Versichertes Interesse. Das „versicherte Interesse“ in der Schadenversicherung meint den versicherten Schaden. Synonym wird auch der Begriff „versichertes Risiko“ verwendet.
Versichertes Interesse. Die Wertbeziehung einer bestimmten Person zu einer versicherten Sache, einer Rechtsposition oder einem sonstigen bestimmten Gut bezeichnet. In der Reiseversicherung entspricht das versicherte Interesse der versicherten Reise.
Versichertes Interesse. Versichert ist ausschließlich das Interesse des Auftraggebers des Versicherungs- nehmers.
Versichertes Interesse. Abweichend von § 2., Nr. 5 AFB 87 ist für die Höhe des Versicherungswertes das Interesse des Versicherungs- nehmers maßgebend, sofern dieses höher ist als das Interesse des Eigentümers.
Versichertes Interesse. Versichert ist das Interesse der Werft an den unter Zif- fer 1 genannten Sachen und Risiken.
Versichertes Interesse. Die Versicherung gilt für Rechnung des Eigentümers und des Versicherungsnehmers. Für Waren und Vorräte ist für die Höhe des Versicherungswerts soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, nur das Interesse des Eigentümers maßgebend.
Versichertes Interesse. 1.1.1. Gegenstand der Güterversicherung kann jedes in Geld schätzbare Interesse sein, das jemand daran hat, dass die Güter die Gefahren der Beförderung sowie damit verbundener Lagerungen
1.1.2. Versichert sind die im Vertrag genannten Güter und/oder sonstige Aufwendungen und Kosten.
1.1.3. Außer und neben den Gütern kann insbesondere auch versichert werden das Interesse bezüglich des imaginären Gewinns, des Mehrwerts, des Zolls, der Fracht, der Steuern und Abgaben sonstiger Kosten.
1.1.4. Der Versicherungsnehmer kann das eigene (Versicherung für eigene Rechnung) oder das Interesse eines Dritten (Versicherung für fremde Rechnung) versichern. Näheres regelt Teil II G II Ziffer 10.
Versichertes Interesse. Die mit Ihrer Gold-Kreditkarte bezahlten Veranstaltungstickets sind für Sie gegen Nichtteilnahme versichert.
Versichertes Interesse. Versichert ist das eigene Interesse des Versicherungsnehmers sowie das der sonstigen Wareninteressenten. Wareninteressent ist jeder, der die Gefahr für die transportierten oder gelagerten Güter trägt oder sonst ein in Geld schätzbares Interesse hat, dass die Güter die Gefahren der Beförderung oder der damit ver- bundenen versicherten Lagerungen bestehen. Spediteure, Frachtführer, Verfrachter, Lagerhalter und Umschlagsbetriebe sind keine Wareninteressenten.
Versichertes Interesse. Entschädigung