wenn dem AN nach Mahnung durch den AG, wenn auch ohne ausdrückliche Nachfristsetzung oder Rücktrittsandrohung, eine angemessene Nachfrist faktisch zur Verfügung gestanden ist; ist oder - wenn der AG schon vor dem jeweiligen Vertragstermin Grund zur Annahme hat, dass der AN wesentliche Vertragsverpflichtungen nicht termingerecht zu erfüllen bereit oder in der Lage ist ist, oder sein wird; - wenn nach Meinung des AG eine Nachfristsetzung z.B. wegen der allgemeinen Terminsituation des Projektes oder wegen Gefahr in Verzug nicht sinnvoll oder angebracht ist; - wenn der AN gegen seine Geheimhaltungsverpflichtung, gegen Antikorruptions- und kartellrechtliche Bestimmungen (insbesondere gem. Punkt 17.13), gegen den jeweils gültigen Verhaltenskodex für AN des AG, gegen die Bestimmungen von Punkt 5.1 (Subvergaben-Genehmigungen) oder gegen die Bestimmungen von Punkt 17.3 (Übertragung von Aufträgen, Abtretung) verstößt. Zum Rücktritt berechtigende Schwerwiegende Vertragsverletzungen sind unter anderem solche Verzüge der Verzug von Zwischen‐ oder drohende Verzüge von Zwischen- Endterminen, oder Endterminen oder aber Mängel, die die Vertragserfüllung des AG gegenüber seinen den Vertragspartnern des AG gefährden, auch wenn dafür eine Vertragsstrafe vorgesehen ist. In solchen Fällen ist der AG jedenfalls berechtigt, die unterlassenen bzw. ungenügend erbrachten Lieferungen und Leistungen unverzüglich selbst oder durch Dritte auf Kosten des AN sofort durchzuführen (Ersatzvornahme), um weitere Verzögerungen gegenüber den Vertragspartnern des AG zu vermeiden. Die dabei anfallenden Kosten können vom AG entweder direkt in Rechnung gestellt werden, wobei eine Zahlungsfrist von 45 30 (dreißig) Tagen nach Rechnungslegung als und Verzugszinsen von 12 % p.a. vereinbart giltsind, oder von den nächsten fälligen Zahlungen des AG an den AN abgezogen werden. Der AN hat vom dem AG die für noch nicht erfüllte Lieferungen und Leistungen bereits bezahlte bezahlten Beträge zuzüglich der dem vom AG entstandenen Finanzierungskosten unverzüglich zurückzuzahlen. Erfordert die Ausübung des Rechtes Rechts auf Ersatzvornahme durch den Zugriff auf beim AN oder dessen Sublieferanten befindliche AG u.a. die Verwendung von Ausrüstungen oder Materialien etc.. des AN oder von dessen Sublieferanten sowie den Einsatz von Arbeitskräften des AN oder von dessen Sublieferanten, so ist der AN zu deren Herausgabe an den auf eigene Kosten verpflichtet, diese oben genannten Erfordernisse dem AG verpflichtetohne Verzögerung bereitzustellen. Erfordert die Ausübung des Rechts auf Ersatzvornahme den Zugriff auf Schutzrechte, auf Dokumentationen (wie z.B. Werkstattzeichnungen, Berechnungen) oder sonstige Informationen, ist der AN verpflichtet, dem AG die dafür erforderlichen Rechte, Dokumentationen und Dokumentationen, Informationen zu verschaffen. Nutzungsrecht: Im Falle des Rücktrittes vom Vertrag hat der AG Anspruch auf die für den AG und/oder EA kostenlose Nutzung des Bestellgegenstandes bis zur Abnahme einer Ersatzlösung.

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Samples: General Terms and Conditions for the Purchase of Plants, Plant Components and Services