Umfang der Geheimhaltungspflicht. Der Geheimhaltungspflicht im Sinne dieser Vereinbarung unterliegen – soweit sie zum Zeitpunkt ihrer Mitteilung über den Stand der Technik hinausgehen – folgende Informationen:
Umfang der Geheimhaltungspflicht. Jede Partei darf vertrauliche Informationen auf der Grundlage eines „Kennenmüssens“ (Need-to-know) an ihre Mitarbeiter, verbundenen Unternehmen, Auftragnehmer und Dienstleister weitergeben, die rechtsverbindliche schriftliche Verträge über Geheimhaltungs- und Unterlassungspflichten abgeschlossen haben, die mindestens ebenso restriktiv sind wie die Regelungen in den Ziffern 5.1 und 5.2 dieser Rahmenbestimmungen. Die empfangende Partei darf keine vertraulichen Informationen ohne die vorherige schriftliche Einwilligung der offenlegenden Partei verwenden oder offenlegen, es sei denn dies ist für die Erbringung der Serviceleistungen oder für die Nutzung der Software erforderlich oder anderweitig zulässig. Die empfangende Partei hat zur Geheimhaltung der vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei die gleiche Sorgfalt walten zu lassen, wie zum Schutze ihrer eigenen vertraulichen Informationen vergleichbarer Art, jedoch mit mindestens einem angemessenen Maß an Sorgfalt. Die empfangende Partei darf vertrauliche Informationen offenlegen, soweit sie aufgrund einer gesetzlichen oder behördlichen Bestimmung oder eines Gerichtsbeschlusses dazu verpflichtet ist. In diesem Fall muss die empfangende Partei die offenlegende Partei zuvor über die Offenlegung informieren, sofern dies nicht gesetzlich verboten ist.
Umfang der Geheimhaltungspflicht. Im Rahmen dieser Geheimhaltungsvereinbarung verpflichtet sich jede Partei dazu, die wechselseitig ausgetauschten Informationen, Daten, Erkenntnisse, Unterlagen, Muster und Dokumente, Geschäftsabsichten, Problemstellungen und Problemlösungen nicht selbst zu verwerten und diese jeweils einzeln und in der Gesamtheit vertraulich zu behandeln. falzen lochen falzen Im Laufe des Vertrags ist unter dem Begriff "INFORMATION" die Gesamtheit der ausgetauschten Informationen, Daten, Erkenntnisse, Unterlagen, Muster und Dokumente, Geschäftsabsichten, Problemstellungen und Problemlösungen zu verstehen, welche die Parteien anlässlich der Vertragsanbahnung oder Vertragserfüllung erlangt haben. Die Gesamtheit der Informationen, die im Rahmen der Geheimhaltungsvereinbarung ausgetauscht werden, sind von den Parteien als vertrauliche Betriebsgeheimnisse zu behandeln. Ferner unterliegen Informationen über Geschäftsgeheimnisse, Produkte, Herstellungsprozesse, Erfindungen, geschäftliche Beziehungen, Geschäftsstrategien, Businesspläne, Finanzplanung, Personalangelegenheiten ebenfalls der Geheimhaltung.
Umfang der Geheimhaltungspflicht. Die Parteien verpflichten sich zur Geheimhaltung von vertraulichen Informationen. Als vertrauliche Informationen gelten alle mit dem Vertragsverhältnis in Zusammenhang stehenden Tatsachen und Da- ten, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind und die Parteien im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit zur Kenntnis nehmen. Im Zweifelsfall sind Informationen und Daten vertraulich zu behandeln. Die Geheimhaltungspflicht umfasst insbesondere auch vertrauliche Informationen, die im Rahmen der Vertragsverhandlun- gen ausgetauscht wurden. Die Geheimhaltungspflicht gilt während fünf Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Zusam- menarbeit. Falls der Kunde zusätzlich die Unterzeichnung einer Geheimhal- tungsvereinbarung verlangt, ist diese ergänzend zum Kapitel 6 der vorliegenden AGB gültig, soweit diese Geheimhaltungsvereinbarung nicht gegen das Schweizer materielle Recht verstösst.
Umfang der Geheimhaltungspflicht. Jede der Parteien wird bei der Einhaltung der Vertraulichkeitspflichten die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten beachten, jedoch in keinem Fall hinter einem objektiven Sorgfaltsmaßstab zurückbleiben, die Offenlegung der von der anderen Partei erhaltenen Vertraulichen Informationen auf solche Mitarbeiter, Organe, Vertreter, Berater, verbundene Unternehmen und Unterauftragnehmer beschränken, die die Vertraulichen Informationen für das konkrete Projekt benötigen und für die im Hinblick auf diese Vertraulichen Informationen mindestens gemäß dieser Vereinbarung entsprechende Geheimhaltungspflichten bestehen („Autorisierte Personen“). Im Übrigen ist einer Partei die Weitergabe der erhaltenen Vertraulichen Informationen untersagt.
Umfang der Geheimhaltungspflicht. Der Geheimhaltung im Sinne dieser Vereinbarung unterliegen sämtliche aus der Zusammenarbeit erlangten Informationen, insbesondere: • alle Informationen, die als geheim bezeichnet sind oder als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse erkennbar sind, • alle technischen Informationen, besonders Produkt und Entwicklungsbeschreibungen, Skizzen, Grafiken und Zeichnungen und andere technische Dokumente sowie Handbücher, technische Prozesse und anderes Know-how, insbesondere technisches Wissen, • alle Informationen über bestehende oder künftige Rechtspositionen, insbesondere Nutzungs- und Lizenzrechte, Rechte an Texten, technischen Ausführungen, Fotografien, Filmen, Videos, Software, Tonaufnahmen sowie alle sonstigen Rechte, • alle Informationen über Unternehmensstrategien, Vertriebswege, Zeitpläne, Ziele und Ideen sowie geplante Projekte. Diese Geheimhaltungsvereinbarung begründet keinerlei Informationspflichten oder Informationsansprüche. Eine Gewähr für Richtigkeit der mitgeteilten Informationen wird nicht übernommen. Der Lieferant verpflichtet sich, vorbehaltlich gesonderter Regelungen, die erlangten Informationen ohne ausdrückliche schriftliche vorherige Genehmigung nicht selbst zu verwerten sowie keine Schutzrechtanmeldungen vorzunehmen. Dies gilt insbesondere auch für Veröffentlichungen von Forschungs- oder Entwicklungsergebnissen, die aus der Zusammenarbeit herrühren. Die Geheimhaltungsvereinbarung begründet keinerlei Lizenz- oder sonstige Nutzungsrechte. Ungeachtet bestehender Schutzrechte verpflichtet sich der Lieferant, keine Produkte, insbesondere Maschinen, wie Fertigungs- oder Montagevorrichtungen, von HORSCH in irgendeiner Form nachzubauen. Alle im Rahmen dieser Zusammenarbeit überlassenen vertraulichen Informationen werden i.S. des §18 UWG als Betriebsgeheimnis anvertraut und dürfen ausschließlich im Rahmen der Zusammenarbeit genutzt werden. Zuwiderhandlungen sind mithin strafbar und führen zu Schadensersatzforderungen.