Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien das Da- tum des Grundbucheintrages) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
b) Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag, der auf das zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsjahr entfällt, als Gesamtschuldner.
c) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gel- ten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien das Datum des Grundbucheintrages) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
b) Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag, der auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.
c) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang. 24.1.1 Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
24.1.2 Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag, der auf die zur Zeit des Eintritts des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.
24.1.3 Die KRAVAG muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang a) Wird das versicherte Wohngebäude von Ihnen veräu- ßert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien das Datum des Grundbucheintrages) an Ihre Stelle der Erwerber in Ihre während der Dau- er Ihres Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis hinsichtlich des Wohngebäudes sich ergebenden Rechte und Pflichten ein. Die Versicherung geht auch über, wenn das versi- cherte Wohngebäude im Wege der Zwangsverstei- gerung erworben wird oder ein Dritter auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses die Berechtigung erwirbt, versicherte Bodenerzeugnisse zu beziehen.
b) Wir müssen den Eintritt des Erwerbers erst gegen uns gelten lassen, wenn wir hiervon Kenntnis erlan- gen.
Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang. 16.1.1 Wird die versicherte Sache vom Versiche- rungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien das Datum des Grundbucheintrages) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigen- tums aus dem Versicherungsverhältnis sich erge- benden Rechte und Pflichten des Versicherungs- nehmers ein.
16.1.2 Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag, die auf das zur Zeit des Eintritts des Erwerbers laufende Versicherungsjahr entfällt, als Gesamtschuldner.
16.1.3 Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich geltenlassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang. 21.1.1 Wird die versicherte Sache von Ihnen veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien das Datum des Grundbucheintrages) der Erwerber an Ihre Stelle und übernimmt damit die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis.
21.1.2 Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag, der auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungspe- riode entfällt, als Gesamtschuldner.
21.1.3 Wir müssen den Eintritt des Erwerbers erst gegen uns gelten lassen, wenn wir hiervon Kenntnis erlangen.
Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang. 17.1.1 Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
17.1.2 Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungspe- riode entfällt, als Gesamtschuldner. Bavaria AG - BTK 2008 - Seite 4 von 5 Stand 08/2012 xxx.xxxxxxx-xxxxx.xx
17.1.3 Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gel- ten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang. Veräußern Sie Ihr Fahrzeug, so geht zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs die Versicherung auf den Erwerber über. Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag entsprechend den Angaben des Erwerbers, wie wir sie bei einem Neuabschluss des Vertrags verlangen würden, anzupassen. Den Beitrag für das laufende Versicherungsjahr können wir entweder von Ihnen oder vom Erwerber verlangen.
Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang a) Wird die versicherte Xxxxx vom Versiche- rungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Ver- sicherungsnehmers ein.
b) Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag, der auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.
c) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwer- bers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang. 17.1.1 Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräussert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien das Datum des Grundbucheintrages) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
17.1.2 Der Veräusserer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.
17.1.3 Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.