Videoüberwachung Musterklauseln

Videoüberwachung. Zur Gewährleistung bzw. Optimierung der Stadionsicherheit und einer effekti- ven Strafverfolgung wird das Stadion und teilweise das Umfeld des Stadions videoüberwacht. Dar- über hinaus nutzen auch die Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden an Spieltagen Videoüberwa- chungsanlagen aus eigener Zuständigkeit zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Entsprechende Aufnahmen werden vom Club vertraulich behandelt, können aber insbesondere bei Verdacht auf und/oder dem Eintritt von Straftaten als Be- weismittel dienen. Bei ereignisloser Durchführung einer mittels Videokamera aufgenommenen Ver- anstaltung werden die Aufnahmen gemäß den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen gelöscht.
Videoüberwachung. Das Studio behält sich vor, unter Beachtung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes und unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Mitglieder Teilflächen des Studios mit Videokameras zu überwachen und die Aufnahmen zu speichern, soweit und solange dies im Einzelfall erforderlich und rechtlich zulässig ist. Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle werden durch Hinweisschilder erkennbar gemacht.
Videoüberwachung. Zur Gewährleistung der Stadionsicherheit und zur Unterstützung der Arbeit der Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden wird das Eintracht-Stadion und teilw eise auch die Anlagen und das Umfeld des Stadions an Heimspieltagen bzw. bei Veranstaltungen nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO BDSG videoüberwacht. Darüber hinaus nutzen auch die Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden an Spieltagen Videoüberwachungsanlagen aus eigener Zuständigkeit zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung im Einklang mit den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Entsprechende mittels einer Videoüberwachungsanlage erstellte Aufnahmen werden von den Strafverfolgungsbehörden und/oder ggf. Eintracht Braunschweig vertraulich behandelt, können aber insbesondere bei Verdacht auf und/oder dem Eintritt von Straftaten als Beweismittel dienen. Gleiches gilt hinsichtlich nach Ziffer 11 erstellten Bild- und Bildtonaufnahmen, die von Eintracht Braunschweig oder durch von Eintracht Braunschweig autorisierte Dritte oder dem jeweils zuständigen Verband bei entsprechender Aufforderung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 c) oder f) DSGVO zu diesen Zwecken an Behörden oder Gerichte übermittelt werden. Bei ereignisloser Durchführung einer mittels Videoüberwachungsanlage aufgenommenen Veranstaltung werden die Aufnahmen unter Beachtung der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und des BDSG, gelöscht.
Videoüberwachung. Zur Gewährleistung der Stadionsicherheit und zur Unterstützung der Arbeit der Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden wird die BayArena und teilweise auch das Umfeld der BayA- rena nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) der EU-Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) in Verbindung mit § 4 des Bundesdatenschutzgesetzes („BDSG“) videoüberwacht. Darüber hinaus nutzen auch die Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden an Spieltagen Videoüberwachungsanlagen aus eigener Zuständigkeit zur Ge- fahrenabwehr und Strafverfolgung im Einklang mit den insoweit geltenden gesetzlichen Bestimmungen (z.B. Polizeigesetz NRW und StPO). Entsprechende mittels einer Videoüberwachungsanlage erstellte Aufnahmen werden von Bayer 04 vertraulich behandelt, können aber insbesondere bei Verdacht auf und/ oder dem Eintritt von Straftaten als Beweismittel dienen. Gleiches gilt hinsichtlich nach Ziffer 12 erstellten Bild- und Bildtonaufnahmen, die von Bayer 04 oder von Bayer 04 autorisierte Dritte bei entsprechender Aufforderung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 c) oder f) DSGVO zu diesen Zwecken an Behörden oder Gerichte über- mittelt werden. Bei ereignisloser Durchführung einer mittels Videoüberwachungsanlage aufgenommenen Veranstaltung werden die Aufnahmen gemäß den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, ins- besondere der DSGVO und des BDSG, gelöscht.
Videoüberwachung. Der Besucher nimmt zur Kenntnis, dass der Veranstalter aus Gründen der Sicherheit aller und zur Ahndung von Gesetzesverletzungen oder Zuwiderhandlungen gegen die Hausordnung im gesamten Veranstaltungsgelände eine Videoüberwachung der Zuschauerbereiche durchführen kann. Die Zulässigkeit ergibt sich aus § 12 Abs 3 Z 2 öDSG, da die Bildaufnahmen für den vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen an öffentlich zugänglichen Orten, die dem Hausrecht der Veranstalter unterliegen, erforderlich sind. Eine automatische Löschung erfolgt nach 72 Stunden, soweit sie nicht aus konkretem Anlass für die Verwirklichung von Schutz- und Beweissicherungszwecken oder für die Weitergabe an eine zuständige Behörde, ein zuständiges Gericht oder an Sicherheitsbehörden benötigt werden.
Videoüberwachung. Zur Wahrnehmung des Hausrechts sowie zur Objekt- und Gebäudeüberwachung führen wir in entsprechend gekennzeichneten, öffentlich zugänglichen Räumen Videoüberwachung durch. Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung zu den vorstehenden Zwecken ist die Wahrung unserer berechtigten Interessen: Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO.
Videoüberwachung. Zur Sicherheit der Besucher werden das Stadion sowie die Aussenbereiche per Video überwacht. Die Aufnahmen können bei Bedarf Dritten, insb. den Strafverfolgungsbehörden, zur Verfügung gestellt werden.
Videoüberwachung. Zur Wahrung des Hausrechts, Kontrolle von Zugangsberechtigungen, Vermeidung von strafrecht- lich relevanten Delikten (bzw. Ordnungswidrigkeiten), Beweissicherung bei strafrechtlich relevan- ten Delikten (bzw. Ordnungswidrigkeiten), zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen, zum Schutz des Eigentums des SCF und der Besucher, und zum Schutz der körperlichen Integrität der Besucher, insbesondere im Falle gesundheitlicher oder lebensgefähr- dender Notsituationen wird das Stadion und teilweise das Umfeld des Stadions videoüberwacht. Rechtsgrundlage der Videoüberwachung und entsprechenden Datenverarbeitungen ist Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO. Darüber hinaus nutzen auch die Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden an Spieltagen die Videoüberwachungsanlage im Stadion aus eigener Zuständigkeit zur Gefahren- abwehr und Strafverfolgung im Einklang mit den insoweit einschlägigen gesetzlichen Bestimmun- gen. Entsprechende mittels der Videoüberwachungsanlage erstellte Aufnahmen werden vom SCF bzw. von den Ordnungs- und den Strafverfolgungsbehörden vertraulich behandelt, können aber insbesondere bei Verdacht auf und/oder dem Eintritt von Straftaten oder Ordnungswidrig- keiten als Beweismittel dienen. Gleiches gilt hinsichtlich der nach Ziffer 12 erstellten Aufnahmen, die vom SCF oder dem jeweils nach Ziffer 12.3 zuständigen Verband bei entsprechender Auffor- derung nach Art. 6 Abs. 1 lit. c) oder f) DSGVO zu diesen Zwecken an Behörden oder Gerichte übermittelt werden. Bei ereignisloser Durchführung einer mittels der Videoüberwachungsanlage aufgenommenen Veranstaltung werden die Videoaufnahmen unter Beachtung der in der Euro- päischen Union und der Bundesrepublik Deutschland geltenden datenschutzrechtlichen Bestim- mungen, insbesondere der DSGVO und des BDSG, gelöscht. Weitere Hinweise zum Datenschutz im Zusammenhang mit der Videoüberwachung im Stadion sind im Internet unter https: /www. xxxxxxxxxx.xxx/xxxxxxxxx/00_Xxxxxxx/00_XXXx/00_Xxxxxxx/Xxxxxxxxxxxxxxxxxx_Xxxxxx berwachung_2023.pdf bereitgestellt. Alternativ können diese auch jederzeit beim SCF oder sei- nem Datenschutzbeauftragten angefordert werden. Bei Verstößen gegen die Regelungen in Ziffer 11.9 oder besondere Zutrittsbedingungen nach Ziffer 11.4, bei Handlungen nach §§ 3, 27 Versammlungsgesetz („VersG“), bei Beteili- gung an anlassbezogenen Straftaten und/oder Gewalttätigkeiten innerhalb oder außerhalb des Stadions kann der SCF ergänzend zu den unmittelbaren Maßnahmen in Ziffer 11.9, ent- ...
Videoüberwachung. Zur Gewährleistung und Optimierung der Stadionsicherheit sowie zur Unterstützung der Arbeit der Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden wird das Stadion und teil- weise das Umfeld des Stadions nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO in Verbindung mit § 4 des Bundesdatenschutzgesetzes („BDSG“) videoüberwacht. Darüber hinaus nutzen auch die Ord- nungs- und Strafverfolgungsbehörden an Spieltagen Videoüberwachungsanlagen aus eigener Zuständigkeit zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung im Einklang mit den in der Bundesrepub- lik Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Entsprechende mittels einer Videoüber- wachungsanlage erstellte Aufnahmen werden vom Club bzw. von den Ordnungs- und den Straf- verfolgungsbehörden vertraulich behandelt, können aber insbesondere bei Verdacht auf und/oder dem Eintritt von Straftaten als Beweismittel dienen. Gleiches gilt hinsichtlich der nach Ziffer 10 erstellten Bild- und Bildtonaufnahmen, die von dem Club oder dem jeweils nach Ziffer 10.3 zuständigen Verband bei entsprechender Aufforderung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 c) oder f) DSGVO zu diesen Zwecken an Behörden oder Gerichte übermittelt werden. Bei ereignisloser Durchführung einer mittels Videoüberwachungsanlage aufgenommenen Veranstaltung werden die Aufnahmen unter Beachtung der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden datenschutz- rechtlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und des BDSG, gelöscht.
Videoüberwachung. Sicherheitsbereiche, in denen sich Datenverarbeitungssysteme befinden, werden permanent von Videokameras überwacht. Die Aufnahmen werden gespeichert und für einen angemessenen Zeitraum aufbewahrt. Racks, in denen sich Datenverarbeitungssysteme befinden, sind versperrt. Die Schlüssel werden zentral verwaltet. Sicherheitsbereiche dürfen ausschließlich durch die dafür vorgesehenen Eingänge betreten werden. Fluchttüren können von außen nicht als Eingang benutzt werden. Das Öffnen von Fluchttüren führt zu einer Alarmierung.