Umfang der Geheimhaltungspflicht Musterklauseln

Umfang der Geheimhaltungspflicht. Der Geheimhaltungspflicht im Sinne dieser Vereinbarung unterliegen – soweit sie zum Zeitpunkt ihrer Mitteilung über den Stand der Technik hinausgehen – folgende Informationen:
Umfang der Geheimhaltungspflicht. Jede Partei darf vertrauliche Informationen auf der Grundlage eines „Kennenmüssens“ (Need-to-know) an ihre Mitarbeiter, verbundenen Unternehmen, Auftragnehmer und Dienstleister weitergeben, die rechtsverbindliche schriftliche Verträge über Geheimhaltungs- und Unterlassungspflichten abgeschlossen haben, die mindestens ebenso restriktiv sind wie die Regelungen in den Ziffern 5.1 und 5.2 dieser Rahmenbestimmungen. Die empfangende Partei darf keine vertraulichen Informationen ohne die vorherige schriftliche Einwilligung der offenlegenden Partei verwenden oder offenlegen, es sei denn dies ist für die Erbringung der Serviceleistungen oder für die Nutzung der Software erforderlich oder anderweitig zulässig. Die empfangende Partei hat zur Geheimhaltung der vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei die gleiche Sorgfalt walten zu lassen, wie zum Schutze ihrer eigenen vertraulichen Informationen vergleichbarer Art, jedoch mit mindestens einem angemessenen Maß an Sorgfalt. Die empfangende Partei darf vertrauliche Informationen offenlegen, soweit sie aufgrund einer gesetzlichen oder behördlichen Bestimmung oder eines Gerichtsbeschlusses dazu verpflichtet ist. In diesem Fall muss die empfangende Partei die offenlegende Partei zuvor über die Offenlegung informieren, sofern dies nicht gesetzlich verboten ist.
Umfang der Geheimhaltungspflicht. Die Parteien verpflichten sich zur Geheimhaltung von vertraulichen Informationen. Als vertrauliche Informationen gelten alle mit dem Vertragsverhältnis in Zusammenhang stehenden Tatsachen und Da- ten, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind und die Parteien im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit zur Kenntnis nehmen. Im Zweifelsfall sind Informationen und Daten vertraulich zu behandeln. Die Geheimhaltungspflicht umfasst insbesondere auch vertrauliche Informationen, die im Rahmen der Vertragsverhandlun- gen ausgetauscht wurden. Die Geheimhaltungspflicht gilt während fünf Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Zusam- menarbeit. Falls der Kunde zusätzlich die Unterzeichnung einer Geheimhal- tungsvereinbarung verlangt, ist diese ergänzend zum Kapitel 6 der vorliegenden AGB gültig, soweit diese Geheimhaltungsvereinbarung nicht gegen das Schweizer materielle Recht verstösst.
Umfang der Geheimhaltungspflicht. Jede der Parteien wird bei der Einhaltung der Vertraulichkeitspflichten die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten beachten, jedoch in keinem Fall hinter einem objektiven Sorgfaltsmaßstab zurückbleiben, die Offenlegung der von der anderen Partei erhaltenen Vertraulichen Informationen auf solche Mitarbeiter, Organe, Vertreter, Berater, verbundene Unternehmen und Unterauftragnehmer beschränken, die die Vertraulichen Informationen für das konkrete Projekt benötigen und für die im Hinblick auf diese Vertraulichen Informationen mindestens gemäß dieser Vereinbarung entsprechende Geheimhaltungspflichten bestehen („Autorisierte Personen“). Im Übrigen ist einer Partei die Weitergabe der erhaltenen Vertraulichen Informationen untersagt.
Umfang der Geheimhaltungspflicht. Der Geheimhaltung im Sinne dieser Vereinbarung unterliegen sämtliche aus der Zusammenarbeit erlangten Informationen, insbesondere: • alle Informationen, die als geheim bezeichnet sind oder als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse erkennbar sind, • alle technischen Informationen, besonders Produkt und Entwicklungsbeschreibungen, Skizzen, Grafiken und Zeichnungen und andere technische Dokumente sowie Handbücher, technische Prozesse und anderes Know-how, insbesondere technisches Wissen, • alle Informationen über bestehende oder künftige Rechtspositionen, insbesondere Nutzungs- und Lizenzrechte, Rechte an Texten, technischen Ausführungen, Fotografien, Filmen, Videos, Software, Tonaufnahmen sowie alle sonstigen Rechte, • alle Informationen über Unternehmensstrategien, Vertriebswege, Zeitpläne, Ziele und Ideen sowie geplante Projekte. Diese Geheimhaltungsvereinbarung begründet keinerlei Informationspflichten oder Informationsansprüche. Eine Gewähr für Richtigkeit der mitgeteilten Informationen wird nicht übernommen. Der Lieferant verpflichtet sich, vorbehaltlich gesonderter Regelungen, die erlangten Informationen ohne ausdrückliche schriftliche vorherige Genehmigung nicht selbst zu verwerten sowie keine Schutzrechtanmeldungen vorzunehmen. Dies gilt insbesondere auch für Veröffentlichungen von Forschungs- oder Entwicklungsergebnissen, die aus der Zusammenarbeit herrühren. Die Geheimhaltungsvereinbarung begründet keinerlei Lizenz- oder sonstige Nutzungsrechte. Ungeachtet bestehender Schutzrechte verpflichtet sich der Lieferant, keine Produkte, insbesondere Maschinen, wie Fertigungs- oder Montagevorrichtungen, von HORSCH in irgendeiner Form nachzubauen. Alle im Rahmen dieser Zusammenarbeit überlassenen vertraulichen Informationen werden i.S. des §18 UWG als Betriebsgeheimnis anvertraut und dürfen ausschließlich im Rahmen der Zusammenarbeit genutzt werden. Zuwiderhandlungen sind mithin strafbar und führen zu Schadensersatzforderungen.

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und