Videoüberwachung Musterklauseln

Videoüberwachung. Das Studio behält sich vor, unter Beachtung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes und unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Mitglieder Teilflächen des Studios mit Videokameras zu überwachen und die Aufnahmen zu speichern, soweit und solange dies im Einzelfall erforderlich und rechtlich zulässig ist. Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle werden durch Hinweisschilder erkennbar gemacht.
Videoüberwachung. Zur Gewährleistung der Stadionsicherheit und der Strafverfolgung kann das Stadion und teilweise auch das Umfeld des Stadions abhängig von den örtlichen Gegebenheiten videoüberwacht werden. Entsprechende Aufnahmen werden vertraulich behandelt und können bei Eintritt von Straftaten als Beweismittel dienen. Darüber hinaus nutzen auch die Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden an Spieltagen Videoüberwachungsanlagen aus eigener Zuständigkeit zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung im Einklang mit den insoweit geltenden gesetzlichen Bestimmungen (z.B. landesgesetzliches Polizeigesetz und StPO). Bei ereignisloser Durchführung einer mittels Videokamera aufgenommenen Veranstaltung werden die Aufnahmen gemäß den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO), gelöscht.
Videoüberwachung. Zur Gewährleistung der Stadionsicherheit und zur Unterstützung der Arbeit der Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden wird das Eintracht-Stadion und teilw eise auch die Anlagen und das Umfeld des Stadions an Heimspieltagen bzw. bei Veranstaltungen nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO BDSG videoüberwacht. Darüber hinaus nutzen auch die Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden an Spieltagen Videoüberwachungsanlagen aus eigener Zuständigkeit zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung im Einklang mit den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Entsprechende mittels einer Videoüberwachungsanlage erstellte Aufnahmen werden von den Strafverfolgungsbehörden und/oder ggf. Eintracht Braunschweig vertraulich behandelt, können aber insbesondere bei Verdacht auf und/oder dem Eintritt von Straftaten als Beweismittel dienen. Gleiches gilt hinsichtlich nach Ziffer 11 erstellten Bild- und Bildtonaufnahmen, die von Eintracht Braunschweig oder durch von Eintracht Braunschweig autorisierte Dritte oder dem jeweils zuständigen Verband bei entsprechender Aufforderung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 c) oder f) DSGVO zu diesen Zwecken an Behörden oder Gerichte übermittelt werden. Bei ereignisloser Durchführung einer mittels Videoüberwachungsanlage aufgenommenen Veranstaltung werden die Aufnahmen unter Beachtung der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und des BDSG, gelöscht.
Videoüberwachung. Zur Gewährleistung der Stadionsicherheit und der Strafverfolgung kann das Stadion und teilweise auch das Umfeld des Stadions abhängig von den örtlichen Gegebenheiten nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO in Verbindung mit § 4 Bundesdatenschutzgesetz („BDSG“) videoüberwacht werden. Entsprechende mittels einer Videoüberwachungsanlage erstellte Aufnahmen werden vertraulich behandelt, können aber insbesondere bei Verdacht auf und/oder dem Eintritt von von Straftaten als Beweismittel dienen. Gleiches gilt hinsichtlich nach Ziffer 10.1 erstellten Bild- und Bildtonaufnahmen, die vom DFB oder vom DFB autorisierte Dritte oder dem jeweils beteiligten Verband bei entsprechender Aufforderung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 c) oder f) DSGVO zu diesen Zwecken an Behörden oder Gerichte übermittelt werden. Darüber hinaus nutzen auch die Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden an Spieltagen Videoüberwachungsanlagen aus eigener Zuständigkeit zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung im Einklang mit den insoweit geltenden gesetzlichen Bestimmungen (z.B. landesgesetzliches Polizeigesetz und StPO). Bei ereignisloser Durchführung einer mittels Videokamera aufgenommenen Veranstaltung werden die Aufnahmen gemäß den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und des BDSG, gelöscht.
Videoüberwachung. Der Besucher nimmt zur Kenntnis, dass der Veranstalter aus Gründen der Sicherheit aller und zur Ahndung von Gesetzesverletzungen oder Zuwiderhandlungen gegen die Hausordnung im gesamten Veranstaltungsgelände eine Videoüberwachung der Zuschauerbereiche durchführen kann. Die Zulässigkeit ergibt sich aus § 12 Abs 3 Z 2 öDSG, da die Bildaufnahmen für den vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen an öffentlich zugänglichen Orten, die dem Hausrecht der Veranstalter unterliegen, erforderlich sind. Eine automatische Löschung erfolgt nach 72 Stunden, soweit sie nicht aus konkretem Anlass für die Verwirklichung von Schutz- und Beweissicherungszwecken oder für die Weitergabe an eine zuständige Behörde, ein zuständiges Gericht oder an Sicherheitsbehörden benötigt werden.
Videoüberwachung. Zur Sicherheit der Besucher werden das Stadion sowie die Aussenbereiche per Video überwacht. Die Aufnahmen können bei Bedarf Dritten, insb. den Strafverfolgungsbehörden, zur Verfügung gestellt werden.
Videoüberwachung. Zur Wahrnehmung des Hausrechts sowie zur Objekt- und Gebäudeüberwachung führen wir in entsprechend gekennzeichneten, öffentlich zugänglichen Räumen Videoüberwachung durch. Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung zu den vorstehenden Zwecken ist die Wahrung unserer berechtigten Interessen: Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO.
Videoüberwachung. 6.1 Sicherheitsrelevante Bereiche sind grundsätzlich videoüberwacht. In unseren Parkeinrichtungen die ticketlos bewirtschaftet werden, erfolgt zudem eine Kennzeichenerfassung. Die Videoüberwachung dient zum einen der Wahrnehmung des Hausrechts sowie präventiv zur Vermeidung von Diebstählen und Vandalismus und zur Einfahrtskontrolle.
Videoüberwachung. Datenverarbeitungsanlagen werden per Videoüberwachung gesichert. Zugangskontrolle Keine unbefugte Systembenutzung
Videoüberwachung. Die Parkieranlagen sind mit einer Videokamera ausgestattet. Eine Aufzeichnung der Daten erfolgt nur beim Drücken der Infotaste. In der Regel sind die folgenden Bereiche der Parkieranlagen videoüberwacht: - Einfahrt - Ausfahrt - Zugang über Türleser - Oberes Parkdeck (nur im Parkhaus Kronberger Hof) - im Bereich des Aufzuges (nur 4. UG Rathaus) Ein entsprechender Hinweis auf die Aufzeichnung findet sich an den jeweiligen Ein- und Ausfahrten sowie an den Eingängen in die Parkieranlagen. Die Videoüberwachung erfolgt zu folgenden Zwecken: - nur zum Zwecke der Verständigung zwischen dem Kunden und dem Mitarbeiter der PMG Parken in Mainz GmbH - der Überwachung einzelner Parkbereiche, in denen Vandalismus entsteht (Schutz des Eigentums) - Steuerung der Einfahrt auf Grund von Sonderfahrzeugen - Steuerung von Ein- und Ausfahrten für besondere Nutzungsgruppen wie z.B. behinderter Personen Die Speicherung der aufgenommenen Videos erfolgt für eine Dauer von 48 Stunden. Im Anschluss werden die Videos automatisch gelöscht. Eine automatisierte Verarbeitung der aus den Videos erkennbaren einzelnen Daten (wie etwa Gesichtserkennung, Erfassung von KFZ- Kennzeichen) erfolgt nicht. Die Weitergabe bzw. Herausgabe der Videos an Dritte ist ausgeschlossen, es sei denn es besteht eine gesetzliche Pflicht zur Herausgabe (beispielsweise bei der Beschlagnahme von Beweismitteln im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens). Eine Herausgabe der Videos an einzelne Parkplatznutzer erfolgt nicht. Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 lit. F EU-Datenschutzgrundverordnung i. V. m. § 4 Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz Für die Überwachung verantwortliche Stelle: PMG Parken in Mainz GmbH, Xxxxxxxxxxxx Xxxxxx 00, 00000 Xxxxx Telefon: +00 0000 000000 E-Mail: xxxxxxxxxxxxxxxxx@xxxxxx-xx-xxxxx.xx Kontaktmöglichkeit Datenschutzbeauftragter: xxx@xxx-xxxxx.xx Weitere und ausführlichere Informationen zu Ihren Rechten und zur Nutzung/Übermittlung der Videoaufzeichnung erhalten und finden Sie unter xxxxx://xxx.xxxxxx-xx-xxxxx.xx