Common use of Vertraulichkeit und Geheimhaltung Clause in Contracts

Vertraulichkeit und Geheimhaltung. Die Parteien verpflichten sich zur Wahrung von vertraulichen oder geschützten Informationen der an- deren Partei, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder von denen man vernünftigerweise annehmen kann, dass sie vertraulich sind („Vertrauliche Informationen“). Die Parteien vereinbaren, dass sie weder direkt noch indirekt irgendwelche vertraulichen Informationen der anderen Partei gegenüber einem Dritten offenlegen sowie keinerlei vertrauliche Informationen der anderen Partei aus einem anderen Grund nutzen als zur Erfüllung dieser Bedingungen und des Zwecks, es sei denn, die Genehmigung der anderen Partei liegt im Voraus in Textform vor. Der Begriff „vertrauliche Informationen" umfasst hierbei keine Informationen, die (1.) allgemein be- kannt sind oder werden, ohne dass eine Offenlegung, die gegen diese Bedingungen verstößt, vorliegt, (2.) sich bereits vor der Offenlegung durch die andere Partei rechtmäßig im Besitz einer Partei befinden, (3.) eine Partei in gutem Glauben und ohne Einschränkungen von einem Dritten empfängt, der das Recht hat, eine solche Offenlegung vorzunehmen, und der nicht gegenüber der anderen Partei zur Verschwiegenheit verpflichtet ist oder (4.) die eine Partei unabhängig und ohne Bezugnahme auf die vertraulichen Informationen der anderen Partei entwickelt. Die Parteien können vertrauliche Informati- onen der jeweils anderen Partei offenlegen, wenn die Offenlegung kraft Gesetz oder Gerichtsverfahren erforderlich ist, jedoch nur -soweit gesetzlich zulässig-, wenn die andere Partei vorab schriftlich benach- richtigt wird, um dieser Partei angemessen Gelegenheit zu geben, eine Schutzanordnung oder ein an- deres Mittel, das die Offenlegung einschränkt, zu erwirken. Jede Partei setzt die jeweils andere Partei unverzüglich in Kenntnis, sollte sie Grund zur Annahme ha- ben, dass eine Offenlegung oder unzulässige Nutzung der vertraulichen Informationen der anderen Partei, die gegen diese Bedingungen verstößt, vorliegt oder droht. Diese Verpflichtungen gelten über das Ende des Vertrags hinaus.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vertraulichkeit und Geheimhaltung. Die Parteien verpflichten sich 12.1 Nach dem Liefervertrag kann jede Partei (die „offenlegende Partei“) der anderen Partei (die „empfangende Partei“) vertrauliche und/oder geschützte Informationen über ihre Produkte, Technik, Forschungspläne, Geschäftsangelegenheiten und/oder Finanzen offenlegen oder zur Wahrung von vertraulichen oder geschützten Informationen der an- deren ParteiVerfügung stellen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder im Zusammenhang mit der Lieferung von denen man vernünftigerweise annehmen kann, dass sie vertraulich sind Zukaufteilen gemäß dem Liefervertrag stehen (die Vertrauliche vertraulichen Informationen“). . 12.2 Die Parteien vereinbaren, dass sie weder direkt noch indirekt irgendwelche vertraulichen Informationen der anderen Partei gegenüber einem Dritten offenlegen sowie keinerlei vertrauliche Informationen der anderen Partei aus einem anderen Grund nutzen als zur Erfüllung dieser Bedingungen und des Zwecks, es sei denn, die Genehmigung der anderen Partei liegt im Voraus in Textform vor. Der Begriff „vertrauliche Informationen" umfasst hierbei keine Informationen, die (1.) allgemein be- kannt sind oder werden, ohne dass eine Offenlegung, die gegen diese Bedingungen verstößt, vorliegt, (2.) sich bereits vor der Offenlegung durch die andere Partei rechtmäßig im Besitz einer Partei befinden, (3.) eine Partei in gutem Glauben und ohne Einschränkungen von einem Dritten empfängt, der das Recht hat, eine solche Offenlegung vorzunehmen, und der nicht gegenüber der anderen Partei zur Verschwiegenheit verpflichtet ist oder (4.) die eine Partei unabhängig und ohne Bezugnahme auf können die vertraulichen Informationen der anderen Partei entwickeltmittels jeder Form der Kommunikation offenlegen oder zugänglich machen. Die Alle mündlich offengelegten vertraulichen Informationen sind schriftlich zusammenzufassen, als vertraulich zu kennzeichnen und der empfangenden Partei innerhalb von 30 Tagen nach der ersten Offenlegung zur Verfügung zu stellen. 12.3 Keine der Parteien können vertrauliche Informati- onen ist verpflichtet, Informationen als vertraulich zu behandeln, die (a) der empfangenden Partei rechtmäßig und ohne eine Geheimhaltungsverpflichtung schon bekannt waren, bevor sie von der offenlegenden Partei mitgeteilt wurden, (b) der empfangenden Partei danach rechtmäßig von einem Dritten, der keiner gesetzlichen, vertraglichen oder sonstigen Geheimhaltungsverpflichtung unterliegt, nach bestem Wissen und Gewissen offengelegt wird oder wurde; (c) ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich bekannt sind oder werden; (d) von der empfangenden Partei ohne Verwendung von oder Bezugnahme auf die vertraulichen Informationen entwickelt werden; (e) mit ausdrücklicher Ermächtigung zur unbeschränkten Offenlegung von der offenlegenden Partei an die empfangende Partei übermittelt wurden. 12.4 Jede Partei verpflichtet sich und wird ihre verbundenen Unternehmen dazu verpflichten, die vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei offenlegenohne deren Genehmigung weder Dritten zu offenbaren, noch die Informationen für andere Zwecke als zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten gegenüber der offenbarenden Partei zu nutzen, es sei denn eine solche Weitergabe oder Offenlegung ist im Rahmen des Lieferertrages gestattet. Diese Beschränkung gilt außerdem nicht, wenn die eine derartige Offenlegung kraft Gesetz oder Gerichtsverfahren erforderlich ist, jedoch nur -soweit gesetzlich zulässig-, wenn die andere Partei vorab schriftlich benach- richtigt wird, um dieser Partei angemessen Gelegenheit zu gebenvon vertraulichen Informationen an ein Gericht, eine Schutzanordnung Regierungs-/Regulierungsbehörde oder einen anderen Dritten aufgrund einer gerichtlichen Anordnung, Vorladung, Subpoena (Subpoena ist ein an- deres prozessrechtliches Mittel, das in Rechtsordnungen des Common Law, insbesondere in den USA besteht) oder einer anderen prozessrechtlichen Maßnahme notwendig ist, vorausgesetzt die empfangende Partei wird in einem derartigen Fall (i) die offenlegende Partei unverzüglich, soweit gesetzlich zulässig, benachrichtigen; (ii) die offenlegende Partei angemessen bei der Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen unterstützen; und (iii) nur die Mindestmenge an vertraulichen Informationen offenlegen, die zur Erfüllung der Offenlegungsverpflichtung erforderlich ist. 12.5 Die Offenlegung einschränktgegenüber verbundenen Unternehmen ist auf diejenigen beschränkt, die a) mit der empfangenden Partei im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbunden sind (mit Ausnahme der Kyocera Corporation und ihrer hundertprozentigen Tochtergesellschaften), b) beim Kauf der Zukaufteile nicht im Wettbewerb mit der offenlegenden Partei stehen und c) ihrerseits zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Die Parteien gewähren den Zugang zu vertraulichen Informationen nur Beratern (Berufs-, Rechts-, Finanz- und Fachberatern), die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder die zuvor einer Geheimhaltungsverpflichtung zugestimmt haben, die den Verpflichtungen dieser Ziffer 12 entspricht. Darüber hinaus werden die Parteien vertrauliche Informationen nur an diejenigen Mitarbeiter weitergeben, die diese zur Durchführung des Liefervertrags kennen müssen, und die arbeitsrechtlich verpflichtet sind, die Vertraulichkeit auch nach ihrem Ausscheiden von der empfangenden Partei zu wahren. 12.6 Alle vertraulichen Informationen, die der anderen Partei im Rahmen des Liefervertrags zur Kenntnis gelangen, sind und bleiben Eigentum der offenlegenden Partei. Der empfangenden Partei wird aufgrund der Offenlegung vertraulicher Informationen keine Lizenz oder Beteiligung an Marken, Urheberrechten, Patenten, Geschäftsgeheimnissen oder anderen geistigen Eigentumsrechten der offenlegenden Partei gewährt. 12.7 Auf schriftliche Anfrage der offenlegenden Partei wird die empfangende Partei die vertraulichen Informationen und alle Kopien davon der offenlegenden Partei übergeben oder diese auf Anfrage vernichten und der offenlegenden Partei die Vernichtung schriftlich bestätigen. In jedem Fall wird die empfangende Partei alle vertraulichen Informationen von einem Computer, einer Textverarbeitung oder einer anderen Vorrichtung, die vertrauliche Informationen enthält, löschen oder vernichten und alle Notizen, Analysen sowie Mitteilungen, die Teile vertraulicher Informationen enthalten, vernichten. Die empfangende Partei ist jedoch nicht verpflichtet, Sicherheitskopien (Back-Ups), die im Zuge automatisierten Archivierung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs erstellt wurden, zu erwirken. Jede Partei setzt die jeweils andere Partei unverzüglich in Kenntnisvernichten, sollte sie Grund zur Annahme ha- benzu löschen oder zu ändern, soweit sichergestellt ist, dass Angestellte vor der Zerstörung der Informationen keinen Zugriff auf diese im ordnungsgemäßen Geschäftsablauf erhalten. Die empfangende Partei ist darüber hinaus berechtigt, eine Offenlegung oder unzulässige Nutzung (1) Kopie der vertraulichen Informationen im Besitz ihrer Rechtsabteilung aufzubewahren, um die Verpflichtungen des Liefervertrags und die gesetzlichen Vorschriften zu wahren. Kopien aller vertraulichen Informationen, die gemäß dieser Klausel archiviert oder aufbewahrt werden, dürfen nur dazu genutzt werden, um die Einhaltung der Verpflichtungen des Liefervertrags oder der gesetzlichen Vorschriften im Rahmen einer Beweisführung nachzuweisen; dies gilt auch nach Beendigung des Liefervertrags. 12.8 Die Bestimmungen dieser Ziffer 12 gelten für alle vertraulichen Informationen, die vor ihrer Offenlegung gegenüber der empfangenden Partei ausdrücklich als „Geschäftsgeheimnis“ gekennzeichnet wurden, unbegrenzt. Für alle anderen Informationen gelten die Bestimmung dieser Ziffer 12 für einen Zeitraum von drei (3) Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem die vertraulichen Informationen zum ersten Mal der anderen ParteiPartei offengelegt wurden. Die empfangende Partei hat in jedem Fall die Möglichkeit, die gegen diese Bedingungen verstößtEntgegennahme von Informationen, vorliegt die ein Geschäftsgeheimnis darstellen, zu verweigern. 12.9 Haben die Parteien eine Geheimhaltungsvereinbarung oder droht. Diese Verpflichtungen gelten über das Ende eine andere Vertraulichkeitsvereinbarung („Geheimhaltungsvereinbarung“) geschlossen, gehen die Bestimmungen der Geheimhaltungsvereinbarung den Vertraulichkeitsbestimmungen des Vertrags hinausLiefervertrags vor, sofern sie einen weitreichenderen Schutz der vertraulichen Informationen einer Partei bieten.

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Samples: Einkaufsbedingungen Für Zukaufteile, Einkaufsbedingungen Für Den Einkauf Von Zukaufteilen

Vertraulichkeit und Geheimhaltung. Die Parteien Vertragspartner verpflichten sich sich, sämtliche den Ge- schäftsbetrieb des anderen Vertragspartners betreffenden Informationen streng vertraulich zu behandeln, ausschließ- lich zur Wahrung von vertraulichen oder geschützten Informationen Verfolgung der an- deren Parteiin diesem Vertrag festgelegten Zwe- cke zu verwenden und insbesondere Dritten nicht zugänglich zu machen. Dritte in diesem Sinne sind nicht Personen, die als vertraulich gekennzeichnet sind von einem Vertragspartner zur Erfüllung der ihm nach die- sem Vertrag geschuldeten Pflichten und Obliegenheiten rechtmäßig eingeschaltet wurden sowie Berater, die von ei- nem Vertragspartner im Zusammenhang mit Fragen zu die- sem Vertrag beauftragt werden (wie z.B. Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder von denen man vernünftigerweise annehmen kann, dass sie vertraulich sind („Vertrauliche Informationen“Gutachter). Die Parteien vereinbarenVertragspartner werden bei der Geheimhaltung mindes- tens die gleiche Sorgfalt anwenden, dass mit der sie weder direkt noch indirekt irgendwelche vertraulichen eigene Ge- schäfts- oder Betriebsgeheimnisse schützen. Sie werden die Informationen der anderen Partei gegenüber einem Dritten offenlegen sowie keinerlei vertrauliche Informationen der anderen Partei aus einem anderen Grund nutzen als zur Erfüllung dieser Bedingungen und des Zwecksnur den Mitarbeitern, es sei dennErfüllungsgehilfen oder Beratern zugänglich machen, die Genehmigung mit der anderen Partei liegt im Voraus in Textform vorErfüllung von Pflich- ten oder Obliegenheiten nach diesem Vertrag befasst sind und die zuvor zu entsprechender Geheimhaltung verpflichtet wurden. Der Begriff „vertrauliche Informationen" umfasst hierbei keine InformationenJeder Vertragspartner wird darüber hinaus alle not- wendigen Maßnahmen ergreifen, um die (1.) Einhaltung der vor- stehenden Verpflichtungen durch seine Organe, Mitarbeiter, Subunternehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen sicherzu- stellen. Die mit der Datenverarbeitung personenbezogener Daten betrauten Personen sind auf das Datengeheimnis i.S.d. § 5 BDSG zu verpflichten. Die vorstehende Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, wenn und soweit - die jeweiligen Informationen nachweislich allgemein be- kannt sind oder ohne Verschulden einer Vertragspartei und ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung allgemein bekannt werden, ohne dass eine Offenlegung- Stand der Technik sind oder werden, - dem empfangenden Vertragspartner zum Zeitpunkt der Übermittlung bereits bekannt sind, was durch Unterla- gen bewiesen werden muss, die gegen diese Bedingungen verstößteine solche Kenntnis belegen, vorliegt, (2.) sich bereits vor der Offenlegung durch die andere Partei rechtmäßig im Besitz einer Partei befinden, (3.) eine Partei in gutem Glauben und ohne Einschränkungen - dem empfangenden Vertragspartner von einem Dritten empfängtrechtmäßig bekannt oder zugänglich gemacht wurden o- der werden, der das Recht hat- mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des anderen Vertragspartners weitergegeben wurden oder - aufgrund gesetzlicher Vorschriften, eine solche Offenlegung vorzunehmen, und der nicht gegenüber der anderen Partei zur Verschwiegenheit verpflichtet ist vollstreckbarer be- hördlicher Verfügungen oder (4.) die eine Partei unabhängig und ohne Bezugnahme auf die vertraulichen Informationen der anderen Partei entwickeltgerichtlicher Entscheidun- gen offengelegt werden müssen. Die Parteien können vertrauliche Informati- onen Beweislast für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestan- des trägt der jeweils anderen Partei offenlegenjeweilige Informationsempfänger. In jedem Fall ist der betroffene Vertragspartner rechtzeitig vor Weitergabe der Informationen an Dritte zu informieren, wenn die Offenlegung kraft Gesetz oder Gerichtsverfahren erforderlich soweit dies mög- lich ist, jedoch nur -soweit gesetzlich zulässig-, wenn die andere Partei vorab schriftlich benach- richtigt wird, um dieser Partei angemessen Gelegenheit zu geben, eine Schutzanordnung oder ein an- deres Mittel, das die Offenlegung einschränkt, zu erwirken. Jede Partei setzt die jeweils andere Partei unverzüglich in Kenntnis, sollte sie Grund zur Annahme ha- ben, dass eine Offenlegung oder unzulässige Nutzung der vertraulichen Informationen der anderen Partei, die gegen diese Bedingungen verstößt, vorliegt oder droht. Diese Verpflichtungen gelten über das Ende des Vertrags hinaus.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vertraulichkeit und Geheimhaltung. Die Parteien verpflichten sich zur Wahrung von vertraulichen oder geschützten Informationen der an- deren Partei, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder von denen man vernünftigerweise annehmen kannBeide Vertragsparteien stellen sicher, dass sie vertraulich sind („Vertrauliche Informationen“). Die Parteien vereinbaren, dass sie weder direkt noch indirekt irgendwelche vertraulichen Informationen der anderen Partei gegenüber einem Dritten offenlegen sowie keinerlei vertrauliche Informationen der anderen Partei aus einem anderen Grund nutzen als zur Erfüllung dieser Bedingungen alle Erkenntnisse und des Zwecks, es sei denn, die Genehmigung der anderen Partei liegt im Voraus in Textform vor. Der Begriff „vertrauliche Informationen" umfasst hierbei keine Informationen, die (1.) allgemein be- kannt sind sie anlässlich der Vertragsanbahnung und der Vertragserfüllung erlangen oder werdenerlangt haben, ohne dass eine Offenlegungvertraulich behandelt werden und hierüber Stillschweigen gegenüber Dritten bewahrt wird. Insbesondere verpflichten sich beide Vertragsparteien, alle vertraulichen Informationen, die gegen diese Bedingungen verstößt, vorliegt, (2.) sich bereits vor der Offenlegung durch die andere Partei rechtmäßig im Besitz einer Partei befinden, (3.) eine Partei in gutem Glauben und ohne Einschränkungen sie von einem Dritten empfängt, der das Recht hat, eine solche Offenlegung vorzunehmen, und der nicht gegenüber der anderen Partei zur Verschwiegenheit verpflichtet ist oder (4.) die eine Partei unabhängig und ohne Bezugnahme auf die vertraulichen Informationen der anderen Partei entwickelt. Die Parteien können vertrauliche Informati- onen der jeweils anderen Partei offenlegenVertragspartei oder über diese erhalten haben, wenn geheim zu halten. Sie werden diese Informationen nicht Dritten zugänglich machen und sie aus- schließlich im Rahmen und zum Zweck der Erfüllung dieses Vertrages verwenden. Abwei- chend hiervon gelten die Offenlegung kraft Gesetz jeweiligen Gesellschafter und alle mit den Vertragsparteien i.S.v. § 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen während der Dauer der Beteiligung, nicht als Dritte im Sinne dieser Vereinbarung. Personen dieser Gesellschaften, denen Erkenntnisse und Informationen aus diesem Vertragsverhältnis zugänglich gemacht werden, sind über die Geheimhaltungspflichten dieses Vertrags in Kenntnis zu setzen. Als vertraulich gelten alle Informationen, die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet wor- den sind oder Gerichtsverfahren deren Geheimhaltungsbedürftigkeit sich aus ihrem Gegenstand oder aus sonstigen Umständen bei kaufmännischer Sorgfalt erkennbar ergibt. Die Geheimhal- tungspflicht gilt nicht für Informationen, • die zum Zeitpunkt, zu dem sie ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung weitergege- ben werden, bereits bekannt waren, • die zum Zeitpunkt ihrer Weitergabe bereits veröffentlicht sind, • die durch schriftliche Erklärung ausdrücklich freigegeben worden sind oder • die aufgrund gesetzlicher Informationspflichten freizugeben sind. Die Vertragsparteien werden alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, um die Geheimhal- tung sicherzustellen. Insbesondere werden sie vertrauliche Informationen nur an solche Mitarbeiter weitergeben, die diese Informationen aufgrund ihrer Tätigkeit im Rahmen der vorstehend beschriebenen Zusammenarbeit erhalten müssen. Sofern es im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien erforderlich istwird, jedoch nur -soweit gesetzlich zulässig-Dritte einzuschalten und vertrauliche Informationen an diese weiterzugeben, wenn ist hier- zu – vorbehaltlich der in einer besonderen schriftlichen Vereinbarung getroffenen abwei- chenden Regelung – zuvor das ausdrückliche schriftliche Einverständnis der jeweils ande- ren Vertragspartei notwendig. Mit dem Dritten sind sodann entsprechende schriftliche Vereinbarungen zu treffen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages sicher- zustellen. Von der Regelung nicht erfasst werden im Unternehmen des Vertragspartners tätige Berater, die im Innenverhältnis zur Verschwiegenheit zu verpflichten sind. Auf Verlangen sind vertrauliche Unterlagen, die eine Vertragspartei von der anderen Ver- tragspartei erhalten hat, einschließlich aller davon gefertigten Kopien an die andere Partei vorab schriftlich benach- richtigt wirdVer- tragspartei oder bei berechtigtem Interesse an einen Treuhänder herauszugeben. Zurück- behaltungsrechte können insoweit nicht geltend gemacht werden. Die Weitergabe von Informationen begründet keinerlei Nutzungsrechte; die Weiterverwer- tung erhaltener Informationen ist unzulässig. Die Geheimhaltungspflicht endet 3 Jahre nach Außerkrafttreten dieser Vereinbarung. Die Bekanntgabe des Zustandekommens dieses Vertrages und etwaiger Einzelheiten hierüber gegenüber Dritten, um dieser Partei angemessen Gelegenheit zu gebeninsbesondere anderen Netzbetreibern oder der Öffentlichkeit (z. B. Presse, eine Schutzanordnung oder ein an- deres Mittel, das die Offenlegung einschränkt, zu erwirken. Jede Partei setzt die jeweils andere Partei unverzüglich in Kenntnis, sollte sie Grund zur Annahme ha- ben, dass eine Offenlegung oder unzulässige Nutzung der vertraulichen Informationen der anderen Partei, die gegen diese Bedingungen verstößt, vorliegt oder droht. Diese Verpflichtungen gelten über das Ende des Vertrags hinausRundfunk) erfolgt ausschließlich mit Zustimmung beider Vertragsparteien.

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Samples: Zusammenschaltungsvereinbarung

Vertraulichkeit und Geheimhaltung. 15.1 Die Parteien verpflichten sich zur Wahrung von vertraulichen oder geschützten Informationen der an- deren Parteisich, alle Dokumente und Informationen, die als sich auf die Vereinbarung, den Service (einschließlich der dazugehörigen Dokumentation) und die damit zusammenhängenden technischen und geschäftlichen Prozesse, Konzepte, Betriebsmodelle oder deren Ausführungslösungen beziehen, vertraulich gekennzeichnet sind oder von denen man vernünftigerweise annehmen kann, dass sie vertraulich sind („Vertrauliche Informationen“). Die Parteien vereinbaren, dass sie weder direkt noch indirekt irgendwelche vertraulichen Informationen der anderen Partei gegenüber einem Dritten offenlegen sowie keinerlei vertrauliche Informationen der anderen Partei aus einem anderen Grund nutzen als zur Erfüllung dieser Bedingungen und des Zweckszu behandeln, es sei denn, es wurde gesondert schriftlich etwas anderes vereinbart, wobei diese Dokumente und Informationen ohne die Genehmigung vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei liegt im Voraus in Textform vorkeiner Weise gegenüber Dritten offengelegt, weitergegeben oder mitgeteilt werden dürfen. Der Begriff „Die Vertragsparteien sind berechtigt erforderliche vertrauliche Informationen" umfasst hierbei keine Informationen der anderen Vertragspartei an ihre Subunternehmer zu übermitteln, sofern diese an Vertraulichkeitsvereinbarungen gebunden sind, die den hier vereinbarten mindestens gleichwertig sind. Darüber hinaus ist jede Vertragspartei stets berechtigt, die vertrauliche Information der anderen Vertragspartei aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung, einer behördlichen Verfügung oder eines anderen ähnlichen Grundes herauszugeben. 15.2 Ungeachtet des vorangegangenem, bezieht sich die Verschwiegenheitsverpflichtung nicht auf Informationen, (a) die (1.) allgemein be- kannt sind zugänglich oder werden, ohne dass eine Offenlegung, die gegen diese Bedingungen verstößt, vorliegtanderweitig öffentlich sind, (2.b) sich bereits vor die die Vertragspartei von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung erhalten hat oder (c) die der Offenlegung anderen Vertragspartei ohne Geheimhaltungsverpflichtung bekannt waren, bevor sie diesem von der anderen Vertragspartei ausgehändigt wurde, oder (d) die durch die andere Partei rechtmäßig im Besitz einer Partei befindenVertragspartei selbständig hergeleitet wurde, ohne Auskünfte, Unterlagen und/oder Informationen zu verwerten, die sie von der anderen Vertragspartei erhalten hat. Nach dem Zeitpunkt der Kündigung der Vereinbarung gilt die Geheimhaltungsverpflichtung für fünf (35) Jahre fort.) eine Partei in gutem Glauben und ohne Einschränkungen 15.3 Bei Kündigung der Vereinbarung stellt die Vertragspartei unverzüglich die Verwendung von einem Dritten empfängtvertraulichem Material oder von Informationen ein, die sie von der das Recht anderen Vertragspartei erhalten hat, eine solche Offenlegung vorzunehmenund gibt das betreffende Material zusammen mit allen Kopien dieser Informationen zurück, und der nicht gegenüber der anderen Partei zur Verschwiegenheit verpflichtet ist oder (4.) es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes betreffend die eine Partei unabhängig und ohne Bezugnahme auf die vertraulichen Informationen der anderen Partei entwickeltEntsorgung des Materials vereinbart. Die Parteien können vertrauliche Informati- onen der jeweils anderen Partei offenlegenVertragspartei ist jedoch berechtigt, wenn die Offenlegung kraft Gesetz Kopien zu behalten, soweit dies gesetzlich oder Gerichtsverfahren erforderlich behördlich vorgeschrieben ist, jedoch nur -soweit gesetzlich zulässig-, wenn die andere Partei vorab schriftlich benach- richtigt wird, um dieser Partei angemessen Gelegenheit zu geben, eine Schutzanordnung oder ein an- deres Mittel, das die Offenlegung einschränkt, zu erwirken. Jede Partei setzt die jeweils andere Partei unverzüglich in Kenntnis, sollte sie Grund zur Annahme ha- ben, dass eine Offenlegung oder unzulässige Nutzung der vertraulichen Informationen der anderen Partei, die gegen diese Bedingungen verstößt, vorliegt oder droht. Diese Verpflichtungen gelten über das Ende des Vertrags hinaus.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vertraulichkeit und Geheimhaltung. Die Parteien verpflichten sich zur Wahrung von vertraulichen oder geschützten Informationen der an- deren Partei17.1 Jede Partei verpflichtet sich, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder von denen man vernünftigerweise annehmen kann, dass sie vertraulich sind („Vertrauliche Informationen“). Die Parteien vereinbaren, dass sie weder direkt noch indirekt irgendwelche vertraulichen Informationen der anderen Partei gegenüber einem Dritten offenlegen sowie keinerlei vertrauliche Informationen der anderen Partei aus einem anderen Grund nutzen als zur Erfüllung dieser Bedingungen und des Zwecks, es sei denn, die Genehmigung der anderen Partei liegt im Voraus in Textform vor. Der Begriff „vertrauliche Informationen" umfasst hierbei keine sämtliche Informationen, die (1.) allgemein be- kannt sind oder werden, ohne dass eine Offenlegung, die gegen diese Bedingungen verstößt, vorliegt, (2.) sich bereits vor ihr aus der Offenlegung durch die andere Partei rechtmäßig im Besitz einer Partei befinden, (3.) eine Partei in gutem Glauben Vertragsbeziehung bekannt gewordenen Betriebsgeheimnisse und ohne Einschränkungen von einem Dritten empfängt, der das Recht hat, eine solche Offenlegung vorzunehmen, und der nicht gegenüber der anderen Partei zur Verschwiegenheit verpflichtet ist oder (4.) die eine Partei unabhängig und ohne Bezugnahme auf die vertraulichen Informationen der anderen Partei entwickelt. Die Parteien können vertrauliche Informati- onen der jeweils anderen Partei offenlegen(nachfolgend Informationen) (a) nur insoweit zu verwenden, wenn als dies zur Durchführung dieser Vertragsbedingungen und des jeweiligen Leistungsverzeichnisses in seiner gültigen Fassung oder – im Falle von reev für die Offenlegung kraft Gesetz Roaming Vermarktung – des Teilnehmervertrages notwendig ist und im Übrigen vertraulich zu behandeln und nicht ohne die Zustimmung der jeweils anderen Partei Dritten zugänglich zu machen. Als Dritte im Sinne dieser Vertragsbedingungen gelten auch verbundene Unternehmen, an denen der Kunde keine Kapital- und Stimmmehrheit besitzt. Die Mitarbeiter des Kunden sowie sonstige vom Kunden beauftragte Dritte (einschließlich Subunternehmer und Freelancer) sind entsprechend zu verpflichten. (b) lediglich denjenigen ihrer Mitarbeiter zu übermitteln, die diese für den Zweck dieser Vertragsbedingungen benötigen; und (c) diese mit derselben Sorgfalt zu behandeln, die die empfangende Partei für ihr eigenen Informationen aufwendet, und in keinem Fall mit weniger als einer angemessenen Sorgfalt. 17.2 Vorstehende Pflichten gelten nicht für Informationen, die (a) im Empfangszeitpunkt bereits öffentlich bekannt waren oder Gerichtsverfahren erforderlich istspäter, jedoch nur -soweit gesetzlich zulässig-, wenn ohne einen durch die andere empfangende Partei vorab schriftlich benach- richtigt wirdbegangenen Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt wurde; (b) der empfangenden Partei bereits vor dem Empfang durch die offenbarende Partei bekannt waren und keinerlei Geheimhaltungspflicht unterlagen oder durch die empfangende Partei selbst entwickelt wurden; (c) die empfangende Partei auf rechtmäßige Art und Weise ohne Bindung an eine Geheimhaltungspflicht von Dritten erhalten hat; (d) mit schriftlicher Genehmigung der jeweiligen Partei freigegeben wurden; oder (e) nach Ausschöpfung sämtlicher Verteidigungsmittel freigegeben wurden, um dieser einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung Folge zu leisten; die betroffene Partei angemessen Gelegenheit zu geben, muss jedoch rechtzeitig über eine Schutzanordnung oder ein an- deres Mittel, das die Offenlegung einschränkt, zu erwirken. Jede Partei setzt die jeweils andere Partei unverzüglich in Kenntnis, sollte sie Grund zur Annahme ha- ben, dass eine Offenlegung oder unzulässige Nutzung solche gerichtliche Entscheidung informiert werden. 17.3 Die Geheimhaltungspflicht beginnt mit der Kenntnisnahme der vertraulichen Informationen und besteht über die gesamte Laufzeit dieses Vertrages und darüber hinaus fünf Jahre ab Kündigung oder Ende der anderen ParteiVertragslaufzeit, soweit gesetzliche Bestimmungen keine längere Geheimhaltungspflicht vorsehen. 17.4 Unbeschadet der vorstehenden Regelungen ist reev berechtigt, den Kunden unter Nennung des vollen Firmennamens und unter Nutzung des Firmenlogos in Marketingmaterialien (einschließlich Webseiten) als Referenzkunden zu benennen. 17.5 Mit Ausnahme von Ziffer 17.4 begründen die gegen vorstehenden Regelungen keinerlei immaterialgüterrechtlichen Nutzungsrechte. Sämtliche im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien eingeräumten Nutzungsrechte bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt. Soweit reev dem Kunden eine Dokumentation zur Verfügung stellt, ist der Kunde nicht berechtigt, diese Bedingungen verstößtDokumentation zu bearbeiten, vorliegt zu verbreiten oder droht. Diese Verpflichtungen gelten über das Ende des Vertrags hinausöffentlich zugänglich zu machen.

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Samples: Vertragsbedingungen Für Saas Leistungen Und Roaming Services