Common use of Veräußerung der versicherten Sache Clause in Contracts

Veräußerung der versicherten Sache. 14.1. Wird die versicherte Sache vom Versiche- rungsnehmer veräußert, tritt an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner. Der Versicherer muss den Eintritt des Erwer- bers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt hat.

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Veräußerung der versicherten Sache. 14.1. 14.1 Wird die versicherte Sache vom Versiche- rungsnehmer Versicherungs- nehmer veräußert, tritt an dessen Stelle der Erwerber Erwer- ber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers Er- werbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner. Der Versicherer muss den Eintritt des Erwer- bers Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt hat.

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Samples: www.bodistransportversicherungen.de, www.loxx.de

Veräußerung der versicherten Sache. 14.1. 14.1 Wird die versicherte Sache vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer veräußert, tritt an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner. Der Versicherer muss den Eintritt des Erwer- bers Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt hat.

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Samples: production.virado.de, www.tvm.nl

Veräußerung der versicherten Sache. 14.1. 14.1 Wird die versicherte Sache vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer veräußert, tritt an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines sei- nes Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode Versicherungsperi- ode entfällt, als Gesamtschuldner. Der Versicherer muss den Eintritt des Erwer- bers Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt hat.

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Veräußerung der versicherten Sache. 14.1. 7.1 Wird die versicherte Sache vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämieden Beitrag, der die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner. Der Versicherer muss den Eintritt des Erwer- bers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt hat.

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Samples: media.bgv.de

Veräußerung der versicherten Sache. 14.1. 16.1 Wird die versicherte Sache vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner. Der Versicherer muss den Eintritt des Erwer- bers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt hatGe- samtschuldner.

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Samples: www.astra-versicherung.de

Veräußerung der versicherten Sache. 14.1. 14.1 Wird die versicherte Sache vom Versiche- rungsnehmer veräußert, tritt an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers Ver- sicherungsnehmers ein. Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfälltent- fällt, als Gesamtschuldner. Der Versicherer muss den Eintritt des Erwer- bers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt hat.

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Samples: schunck-group.de

Veräußerung der versicherten Sache. 14.1. 14.1 Wird die versicherte Sache vom Versiche- rungsnehmer veräußertVersicherungsnehmer veräu- ßert, tritt an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden ergeben- den Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode Versicherungsperi- ode entfällt, als Gesamtschuldner. Der Versicherer muss den Eintritt des Erwer- bers Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon hier von Kenntnis erlangt hat.

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Samples: www.allianz-esa.de

Veräußerung der versicherten Sache. 14.1. 14.1 Wird die versicherte Sache vom Versiche- rungsnehmer Versicherungs- xxxxxx veräußert, tritt an dessen Stelle der Erwerber Erwer- ber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers Er- werbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner. Der Versicherer muss den Eintritt des Erwer- bers Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt hat.

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Samples: www.tis-gdv.de

Veräußerung der versicherten Sache. 14.1. 8.1 Wird die versicherte Sache vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumübergangs an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämieden Beitrag, die der auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner. Der Versicherer muss den Eintritt des Erwer- bers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt hat.

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Samples: www.stadtmusik-loeffingen.de

Veräußerung der versicherten Sache. 14.1. 14.1 Wird die versicherte Sache vom Versiche- rungsnehmer veräußertVersicherungsnehmer veräu- ßert, tritt an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden ergeben- den Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode Versicherungsperi- ode entfällt, als Gesamtschuldner. Der Versicherer muss den Eintritt des Erwer- bers Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt hat.

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Samples: www.allianz-esa.de

Veräußerung der versicherten Sache. 14.1. 18.1 Wird die versicherte Sache vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer veräußert, tritt an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämieden Beitrag, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende lau- fende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner. Der Versicherer muss den Eintritt des Erwer- bers Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt er- langt hat.

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Samples: www.schrauben.de

Veräußerung der versicherten Sache. 14.1. 14.1 Wird die versicherte Sache vom Versiche- rungsnehmer Versicherungs- nehmer veräußert, tritt an dessen Stelle der Erwerber Er- werber in die während der Dauer seines Eigentums Eigen- tums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden er- gebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers ein. Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfälltent- fällt, als Gesamtschuldner. Der Versicherer muss den Eintritt des Erwer- bers Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt hat.

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Samples: schunck-group.de

Veräußerung der versicherten Sache. 14.1. 14.1 Wird die versicherte Sache vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer veräußert, tritt an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes Eintritts des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als GesamtschuldnerGe- samtschuldner. Der Versicherer muss den Eintritt des Erwer- bers Erwerbers erst gegen sich gelten lassenlas- sen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt haterlangt.

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