Veränderungsverbot. → Veränderungen an den beschädigten Sachen, welche geeignet sind, die Feststellung der Schadenursache oder der Höhe des Schadens zu erschweren oder zu vereiteln, sind zu unterlassen
Veränderungsverbot. Bis zur Feststellung des Schadens dürfen Sie an den von dem Schad- ereignis betroffenen Kulturen ohne unsere Einwilligung, vorbehalt- lich nachfolgender Nr. 3, nur solche Änderungen vornehmen, welche nach den Regelungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft und der guten fachlichen Praxis nicht aufgeschoben werden können.
Veränderungsverbot ba) Bis zur Feststellung des Schadens darf der Versicherungsnehmer an den vom Schaden betroffenen Kulturarten ohne Einwilligung des Versicherers, vor- behaltlich Nr. 2 bc), nur solche Änderungen vornehmen, die entsprechend den Regeln guter fachlicher Praxis nicht aufgeschoben werden können.
Veränderungsverbot. Veränderungen an den beschädigten Sachen, welche geeignet sind, die Feststellung der Schadenursache oder die Höhe des Schadens zu erschweren oder zu vereiteln, sind zu unterlassen. Davon ausgenommen sind Massnahmen, die der Schadenminderung dienen oder im öffentlichen Interesse liegen.
Veränderungsverbot. Bis zur Feststellung des Schadens dürfen Sie an den von dem Schadenser- eignis betroffenen Fruchtarten ohne unsere Einwilligung, vorbehaltlich §18 Nr. 2i AHagB 2017 nur solche Änderungen vornehmen, welche nach den Regelungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft und der guten fachlichen Praxis nicht aufgeschoben werden können.
Veränderungsverbot. Veränderungen an den beschädigten Sachen, welche geeignet sind, die Feststellung der Schaden- ursache oder der Höhe des Schadens zu erschweren oder zu vereiteln, sind zu unterlassen • Ausgenommen sind Massnahmen, die der Schaden- minderung dienen oder im öffentlichen Interesse liegen Die Baloise führt als Vertreterin des Versicherten verbind- lich die Verhandlungen mit dem Geschädigten. Die Versicherten sind verpflichtet, direkt Verhandlungen mit dem Geschädigten oder dessen Vertreter über Ersatz- ansprüche, jede Anerkennung einer Haftung oder For- derung, den Abschluss eines Vergleichs und die Leistung von Entschädigungen zu unterlassen, sofern nicht die Baloise hierzu ihre Zustimmung gibt. Kann mit dem Geschädigten keine Verständigung erzielt werden und wird der Prozessweg beschritten, so haben die Versicherten der Baloise die Führung des Zivilprozes- ses zu überlassen. Ohne Zustimmung der Baloise sind die Versicherten nicht berechtigt, Ansprüche aus dieser Versicherung vor ihrer endgültigen Feststellung (in haftpflichtrechtlicher, deckungsmässiger oder betraglicher Beziehung) an den Geschädigten oder an Dritte abzutreten. Der Versicherte muss der Baloise auf eigene Kosten alle das Schadenereignis betreffenden Informationen mittei- len sowie Stellungnahmen abgeben und der Baloise jede weitere Information über den Schadenfall und die vom Geschädigten unternommenen Schritte zukommen lassen. Der Versicherte ist verpflichtet, der Baloise sämtliche Unterlagen, Schriftstücke, Urkunden, Daten, Beweis- gegenstände, amtlichen und gerichtlichen Dokumente auszuhändigen. Die nötigen Auskünfte und Dokumente sind innert 30 Tagen ab Aufforderung an den Versicherten der Baloise zuzusenden.
Veränderungsverbot. Veränderungen an den beschädigten Sa- chen, welche geeignet sind, die Feststel- lung der Schadenursache oder der Höhe des Schadens zu erschweren oder zu verei- teln, sind zu unterlassen. Ausgenommen sind Massnahmen, die der Schadenminde- rung dienen oder im öffentlichen Interesse liegen die Führung des Zivilprozesses zu überlas- sen
Veränderungsverbot. An den vom Lizenzgeber zur Nutzung zur Verfügung gestellten Produkten hat dieser das alleinige Urheberrecht. Dies gilt auch für erstellte Layoutelemente. Die Mitnahme von Layoutelementen nach Vertragsende ist nur nach schriftlicher Zustimmung des Lizenzgebers zulässig. Vervielfältigungen von Lizenzprodukten sind nur aufgrund einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zulässig. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt Copyright-Vermerke, Kennzeichnungen und/oder Eigentumsangaben am Programm oder Dokumentationsmaterial zu verändern.
Veränderungsverbot. Jegliche Veränderungen, welche die Feststellung und Ermittlung des Schadens erschweren oder vereiteln könnten, sind zu unter- lassen, sofern sie nicht der Schadenminderung dienen oder im öf- fentlichen Interesse liegen. Nach Eintritt eines ersatzpflichtigen Schadens kann der Vertrag gekündigt werden durch:
Veränderungsverbot. Solange der Schaden nicht ermittelt ist, dürfen Versicherungsnehmerinnen, Versi- cherungsnehmer und Anspruchsberechtigte ohne Zustimmung des Versicherungsun- ternehmens am bestehenden Zustand keine Veränderung vornehmen, welche die Feststellung der Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens erschweren oder vereiteln könnte, es sei denn, die Veränderung erfolgt zum Zweck der Schadenmin- derung oder im öffentlichen Interesse.