Verwirkung. Verwirkt sind Ansprüche des Ausstellers gegen den Veranstalter, die nicht in- nerhalb von 2 Wochen nach Veranstaltungsende schriftlich geltend gemacht werden.
Verwirkung. Probleme können auftreten, wenn nach der Wertsicherungsklausel die Erhöhungsvoraussetzungen vorliegen, die Parteien, insbesondere der Vermieter, den erhöhten Mietzins aber nicht geltend macht. Der Anspruch könnte gem. § 242 BGB verwirkt sein. Grundsätzlich ändert sich im Falle einer automatischen Wertsicherungsklausel der Mietzins ohne Zahlungsaufforderung des Vermieters. (BGH NJW 1980, 589) Ein etwaiges Erhöhungsverlangen wirkt somit nicht konstitutiv (OLG Celle, Urteil vom 5.12.1986 - 2 U 38/86), außer dies ist ausdrücklich vereinbart. In der Rechtsprechung wird eine Verwirkung lediglich bei Zeitablauf abgelehnt; vgl. OLG Köln WPM 1987, 1308; BGH NJW 1984, 1684; auch OLG Celle, Urteil vom 9. 5. 2001 – 2 U 236/00 (hier bei einer Geltendmachung sieben Jahre nach Vorliegen der Erhöhungsvoraussetzungen). Nach der Rechtsprechung müssen über den Zeitablauf hinaus besondere Umstände im Verhalten des Vermieters vorliegen. Nur so kann ein besonderes Vertrauen des Schuldners (Mieters) auf den Verzicht auf den Anspruch entstehen und zu einer Verwirkung des Anspruchs führen. Bloße Zweifel daran, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden reichen dabei nicht aus (OLG Düsseldorf NZM 2001, 892). Dies wird unter anderem auch mit einer Parallele zur Geltendmachung von Mietnebenkosten begründet; so liegt hier keine Verwirkung vor, wenn die Nebenkosten nicht in dem Jahr gefordert werden, in dem sie entstanden sind. Werden allerdings durch das Verhalten des Vermieters, z.B. sonst regelmäßige Mieterhöhung, ausdrückliche Verzicht auf Erhöhung auf Grund der Klausel etc., Umstände begründet, die eindeutig auf den Verzicht bzgl. einer Erhöhung auf Grund einer Wertsicherungsklausel schließen lassen, ist nach einem gewissen Zeitablauf (nach Rechtsprechung wohl länger als 42 Monate vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 1.10.2007, ZMR 2008, 360) der Anspruch nach § 242 BGB verwirkt.
Verwirkung. Rechtsansprüche gegen den Versicherer erlöschen, sofern sie nicht innerhalb von fünf Jahren, nachdem das Schadenereignis eingetreten ist, gerichtlich geltend gemacht werden. Forderungen für Havarie-Grosse-Beiträge erlöschen, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung der Dispache gerichtlich geltend gemacht werden. Die vom Versicherer oder Havariekommissär angeord- neten Massnahmen, um einen Schaden festzustellen, zu mindern oder zu verhüten oder um die Regressrechte zu wahren oder geltend zu machen, bewirken keine Anerkennung einer Leistungspflicht.
Verwirkung. Von der Gesellschaft abgelehnte Ent- schädigungsforderungen, die nicht binnen zwei Jahren nach dem Eintritt des Schadenereignisses gerichtlich geltend gemacht werden, erlöschen. Diese Regelung gilt nicht für Ansprü- che aus der Haftpflichtversicherung.
Verwirkung. Sofern dem nicht zwingendes Recht entgegensteht oder in diesen ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN nicht anders geregelt, verwirken sämtliche Ansprüche und Rechte des Kunden innert 12 (zwölf) Monate ab deren Entstehung.
Verwirkung. Der Berechtigte verwirkt den Unterhaltsanspruch, wenn er sich nach der Schei- dung oder Trennung einer schweren Verfehlung gegen den Verpflichteten schul- dig macht.
Verwirkung. Die Möglichkeit verwirkter Ansprüche (längerer Zeitablauf nach Streit, Untätigkeit – illoyale Verspätung der Geltendmachung von Ansprüchen etc.) ist hier nicht betroffen. Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Aufl., 2002, AGBG, § 242 Rdnr. 87 ff.
Verwirkung. Der Mieter hat die Option auf Eigentumsübergang verwirkt wenn: - Sobald er mehr als 2 Monatsmieten in Verzug ist - Der Mietgegenstand nicht pfleglich behandelt wird - Gegen andere Bestandteile der AGB verstoßen wurde Bei dem eintreten einer Bedingung gilt der Vertrag als fristlos gekündigt. Dies bedarf keiner Schriftform. Die Kosten eines Rückbaus, Abtransport oder sonstige entstehende Kosten trägt der Mieter. Ebenso ist der Mieter zum mitwirken verpflichtet und hat sämtliche Maßnahmen zu dulden. Der Mieter hat jeglichen Anspruch auf die Mietsache verwirkt.
Verwirkung. Die Versorgungsleistung wird verwirkt, wenn:
Verwirkung. (210) Wenn der Gläubiger (hier: der Leistungsträger) sein Recht (den übergegangenen Unterhaltsanspruch) über einen länge- ren Zeitraum nicht verfolgt hat (Zeitmoment) und der Schuld- ner dadurch berechtigterweise davon ausgehen durfte, der Gläubiger werde sein Recht nicht mehr einfordern (Um- standsmoment), spricht man von Verwirkung. Beispielsweise kann Verwirkung eingetreten sein, wenn die Rückstände Zeit- abschnitte betreffen, die über ein Jahr zurückliegen, der Gläubiger jedoch nicht tätig geworden ist (vgl. u. a. BGH Urt. v. 23.10.2002, Az. XII ZR 266/90).