Common use of Verwertung von Sicherheiten Clause in Contracts

Verwertung von Sicherheiten. 1. Verkauf Z 52a. Die nachfolgenden Ziffern 53 bis 57 regeln, wie das Kre- ditinstitut bei Verwertung von Sicherheiten vorgehen darf. Vo- raussetzung dafür ist (ausgenommen den in Z 56 geregelten Fall des Eintritts der Fälligkeit einer als Sicherheit bestellten Forderung vor Fälligkeit der besicherten Forderung) in jedem Fall, dass die besicherte Forderung fällig und die Verwertungs- berechtigung nach den anwendbaren vertraglichen und ge- setzlichen Bestimmungen eingetreten ist. Dies setzt voraus, dass dem Kunden die Verwertung der Sicherheit unter Be- kanntgabe der Höhe der besicherten Forderung angedroht wurde und seit dieser Androhung zumindest ein Monat vergan- gen ist. Ist der Kunde Unternehmer, beträgt diese Frist eine Woche. Die Androhung darf unterbleiben, wenn sie etwa we- gen unbekannten Aufenthalts des Kunden untunlich ist. In die- sem Fall läuft die angesprochene Frist ab Fälligkeit der besi- cherten Forderung. Eine Verwertung vor Ablauf der Frist ist zu- lässig, wenn bei Zuwarten ein erheblicher und dauernder Wert- verlust droht.

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Verwertung von Sicherheiten. 1. Verkauf Z 52a. 52a Die nachfolgenden Ziffern Z 53 bis 57 Z 56 regeln, wie das Kre- ditinstitut Kreditinstitut bei Verwertung von Sicherheiten vorgehen darf. Vo- raussetzung Voraussetzung dafür ist (ausgenommen den in Z 56 geregelten Fall des Eintritts der Fälligkeit einer als Sicherheit bestellten Forderung vor Fälligkeit der besicherten Forderung) in jedem Fall, dass die besicherte Forderung fällig und die Verwertungs- berechtigung Verwertungsberechtigung nach den anwendbaren vertraglichen und ge- setzlichen gesetzlichen Bestimmungen eingetreten ist. Dies setzt voraus, dass dem Kunden die Verwertung der Sicherheit unter Be- kanntgabe Bekanntgabe der Höhe der besicherten Forderung angedroht wurde und seit dieser Androhung zumindest ein 1 Monat vergan- gen vergangen ist. Ist der Kunde Unternehmer, beträgt diese Frist eine 1 Woche. Die Androhung darf unterbleiben, wenn sie sie, etwa we- gen wegen unbekannten Aufenthalts des Kunden Kunden, untunlich ist. In die- sem diesem Fall läuft die angesprochene Frist ab Fälligkeit der besi- cherten besicherten Forderung. Eine Verwertung vor Ablauf der Frist ist zu- lässigzulässig, wenn bei Zuwarten ein erheblicher und dauernder Wert- verlust Wertverlust droht.

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Verwertung von Sicherheiten. 1. Verkauf Z 52a53. Die nachfolgenden Ziffern 53 53a. bis 57 57. regeln, wie das Kre- ditinstitut bei Verwertung von Sicherheiten vorgehen darf. Vo- raussetzung Voraus- setzung dafür ist (ausgenommen den in Z 56 56. geregelten Fall des Eintritts der Fälligkeit einer als Sicherheit bestellten Forderung vor Fälligkeit der besicherten Forderung) in jedem Fall, dass die besicherte besi- cherte Forderung fällig und die Verwertungs- berechtigung Verwertungsberechtigung nach den anwendbaren vertraglichen und ge- setzlichen gesetzlichen Bestimmungen eingetreten ein- getreten ist. Dies setzt voraus, dass dem Kunden die Verwertung der Sicherheit unter Be- kanntgabe Bekanntgabe der Höhe der besicherten Forderung Forde- rung angedroht wurde und seit dieser Androhung zumindest ein Monat vergan- gen vergangen ist. Ist der Kunde Unternehmer, beträgt diese Frist eine Woche. Die Androhung darf unterbleiben, wenn sie sie, etwa we- gen wegen unbekannten Aufenthalts des Kunden Kunden, untunlich ist. In die- sem Fall läuft die angesprochene Frist ab Fälligkeit der besi- cherten besicherten Forderung. Eine Verwertung vor Ablauf der Frist ist zu- lässigzulässig, wenn bei Zuwarten ein erheblicher und dauernder Wert- verlust Wertverlust droht.

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Verwertung von Sicherheiten. 1. Verkauf Allgemeines Z 52a. Die nachfolgenden Ziffern 53 bis 57 56 regeln, wie das Kre- ditinstitut Kreditinstitut bei Verwertung von Sicherheiten vorgehen darfvorgeht. Vo- raussetzung Voraussetzung dafür ist (ausgenommen den dem in Z 56 geregelten Fall des Eintritts der Fälligkeit einer als Sicherheit bestellten Forderung vor Fälligkeit der besicherten Forderung) in jedem Fall, dass die besicherte Forderung fällig und die Verwertungs- berechtigung Verwertungsberechtigung nach den anwendbaren vertraglichen und ge- setzlichen gesetzlichen Bestimmungen eingetreten ist. Dies setzt voraus, dass dem Kunden die Verwertung der Sicherheit unter Be- kanntgabe Bekanntgabe der Höhe der besicherten Forderung angedroht wurde und seit dieser Androhung zumindest ein Monat vergan- gen vergangen ist. Ist der Kunde Unternehmer, beträgt diese Frist eine Woche. Die Androhung darf unterbleiben, wenn sie sie, etwa we- gen wegen unbekannten Aufenthalts des Kunden Kunden, untunlich ist. In die- sem diesem Fall läuft die angesprochene Frist ab Fälligkeit der besi- cherten besicherten Forderung. Eine Verwertung vor Ablauf der Frist ist zu- lässigzulässig, wenn bei Zuwarten ein erheblicher und dauernder Wert- verlust Wertverlust droht.

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