Versichertes Interesse Musterklauseln

Versichertes Interesse. Das „versicherte Interesse“ in der Schadenversicherung meint den versicherten Schaden. Synonym wird auch der Begriff „versichertes Risiko“ verwendet.
Versichertes Interesse. Die Wertbeziehung einer bestimmten Person zu einer versicherten Sache, einer Rechtsposition oder einem sonstigen bestimmten Gut bezeichnet. In der Reiseversicherung entspricht das versicherte Interesse der versicherten Reise.
Versichertes Interesse. Versichert ist ausschließlich das eigene Interesse des Versicherungsnehmers.
Versichertes Interesse. Entschädigung
Versichertes Interesse. 1.1 Jedes in Geld schätzbare Interesse, wel- ches jemand daran hat, dass ein Schiff die Gefahren der Seeschifffahrt besteht, kann versichert werden. 1.1.1 Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungs- schutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendba- ren Wirtschafts-, Handels- oder Finanz- sanktionen bzw. Embargos der Europäi- schen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. 1.1.2 Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäi- schen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. 1.2 Soweit nichts anderweitig vereinbart, sind versichert: 1.2.1 in der Kaskoversicherung das Eigentümer- interesse des registrierten Eigentümers des Schiffes sowie sein in Ziff. 65 geregeltes Haftpflichtinteresse; 1.2.2 in der Nebeninteressenversicherung die in den Ziff. 67 bis 69 bezeichneten Interes- sen; 1.2.3 in der Ertragsausfallversicherung das Inte- resse des Eigentümers des Schiffes an den Einnahmen des Schiffes. 1.2.4 in der Kriegsversicherung das Eigentümer- interesse des registrierten Eigentümers des Schiffes sowie sein in Ziff. 85 in Verbin- dung mit Ziff. 65 geregeltes Haftpflichtinte- resse; 1.2.5 unter der Minenklausel das Eigentümerin- teresse des registrierten Eigentümers des Schiffes sowie sein in Ziff. 82.9 in Verbin- dung mit Ziff. 65 geregeltes Haftpflichtinte- resse. 1.3 Soweit anderweitig vereinbarte Interessen unrichtig bezeichnet werden, ist die Versi- cherung für den Versicherer nicht verbind- lich. 1.4 Die für Rechnung des Reeders separat versicherten Summen auf Interesse, Fracht und Versicherungsprämie bei Totalverlust werden von Fall zu Fall vereinbart. Im Falle des Totalverlustes kann der Versicherer verlangen, dass alle für Rechnung des Reeders bestehenden Nebeninteressen- versicherungen angezeigt werden. Sind höhere Beträge auf Nebeninteressen ver- sichert als die in der Police vereinbarten, so leistet der Versicherer im Falle des To- talverlustes insoweit keinen Ersatz.
Versichertes Interesse. Die mit Ihrer Gold-Kreditkarte bezahlten Veranstaltungstickets sind für Sie gegen Nichtteilnahme versichert.
Versichertes Interesse. Versichert ist das Interesse des Auftraggebers des Spediteurs sowie das der sonstigen Waren- interessenten. Wareninteressent ist jeder, der die unmittelbare Gefahr für die transportierten oder gelagerten Güter trägt. Spediteure, Frachtführer, Verfrachter, Lagerhal- ter und Umschlagbetriebe sind keine Warenin- teressenten.
Versichertes Interesse. 1.1.1. Gegenstand der Güterversicherung kann jedes in Geld schätzbare Interesse sein, das jemand daran hat, dass die Güter die Gefahren der Beförderung sowie damit verbundener Lagerungen 1.1.2. Versichert sind die im Vertrag genannten Güter und/oder sonstige Aufwendungen und Kosten. 1.1.3. Außer und neben den Gütern kann insbesondere auch versichert werden das Interesse bezüglich des imaginären Gewinns, des Mehrwerts, des Zolls, der Fracht, der Steuern und Abgaben sonstiger Kosten. 1.1.4. Der Versicherungsnehmer kann das eigene (Versicherung für eigene Rechnung) oder das Interesse eines Dritten (Versicherung für fremde Rechnung) versichern. Näheres regelt Teil II G II Ziffer 10.
Versichertes Interesse. Die Versicherung gilt für Rechnung des Eigentümers und des Versicherungsnehmers. Für Waren und Vorräte ist für die Höhe des Versicherungswerts soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, nur das Interesse des Eigentümers maßgebend.
Versichertes Interesse. Abweichend von § 2., Nr. 5 AFB 87 ist für die Höhe des Versicherungswertes das Interesse des Versicherungs- nehmers maßgebend, sofern dieses höher ist als das Interesse des Eigentümers.