Vertreter des Versicherungsnehmers. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind gemäß § 20 VVG sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
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Samples: Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen
Vertreter des Versicherungsnehmers. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind gemäß nach § 20 VVG sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Das Recht des Versicherers den Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger Täuschung anzufechten bleibt unberührt.
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Vertreter des Versicherungsnehmers. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind gemäß § 20 VVG 19 VersVG sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
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Samples: Betriebssachversicherung