Common use of Veräußerung der versicherten Sache Clause in Contracts

Veräußerung der versicherten Sache. 14.1. Wird die versicherte Sache vom Versiche- rungsnehmer veräußert, tritt an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner. Der Versicherer muss den Eintritt des Erwer- bers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt hat. 14.2. Ist eine Police ausgestellt worden, entfällt die Mithaftung des Erwerbers für die Zahlung der Prämie und Nebenkosten. Bei Ausstellung ei- ner Police kann sich der Versicherer auch nicht auf Leistungsfreiheit gemäß Ziffer 12.4 wegen Nichtzahlung der Prämie berufen, es sei denn, dass der Erwerber den Grund für die Leis- tungsfreiheit kannte oder hätte kennen müs- sen. 14.3. Wird die Entschädigungsforderung verpfändet, so findet die Bestimmung der Ziffer 14.2 Satz 2 zugunsten des Pfandgläubigers entspre- chende Anwendung. 14.4. Der Versicherer ist nicht berechtigt, das Versi- cherungsverhältnis wegen Veräußerung der versicherten Güter zu kündigen. 14.5. Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, dem Versicherer die Veräußerung anzuzeigen. 14.6. Der Erwerber ist berechtigt, das Versiche- rungsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kün- digen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Er- werb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb ei- nes Monats ab Erlangung der Kenntnis, aus- geübt wird. 14.7. Im Fall der Kündigung des Versicherungsver- hältnisses nach Ziffer 14.6 ist der Veräußerer zur Zahlung der Prämie verpflichtet; eine Haf- tung des Erwerbers für die Prämie besteht nicht.

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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000/2011, DTV Güterversicherungsbedingungen 2000/2011

Veräußerung der versicherten Sache. 14.1. 14.1 Wird die versicherte Sache vom Versiche- rungsnehmer Versicherungs- nehmer veräußert, tritt an dessen Stelle der Erwerber Erwer- ber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers Er- werbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner. Der Versicherer muss den Eintritt des Erwer- bers Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt hat. 14.2. 14.2 Ist eine Police ausgestellt worden, entfällt die Mithaftung Mit- haftung des Erwerbers für die Zahlung der Prämie und Nebenkosten. Bei Ausstellung ei- ner einer Police kann sich der Versicherer auch nicht auf Leistungsfreiheit Leistungs- freiheit gemäß Ziffer 12.4 wegen Nichtzahlung der Prämie berufen, es sei denn, dass der Erwerber den Grund für die Leis- tungsfreiheit Leistungsfreiheit kannte oder hätte kennen müs- senmüssen. 14.3. 14.3 Wird die Entschädigungsforderung verpfändet, so findet die Bestimmung der Ziffer 14.2 Satz 2 zugunsten zu- gunsten des Pfandgläubigers entspre- chende Anwendungentsprechende An- wendung. 14.4. 14.4 Der Versicherer ist nicht berechtigt, das Versi- cherungsverhältnis Versiche- rungsverhältnis wegen Veräußerung der versicherten versicher- ten Güter zu kündigen. 14.5. 14.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, dem Versicherer die Veräußerung anzuzeigen. 14.6. 14.6 Der Erwerber ist berechtigt, das Versiche- rungsverhältnis Versicherungsver- hältnis mit sofortiger Wirkung zu kün- digenkündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Er- werbErwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung Versi- cherung innerhalb ei- nes eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, aus- geübt ausgeübt wird. 14.7. 14.7 Im Fall der Kündigung des Versicherungsver- hältnisses Versicherungsverhält- nisses nach Ziffer 14.6 ist der Veräußerer zur Zahlung Zah- lung der Prämie verpflichtet; eine Haf- tung Haftung des Erwerbers Er- werbers für die Prämie besteht nicht.

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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000/2008

Veräußerung der versicherten Sache. 14.1. 8.1 Wird die versicherte Sache vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumübergangs an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämieden Beitrag, die der auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner. . 8.2 Der Versicherer muss den Eintritt des Erwer- bers Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt hat. 14.2. Ist eine Police ausgestellt worden, entfällt die Mithaftung des Erwerbers für die Zahlung der Prämie und Nebenkosten. Bei Ausstellung ei- ner Police kann sich der Versicherer auch nicht auf Leistungsfreiheit gemäß Ziffer 12.4 wegen Nichtzahlung der Prämie berufen, es sei denn, dass der Erwerber den Grund für die Leis- tungsfreiheit kannte oder hätte kennen müs- sen. 14.3. Wird die Entschädigungsforderung verpfändet, so findet die Bestimmung der Ziffer 14.2 Satz 2 zugunsten des Pfandgläubigers entspre- chende Anwendung. 14.4erlangt. Der Versicherer ist nicht berechtigt, dem Erwerber das Versi- cherungsverhältnis wegen Veräußerung der versicherten Güter Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform zu kündigen. 14.5. Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, dem Versicherer die Dieses Kündigungsrecht kann nur innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Veräußerung anzuzeigen. 14.6ausgeübt werden. Der Erwerber ist berechtigt, das Versiche- rungsverhältnis Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode in Schriftform zu kün- digenkündigen. Das Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht kann nur innerhalb eines Monats nach dem Er- werb, bei fehlender seit Eigentumsübergang oder – soweit zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis des Erwerbers vom über das Bestehen der einer Versicherung innerhalb ei- nes Monats ab Erlangung der Kenntnis, aus- geübt wird. 14.7bestand – seit Kenntniserlangung über die Versicherung ausgeübt werden. Im Fall Falle der Kündigung haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Versicherungsver- hältnisses nach Ziffer 14.6 Beitrages. 8.3 Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Schriftform anzuzeigen. Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und der Versicherer nachweist, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Versicherer wird nicht leistungsfrei, wenn diese Rechtsfolge außer Verhältnis zur Zahlung Schwere des Verstoßes steht. Abweichend davon ist der Prämie Versicherer zur Leistung verpflichtet; eine Haf- tung , wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Erwerbers Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Prämie besteht nichtKündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.

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Samples: Musikinstrumenteversicherung

Veräußerung der versicherten Sache. 14.1. 14.1 Wird die versicherte Sache vom Versiche- rungsnehmer Versicherungs- xxxxxx veräußert, tritt an dessen Stelle der Erwerber Erwer- ber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers Er- werbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner. Der Versicherer muss den Eintritt des Erwer- bers Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt hat. 14.2. 14.2 Ist eine Police ausgestellt worden, entfällt die Mithaftung Mit- haftung des Erwerbers für die Zahlung der Prämie und Nebenkosten. Bei Ausstellung ei- ner einer Police kann sich der Versicherer auch nicht auf Leistungsfreiheit Leistungs- freiheit gemäß Ziffer 12.4 wegen Nichtzahlung der Prämie berufen, es sei denn, dass der Erwerber den Grund für die Leis- tungsfreiheit Leistungsfreiheit kannte oder hätte kennen müs- senmüssen. 14.3. 14.3 Wird die Entschädigungsforderung verpfändet, so findet die Bestimmung der Ziffer 14.2 Satz 2 zugunsten zu- gunsten des Pfandgläubigers entspre- chende Anwendungentsprechende An- wendung. 14.4. 14.4 Der Versicherer ist nicht berechtigt, das Versi- cherungsverhältnis Versiche- rungsverhältnis wegen Veräußerung der versicherten versicher- ten Güter zu kündigen. 14.5. 14.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, dem Versicherer die Veräußerung anzuzeigen. 14.6. 14.6 Der Erwerber ist berechtigt, das Versiche- rungsverhältnis Versicherungsver- hältnis mit sofortiger Wirkung zu kün- digenkündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Er- werbErwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung Versi- cherung innerhalb ei- nes eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, aus- geübt ausgeübt wird. 14.7. 14.7 Im Fall der Kündigung des Versicherungsver- hältnisses Versicherungsverhält- nisses nach Ziffer 14.6 ist der Veräußerer zur Zahlung Zah- lung der Prämie verpflichtet; eine Haf- tung Haftung des Erwerbers Er- werbers für die Prämie besteht nicht.

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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000/2011

Veräußerung der versicherten Sache. 14.1. 14.1 Wird die versicherte Sache vom Versiche- rungsnehmer Versicherungs- nehmer veräußert, tritt an dessen Stelle der Erwerber Erwer- ber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers Er- werbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner. Der Versicherer muss den Eintritt des Erwer- bers Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt hat. 14.2. 14.2 Ist eine Police ausgestellt worden, entfällt die Mithaftung Mi t- haftung des Erwerbers für die Zahlung der Prämie und Nebenkosten. Bei Ausstellung ei- ner einer Police kann sich der Versicherer auch nicht auf Leistungsfreiheit Leistungs- freiheit gemäß Ziffer 12.4 wegen Nichtzahlung der Prämie berufen, es sei denn, dass der Erwerber den Grund für die Leis- tungsfreiheit Leistungsfreiheit kannte oder hätte hä t- te kennen müs- senmüssen. 14.3. 14.3 Wird die Entschädigungsforderung verpfändet, so findet die Bestimmung der Ziffer 14.2 Satz 2 zugunsten zu- gunsten des Pfandgläubigers entspre- chende Anwendungentsprechende An- wendung. 14.4. 14.4 Der Versicherer ist nicht berechtigt, das Versi- cherungsverhältnis Versiche- rungsverhältnis wegen Veräußerung der versicherten versiche r- ten Güter zu kündigen. 14.5. 14.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, dem Versicherer die Veräußerung anzuzeigen. 14.6. 14.6 Der Erwerber ist berechtigt, das Versiche- rungsverhältnis Versicherungsver- hältnis mit sofortiger Wirkung zu kün- digenkündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Er- werbErwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung Vers i- cherung innerhalb ei- nes eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, aus- geübt ausgeübt wird. 14.7. 14.7 Im Fall der Kündigung des Versicherungsver- hältnisses Versicherungsverhäl t- nisses nach Ziffer 14.6 ist der Veräußerer zur Zahlung Zah- lung der Prämie verpflichtet; eine Haf- tung Haftung des Erwerbers Er- werbers für die Prämie besteht nicht.

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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000/2011

Veräußerung der versicherten Sache. 14.1. 14.1 Wird die versicherte Sache vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer veräußert, tritt an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes Eintritts des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als GesamtschuldnerGe- samtschuldner. Der Versicherer muss den Eintritt des Erwer- bers Erwerbers erst gegen sich gelten lassenlas- sen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt haterlangt. 14.2. 14.2 Ist eine Police ausgestellt worden, entfällt die Mithaftung des Erwerbers für die Zahlung der Prämie und Nebenkosten. Bei Ausstellung ei- ner einer Police kann sich der Versicherer auch nicht auf Leistungsfreiheit gemäß Ziffer 12.4 wegen Nichtzahlung der Prämie berufen, es sei denn, dass der Erwerber Er- werber den Grund für die Leis- tungsfreiheit Leistungsfreiheit kannte oder hätte kennen müs- senmüssen. 14.3. 14.3 Wird die Entschädigungsforderung verpfändet, so findet die Bestimmung der Ziffer 14.2 Satz 2 zugunsten des Pfandgläubigers entspre- chende Anwendungentsprechende An- wendung. 14.4. 14.4 Der Versicherer ist nicht berechtigt, das Versi- cherungsverhältnis Versicherungsverhältnis wegen Veräußerung der versicherten Güter zu kündigen. 14.5. 14.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, dem Versicherer die Veräußerung Ver- äußerung anzuzeigen. 14.6. 14.6 Der Erwerber ist berechtigt, das Versiche- rungsverhältnis Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kün- digenkündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb in- nerhalb eines Monats nach dem Er- werbErwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers Er- werbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb ei- nes eines Monats ab Erlangung Er- langung der Kenntnis, aus- geübt ausgeübt wird. 14.7. 14.7 Im Fall der Kündigung des Versicherungsver- hältnisses Versicherungsverhältnisses nach Ziffer 14.6 ist der Veräußerer zur Zahlung der Prämie verpflichtet; eine Haf- tung Haftung des Erwerbers Er- werbers für die Prämie besteht nicht.

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Samples: Güterversicherungsbedingungen

Veräußerung der versicherten Sache. 14.1. 14.1 Wird die versicherte Sache vom Versiche- rungsnehmer Versi- cherungsnehmer veräußert, tritt an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis Versiche- rungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner. Der Versicherer muss den Eintritt des Erwer- bers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt hat. 14.2. 14.2 Ist eine Police ausgestellt worden, entfällt die Mithaftung des Erwerbers für die Zahlung des Beitrages und der Prämie und NebenkostenNeben- kosten. Bei Ausstellung ei- ner einer Police kann sich der Versicherer auch nicht auf Leistungsfreiheit Leis- tungsfreiheit gemäß Ziffer Ziff. 12.4 wegen Nichtzahlung der Prämie des Beitrages berufen, es sei denn, dass der Erwerber den Grund für die Leis- tungsfreiheit Leistungsfreiheit kannte oder hätte kennen müs- senmüssen. 14.3. 14.3 Wird die Entschädigungsforderung verpfändet, so findet die Bestimmung der Ziffer Ziff. 14.2 Satz 2 zugunsten des Pfandgläubigers entspre- chende Pfandgläu- bigers entsprechende Anwendung. 14.4. 14.4 Der Versicherer ist nicht berechtigt, das Versi- cherungsverhältnis Versicherungsverhältnis wegen Veräußerung Veräu- ßerung der versicherten Güter zu kündigenkündi- gen. 14.5. 14.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, dem Versicherer die Veräußerung Veräuße- rung anzuzeigen. 14.6. 14.6 Der Erwerber ist berechtigt, das Versiche- rungsverhältnis Versi- cherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kün- digenkündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Er- werbErwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung Versiche- rung innerhalb ei- nes eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, aus- geübt ausgeübt wird. 14.7. 14.7 Im Fall der Kündigung des Versicherungsver- hältnisses Versiche- rungsverhältnisses nach Ziffer Ziff. 14.6 ist der Veräußerer zur Zahlung der Prämie verpflichtetdes Beitrages ver- pflichtet; eine Haf- tung Haftung des Erwerbers für die Prämie den Beitrag besteht nicht.

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Samples: Transportversicherung

Veräußerung der versicherten Sache. 14.1. 14.1 Wird die versicherte Sache vom Versiche- rungsnehmer Versicherungs- nehmer veräußert, tritt an dessen Stelle der Erwerber Er- werber in die während der Dauer seines Eigentums Eigen- tums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden er- gebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers ein. Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfälltent- fällt, als Gesamtschuldner. Der Versicherer muss den Eintritt des Erwer- bers Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt hat. 14.2. 14.2 Ist eine Police ausgestellt worden, entfällt die Mithaftung des Erwerbers für die Zahlung der Prämie und Nebenkosten. Bei Ausstellung ei- ner einer Police kann sich der Versicherer auch nicht auf Leistungsfreiheit gemäß Ziffer 12.4 wegen Nichtzahlung der Prämie berufen, es sei denn, dass der Erwerber den Grund für die Leis- tungsfreiheit Leistungs- freiheit kannte oder hätte kennen müs- senmüssen. 14.3. 14.3 Wird die Entschädigungsforderung verpfändet, so findet die Bestimmung der Ziffer 14.2 Satz 2 zugunsten des Pfandgläubigers entspre- chende entsprechende Anwendung. 14.4. 14.4 Der Versicherer ist nicht berechtigt, das Versi- cherungsverhältnis wegen Veräußerung der versicherten ver- sicherten Güter zu kündigen. 14.5. 14.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, dem Versicherer die Veräußerung anzuzeigen. 14.6. 14.6 Der Erwerber ist berechtigt, das Versiche- rungsverhältnis Versicherungs- verhältnis mit sofortiger Wirkung zu kün- digenkündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb in- nerhalb eines Monats nach dem Er- werbErwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen Beste- hen der Versicherung innerhalb ei- nes eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, aus- geübt ausgeübt wird. 14.7. 14.7 Im Fall der Kündigung des Versicherungsver- hältnisses nach Ziffer 14.6 ist der Veräußerer zur Zahlung der Prämie verpflichtet; eine Haf- tung des Erwerbers für die Prämie besteht nicht.

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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000 in Der Fassung 2008

Veräußerung der versicherten Sache. 14.1. 14.1 Wird die versicherte Sache vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer veräußert, tritt an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner. Der Versicherer muss den Eintritt des Erwer- bers Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt hat. 14.2. 14.2 Ist eine Police ausgestellt worden, entfällt die Mithaftung des Erwerbers für die Zahlung der Prämie und Nebenkosten. Bei Ausstellung ei- ner einer Police kann sich der Versicherer auch nicht auf Leistungsfreiheit gemäß Ziffer 12.4 wegen Nichtzahlung der Prämie berufen, es sei denn, dass der Erwerber den Grund für die Leis- tungsfreiheit Leistungsfreiheit kannte oder hätte kennen müs- senmüssen. 14.3. 14.3 Wird die Entschädigungsforderung verpfändet, so findet die Bestimmung der Ziffer 14.2 Satz 2 zugunsten des Pfandgläubigers entspre- chende entsprechende Anwendung. 14.4. 14.4 Der Versicherer ist nicht berechtigt, das Versi- cherungsverhältnis Versicherungsverhältnis wegen Veräußerung der versicherten versi- cherten Güter zu kündigen. 14.5. 14.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, dem Versicherer die Veräußerung anzuzeigen. 14.6. 14.6 Der Erwerber ist berechtigt, das Versiche- rungsverhältnis Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kün- digenkündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Er- werbErwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb ei- nes eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, aus- geübt ausgeübt wird. 14.7. 14.7 Im Fall der Kündigung des Versicherungsver- hältnisses Versicherungsverhältnisses nach Ziffer 14.6 ist der Veräußerer zur Zahlung der Prämie verpflichtet; eine Haf- tung Haftung des Erwerbers für die Prämie besteht nicht.

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Samples: Gütertransportversicherung

Veräußerung der versicherten Sache. 14.1. 14.1 Wird die versicherte Sache vom Versiche- rungsnehmer veräußert, tritt an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers Ver- sicherungsnehmers ein. Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfälltent- fällt, als Gesamtschuldner. Der Versicherer muss den Eintritt des Erwer- bers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt hat. 14.2. 14.2 Ist eine Police ausgestellt worden, entfällt die Mithaftung des Erwerbers für die Zahlung der Prämie und Nebenkosten. Bei Ausstellung ei- ner einer Police kann sich der Versicherer auch nicht auf Leistungsfreiheit gemäß Ziffer 12.4 wegen Nichtzahlung der Prämie berufen, es sei denn, dass der Erwerber den Grund für die Leis- tungsfreiheit Leistungs- freiheit kannte oder hätte kennen müs- senmüssen. 14.3. 14.3 Wird die Entschädigungsforderung verpfändet, so findet die Bestimmung der Ziffer 14.2 Satz 2 zugunsten des Pfandgläubigers entspre- chende entsprechende Anwendung. 14.4. 14.4 Der Versicherer ist nicht berechtigt, das Versi- cherungsverhältnis wegen Veräußerung der versicherten Güter zu kündigen. 14.5. 14.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, dem Versicherer die Veräußerung anzuzeigen. 14.6. 14.6 Der Erwerber ist berechtigt, das Versiche- rungsverhältnis Versicherungs- verhältnis mit sofortiger Wirkung zu kün- digenkündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Er- werbErwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen Beste- hen der Versicherung innerhalb ei- nes eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, aus- geübt ausgeübt wird. 14.7. 14.7 Im Fall der Kündigung des Versicherungsver- hältnisses nach Ziffer 14.6 ist der Veräußerer zur Zahlung der Prämie verpflichtet; eine Haf- tung des Erwerbers für die Prämie besteht nicht.

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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000 in Der Fassung 2008

Veräußerung der versicherten Sache. 14.1. 18.1 Wird die versicherte Sache vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer veräußert, tritt an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämieden Beitrag, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende lau- fende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner. Der Versicherer muss den Eintritt des Erwer- bers Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt er- langt hat. 14.2. 18.2 Ist eine Police ausgestellt worden, entfällt die Mithaftung des Erwerbers für die Zahlung der Prämie und NebenkostenNe- benkosten. Bei Ausstellung ei- ner einer Police kann sich der Versicherer auch nicht auf Leistungsfreiheit gemäß Ziffer 12.4 15.3 wegen Nichtzahlung der Prämie berufen, es sei denn, dass der Erwerber den Grund für die Leis- tungsfreiheit kannte oder hätte kennen müs- senmüssen. 14.3. 18.3 Wird die Entschädigungsforderung verpfändet, so findet die Bestimmung der Ziffer 14.2 18.2 Satz 2 zugunsten des Pfandgläubigers entspre- chende entsprechende Anwendung. 14.4. 18.4 Der Versicherer ist nicht berechtigt, das Versi- cherungsverhältnis Versicherungsverhältnis wegen Veräußerung der versicherten Güter zu kündigen. 14.5. 18.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, dem Versicherer die Veräußerung anzuzeigen. 14.6. 18.6 Der Erwerber ist berechtigt, das Versiche- rungsverhältnis Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kün- digenkündigen. Das Kündigungsrecht Kündigungs- recht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Er- werbErwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb ei- nes eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, aus- geübt ausgeübt wird. 14.7. 18.7 Im Fall der Kündigung des Versicherungsver- hältnisses Versicherungsverhältnisses nach Ziffer 14.6 18.6 ist der Veräußerer zur Zahlung der Prämie des Beitrags verpflichtet; eine Haf- tung Haftung des Erwerbers für die Prämie den Beitrag besteht nicht.

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Samples: Transport Insurance Agreement

Veräußerung der versicherten Sache. 14.1. 14.1 Wird die versicherte Sache vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer veräußert, tritt an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner. Der Versicherer muss den Eintritt des Erwer- bers Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt hat. 14.2. 14.2 Ist eine Police ausgestellt worden, entfällt die Mithaftung des Erwerbers für die Zahlung der Prämie und Nebenkosten. Bei Ausstellung ei- ner einer Police kann sich der Versicherer auch nicht auf Leistungsfreiheit gemäß Ziffer 12.4 wegen Nichtzahlung der Prämie berufen, es sei denn, dass der Erwerber den Grund für die Leis- tungsfreiheit Leistungsfreiheit kannte oder hätte kennen müs- senmüssen. 14.3. 14.3 Wird die Entschädigungsforderung verpfändet, so findet die Bestimmung der Ziffer 14.2 Satz 2 zugunsten des Pfandgläubigers entspre- chende entsprechende Anwendung. 14.4. 14.4 Der Versicherer ist nicht berechtigt, das Versi- cherungsverhältnis Versicherungsverhältnis wegen Veräußerung der versicherten Güter zu kündigen. 14.5. 14.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, dem Versicherer die Veräußerung anzuzeigen. 14.6. 14.6 Der Erwerber ist berechtigt, das Versiche- rungsverhältnis Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kün- digenkündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Er- werbErwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb ei- nes eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, aus- geübt ausgeübt wird. 14.7. 14.7 Im Fall der Kündigung des Versicherungsver- hältnisses Versicherungsverhältnisses nach Ziffer 14.6 ist der Veräußerer zur Zahlung der Prämie verpflichtet; eine Haf- tung Haftung des Erwerbers für die Prämie besteht nicht.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb)

Veräußerung der versicherten Sache. 14.1. 14.1 Wird die versicherte Sache vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer veräußert, tritt an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines sei- nes Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode Versicherungsperi- ode entfällt, als Gesamtschuldner. Der Versicherer muss den Eintritt des Erwer- bers Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt hat. 14.2. 14.2 Ist eine Police ausgestellt worden, entfällt die Mithaftung des Erwerbers für die Zahlung der Prämie und Nebenkosten. Bei Ausstellung ei- ner Aus- stellung einer Police kann sich der Versicherer auch nicht auf Leistungsfreiheit Leis- tungsfreiheit gemäß Ziffer 12.4 wegen Nichtzahlung der Prämie berufen, es sei denn, dass der Erwerber den Grund für die Leis- tungsfreiheit kannte oder hätte kennen müs- senmüssen. 14.3. 14.3 Wird die Entschädigungsforderung verpfändet, so findet die Bestimmung der Ziffer 14.2 Satz 2 zugunsten des Pfandgläubigers entspre- chende Pfandgläubi- gers entsprechende Anwendung. 14.4. 14.4 Der Versicherer ist nicht berechtigt, das Versi- cherungsverhältnis Versicherungsverhältnis wegen Veräußerung der versicherten Güter zu kündigen. 14.5. 14.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, dem Versicherer die Veräußerung anzuzeigen. 14.6. 14.6 Der Erwerber ist berechtigt, das Versiche- rungsverhältnis Versicherungsverhältnis mit sofortiger sofor- tiger Wirkung zu kün- digenkündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Er- werbErwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb ei- nes eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, aus- geübt ausgeübt wird. 14.7. 14.7 Im Fall der Kündigung des Versicherungsver- hältnisses Versicherungsverhältnisses nach Ziffer 14.6 ist der Veräußerer zur Zahlung der Prämie verpflichtet; eine Haf- tung Haftung des Erwerbers für die Prämie besteht nicht.

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Samples: Güterversicherung

Veräußerung der versicherten Sache. 14.1. 14.1 Wird die versicherte Sache vom Versiche- rungsnehmer veräußertVersicherungsnehmer veräu- ßert, tritt an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden ergeben- den Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode Versicherungsperi- ode entfällt, als Gesamtschuldner. Der Versicherer muss den Eintritt des Erwer- bers Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt hat. 14.2. 14.2 Ist eine Police ausgestellt worden, entfällt die Mithaftung des Erwerbers für die Zahlung der Prämie und Nebenkosten. Bei Ausstellung ei- ner Aus- stellung einer Police kann sich der Versicherer auch nicht auf Leistungsfreiheit Leis- tungsfreiheit gemäß Ziffer 12.4 wegen Nichtzahlung der Prämie berufen, es sei denn, dass der Erwerber den Grund für die Leis- tungsfreiheit kannte oder hätte kennen müs- senmüssen. 14.3. 14.3 Wird die Entschädigungsforderung verpfändet, so findet die Bestimmung der Ziffer 14.2 Satz 2 zugunsten des Pfandgläubigers entspre- chende entsprechende Anwendung. 14.4. 14.4 Der Versicherer ist nicht berechtigt, das Versi- cherungsverhältnis Versicherungsverhält- nis wegen Veräußerung der versicherten Güter zu kündigen. 14.5. 14.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, dem Versicherer Versiche- rer die Veräußerung anzuzeigen. 14.6. 14.6 Der Erwerber ist berechtigt, das Versiche- rungsverhältnis Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kün- digenkündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Er- werbErwerb, bei fehlender feh- lender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb ei- nes in- nerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, aus- geübt ausgeübt wird. 14.7. 14.7 Im Fall der Kündigung des Versicherungsver- hältnisses Versicherungsverhältnisses nach Ziffer 14.6 ist der Veräußerer zur Zahlung der Prämie verpflichtet; eine Haf- tung Haftung des Erwerbers für die Prämie besteht nicht.

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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000 in Der Fassung 2008

Veräußerung der versicherten Sache. 14.1. 14.1 Wird die versicherte Sache vom Versiche- rungsnehmer Versi- cherungsnehmer veräußert, tritt an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis Versiche- rungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner. Der Versicherer muss den Eintritt des Erwer- bers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt hat. 14.2. 14.2 Ist eine Police ausgestellt worden, entfällt die Mithaftung des Erwerbers für die Zahlung des Beitrages und der Prämie und NebenkostenNeben- kosten. Bei Ausstellung ei- ner einer Police kann sich der Versicherer auch nicht auf Leistungsfreiheit Leis- tungsfreiheit gemäß Ziffer Ziff. 12.4 wegen Nichtzahlung der Prämie des Beitrages berufen, es sei denn, dass der Erwerber den Grund für die Leis- tungsfreiheit Leistungsfreiheit kannte oder hätte kennen müs- senmüssen. 14.3. 14.3 Wird die Entschädigungsforderung verpfändet, so findet die Bestimmung der Ziffer Ziff. 14.2 Satz 2 zugunsten des Pfandgläubigers entspre- chende Pfandgläu- bigers entsprechende Anwendung. 14.4. 14.4 Der Versicherer ist nicht berechtigt, das Versi- cherungsverhältnis Versicherungsverhältnis wegen Veräußerung Veräu- ßerung der versicherten Güter zu kündigenkündi- gen. 14.5. 14.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, dem Versicherer die Veräußerung Veräuße- rung anzuzeigen. 14.6. 14.6 Der Erwerber ist berechtigt, das Versiche- rungsverhältnis Versi- cherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kün- digenkündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Er- werbErwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung Versiche- rung innerhalb ei- nes eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, aus- geübt ausgeübt wird. 14.7. 14.7 Im Fall der Kündigung des Versicherungsver- hältnisses Versiche- rungsverhältnisses nach Ziffer Ziff. 14.6 ist der Veräußerer zur Zahlung der Prämie verpflichtet; eine Haf- tung des Erwerbers für die Prämie besteht nicht.Beitrages ver-

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Samples: Transportversicherung