Vertragswidrige Ware Musterklauseln

Vertragswidrige Ware. 1. Über die gesetzlich definierten Vertragswidrigkeiten hinaus ist die Ware vertragswidrig, wenn sie nicht den Anforderungen gemäß Ziffer III.-1., III.-5., III.-7 und III.-8. oder in Werbeaussagen oder gegenüber Werthenbach gemachten Äußerungen des Lieferanten oder sonstigen in der Europäischen Union rechtlich maßgeblichen Bestimmungen entspricht oder wenn durch die Ware produkthaftungsrechtliche Ansprüche zugunsten Dritter ausgelöst werden oder wenn Ansprüche oder Rechte Dritter, insbesondere aus Eigentum oder aus gewerblichem oder anderem geistigen Eigentum behauptet werden, es sei denn, dass in der Bestellung von Werthenbach eine andere Regelung niedergelegt ist oder der Lieferant nachweist, dass Werthenbach die Vertragswidrigkeit bei Vertragsabschluss positiv kannte und eingewilligt hat, die vertrags- widrige Ware abzunehmen. 2. Die Bestätigung des Lieferanten zu von Werthenbach gewünschten Beschaffenheiten oder Eignungen der Ware ist zugleich eine unbedingte und uneingeschränkte Garantie des Lieferanten, es sei denn, der Lieferant hat Werthenbach schriftlich erklärt, eine solche Garantie nicht übernehmen zu können. Gleiches gilt für Bezugnahmen des Lieferanten auf allgemein anerkannte Normen oder Gütezeichen oder sonstige Erklärungen des Lieferanten, dass die Ware eine bestimmte Beschaffenheit aufweist und/oder für einen bestimmten Verwendungszweck geeignet ist. Im Falle von Folgegeschäften über gleiche Ware gelten die Bestätigungen, Bezugnahmen oder sonstigen Erklärungen des Lieferanten fort, ohne dass es einer be- sonderen Erwähnung bedarf. 3. Ausgenommen ganz offensichtliche Vertragswidrigkeiten beginnt die Pflicht zur Untersuchung der Ware erst mit Verarbeitung oder Benutzung der Ware durch Werthenbach, spätestens jedoch ein halbes Jahr nach Übergabe an Werthenbach. Die Pflicht zur Untersuchung besteht nur im Hinblick auf typische Abwei chungen tatsächlicher Natur in Art, Menge, Qualität und Verpackung der gelieferten Ware und ist bei Anwendung einer bei Werthenbach üblichen Untersuchungsmethode und Beschränkung der Untersuchung auf von Werthenbach vorzunehmende Stichproben erfüllt. Bei Sukzessiv- oder Teillieferungen genügt die Untersuchung nur einzelner Lieferungen. Die Hinzuziehung von Gutachtern, Havariekommissaren, Inspek- tionsbüros oder sonstigen externen Dritten ist nicht erforderlich. Werthenbach ist gegenüber dem Liefe- ranten nicht verpflichtet, die Ware im Hinblick auf die Einhaltung rechtlicher Vorschriften oder auf die Freiheit von R...
Vertragswidrige Ware. Unsere Haftung für vertragswidrige Ware (Art. 35 CISG) oder Rechtsmängel (Art. 41 CISG) regelt sich abschließend wie folgt: 8.1 Die Beschaffenheit unserer Waren ist abschließend in der jeweiligen Technischen Spezifikation („TS“) festgelegt. Alle dort nicht aufgeführten Eigenschaften sind nicht Gegenstand unserer Haftung für vertragswidrige Ware. Grundsätzlich obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung die Eignung des jeweiligen Warentyps für den beabsichtigten Verwendungszweck hin zu prüfen. 8.2 Bei Lieferungen von Waren, die im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht die in der jeweiligen TS aufgeführte Beschaffenheit aufweisen („vertrags-widrige Waren“), bessern wir nach unserer Xxxx unentgeltlich nach oder liefern unentgeltlich Ersatz („Nacherfüllung“). 8.3 Durch die Nacherfüllung beginnt keine neue Verjährungsfrist (8.4). 8.4 Ansprüche wegen Lieferung vertragswidriger Ware verjähren in 6 Monaten, beginnend mit dem Tag der Übergabe der Ware an bzw. der Ablehnung der Annahme der Ware durch den Kunden. 8.5 Der Kunde wird vertragswidrige Ware unverzüglich schriftlich rügen (Art. 38 Abs. 1 CISG). Zu der Rüge gehört die Mitteilung der die Lieferung be-treffenden Daten der Lieferung (Lieferscheinnummer, Bar-Code, etc.). 8.6 Soweit uns der Kunde keine Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb an-gemessener Zeit gewährt, sind wir von der Haftung für die Lieferung von vertragswidriger Ware befreit. 8.7 Das uns zustehende Nacherfüllungsrecht nach Art. 48 CISG entfällt nur, wenn der Käufer auf eine Nacherfüllungsankündigung des Verkäufers innerhalb von zwei (2) Kalendertagen nachvollziehbar schriftlich darlegt, warum eine Nacherfüllung für ihn unzumutbar ist. Für die Fristwahrung ist der Zugang der Erklärung bei uns maßgebend. 8.8 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde den Vertrag aufheben o-der die Vergütung mindern. 8.9 Ansprüche wegen vertragswidriger Ware bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. 8.10 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen zusätzlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Lieferung nachträglich an einen anderen...
Vertragswidrige Ware. 7.1 Soweit die Ware vertragswidrig ist, können wir auch nach Ablauf der vereinbarten Lieferzeit nach un- serer Xxxx als Nacherfüllung entweder Nachbesse- rung oder Ersatzlieferung vornehmen, es sei denn, es wurde zwischen den Parteien etwas anderes verein- bart oder von uns eine besondere Garantie einge- räumt (Ziff. A.7.6).‌ 7.2 Ersatzlieferung oder Nachbesserung führen nicht dazu, dass die Frist gem. Ziff. A.6.5 neu zu laufen be- ginnt. 7.3 Wenn der Kunde uns eine angemessene Nach- frist zur Reparatur oder Ersatzlieferung (Nacherfül- lung) gesetzt hat und die Nacherfüllung nicht inner- halb dieser Frist erfolgt ist oder von uns verweigert wird, so hat er das Recht, den Kaufpreis herabzuset- zen oder nach den gesetzlichen Regelungen die Auf- hebung des Vertrags zu verlangen. Die Herabsetzung des Kaufpreises ist der Höhe nach auf den vom Kun- den erlittenen Schaden begrenzt. 7.4 Rechte wegen Vertragswidrigkeit können nur ent- stehen, wenn die Ware bei Gefahrübergang vertrags- widrig ist. Keine Vertragswidrigkeit liegt bei ungeeig- neter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte, natürlicher Abnut- zung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Wartung entsprechend der Dokumentation, mangel- haften Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund, chemi- schen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüs- sen, sofern diese nicht auf ein uns zurechenbares Verschulden zurückzuführen sind, sowie bei Fällen höherer Gewalt. 7.5 Für Xxxxxxx wegen Vertragswidrigkeit der Ware haften wir im Übrigen nur in den in Ziff. A.8. genannten Grenzen. 7.6 Garantievereinbarungen gelten unabhängig von den Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferbedin- gungen.

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  • Vertragsinhalt Die Vodafone GmbH, Xxxxxxxxx- Xxxxx-Platz 1, 40549 Düsseldorf („Vodafone“) erbringt Dienstleistungen an Kunden aufgrund der nachfolgenden AGB, der Leistungs- und Produktbeschreibung und der Preisliste (Vertragsbedingungen). Ein jeweils aktuelles Preisverzeichnis ist auch unter xxx.xxxxx.xx abrufbar.

  • Vertragsanpassung Soweit durch Arbeiten die Fernwärmeversorgung in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht beeinflusst wird oder vertragliche Vereinbarungen berührt werden, sind die vorherige Zustimmung des Fernwärmeversorgungsunternehmens und die Anpassung des Wärmelieferungsvertrages erforderlich.

  • Vertragssprache Die Vertragssprache ist deutsch.

  • Vertragsende Der Vertrag endet mit dem Ablaufdatum, sofern fristgerecht gekündigt wurde. Bei Neuregelungen des Vertrages und fristgerechter Kündigung durch den Versicherungsnehmer gemäss Art. 10, Abs. 3 endet der Vertrag per Ende des Versicherungsjahres. Bei Gefahrsveränderung und nachfolgender Kündigung durch xxxxx.xxxxxx innert 14 Tagen endet der Vertrag innerhalb von 4 Wochen nach Eintreffen der Rücktrittserklärung beim Versicherungsnehmer (oder beim neuen Halter). Bei Kündigung durch xxxxx.xxxxxx infolge verletzter Anzeigepflicht gemäss Art. 4 und 5 dieser Bestimmungen endet der Vertrag mit Eintreffen der Kündigung beim Versicherungsnehmer. Bei Kündigung im ersatzpflichtigen Schadenfall durch xxxxx.xxxxxx endet der Vertrag 14 Tage nach Eintreffen der Kündigung beim Versicherungs- nehmer. Die Kündigung hat spätestens mit Auszahlung der Versiche- rungsleistungen zu erfolgen. Kündigt der Versicherungsnehmer im gedeckten Schadenfall spätestens 14 Tage nach Kenntnisnahme der Auszahlung, so erlischt der Vertrag 14 Tage nachdem die Kündigung xxxxx.xxxxxx mitgeteilt wurde. Wechselt für das versicherte Motorrad der Halter (Halterwechsel) und wird ein neuer Versicherungsnachweis einer anderen Versicherungs- gesellschaft aktiviert, so erlischt der Vertrag per Änderungsdatum des Strassenverkehrsamtes. Bei Aktivierung eines neuen Versicherungsnachweises einer anderen Versicherungsgesellschaft bei Motorradwechsel, Wiederinkraftsetzung nach Kontrollschildabgabe von mindestens 14 Tagen, Wechselschild- eröffnung oder Kantonswechsel erlischt der Vertrag per Änderungsda- tum des Strassenverkehrsamtes. Verlegt der Halter seinen Wohnsitz ins Ausland (ausgenommen das Fürsten- tum Liechtenstein), erlischt der Vertrag per Hinterlegung des schweize- rischen Kontrollschildes, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Versi- cherungsjahres.

  • Vertragsrücktritt Der Kunde hat das Recht, gegen Bezahlung ei- ner Stornogebühr (eines Reuegeldes) von 10% des Brutto-Angebotes bzw. des Brutto- Kaufvertragsbetrages ohne Angabe von Grün- den (§ 909 ABGB) vom Vertrag zurückzutreten. Ebenso besteht für den Kunden innerhalb einer Woche eine schriftliche Rücktrittsmöglichkeit vom Vertragsabschluss, wenn dieser nicht von ihm angebahnt wurde. Bei Annahmeverzug (Pkt. 7.) oder Konkurs des Kunden bzw. Kon- kursabweisung mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. Für den Fall des Rücktrittes haben wir bei Verschulden des Kunden die Xxxx, einen pauschalierten Schadenersatz von 10% des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begeh- ren. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsver- pflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zu- rückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Si- cherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten. Tritt der Kunde - ohne dazu berechtigt zu sein - vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so haben wir die Xxxx, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen Im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, nach unserer Xxxx einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 10% des Brutto- rechnungsbetrages oder den tatsächlich ent- standenen Xxxxxxx zu bezahlen. Gerät der Kunde nach Vertragsabschluss un- verschuldet in eine finanzielle Notlage und macht uns diese per entsprechenden Doku- mentationen glaubhaft, haben wir die Xxxx, auf die Erfüllung des Vertrages maximal drei Jahre zuzuwarten oder der Aufhebung des Vertrages ohne Schadenersatz von Seiten des in finanzieller Notlage befindlichen Kunden zuzustimmen. Für bereits ausgelieferte Waren wird von uns eine Endrechnung erstellt, welche mit den bisher geleisteten Zahlungen (Anzahlung, Teilzahlungen) des Kunden gegengerechnet werden. Diese Restschuld ist binnen vier Wochen vom Kunden zu begleichen. Entsteht jedoch aus dieser Gegenrechnung ein Guthaben (Überzahlung, Mehrzahlung) des Kunden, wird dieser Betrag innerhalb von 14 Tagen nach Rücktrittsannahme dem Kun- den rückerstattet. Bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (§§ 5a ff Konsumentenschutzgesetz) kann der Kunde vom Vertrag innerhalb von 7 Werktagen zu- rücktreten, wobei Samstage nicht als Werktage zählen. Die Frist beginnt mit dem Tag des Ein- langens der Ware beim Kunden bzw. bei Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsab- schlusses. Es genügt, die Rücktrittserklärung innerhalb dieser Frist abzusenden. Tritt der Kunde gemäß dieser Bestimmung vom Vertrag zurück, hat er die Kosten der Rücksendung der Ware zu tra- gen; wurde für den Vertrag ein Kredit abge- schlossen, so hat er überdies die Kosten einer erforderlichen Beglaubigung von Unterschriften sowie die Abgaben (Gebühren) für die Kredit- gewährung zu tragen. Bei Dienstleistungen, mit deren Ausführung vereinbarungsgemäß inner- halb von 7 Werktagen ab Vertragsabschluss be- gonnen wird, ist ein Rücktritt nicht möglich.

  • Vertragsdauer Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.

  • Vertragsabschluß Die Angebote der Agentur sind freibleibend. Der Kunde ist an seinen Auftrag zwei Wochen ab diesem Zugang bei der Agentur gebunden. Aufträge des Kunden gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der Agentur als angenommen, sofern die Agentur nicht – etwa durch Tätigwerden auf Grund des Auftrages – zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag annimmt.

  • Vertragsauflösung Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält der Kommunikationsdesigner die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB).

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

  • Vertragsstrafe 9.1 Verbraucht der Kunde Elektrizität unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbrin- gung einer Messeinrichtung oder nach Unterbrechung der Versorgung, so ist der Lieferant berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens aber für sechs Monate auf der Grundlage einer täg- lichen Nutzung der unbefugt verwendeten Verbrauchsgeräte von bis zu zehn Stunden nach dem für den Kunden geltenden Vertragspreis zu berechnen. 9.2 Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen An- gaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrages, den der Kunde bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach dem für ihn geltenden Vertragspreis zusätzlich zu zahlen gehabt hätte. Sie darf längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten verlangt werden. 9.3 Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs oder der Beginn der Mitteilungspflicht nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe für einen geschätzten Zeitraum, der längs- tens sechs Monate betragen darf, erhoben werden.