Verwaltungskommission Musterklauseln

Verwaltungskommission. Für die Vermögensverwaltung stellt die Fondsleitung zulasten des Vermögens der Teilvermögen eine Jahreskommission basierend auf dem Nettoinventarwert des betreffenden Teilvermögens (die "Verwaltungskommission") in Rechnung, die an jedem Tag berechnet und fällig wird, an dem der Nettoinventarwert berechnet wird, und die monatlich aus dem Vermögen des entsprechenden Teilvermögens zu bezahlen ist. Die Verwaltungskommission dient insbesondere der Vergütung der von der Fondsleitung beauftragten Fondsverwalter. Die für die verschiedenen Teilvermögen geltenden Verwaltungskommissionen sind in den Anhängen des Fondsvertrags aufgeführt. Werden Höchstsätze angegeben, so wird der effektiv angewandte Satz der Verwaltungskommission im Jahres- und Halbjahresbericht ausgewiesen.
Verwaltungskommission. Art. 20 Zusammensetzung, Xxxx und Amtsdauer
Verwaltungskommission. In Anwendung von § 20 Ziff. 1. des Fondsvertrages werden effektiv für die Leitung (Fondsleitung und Fondsadministration) die untenstehenden Sätze erho- ben zuzüglich separat belasteter Einzelgebühren: Gov Bond World LT Optimized CHF H ESG I 0.100% 0.070% 0.060% 0.040% 0.035% 0.030% 0.020% D 0.100% 0.070% 0.060% 0.040% 0.035% 0.030% 0.020% Z 0.100% 0.070% 0.060% 0.040% 0.035% 0.030% 0.020% V 0.100% 0.070% 0.060% 0.040% 0.035% 0.030% 0.020% Equity Switzerland Optimized ESG IR 0.090% 0.065% 0.060% 0.040% 0.035% 0.030% 0.020% V 0.090% 0.065% 0.060% 0.040% 0.035% 0.030% 0.020% Gov Bond World MT Optimized CHF H ESG I 0.100% 0.070% 0.060% 0.040% 0.035% 0.030% 0.020% D 0.100% 0.070% 0.060% 0.040% 0.035% 0.030% 0.020% Z 0.100% 0.070% 0.060% 0.040% 0.035% 0.030% 0.020% V 0.100% 0.070% 0.060% 0.040% 0.035% 0.030% 0.020% Erreichen die berechneten Vergütungen das festgelegte Minimum von effektiv CHF 80’000 p.a./Teilvermögen nicht, so wird die Differenz dem Vermögen des entsprechenden Teilvermögens belastet unter Berücksichtigung der maximalen Kommission gemäss § 20 Ziff. 1 des Fondsvertrages. Eine Verrechnung zwi- schen den Vermögen der beiden Teilvermögen ist ausgeschlossen. Die angegeben Sätze verstehen sich als jeweils auf das gesamte Fondsvolumen bezogen. In Anwendung von § 20 Ziff. 1 des Fondsvertrages betragen die effektiv erhobenen Sätze für das Asset Management und den Vertrieb zurzeit: Asset Management und Vertrieb Anteilsklasse Entschädigung Gov Bond World LT Optimized CHF H ESG I 0,40% p.a. D 1,00% p.a. Z 0,00% p.a. V 0,40% p.a. Equity Switzerland Optimized ESG IR 0,60% p.a. V 0,60% p.a. Gov Bond World MT Optimized CHF H ESG I 0,40% p.a. D 1,00% p.a. Z 0,00% p.a. V 0,40% p.a. In Anwendung von § 20 Ziff. 2. des Fondsvertrages beträgt der effektiv angewandte Satz der Depotbankkommissionen: Gov Bond World LT Optimized CHF H ESG I 0.030% 0.030% 0.030% 0.030% 0.030% 0.030% 0.030% D 0.030% 0.030% 0.030% 0.030% 0.030% 0.030% 0.030% Z 0.030% 0.030% 0.030% 0.030% 0.030% 0.030% 0.030% V 0.030% 0.030% 0.030% 0.030% 0.030% 0.030% 0.030% Equity Switzerland Optimized ESG IR 0.015% 0.015% 0.015% 0.015% 0.015% 0.015% 0.015% V 0.015% 0.015% 0.015% 0.015% 0.015% 0.015% 0.015% Gov Bond World MT Optimized CHF H ESG I 0.030% 0.030% 0.030% 0.030% 0.030% 0.030% 0.030% D 0.030% 0.030% 0.030% 0.030% 0.030% 0.030% 0.030% Z 0.030% 0.030% 0.030% 0.030% 0.030% 0.030% 0.030% V 0.030% 0.030% 0.030% 0.030% 0.030% 0.030% 0.030% Erreichen die berechneten Vergütungen das festgelegte Minimum v...
Verwaltungskommission. Für die Begleitung und Überwachung des Heimbetriebs besteht eine 9 Mitglieder umfassende Verwaltungskommission mit folgender Zusammensetzung: Trägergemeinde Niederglatt 3 Sitze, Anschlussgemeinde Neerach 2 Sitze, Anschlussgemeinden Höri und Stadel 3 Sitze zusammen, Anschlussgemeinde Weiach 1 Sitz. Die Trägergemeinde Niederglatt stellt den Vorsitzenden der Verwaltungskommission und dessen Stellvertreter. Der dritte Sitz für die Gemeinden Höri und Stadel wechselt jeweils nach Ablauf der 4 Jahre dauernden Amtszeit für Gemeinderäte von einer Gemeinde zu anderen. Für die Geschäftsführung der Verwaltungskommission gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes über die Gemeindebehörden. Aufgaben und Kompetenzen der Verwaltungskomission sind in der entsprechenden Geschäftsordnung geregelt.
Verwaltungskommission. 1 Die Verwaltungskommission ist das oberste Organ der Pensionskasse. Sie setzt sich aus 10 Mitgliedern zusammen. Die Hälfte der Mitglieder wird von den Arbeitge- bern ernannt und die andere Hälfte der Mitglieder wird von den Aktiv-Versicherten aus ihrem Kreis gewählt. Die Verwaltungskommission konstituiert sich selbst. Sie wählt gemäss Organisationsreglement jeweils aus der Vertretung der Arbeitgeber und der Vertretung der Arbeitnehmer eine Präsidentin oder einen Präsidenten und aus der jeweils anderen Seite eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten. Bei- de zusammen bilden das Präsidium.
Verwaltungskommission. Jedes Vorsorgewerk wird durch seine Verwaltungskommission als Organ verwaltet und vertreten.
Verwaltungskommission. 1 - Zusammensetzung

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  • Abwicklung Zeichnungsgelder für Anteilsklassen sollten bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen auf die im relevanten Antragsformular angegebenen Konten überwiesen werden. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Geschäftsführungsmitglieder beschliessen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Fonds gutzuschreiben. Sollzinsen, die aufgrund des verspäteten Eingangs der Zeichnungsbeträge erhoben werden, werden nach Ermessen der Geschäftsführungsmitglieder dem Konto des entsprechenden Fonds belastet. Der Anlageverwalter kann telefonische Mitteilungen oder Gespräche (ohne Verwendung eines Warntons) aufzeichnen und eine Kopie der elektronischen Kommunikation zwischen seinen Mitarbeitern in Grossbritannien und den Kunden und Gegenparteien des ICAV (zusammen „relevante Aufzeichnungen“) aufbewahren, um aufsichtsrechtliche Anforderungen zu erfüllen und/oder wenn es angemessen erscheint, um Risiken zu steuern. Wo dies geschieht, um der FCA-Regelung zum Thema „Aufzeichnung von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation“ zu entsprechen, wird Ihnen eine Kopie der relevanten Aufzeichnungen nach diesen Regeln, die am 3. Januar 2018 in Kraft treten, auf Anfrage bis zu fünf Jahre lang zur Verfügung gestellt ab dem Datum, an dem die Aufzeichnung erstellt wurde (oder sieben Jahre, wenn die FCA uns aufgefordert hat, die Aufbewahrungsfrist für Aufzeichnungen zu verlängern). Zusätzlich kann eine Kopie der FCA zur Verfügung gestellt werden, falls erforderlich. Sollten Sie eine Kopie eines relevanten Datensatzes benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihren üblichen Ansprechpartner für Kundenbeziehungen. Wenn Sie Fragen oder Beschwerden bezüglich der Handhabung Ihrer persönlichen Daten durch den Anlageverwalter haben, hofft der Anlageverwalter, dass er diese klären kann. Eine Person, deren persönliche Daten der Anlageverwalter möglicherweise besitzt, kann unter Umständen auch eine Beschwerde bei einer Datenschutzbehörde einreichen.“