Common use of Veränderung des Risikos Clause in Contracts

Veränderung des Risikos. Z 48. (1) Wenn in Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern nach- träglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigen, ist das Kreditinstitut berechtigt, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten innerhalb angemessener Frist zu verlangen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben oder zu ver- ändern drohen oder die vorhandenen Sicherheiten sich wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern drohen.

Appears in 2 contracts

Samples: docs.savity.com, www.easybank.at

Veränderung des Risikos. Z 48. 48 (1) Wenn in Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern nach- träglich nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigen, ist das Kreditinstitut berechtigt, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten innerhalb angemessener Frist zu verlangen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben oder zu ver- ändern verändern drohen oder die vorhandenen Sicherheiten sich wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern drohen.

Appears in 2 contracts

Samples: www.schoellerbank.at, www.oberbank.at

Veränderung des Risikos. Z 4846. (1) Wenn in Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern nach- träglich nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigen, ist das Kreditinstitut berechtigt, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten innerhalb angemessener Frist zu verlangen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben oder zu ver- ändern verändern drohen oder die vorhandenen Sicherheiten sich wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern drohen.

Appears in 2 contracts

Samples: www.generalibank.at, www.generalibank.at

Veränderung des Risikos. Z 48. (1) Wenn in Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern nach- träglich nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigen, ist das Kreditinstitut die Bank berechtigt, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten innerhalb angemessener Frist zu verlangen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben oder zu ver- ändern verändern drohen oder die vorhandenen Sicherheiten sich wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern drohen.

Appears in 2 contracts

Samples: www.generalibank.at, www.generalibank.at

Veränderung des Risikos. Z 48. (1) Wenn in Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern nach- träglich nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigen, ist das Kreditinstitut berechtigt, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten innerhalb angemessener Frist zu verlangen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben oder zu ver- ändern verändern drohen oder die vorhandenen Sicherheiten sich wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern drohen.

Appears in 1 contract

Samples: www.denizbank.at

Veränderung des Risikos. Z 48. (1) Wenn in Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern nach- träglich nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigen, ist das Kreditinstitut berechtigt, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten innerhalb angemessener Frist zu verlangen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben oder zu ver- ändern verändern drohen oder die vorhandenen Sicherheiten sich wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern drohen.

Appears in 1 contract

Samples: www.nl.bk.mufg.jp

Veränderung des Risikos. Z 48. 48 (1) Wenn in Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern nach- träglich nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigen, ist das Kreditinstitut berechtigt, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten innerhalb angemessener Frist zu verlangen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die wirtschaftlichen wirt- schaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben oder zu ver- ändern verändern drohen oder die vorhandenen Sicherheiten sich wertmäßig wertmä- ßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern drohen.

Appears in 1 contract

Samples: Ertrag

Veränderung des Risikos. Z 48. (1) Wenn in Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern nach- träglich Unternehmen nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigen, ist das Kreditinstitut berechtigt, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten innerhalb angemessener Frist zu verlangen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben oder zu ver- ändern verändern drohen oder die vorhandenen Sicherheiten sich wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern drohen.

Appears in 1 contract

Samples: www.addiko.at

Veränderung des Risikos. Z 48. 48 (1) Wenn in Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern nach- träglich nachträglich Umstände eintreten oder bekannt be- kannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigen, ist das Kreditinstitut berechtigt, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten innerhalb angemessener Frist zu verlangen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben oder zu ver- ändern verändern drohen oder die vorhandenen Sicherheiten sich wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern drohen.

Appears in 1 contract

Samples: www.schoellerbank.at

Veränderung des Risikos. Z 48. 49 (1) Wenn in Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern nach- träglich nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigen, ist das Kreditinstitut berechtigt, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten innerhalb angemessener Frist zu verlangen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben oder zu ver- ändern verändern drohen oder die vorhandenen Sicherheiten sich wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern drohen.

Appears in 1 contract

Samples: www.westernunion.com