Vertretungsmacht Musterklauseln

Vertretungsmacht. 69 Gesetzliche Vollmacht § 70 Kenntnis des Versicherungsvertreters § 71 Abschlussvollmacht § 72 Beschränkung der Vertretungsmacht § 73 Angestellte und nicht gewerbsmäßig tätige Vermittler
Vertretungsmacht. (1) Die Gesellschaft wird gesetzlich durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Im Übrigen wird die Gesellschaft durch Prokuristen oder nach näherer Be- stimmung des Vorstands durch andere Zeichnungsberechtigte vertreten.
Vertretungsmacht. Vertretung = Abgabe und Empfang von Willenserklärungen für Dritte. 1Ist in dem Gesellschaftsvertrag die Führung der Geschäfte einem Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern übertragen, so sind die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen. 2Ist die Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern übertragen, so findet die Vorschrift des – Bei einer GbR besteht gemäß §§ 714, 164 ff. BGB im Zweifel (wie Gesamtgeschäftsführung § 709 BGB, so auch:) Gesamtvertretung durch „alle Gesellschafter“ gemeinschaftlich, – aber abweichende Regelungen möglich §§ 714, 710 BGB: • Mehrheitsvertretung („mehrere Gesellschafter“ zusammen) • Einzelvertretung („ein oder einige Gesellschafter“ allein).
Vertretungsmacht. 70 Kenntnis des Versicherungsvertreters
Vertretungsmacht. Darüber hinaus müsste V mit Vertretungsmacht gehandelt haben. Eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht (Vollmacht) liegt nicht vor, aber es kommt eine gesetzliche Vertretungsmacht nach Maßgabe von § 1629 BGB in Betracht.
Vertretungsmacht. 69 Gesetzliche Vollmacht § 70 Kenntnis des Versicherungsvertreters § 71 Abschlussvollmacht § 72 Beschränkung der Vertretungsmacht § 73 Angestellte und nicht gewerbsmäßig tätige Vermittler § 74 Überversicherung § 75 Unterversicherung § 76 Taxe § 77 Mehrere Versicherer § 78 Haftung bei Mehrfachversicherung § 79 Beseitigung der Mehrfachversicherung § 80 Fehlendes versichertes Interesse § 81 Herbeiführung des Versicherungsfalles § 82 Abwendung und Minderung des Schadens § 83 Aufwendungsersatz § 84 Sachverständigenverfahren § 85 Schadensermittlungskosten § 86 Übergang von Ersatzansprüchen § 87 Abweichende Vereinbarungen
Vertretungsmacht. Der Versteigerer wird ermächtigt, die Einziehung des Erlöses, die Übertragung des Eigentums sowie alle hiermit zusammenhängenden Rechte wahrzunehmen; hierzu gehört auch die Ermächtigung, auf Kosten des Einlieferers Kaufgelder, Rückstände und Nebenkosten im eigenen Namen einzuziehen und einzuklagen. Der Versteigerer ist berechtigt, ein Objekt betreffende erforderliche Abfragen und Untersuchungen an Datenbanken Dritter, insbesondere Art Loss und LostArt, zu stellen und die hierzu notwendigen Daten zu übermitteln. Der Einlieferer bevollmächtigt den Versteigerer, seine Objekte in Katalogen, im Internet und anderen branchenüblichen Medien abzubilden. An Abbildungen, die der Versteigerer zur Vorbereitung einer Auktion von den Objekten geschossen hat, steht diesem das alleinige Verwertungsrecht zu. Der Versteigerer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, er kann also Gegenstände auch selbst oder für Dritte erwerben; der Selbsteintritt steht einem Verkauf gleich.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.