Verzug, Vertragsstrafe Musterklauseln

Verzug, Vertragsstrafe. (1) Die vereinbarten Termine und Fristen sind für den Auftragneh- mer bindend. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftrag- geber unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarten Termine nicht eingehalten werden können.
Verzug, Vertragsstrafe. Vereinbarte Fristen und Termine sind einzuhalten. Bei vom Lieferanten verschuldeter Nichteinhaltung ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Bestellwertes je angefangene Woche – höchstens jedoch 5 % des Bestellwertes – zu zahlen. Weitergehende Ansprüche aus Verzug bleiben unberührt. Über eine absehbare Verzögerung ist der Auftraggeber unverzüglich zu informieren. Die vorbehaltlose Annahme sowie Bezahlung einer verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die dem Auftraggeber wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ansprüche.
Verzug, Vertragsstrafe. 11.1 Hält der Auftragnehmer als verbindlich vereinbarte pönalisierte Xxxxxxx schuldhaft nicht ein, hat Xxxxxxx einen Anspruch auf eine Vertragsstrafe. Soweit einzelvertraglich nicht anderweitig geregelt, beträgt die Vertragsstrafe pro Arbeitstag der schuldhaften Verspätung 0,25 %, höchstens jedoch 5 % der Netto- Auftragssumme. Arbeitstag im Sinne dieser Regelung sind Bank- arbeitstage in Dortmund. 11.2 Ist ein Zwischentermin pönalisiert, beträgt die Vertragsstrafe für jeden Arbeitstag der schuldhaften Verspätung 0,25 % des Netto- Auftragswertes, der bis zu diesem Zwischentermin zu erbringenden Leistungen, höchstens 5 % hiervon. 11.3 Sofern mehrere Zwischentermine pönalisiert werden, ist die Summe der Pönale unter diesem Vertrag auf insgesamt 5 % des Netto- Auftragswertes begrenzt. Vertragsstrafen wegen Über- schreitung von Zwischenterminen werden bei Überschreitung nachfolgender Zwischentermine und/oder des Endtermins angerechnet, so dass eine Kumulierung der einzelnen Vertragsstrafen, über die gemäß 11.1 und 11.2 genannten Höchstbeträge hinaus, ausgeschlossen ist. 11.4 Die insgesamt nach diesem Vertrag zu verwirkende Vertragsstrafe beträgt maximal 5 % des Netto- Auftragswertes, die in 11.1 und 11.2 11.
Verzug, Vertragsstrafe. 11.1 Hält der Auftragnehmer als verbindlich vereinbarte pönalisierte Xxxxxxx schuldhaft nicht ein, hat Xxxxxxx einen Anspruch auf eine Vertragsstrafe. Soweit einzelvertraglich nicht anderweitig geregelt, beträgt die Vertragsstrafe pro Arbeitstag der schuldhaften Verspätung 0,25 %, höchstens jedoch 5 % der Netto- Auftragssumme. Arbeitstag im Sinne dieser Regelung sind Bank- arbeitstage in Dortmund. 11.2 Ist ein Zwischentermin pönalisiert, beträgt die Vertragsstrafe für jeden Arbeitstag der schuldhaften Verspätung 0,25 % des Netto- Auftragswertes, der bis zu diesem Zwischentermin zu erbringenden Leistungen, höchstens 5 % hiervon. 11.3 Sofern mehrere Zwischentermine pönalisiert werden, ist die Summe der Pönale unter diesem Vertrag auf insgesamt 5 % des Netto- Auftragswertes begrenzt. Vertragsstrafen wegen Über- schreitung von Zwischenterminen werden bei Überschreitung nachfolgender Zwischentermine und/oder des Endtermins angerechnet, so dass eine Kumulierung der einzelnen Vertragsstrafen, über die gemäß 11.1 und 11.2 genannten Höchstbeträge hinaus, ausgeschlossen ist. 11.4 Die insgesamt nach diesem Vertrag zu verwirkende Vertragsstrafe beträgt maximal 5 % des Netto- Auftragswertes, die in 11.1 und 11.2 genannten Höchstbeträge gelten daher nicht jeder für sich. 11.5 Die Vertragsstrafenregelung gilt ebenso im Falle einer Vereinbarung neuer Vertragstermine. Einer neuen Vereinbarung der Vertragsstrafe bedarf es in diesem Fall nicht. 11. DEFAULT/CONTRACTUAL PENALTY 11.1 If the contractor culpably fails to meet deadlines agreed as binding and subject to a penalty, Amprion is entitled to a contractual penalty. Unless otherwise agreed in individual contracts, the contractual penalty shall be 0.25 % per working day of culpable delay, up to a maximum of 5 % of the net order value. Working days within the meaning of this control are bank working days in Dortmund. 11.2 If an intermediate deadline is penalised, the contractual penalty for each working day of culpable delay shall be 0.25 % of the net order value of the demands to be made up to this intermediate deadline, up to a maximum of 5 % thereof. 11.3 If several interim deadlines are penalised, the total penalty under this contract is limited to a total of 5% of the net order value. Contractual penalties for overlimit of intermediate deadlines shall be offset against subsequent intermediate deadlines and/or the final deadline, so that an accumulation of the individual contractual penalties beyond the maximum amounts ...
Verzug, Vertragsstrafe. 7.1 Vereinbarte Fristen und Termine sind einzuhalten. Bei vom Auf- tragnehmer verschuldeter Nichteinhaltung ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5% des Bestellwertes je angefangene Woche – höchstens jedoch 5% des Bestellwertes – zu zahlen. Weiterge- hende Ansprüche aus Verzug bleiben unberührt. Die Vertrags- strafe ist nicht auf gesetzliche Schadensersatzansprüche anzu- rechnen.
Verzug, Vertragsstrafe. 11.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Funktion der Anlage nachzuweisen und die im Verhandlungsprotokoll geregelten Fristen und Termine einzuhalten.
Verzug, Vertragsstrafe. Hält der Auftragnehmer die als verbindlich vereinbarten pönalisierten Termine schuldhaft nicht ein, hat der Auftraggeber einen Anspruch auf eine Vertragsstrafe. Die Vertragsstrafe beträgt pro Arbeitstag der Verspätung 0,3%, höchstens jedoch 5% der Netto-Auftragssumme (inklusive Nach- träge und unter Berücksichtigung von Massenmehrungen und -minderungen entsprechend der Schlussrechnung). Der Auftraggeber ist zur Geltendmachung der Vertragsstrafe auch berechtigt, wenn er sich dieses Recht bei der Abnahme nicht vorbehalten hat. Der Auftraggeber wird jedoch die Pönale spätes- tens mit der Schlusszahlung geltend machen. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers wegen Verzug des Auftragnehmers, insbesondere Ansprü- che des Auftraggebers auf Ersatz des über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens (insbe- sondere wegen verlängerter Bauzeitzinsen, Beschleunigungsmaßnahmen sowie Mietausfällen o- der Mietminderungen), bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird jedoch auf derartige Ansprü- che angerechnet. Befindet sich der Auftragnehmer bereits in Verzug, wenn ein Umstand eintritt, der eine weitere Verzögerung unvermeidlich macht, so wird die Pönale und/oder ein etwaiger Schadensersatzan- spruch auch für diesen Zeitraum gemäß Vertrag abgerechnet, soweit nicht dieser Umstand aus- schließlich vom Auftraggeber zu vertreten ist. Der Auftragnehmer haftet also während seines Ver- zuges auch für Zufall.
Verzug, Vertragsstrafe. Bei Verzug ist der AG berechtigt, die vereinbartenVer- tragsstrafen geltend zu machen bzw. einzubehalten. Die Zahlung einer Vertragsstrafe befreit den ANebenso wenig von seiner Verpflichtung zur Erbringung der verein- barten Leistungen wie einen, über die Vertragsstrafe hin- ausgehenden Schaden zu ersetzen. Die Einbehaltung derVertragsstrafeist unabhängig von der Geltendmachung weiterer Vertragsstrafen, diese sind zu kumulieren. Unabhängig davon ist der AG berechtigt unter Setzung einer angemessenen Nachfristmittels eingeschrie- benen Briefes vom Vertrag zurücktreten. Die Beweislast, den Verzug nichtverschuldet zu haben, liegt beim AN.
Verzug, Vertragsstrafe. 10.1 Vereinbarte Vertragstermine sind verbindlich. Dies gilt auch für vertraglich bestimmte Zwischentermine. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarten Termine nicht eingehal- ten werden können. Sofern ein Zeitraum für die Lieferung oder Leistungserbringung vereinbart ist, muss der Auftragnehmer die Ausführung der Leistung zum Anfang des Zeitraums beginnen, und die Ausführung muss spätestens zum Ende des Zeitraums vollständig abgeschlossen sein.
Verzug, Vertragsstrafe. (1) Die vereinbarten Termine und Fristen sind für den Auftragnehmer bindend. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarten Termine nicht eingehalten werden können. Verzögert der Auftrag- nehmer den Beginn der Ausführung oder gerät er mit der Vollen- dung in Verzug, so stehen dem Auftraggeber nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist die gesetzlichen Ansprüche insbesondere auf Rücktritt vom Auftrag oder Vertrag und Scha- densersatz zu. Hierzu gehört auch das Recht des Auftraggebers nach Ablauf der Nachfrist die restlichen Arbeiten anderweitig an Dritte zu Lasten des Auftragnehmers zu vergeben.