Verjährung und Verwirkung Musterklauseln

Verjährung und Verwirkung. Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren in 5 Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.
Verjährung und Verwirkung. Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren zwei Jahre nach Eintritt der Tatsache, die die Leistungs- pflicht begründet.
Verjährung und Verwirkung. 18.1 Vorbehaltlich einer anderen spezifischen gesetzlichen Regelung unterliegen alle Forderungsansprüche des MEMBERS gegenüber SLI der zehnjährigen Verjährungsfrist. 18.2 Die Verjährungsfrist in Bezug auf Provisionsansprüche gegenüber SLI beträgt gemäß Art. 2950 ZGB ein Jahr, ab der zu erfolgenden Bezahlung. 18.3 Sofern ein MEMBER wegen einer Handlung oder Unterlassung im Zusammenhang mit oder aufgrund des VERTRAGES eine Klage gegen SLI erheben möchte, hat dies innerhalb eines Jahres nach Kenntniserlangung des MEMBERS von dem Schaden zu erfolgen, der aus dem vermeintlichen Verhalten resultiert, welches Anlass zur Klage gibt. Wird eine solche Klage nicht innerhalb dieses Zeitraums eingereicht, ist das Recht auf Klageeinbringung gegen SLI aufgrund der betreffenden Handlung oder Unterlassung verwirkt.
Verjährung und Verwirkung. Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht be- gründet. Abgelehnte Entschädigungsforderungen, die nicht innert zwei Jah- ren nach Eintritt des Schadenereignisses gerichtlich geltend ge- macht werden, sind verwirkt.
Verjährung und Verwirkung. Der Vertrag sollte festhalten, bis zu welchem Zeitpunkt Gewährleistungsan- sprüche geltend gemacht werden können. Dem Verkäufer ist dabei besser mit einer eigentlichen Verwirkungsfrist als einer Verjährungsfrist gedient, weil für eine Verwirkungsfrist die Hemmungs- und Unterbrechungsgründe des Obliga- tionenrechts nicht gelten39 und mit der Verwirkung nicht nur der Anspruch, sondern auch die Einrede erlischt. Die Frist wird nach den vertraglichen Rege- lungen meist durch Notifikation oder durch Einleitung des Prozesses bzw. des Schiedsverfahrens gewahrt. Wird die Verjährung oder Verwirkung im Vertrag geregelt, so ist die Qualifika- tion als Zusicherung oder als Garantie für die Frage der zeitlichen Begrenzung grundsätzlich unbeachtlich. Üblich sind in der Praxis Fristen zwischen einem und fünf Jahren. Für die Be- stimmung der Dauer kommt es ausser auf die Verhandlungsstärke auf die Art des Unternehmens und der Unternehmensaktiven an. Von Ausnahmen abgese- hen wird die Frist aber mindestens so lange vereinbart, dass dem Käufer jeden- falls ein volles Geschäftsjahr sowie zusätzlich die notwendige Zeit zur Erstel- lung und Prüfung des Geschäftsabschlusses der übernommenen Gesellschaft zur Verfügung steht. Für gewisse Zusicherungen werden regelmässig separate, längere Fristen vereinbart, insbesondere hinsichtlich der Rechtsgewährleistung, umweltrechtlichen Belangen und Steuern und Abgaben. Für Zusicherungen be- züglich Steuern und Abgaben hat sich die Ansicht weitgehend durchgesetzt, 39 BGE 116 V 229; 115 V 24. dass Gewährleistungsansprüche so lange möglich sein sollten, als die erworbe- ne Gesellschaft bzw. der Erwerber (beim Asset Deal) Steuerforderungen ausge- setzt ist. Manchmal wird aber auch davon abgewichen, so z.B. in einer Insol- venzsituation, wo das Bedürfnis nach einem raschen „Cut-off“ besonders stark ist. Häufig werden Verjährungs- oder Verwirkungsfristen ausserdem mit der Dauer von Escrow-Arrangements oder Garantien koordiniert, welche die möglichen Gewährleistungsansprüche sichern sollen.
Verjährung und Verwirkung. Die Forderungen aus diesem Vertrag verjähren fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. Abgelehnte Entschädigungsforderungen, die nicht innert fünf Jahren nach Eintritt des Schadenereignisses gerichtlich geltend gemacht werden, sind verwirkt. ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ Die Forderungen aus diesem Vertrag verjähren 5 Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. Abgelehnte Entschädigungsforderungen, die nicht innert fünf Jahren nach Eintritt, welche die Leistungspflicht begründet, gerichtlich geltend gemacht werden, sind verwirkt. Tatsachen, welche die Leistungspflicht begründen sind insbesondere die Anerkennung der Haftung, das Vorliegen eines Vergleichs oder eines Urteils. ■ ■ ■ bei Tieren der Marktpreis. ■ bei Hausrat der Neuwert. ■ bei Geräten mit Garantieverlängerung ■ im Teilschadenfall Reparatur inkl. Material- und Nebenkosten, Fahrkosten bei Vor-Ort-Service sowie allfällige Ein- und Ausbaukosten im üblichen Umfang bei Einsatz von Technikern am versicherten Standort. Bei mobilen Geräten werden allfällige Rücksendekosten von Helvetia über- nommen. ■ ■ im Totalschadenfall der Wert des versicherten Gerätes zum Zeitpunkt des Schadeneintrittes. Der Zeitwert wird wie folgt definiert (nach Betriebsmonaten): 24 – 36 Monate: 70 % des ursprünglichen Kaufpreises37 – 48 Monate: 50 % des ursprünglichen Kaufpreises49 – 60 Monate: 30 % des ursprünglichen Kaufpreises Ein Totalschadenfall liegt auch vor, wenn die Reparatur des Gerätes technisch nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist. Im Totalschadenfall geht das Gerät in das Eigentum von Helvetia über. ■ SL HR PH AS RS GS GH bei Mobilheimen der Neuwert. ■ bei Sachen, die im Zeitpunkt des Schadens nicht mehr ihrem Zweck entsprechend in Gebrauch waren oder nicht mehr angeschafft werden der Zeitwert. ■ ■ bei selbstfahrenden landwirtschaftlichen Arbeits- maschinen der Zeitwert. ■ bei Anlagen und Geräten der Ge- bäudetechnik, der -infrastruktur infolge von Kollisions-/Betriebs- schäden und Schäden als Folge von Fehlmanipulationen bis zum vollendeten 3. Betriebsjahr der Neuwert; ab dem 4. Betriebsjahr der Zeitwert. ■ ■ bei Erdwärmesonden bis zum vollendeten 29. Betriebsjahr der Anlage der Neuwert; ab dem 30. Betriebsjahr der Anlage der Zeitwert. ■ bei Gebäuden und Gebäudebestandteilen ■ die nicht innert zwei der Verkehrswert. Jahren am gleichen Ort, im gleichen Umfang und zum gleichen Zweck wieder aufgebaut werden ■ ■ wenn der Wiederaufbau der Verkehrswert. nicht durch d...
Verjährung und Verwirkung. Die Forderungen aus diesem Vertrag verjähren 2 Jahre nach Eintritt der Tat- sache, welche die Leistungspflicht begründet. Abgelehnte Entschädigungsforderungen, die nicht innert 2 Jahren nach Eintritt des Schadenereignisses gerichtlich geltend gemacht werden, sind verwirkt. Die Verjährung bzw. Verwirkung der Entschädigungsforderungen aus der Ver- sicherung von künstlerischen und historischen Werten bei Gebäuden tritt 5 Jahre nach Eintritt des Schadenereignisses ein.
Verjährung und Verwirkung. Bei Vereinbarung eines Selbstbehaltes wird eine allfällige Leis- tungsbegrenzung erst nach Abzug des Selbstbehaltes angewen- det. Die Forderungen aus diesem Versicherungsvertrag verjähren 2 Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht be- gründet. Abgelehnte Entschädigungsforderungen, die nicht innert 2 Jahren nach Eintritt des Schadenereignisses gerichtlich geltend gemacht werden, sind verwirkt.
Verjährung und Verwirkung 

Related to Verjährung und Verwirkung

  • Haftung und Verjährung Die Rechte des Auftraggebers aus Pflichtverletzungen des Auftragnehmers wie Mängel- und Schadensersatzansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

  • Haftung und Versicherung Die Messe München GmbH haftet für Körperschäden (Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit), die auf einer Pflichtverletzung beruhen, die die Messe München GmbH, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Messe München GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Messe München GmbH haftet darüber hinaus für sonstige Schäden, die auf einer fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertrags­ pflichten durch die Messe München GmbH, ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen beruhen; wesentliche Vertragspflichten sind die Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweils andere Vertragspartei regelmäßig vertrauen darf. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Messe München GmbH nur, wenn es sich bei diesen Schäden um typische Schäden und nicht um Folgeschäden handelt, und dann auch nur bis zur Höhe der 5fachen Summe des Nettobeteiligungs­ preises, höchstens jedoch bis 100.000,00 EUR je Schadensfall. Gegenüber Ausstellern haftet die Messe München GmbH für Schäden und Verluste an dem von dem Aussteller eingebrachten Gut sowie an der Standeinrichtung in keinem Fall. Hierbei ist es unbeachtlich, ob die Schäden und Verluste vor, während oder nach der Messe entstehen. Das Gleiche gilt für die von den Ausstellern, Angestellten oder Beauftragten im Messegelände abgestellten Fahrzeuge. Der Aussteller haftet seinerseits für etwaige Schäden, die durch ihn, seine Angestellten, seine Be­ auftragten oder seine Ausstellungsgegenstände und ­einrichtungen an Personen oder Sachen schuldhaft verursacht werden. Jeder Aussteller ist verpflichtet, eine derartige Versicherung mit ausreichendem Versicherungsschutz bei einem in der Europäischen Union zugelassenen Versicherer abzuschließen und die anfallenden Prämien (einschließlich Versicherungssteuer) rechtzeitig zu entrichten. Der Abschluss einer derartigen Versicherung kann mit den entsprechenden im Aussteller­ Shop online zur Verfügung gestellten oder auf Anforderung per E­Mail zugesandten Ausstellerservice­ formularen beantragt werden.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Vergütung und Abrechnung 34 Vertragsärztliche Leistungen § 35 Sondervergütung

  • Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: • Als Datenschutzbeauftragte ist beim Auftragnehmer Xxxx Xxxxxx Xxxxxx, Head of Data Protection, +00 (0)0000 000-000, xxxx-xxxxxxxxxx@xxxxxxx.xxx bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt. • Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS- GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. • Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechen Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. c, 32 DS- GVO und Anlage 2. • Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. • Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. • Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. • Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. • Dokumentation der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber, die gemäß Ziffer 3 unter xxxxx://xxx.xxxxxxx.xxx/ AV/TOM.pdf abrufbar sind.

  • Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst - die Prüfung der Haftpflichtfrage, - die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und - die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers. A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.

  • Abtretung und Verpfändung Sie können das Recht auf die Leistung bis zum Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls grundsätzlich ganz oder teil- weise an Dritte abtreten und verpfänden, soweit derartige Verfügungen rechtlich möglich sind.

  • Lieferung und Gefahrübergang 4.1 Bei Lieferfristen und -terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sondern nur annähernd gelten, kann uns der Kunde zwei Wochen nach Ablauf dieser Lieferfristen und -termine eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Erst mit Ablauf der Nachfrist geraten wir in Verzug. Lieferfristen beginnen erst zu laufen, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen, wie z. B. der Beschaffung von Genehmigungen oder der Freigabe von Produktzeichnungen, rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen ist und/oder, sofern schriftlich vereinbart, eine Anzahlungsleistung bei uns eingegangen ist. 4.2 Im Falle des Lieferverzuges oder der Unmöglichkeit haften wir für Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe von Ziff. 7. Der nach Ziff. 7. von uns zu ersetzende Verzugsschaden ist begrenzt auf 0,5 % des Wertes der nicht rechtzeitigen Lieferung oder Teillieferung für jede vollendete Woche, höchstens jedoch auf 5 % des Wertes der verspäteten (Teil-) Lieferung. 4.3 Bei Eintritt höherer Gewalt, etwa Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Streik und Aussperrung, sowie bei Nichtlieferung, nicht richtiger oder verspäteter Lieferung unseres Lieferanten, gleich aus welchem Grund (Selbstbelieferungsvorbehalt), und bei sonstigen Leistungshindernissen, die nicht von uns zu vertreten sind, können wir die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit danach hinausschieben. Sofern es sich voraussichtlich um ein dauerndes Hindernis handelt, steht uns das Recht zu, die Auslieferung der Ware ganz oder teilweise zu verweigern. Dem Kunden stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen uns zu. Er ist nicht zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet und erhält die von ihm geleistete Anzahlung zurück. 4.4 Wir sind jederzeit zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Erfüllungsort ist stets Lemgo. 4.5 Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, müssen die Abrufe innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss erfolgen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Bei nicht fristgerechtem Abruf der Lieferung gilt Ziff. 4.7 entsprechend. 4.6 Sämtliche Verkäufe verstehen sich ab Werk Lemgo (EXW Lemgo Incoterms® 2010). Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht in dem Fall, auch bei Teillieferungen, auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versen- dung unser Werk verlassen hat, soweit nicht Ziff. 4.7 eingreift. Auf Wunsch und Kosten des Kunden sichern wir die Lieferung durch eine Transportversicherung ab. 4.7 Verweigert der Kunde die Annahme der Ware oder verzögert sich die Versendung der Lieferung aus sonstigen Gründen, die beim Kunden liegen, erfolgt Gefahrübergang mit Beginn des Annahmeverzugs des Kunden. Wir sind berechtigt, Lagerkosten nach Gefahrübergang pauschal mit 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat oder den tatsächlichen Schaden zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach. Außerdem können wir dem Kunden eine Nachfrist von 14 Tagen setzen und nach ergebnislosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

  • Versicherung für fremde Rechnung Was gilt bei einer Versicherung für fremde Rechnung? (1) Rechte aus dem Vertrag

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.