Common use of Vorabpauschalen Clause in Contracts

Vorabpauschalen. Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Ka- lenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öf- fentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Er- werbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- fonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 30% der Vorabpauschalen steuerfrei. Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den An- lagebedingungen fortlaufend mehr als 50% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 15% der Vorabpauschalen steuerfrei. Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlau- fend mindestens 25% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Ka- pitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Vorabpauschale keine Teilfreistellung anzuwenden. Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steu- erabzug von 25% (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der An- leger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-Pau- schbetrag (seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung 801,- Euro und bei Zusammenveranlagung 1.602,- Euro) nicht überschreiten. Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Per- sonen, die voraussichtlich nicht zur Einkommenssteuer veranlagt werden (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend „NV-Bescheinigung“). Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende Stelle als Zahlstelle vom Steuer- abzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichen- der Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer zur Ver- fügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer von einem bei ihr unterhalte- nen und auf den Namen des Anlegers lautenden Xxxxxx ohne Einwil- ligung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der Vorabpauschale widerspricht, darf die depotführende Stelle inso- weit den Betrag der abzuführenden Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anleger vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit der Anleger seiner Verpflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inländischen depotführenden Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotfüh- rende Stelle dies dem für sie zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in seiner Einkommensteuererklärung angeben.

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Vorabpauschalen. Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs Kalenderjahres den Basisertrag für dieses Ka- lenderjahr Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises Rücknah- mepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs Kalenderjahres mit 70 % Prozent des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öf- fentlicher öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich zu- züglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs Kalenderjahres ergibt. Im Jahr des Er- werbs Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Erfüllt der Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- fonds im Sinne der TeilfreistellungAktienfonds, daher sind 30% 30 Prozent der Vorabpauschalen steuerfrei. Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den An- lagebedingungen fortlaufend mehr als 50% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 15% der Vorabpauschalen steuerfrei. Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlau- fend mindestens 25% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Ka- pitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Vorabpauschale keine Teilfreistellung anzuwenden. Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steu- erabzug Steuerabzug von 25% 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag Solida- ritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Vom Steuerabzug kann Abstand genommen genommenen werden, wenn der An- leger Anleger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauftrag Frei- stellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-Pau- schbetrag (seit dem Jahr 2009 1.000,- Euro bei Einzelveranlagung 801,- bzw. 2.000,- Euro und bei Zusammenveranlagung 1.602,- Euro) von Ehegatten nicht überschreitenübersteigen. Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Per- sonenPersonen, die voraussichtlich nicht zur Einkommenssteuer Einkom- menssteuer veranlagt werden (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend „NV-BescheinigungBescheini- gung“). Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende Stelle als Zahlstelle vom Steuer- abzug Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichen- der ausreichender Höhe ausgestellter aus- gestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer zur Ver- fügung Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer Xxxxxx von einem bei ihr unterhalte- nen unterhaltenen und auf den Namen des Anlegers lautenden Xxxxxx ohne Einwil- ligung Einwilligung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der Vorabpauschale widerspricht, darf die depotführende depotfüh- rende Stelle inso- weit insoweit den Betrag der abzuführenden Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anleger vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit der Anleger seiner Verpflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inländischen inlän- dischen depotführenden Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotfüh- rende depotführende Stelle dies dem für sie zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in seiner Einkommensteuererklärung angeben.

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Vorabpauschalen. Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Ka- lenderjahr Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öf- fentlicher öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Er- werbs Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtigeinkommen- bzw. Erfüllt körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich- tig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktienfonds, daher sind 60 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 30 % für Zwecke der Gewerbe- steuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuer- pflichtige Körperschaften sind generell 80 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körper- schaftsteuer und 40 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Kranken- versicherungsunternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 30 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbe- steuer. Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- fonds im Sinne der TeilfreistellungAktienfonds erfüllt, sind 30wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 30 % der Vorabpauschalen steuerfrei. Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den An- lagebedingungen fortlaufend mehr als 50% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 15% der Vorabpauschalen steuerfrei. Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlau- fend mindestens 25% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Ka- pitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Vorabpauschale keine Teilfreistellung anzuwenden. Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.dberücksichtigt.R. dem Steu- erabzug von 25% (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der An- leger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-Pau- schbetrag (seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung 801,- Euro und bei Zusammenveranlagung 1.602,- Euro) nicht überschreiten. Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Per- sonen, die voraussichtlich nicht zur Einkommenssteuer veranlagt werden (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend „NV-Bescheinigung“). Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende Stelle als Zahlstelle vom Steuer- abzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichen- der Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer zur Ver- fügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer von einem bei ihr unterhalte- nen und auf den Namen des Anlegers lautenden Xxxxxx ohne Einwil- ligung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der Vorabpauschale widerspricht, darf die depotführende Stelle inso- weit den Betrag der abzuführenden Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anleger vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit der Anleger seiner Verpflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inländischen depotführenden Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotfüh- rende Stelle dies dem für sie zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in seiner Einkommensteuererklärung angeben.

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Samples: www.acatis-research.de, www.acatis-research.de

Vorabpauschalen. Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Ka- lenderjahr Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öf- fentlicher öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Er- werbs Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Erfüllt der Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- fonds im Sinne der TeilfreistellungMischfonds, daher sind 3015 % der Vorabpauschalen steuerfrei. Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den An- lagebedingungen fortlaufend mehr als 50% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 15% der Vorabpauschalen steuerfrei. Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlau- fend mindestens 25% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Ka- pitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Vorabpauschale keine Teilfreistellung anzuwenden. Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steu- erabzug Steuerabzug von 2525 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag Soli- daritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der An- leger Anleger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-Pau- schbetrag (seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung 801,- Euro und bei Zusammenveranlagung 1.602,- Euro) Sparer- Pauschbetrag5 nicht überschreiten. Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Per- sonenPersonen, die voraussichtlich nicht zur Einkommenssteuer veranlagt werden (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend „NV-Bescheinigung“). Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende Stelle als Zahlstelle vom Steuer- abzug Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichen- der ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer zur Ver- fügung Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer Xxxxxx von einem bei ihr unterhalte- nen unterhaltenen und auf den Namen des Anlegers lautenden Xxxxxx ohne Einwil- ligung Einwilligung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der Vorabpauschale widerspricht, darf die depotführende Stelle inso- weit auch insoweit den Betrag der abzuführenden abzuführen- den Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anleger Anle- ger vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit der Anleger seiner Verpflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inländischen depotführenden Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotfüh- rende depotführende Stelle dies dem für sie zuständigen zu- ständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in seiner sei- ner Einkommensteuererklärung angeben.

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Samples: www.fimax.de, www.freiburger-vm.de

Vorabpauschalen. Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen Ausschüttun- gen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Ka- lenderjahr Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn Be- ginn eines Kalenderjahrs mit 70 % Prozent des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öf- fentlicher öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag Mehr- betrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten letz- ten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Er- werbs Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale Vorabpau- schale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- fonds Aktienfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 30% 30 Prozent der Vorabpauschalen steuerfrei. Aktienfonds sind InvestmentfondsInvestment- fonds, die gemäß den An- lagebedingungen Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50% 50 Prozent ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen Kapi- talbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 15% 15 Prozent der Vorabpauschalen steuerfrei. Mischfonds sind InvestmentfondsInvestment- fonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlau- fend mindestens 25% fortlaufend min- destens 25 Prozent ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Ka- pitalbeteiligungen Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Vorabpauschale Vorab- pauschale keine Teilfreistellung anzuwenden. Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. Eine steuerliche Klassifikation für Zwecke der Teilfreistellung des oder der Fonds bzw. Teilfonds ist dem Steu- erabzug von 25% (zuzüglich Solidaritätszuschlag Anhang zu diesen Kurzangaben über die für deutsche Anleger bedeutsamen steuerlichen Vorschriften zu entnehmen. Sie kann sich für die Zukunft ändern. In einem solchen Fall gilt der Fondsanteil als veräußert und gegebenenfalls Kirchensteuer)an dem Folgetag mit einer neuen steuerlichen Klassifikation für die Zwecke der Teilfreistellung als ange- schafft; allerdings ist ein daraus resultierender fiktiver Veräu- ßerungsgewinn erst zu berücksichtigen, sobald die Anteile tatsächlich veräußert werden. Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der An- leger Anleger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-Pau- schbetrag (seit dem Jahr 2009 801,- Euro bei Einzelveranlagung 801,- bzw. 1.602,- Euro und bei Zusammenveranlagung 1.602,- Euro) Zusammenveranla- gung von Ehegatten nicht überschreitenübersteigen. Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Per- sonenPersonen, die voraussichtlich nicht zur Einkommenssteuer veranlagt Einkommensteuer ver- anlagt werden (sogenannte NichtveranlagungsbescheinigungNichtveranlagungsbescheini- gung, nachfolgend „NV-Bescheinigung“). Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen in- ländischen Depot, so nimmt die depotführende Stelle als Zahlstelle vom Steuer- abzug Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt Zu- flusszeitpunkt ein in ausreichen- der ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag Frei- stellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-BescheinigungBe- scheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen inlän- dischen depotführenden Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer zur Ver- fügung Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende de- potführende Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer Xxxxxx von einem bei ihr unterhalte- nen unterhaltenen und auf den Namen des Anlegers lautenden Xxxxxx ohne Einwil- ligung Einwilligung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der Vorabpauschale widersprichtwi- derspricht, darf die depotführende Stelle inso- weit auch insoweit den Betrag der abzuführenden Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anleger An- leger vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit der Anleger seiner VerpflichtungVer- pflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer Xxxxxx der inländischen inländi- schen depotführenden Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotfüh- rende depotführende Stelle dies dem für sie zuständigen zu- ständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem die- sem Fall die Vorabpauschale insoweit in seiner Einkommensteuererklärung Einkommen- steuererklärung angeben.

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Samples: www.ampega.de, www.ampega.de

Vorabpauschalen. Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb jeweiligen Teilgesellschaftsvermögens inner- halb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Ka- lenderjahr Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation Mul- tiplikation des Rücknahmepreises des Anteils der Aktie zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % Prozent des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öf- fentlicher öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis Rücknahme- preis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Er- werbs Erwerbs der Anteile vermindert Aktien vermin- dert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtigeinkommen- bzw. Erfüllt der Fonds körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig. Die Teilgesellschaftsvermögen erfüllen jedoch jeweils die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- fonds Mischfonds, daher sind 30 Prozent der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 Prozent für Zwe- cke der Gewerbesteuer, wenn die Aktien von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 Prozent der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körper- schaftsteuer und 20 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenver- sicherungsunternehmen bzw. Pensionsfonds sind und bei denen die Aktien den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Aktien dem Handelsbestand im Sinne der Teilfreistellungdes § 340e Abs. 3 HGB zuzuordnen sind oder sind oder zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlaufvermögen auszu- weisen sind, sind 30% 15 Prozent der Vorabpauschalen steuerfreisteuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Aktienfonds sind Investmentfonds, Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da die gemäß den An- lagebedingungen fortlaufend mehr als 50% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds Teilgesellschaftsvermögen jeweils die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellungerfüllen, sind 15% der Vorabpauschalen steuerfrei. Mischfonds sind Investmentfonds, wird beim Steuerabzug die gemäß den Anlagebedingungen fortlau- fend mindestens 25% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Ka- pitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Vorabpauschale keine Teilfreistellung anzuwenden. Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.dvon 15 Prozent berücksichtigt.R. dem Steu- erabzug von 25% (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der An- leger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-Pau- schbetrag (seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung 801,- Euro und bei Zusammenveranlagung 1.602,- Euro) nicht überschreiten. Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Per- sonen, die voraussichtlich nicht zur Einkommenssteuer veranlagt werden (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend „NV-Bescheinigung“). Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende Stelle als Zahlstelle vom Steuer- abzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichen- der Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer zur Ver- fügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer von einem bei ihr unterhalte- nen und auf den Namen des Anlegers lautenden Xxxxxx ohne Einwil- ligung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der Vorabpauschale widerspricht, darf die depotführende Stelle inso- weit den Betrag der abzuführenden Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anleger vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit der Anleger seiner Verpflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inländischen depotführenden Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotfüh- rende Stelle dies dem für sie zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in seiner Einkommensteuererklärung angeben.

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Samples: fondswelt.hansainvest.com, fondswelt.hansainvest.com

Vorabpauschalen. Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Ka- lenderjahr Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % Prozent des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öf- fentlicher öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Er- werbs Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Erfüllt der Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- fonds im Sinne der TeilfreistellungAktienfonds, daher sind 30% 30 Prozent der Vorabpauschalen steuerfrei. Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den An- lagebedingungen fortlaufend mehr als 50% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 15% der Vorabpauschalen steuerfrei. Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlau- fend mindestens 25% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Ka- pitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Vorabpauschale keine Teilfreistellung anzuwenden. Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steu- erabzug Steuerabzug von 25% 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der An- leger Anleger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-Pau- schbetrag (seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung 801,- Euro und bei Zusammenveranlagung 1.602,- Euro) Sparer- Pauschbetrag10 nicht überschreiten. Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Per- sonenPersonen, die voraussichtlich nicht zur Einkommenssteuer veranlagt werden (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend „NV-NV- Bescheinigung“). Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende Stelle als Zahlstelle vom Steuer- abzug Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichen- der ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer zur Ver- fügung Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer Xxxxxx von einem bei ihr unterhalte- nen unterhaltenen und auf den Namen des Anlegers lautenden Xxxxxx ohne Einwil- ligung Einwilligung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der Vorabpauschale widerspricht, darf die depotführende Stelle inso- weit auch insoweit den Betrag der abzuführenden Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anleger vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit der Anleger seiner Verpflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inländischen depotführenden Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotfüh- rende depotführende Stelle dies dem für sie zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in seiner Einkommensteuererklärung angeben.

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Samples: www.supremum-fonds.de

Vorabpauschalen. Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Ka- lenderjahr Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % Prozent des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öf- fentlicher öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Er- werbs Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- fonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 30% der Vorabpauschalen steuerfrei. Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den An- lagebedingungen fortlaufend mehr als 50% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 15% der Vorabpauschalen steuerfrei. Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlau- fend mindestens 25% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Ka- pitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Vorabpauschale keine Teilfreistellung anzuwenden. Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steu- erabzug Steuerabzug von 25% 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der An- leger Anleger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-Pau- schbetrag (seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung 801,- Euro und bei Zusammenveranlagung 1.602,- Euro) Sparer- Pauschbetrag3 nicht überschreiten. Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Per- sonenPersonen, die voraussichtlich nicht zur Einkommenssteuer veranlagt werden (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend „NV-NV- Bescheinigung“). Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende Stelle als Zahlstelle vom Steuer- abzug Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichen- der ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer zur Ver- fügung Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer Xxxxxx von einem bei ihr unterhalte- nen unterhaltenen und auf den Namen des Anlegers lautenden Xxxxxx ohne Einwil- ligung Einwilligung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der Vorabpauschale widerspricht, darf die depotführende Stelle inso- weit auch insoweit den Betrag der abzuführenden Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anleger vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit der Anleger seiner Verpflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inländischen depotführenden Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotfüh- rende depotführende Stelle dies dem für sie zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in seiner Einkommensteuererklärung angeben.

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Vorabpauschalen. Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs Kalen- derjahres den Basisertrag für dieses Ka- lenderjahr Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs Kalenderjahres mit 70 % Prozent des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öf- fentlicher öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs Kalenderjahres ergibt. Im Jahr des Er- werbs Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale Vorabpau- schale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 Prozent (zu- züglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- fonds Aktienfonds im Sinne der TeilfreistellungTeilfrei- stellung, sind 30% 30 Prozent der Vorabpauschalen steuerfrei. Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den An- lagebedingungen Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50% 50 Prozent ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens Aktiv- vermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der TeilfreistellungTeilfrei- stellung, sind 15% 15 Prozent der Vorabpauschalen steuerfrei. Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlau- fend fortlaufend mindestens 25% 25 Prozent ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens Ak- tivvermögens in Ka- pitalbeteiligungen Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen MischfondsMisch- fonds, ist auf die Vorabpauschale keine Teilfreistellung anzuwenden. Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. Eine steuerliche Klassifikation für Zwecke der Teilfreistellung des oder der Fonds bzw. Teilfonds ist dem Steu- erabzug von 25% (zuzüglich Solidaritätszuschlag Anhang zu diesen Kurzangaben über die für deutsche Anleger bedeutsamen steuerlichen Vorschriften zu entnehmen. Sie kann sich für die Zukunft ändern. In einem solchen Fall gilt der Fondsanteil als veräußert und gegebenenfalls Kirchensteuer)an dem Folgetag mit einer neuen steuerlichen Klassifikation für die Zwecke der Teilfreistellung als angeschafft; allerdings ist ein daraus resultierender fiktiver Ver- äußerungsgewinn erst zu berücksichtigen, sobald die Anteile tatsächlich veräußert werden. Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der An- leger Anleger Steuerinländer ist und einen ei- nen Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-Pau- schbetrag (seit dem Jahr 2009 1.000,- Euro bei Einzelveranlagung 801,- Einzel- veranlagung bzw. 2.000,- Euro und bei Zusammenveranlagung 1.602,- Euro) von Ehegatten nicht überschreitenübersteigen. Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Per- sonenPersonen, die voraussichtlich nicht zur Einkommenssteuer veranlagt werden (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend nach- folgend „NV-Bescheinigung“). Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende depot- führende Stelle als Zahlstelle vom Steuer- abzug Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichen- der ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-NV- Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer zur Ver- fügung Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer Xxxxxx von einem bei ihr unterhalte- nen un- terhaltenen und auf den Namen des Anlegers lautenden Xxxxxx ohne Einwil- ligung Einwilligung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der Vorabpauschale widerspricht, darf die depotführende depot- führende Stelle inso- weit auch insoweit den Betrag der abzuführenden Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anleger vereinbarter Kontokorrentkredit Kontokorrentkre- dit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit der Anleger seiner Verpflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inländischen depotführenden Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotfüh- rende depotführende Stelle dies dem für sie zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in seiner Einkommensteuererklärung Einkommen- steuererklärung angeben.

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Samples: www.warburg-invest-ag.de

Vorabpauschalen. Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Ka- lenderjahr Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öf- fentlicher öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Er- werbs Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Erfüllt der Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- fonds im Sinne der TeilfreistellungAktienfonds, daher sind 3030 % der Vorabpauschalen steuerfrei. Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den An- lagebedingungen fortlaufend mehr als 50% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 15% der Vorabpauschalen steuerfrei. Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlau- fend mindestens 25% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Ka- pitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Vorabpauschale keine Teilfreistellung anzuwenden. Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steu- erabzug Steuerabzug von 2525 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag Soli- daritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der An- leger Anleger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-Pau- schbetrag (seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung 801,- Euro und bei Zusammenveranlagung 1.602,- Euro) Sparer- Pauschbetrag4 nicht überschreiten. Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Per- sonenPersonen, die voraussichtlich nicht zur Einkommenssteuer veranlagt werden (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend „NV-Bescheinigung“). Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende Stelle als Zahlstelle vom Steuer- abzug Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichen- der Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer zur Ver- fügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer von einem bei ihr unterhalte- nen und auf den Namen des Anlegers lautenden Xxxxxx ohne Einwil- ligung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der Vorabpauschale widerspricht, darf die depotführende Stelle inso- weit den Betrag der abzuführenden Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anleger vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit der Anleger seiner Verpflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inländischen depotführenden Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotfüh- rende Stelle dies dem für sie zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in seiner Einkommensteuererklärung angeben.ausreichender

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Samples: fondsfinder.universal-investment.com

Vorabpauschalen. Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs Kalender- jahrs den Basisertrag für dieses Ka- lenderjahr Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öf- fentlicher öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten festge- setzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Er- werbs Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Erfüllt der Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- fonds im Sinne der TeilfreistellungAktienfonds, daher sind 3030 % der Vorabpauschalen steuerfrei. Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den An- lagebedingungen fortlaufend mehr als 50% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 15% der Vorabpauschalen steuerfrei. Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlau- fend mindestens 25% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Ka- pitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Vorabpauschale keine Teilfreistellung anzuwenden. Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steu- erabzug Steuerabzug von 2525 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag Soli- daritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der An- leger Anleger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-Pau- schbetrag (seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung 801,- Euro und bei Zusammenveranlagung 1.602,- Euro) Sparer- Pauschbetrag24 nicht überschreiten. Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Per- sonenPersonen, die voraussichtlich nicht zur Einkommenssteuer veranlagt werden (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend „NV-Bescheinigung“). Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende depotfüh- rende Stelle als Zahlstelle vom Steuer- abzug Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichen- der ausrei- chender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer zur Ver- fügung Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer Xxxxxx von einem bei ihr unterhalte- nen unterhaltenen und auf den Namen des Anlegers lautenden Xxxxxx ohne Einwil- ligung Einwilligung des Anlegers einziehen. Soweit , soweit der Anleger nicht vor Zufluss der Vorabpauschale widerspricht, darf die depotführende Stelle inso- weit den Betrag der abzuführenden Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lautenden Konto einziehen, wie und ein mit dem Anleger vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen ausgeschöpft wurde. Soweit der Anleger seiner Verpflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inländischen depotführenden Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommtnach- kommt, hat die depotfüh- rende depotführende Stelle dies dem für sie zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger Anle- ger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in seiner Einkommensteuererklärung angeben.

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Samples: www.sozialbank.de

Vorabpauschalen. Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs Kalender- jahres den Basisertrag für dieses Ka- lenderjahr Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation Multiplika- tion des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs Kalenderjahres mit 70 % Prozent des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öf- fentlicher öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag Basiser- trag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs Kalenderjahres ergibt. Im Jahr des Er- werbs Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres Kalen- derjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- fonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 30% der Vorabpauschalen steuerfrei. Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den An- lagebedingungen fortlaufend mehr als 50% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 15% der Vorabpauschalen steuerfrei. Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlau- fend mindestens 25% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Ka- pitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Vorabpauschale keine Teilfreistellung anzuwenden. Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steu- erabzug Steuerabzug von 25% 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Vom Steuerabzug kann Abstand genommen genommenen werden, wenn der An- leger Anleger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-Pau- schbetrag (seit dem Jahr 2009 801,- Euro bei Einzelveranlagung 801,- bzw. 1.602,- Euro und bei Zusammenveranlagung 1.602,- Euro) von Ehegatten nicht überschreitenübersteigen. Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Per- sonenPersonen, die voraussichtlich nicht zur Einkommenssteuer veranlagt werden (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend „NV-Bescheinigung“). Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende depotfüh- rende Stelle als Zahlstelle vom Steuer- abzug Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichen- der ausrei- chender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer zur Ver- fügung Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer Xxxxxx von einem bei ihr unterhalte- nen unterhaltenen und auf den Namen des Anlegers lautenden Xxxxxx ohne Einwil- ligung Einwilligung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der Vorabpauschale widerspricht, darf die depotführende Stelle inso- weit auch insoweit den Betrag der abzuführenden Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anleger vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit der Anleger seiner Verpflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inländischen depotführenden depot- führenden Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotfüh- rende depotführende Stelle dies dem für sie zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in seiner Einkommensteuererklärung angeben.

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Samples: www.warburg-invest-ag.de

Vorabpauschalen. Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs Kalenderjahres den Basisertrag für dieses Ka- lenderjahr Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs Kalenderjahres mit 70 % Prozent des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öf- fentlicher öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs Kalenderjahres ergibt. Im Jahr des Er- werbs Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Erfüllt der Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- fonds im Sinne der TeilfreistellungMischfonds, daher sind 30% 15 Prozent der Vorabpauschalen steuerfrei. Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den An- lagebedingungen fortlaufend mehr als 50% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 15% der Vorabpauschalen steuerfrei. Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlau- fend mindestens 25% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Ka- pitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Vorabpauschale keine Teilfreistellung anzuwenden. Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steu- erabzug Steuerabzug von 25% 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der An- leger Anleger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-Pau- schbetrag (seit dem Jahr 2009 801 Euro bei Einzelveranlagung 801,- bzw. 1.602 Euro und bei Zusammenveranlagung 1.602,- Euro) von Ehegatten nicht überschreitenübersteigen. Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Per- sonenPersonen, die voraussichtlich nicht zur Einkommenssteuer Einkommensteuer veranlagt werden (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend „NV-Bescheinigung“). Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende Stelle als Zahlstelle vom Steuer- abzug Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichen- der ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden depotführen- den Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer zur Ver- fügung Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer Xxxxxx von einem bei ihr unterhalte- nen unterhaltenen und auf den Namen des Anlegers lautenden Xxxxxx ohne Einwil- ligung Einwilligung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der Vorabpauschale widerspricht, darf die depotführende Stelle inso- weit auch insoweit den Betrag der abzuführenden Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anleger vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit der Anleger seiner Verpflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inländischen depotführenden Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotfüh- rende depotführende Stelle dies dem für sie zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in seiner Einkommensteuererklärung angeben.

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Samples: www.teletrader.com

Vorabpauschalen. Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Ka- lenderjahr Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % Prozent des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öf- fentlicher öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Er- werbs Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Erfüllt Vorabpauschalen können jedoch teilweise steuerfrei bleiben (sog. Teilfreistellung), wenn der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen des Investmentsteuergesetzes für einen Aktien- fonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 30% der Vorabpauschalen steuerfrei. Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den An- lagebedingungen fortlaufend mehr als 50% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen oder für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 15% der Vorabpauschalen steuerfreierfüllt. Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß Diese Voraussetzungen müssen sich auch aus den Anlagebedingungen fortlau- fend mindestens 25% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Ka- pitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Vorabpauschale keine Teilfreistellung anzuwendenergeben. Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steu- erabzug Steuerabzug in Höhe von 25% 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der An- leger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-Pau- schbetrag (seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung 801,- Euro und bei Zusammenveranlagung 1.602,- Euro) nicht überschreiten. Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Per- sonen, die voraussichtlich nicht zur Einkommenssteuer veranlagt werden (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend „NV-Bescheinigung“). Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende Stelle als Zahlstelle vom Steuer- abzug Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichen- der ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer zur Ver- fügung Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer Xxxxxx von einem bei ihr unterhalte- nen unterhaltenen und auf den Namen des Anlegers lautenden Xxxxxx ohne Einwil- ligung Einwilligung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der Vorabpauschale widerspricht, darf die depotführende Stelle inso- weit insoweit den Betrag der abzuführenden Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anleger vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit der Anleger seiner Verpflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inländischen depotführenden Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotfüh- rende depotführende Stelle dies dem für sie zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in seiner Einkommensteuererklärung angeben.

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Vorabpauschalen. Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs Kalenderjahres den Basisertrag für dieses Ka- lenderjahr Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises Rücknah- mepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs Kalenderjahres mit 70 % Prozent des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öf- fentlicher öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich zu- züglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs Kalenderjahres ergibt. Im Jahr des Er- werbs Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Erfüllt der Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- fonds im Sinne der TeilfreistellungMischfonds, daher sind 30% 15 Prozent der Vorabpauschalen steuerfrei. Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den An- lagebedingungen fortlaufend mehr als 50% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 15% der Vorabpauschalen steuerfrei. Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlau- fend mindestens 25% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Ka- pitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Vorabpauschale keine Teilfreistellung anzuwenden. Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steu- erabzug Steuerabzug von 25% 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag Solida- ritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Vom Steuerabzug kann Abstand genommen genommenen werden, wenn der An- leger Anleger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauftrag Frei- stellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-Pau- schbetrag (seit dem Jahr 2009 1.000,- Euro bei Einzelveranlagung 801,- bzw. 2.000,- Euro und bei Zusammenveranlagung 1.602,- Euro) von Ehegatten nicht überschreitenübersteigen. Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Per- sonenPersonen, die voraussichtlich nicht zur Einkommenssteuer Einkom- menssteuer veranlagt werden (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend „NV-BescheinigungBescheini- gung“). Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende Stelle als Zahlstelle vom Steuer- abzug Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichen- der ausreichender Höhe ausgestellter aus- gestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer zur Ver- fügung Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer Xxxxxx von einem bei ihr unterhalte- nen unterhaltenen und auf den Namen des Anlegers lautenden Xxxxxx ohne Einwil- ligung Einwilligung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der Vorabpauschale widerspricht, darf die depotführende depotfüh- rende Stelle inso- weit insoweit den Betrag der abzuführenden Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anleger vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit der Anleger seiner Verpflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inländischen inlän- dischen depotführenden Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotfüh- rende depotführende Stelle dies dem für sie zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in seiner Einkommensteuererklärung angeben.

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Vorabpauschalen. Ist der Anleger eine inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient oder eine Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar ge- meinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dient, dann erhält er auf Antrag vom Fonds die auf der Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer anteilig für seine Besitzzeit erstattet; dies gilt nicht, wenn die Anteile in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehalten werden. Dasselbe gilt für vergleichbare ausländische Anleger mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden ausländischen Staat. Die Erstattung setzt voraus, dass der Anleger seit mindestens drei Monaten vor dem Zufluss der körperschaftsteuerpflichtigen Erträge des Fonds zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile ist, ohne dass eine Verpflichtung zur Übertragung der Anteile auf eine andere Person besteht. Ferner setzt die Erstat- tung im Hinblick auf die auf der Fondsebene angefallene Körperschaftsteuer auf deutsche Divi- denden und Erträge aus deutschen eigenkapitalähnlichen Genussrechten im Wesentlichen voraus, dass deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche Genussrechte vom Fonds als wirtschaftli- chem Eigentümer ununterbrochen 45 Tage innerhalb von 45 Tagen vor und nach dem Fälligkeits- zeitpunkt der Kapitalerträge gehalten wurden und in diesen 45 Tagen ununterbrochen Mindest- wertänderungsrisiken i. H. v. 70 Prozent bestanden. Dem Antrag sind Nachweise über die Steuerbefreiung und ein von der depotführenden Stelle aus- gestellter Investmentanteil-Bestandsnachweis beizufügen. Der Investmentanteil-Bestandsnachweis ist eine nach amtlichen Muster erstellte Bescheinigung über den Umfang der durchgehend wäh- rend des Kalenderjahres vom Anleger gehaltenen Anteile sowie den Zeitpunkt und Umfang des Erwerbs und der Veräußerung von Anteilen während des Kalenderjahres. Aufgrund der hohen Komplexität der Regelung erscheint die Hinzuziehung eines steuerlichen Beraters sinnvoll. Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbe- steuerpflichtig. Die Ausschüttungen unterliegen i. d. R. dem Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritäts- zuschlag). Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs Kalen- derjahrs den Basisertrag für dieses Ka- lenderjahr Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation Multi- plikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % Prozent des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öf- fentlicher öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelter- mittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Er- werbs Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- fonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 30% der Vorabpauschalen steuerfrei. Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den An- lagebedingungen fortlaufend mehr als 50% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 15% der Vorabpauschalen steuerfrei. Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlau- fend mindestens 25% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Ka- pitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Vorabpauschale keine Teilfreistellung anzuwenden. Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steu- erabzug von 25% (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der An- leger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-Pau- schbetrag (seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung 801,- Euro und bei Zusammenveranlagung 1.602,- Euro) nicht überschreiten. Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Per- sonen, die voraussichtlich nicht zur Einkommenssteuer veranlagt werden (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend „NV-Bescheinigung“). Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende Stelle als Zahlstelle vom Steuer- abzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichen- der Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer zur Ver- fügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer von einem bei ihr unterhalte- nen und auf den Namen des Anlegers lautenden Xxxxxx ohne Einwil- ligung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der Vorabpauschale widerspricht, darf die depotführende Stelle inso- weit den Betrag der abzuführenden Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anleger vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit der Anleger seiner Verpflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inländischen depotführenden Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotfüh- rende Stelle dies dem für sie zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in seiner Einkommensteuererklärung angeben.

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Vorabpauschalen. Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Ka- lenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öf- fentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Er- werbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- fonds im Sinne der Teilfreistellung(Mindestaktienquote gemäß Anlagebedingungen: 51 %), sind 3030 % der Vorabpauschalen steuerfrei. Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den An- lagebedingungen fortlaufend mehr als 50% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen steuerli- chen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung(Mindestaktienquote gemäß Anlagebedingungen: 25 %), sind 1515 % der Vorabpauschalen steuerfrei. Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlau- fend mindestens 25% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Ka- pitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Vorabpauschale keine Teilfreistellung anzuwenden. Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steu- erabzug Steuer- abzug von 2525 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der An- leger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-Pau- schbetrag (seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung 801,- Euro und bei Zusammenveranlagung 1.602,- Euro) nicht überschreiten. Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Per- sonen, die voraussichtlich nicht zur Einkommenssteuer veranlagt werden (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend „NV-Bescheinigung“). Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende Stelle als Zahlstelle vom Steuer- abzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichen- der Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer zur Ver- fügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer von einem bei ihr unterhalte- nen und auf den Namen des Anlegers lautenden Xxxxxx ohne Einwil- ligung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der Vorabpauschale widerspricht, darf die depotführende Stelle inso- weit den Betrag der abzuführenden Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anleger vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit der Anleger seiner Verpflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inländischen depotführenden Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotfüh- rende Stelle dies dem für sie zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in seiner Einkommensteuererklärung angeben.

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Samples: swisslife.tools.factsheetslive.com

Vorabpauschalen. Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Ka- lenderjahr Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öf- fentlicher öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Er- werbs Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtigeinkommen- bzw. Erfüllt der körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich- tig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- fonds Mischfonds, daher sind 30 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbe- steuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuer- pflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körper- schaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Kranken- versicherungsunternehmen bzw. Pensionsfonds sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zu- zurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbestand im Sinne der Teilfreistellungdes § 340e Abs. 3 Handelsgesetzbuch (nachfolgend „HGB“) zuzuordnen oder zum Zeitpunkt des Zu- gangs zum Betriebsvermögen als Umlaufvermögen auszuweisen sind, , sind 3015 % der Vorabpauschalen steuerfreisteuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den An- lagebedingungen fortlaufend mehr als 50Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % ihres Wertes bzw(zuzüglich Solidaritätszuschlag). ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellungerfüllt, sind 15wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % der Vorabpauschalen steuerfrei. Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlau- fend mindestens 25% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Ka- pitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Vorabpauschale keine Teilfreistellung anzuwenden. Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.dberücksichtigt.R. dem Steu- erabzug von 25% (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der An- leger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-Pau- schbetrag (seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung 801,- Euro und bei Zusammenveranlagung 1.602,- Euro) nicht überschreiten. Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Per- sonen, die voraussichtlich nicht zur Einkommenssteuer veranlagt werden (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend „NV-Bescheinigung“). Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende Stelle als Zahlstelle vom Steuer- abzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichen- der Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer zur Ver- fügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer von einem bei ihr unterhalte- nen und auf den Namen des Anlegers lautenden Xxxxxx ohne Einwil- ligung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der Vorabpauschale widerspricht, darf die depotführende Stelle inso- weit den Betrag der abzuführenden Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anleger vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit der Anleger seiner Verpflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inländischen depotführenden Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotfüh- rende Stelle dies dem für sie zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in seiner Einkommensteuererklärung angeben.

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Samples: www.freiburger-vm.de

Vorabpauschalen. Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs Kalenderjahres den Basisertrag Basis- ertrag für dieses Ka- lenderjahr Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs Kalenderjahres mit 70 % Prozent des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öf- fentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs Kalenderjahres ergibt. Im Jahr des Er- werbs Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres Ka- lenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- fonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 30% der Vorabpauschalen steuerfrei. Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den An- lagebedingungen fortlaufend mehr als 50% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 15% der Vorabpauschalen steuerfrei. Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlau- fend mindestens 25% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Ka- pitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Vorabpauschale keine Teilfreistellung anzuwenden. Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen Vorabpau- schalen unterliegen i.d.R. dem Steu- erabzug Steuerabzug von 25% 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls KirchensteuerKir- chensteuer). Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der An- leger Anleger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauftrag Frei- stellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-Pau- schbetrag (seit dem Jahr 2009 1.000 Euro bei Einzelveranlagung 801,- bzw. 2.000 Euro und bei Zusammenveranlagung 1.602,- Euro) von Ehegatten nicht überschreitenübersteigen. Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung Bescheini- gung für Per- sonenPersonen, die voraussichtlich nicht zur Einkommenssteuer Einkommensteuer veranlagt werden (sogenannte NichtveranlagungsbescheinigungNichtveranlagungs- bescheinigung, nachfolgend „NV-Bescheinigung“). Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende Stelle als Zahlstelle vom Steuer- abzug Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichen- der ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer zur Ver- fügung Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer Xxxxxx von einem bei ihr unterhalte- nen unterhaltenen und auf den Namen des Anlegers lautenden Xxxxxx ohne Einwil- ligung Einwilligung des Anlegers einziehenein- ziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der Vorabpauschale widerspricht, darf die depotführende Stelle inso- weit auch in- soweit den Betrag der abzuführenden Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anleger vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit der Anleger seiner Verpflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inländischen depotführenden Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotfüh- rende depotführende Stelle dies dem für sie zuständigen Finanzamt anzuzeigenanzuzei- gen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in seiner Einkommensteuererklärung angeben.

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Samples: alteleipziger.tools.factsheetslive.com

Vorabpauschalen. Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Ka- lenderjahr Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öf- fentlicher öffentlicher Anleihen abgeleitet abge- leitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen Aus- schüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Er- werbs Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossenzu- geflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- fonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 30% der Vorabpauschalen steuerfrei. Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den An- lagebedingungen fortlaufend mehr als 50% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 15% der Vorabpauschalen steuerfrei. Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlau- fend mindestens 25% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Ka- pitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Vorabpauschale keine Teilfreistellung anzuwenden. Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steu- erabzug Steuerabzug von 2525 % (zuzüglich zuzüg- lich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der An- leger Anleger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden gelten- den Sparer-Pau- schbetrag (seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung 801,- Euro und bei Zusammenveranlagung 1.602,- Euro) Pauschbetrag3 nicht überschreiten. Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Per- sonenPersonen, die voraussichtlich nicht zur Einkommenssteuer veranlagt werden (sogenannte NichtveranlagungsbescheinigungNichtveranlagungsbescheini- gung, nachfolgend „NV-Bescheinigung“). Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende de- potführende Stelle als Zahlstelle vom Steuer- abzug Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt Zuflusszeit- punkt ein in ausreichen- der ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer zur Ver- fügung Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer Xxxxxx von einem bei ihr unterhalte- nen unterhaltenen und auf den Namen des Anlegers lautenden Xxxxxx ohne Einwil- ligung Einwilligung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der Vorabpauschale Vorabpau- schale widerspricht, darf die depotführende Stelle inso- weit auch insoweit den Betrag der abzuführenden abzuführen- den Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anleger vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit der Anleger seiner Verpflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inländischen in- ländischen depotführenden Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotfüh- rende depot- führende Stelle dies dem für sie zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem die- sem Fall die Vorabpauschale insoweit in seiner Einkommensteuererklärung angeben.

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Samples: fondsfinder.universal-investment.com

Vorabpauschalen. Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Ka- lenderjahr Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % Prozent des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öf- fentlicher öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Er- werbs Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Erfüllt Sofern der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- fonds im Sinne der TeilfreistellungAktienfonds erfüllt, sind 30% 30 Prozent der Vorabpauschalen steuerfrei. Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den An- lagebedingungen fortlaufend mehr als 50% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt Sofern der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellungerfüllt, sind 15% 15 Prozent der Vorabpauschalen steuerfrei. Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlau- fend mindestens 25% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Ka- pitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Vorabpauschale keine Teilfreistellung anzuwenden. Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steu- erabzug Steuerabzug von 25% 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der An- leger Anleger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile 801,- Euro bei Einzelveranlagung bzw. 1.602,- Euro bei Zusammenveranlagung von Ehegatten nicht übersteigen./Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-Pau- schbetrag (seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung 801,- Euro und bei Zusammenveranlagung 1.602,- Euro) Pauschbetrag23 nicht überschreiten. Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Per- sonenPersonen, die voraussichtlich nicht zur Einkommenssteuer veranlagt werden (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend „NV-NV- Bescheinigung“). Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende Stelle als Zahlstelle vom Steuer- abzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichen- der Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer zur Ver- fügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer von einem bei ihr unterhalte- nen und auf den Namen des Anlegers lautenden Xxxxxx ohne Einwil- ligung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der Vorabpauschale widerspricht, darf die depotführende Stelle inso- weit den Betrag der abzuführenden Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anleger vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit der Anleger seiner Verpflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inländischen depotführenden Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotfüh- rende Stelle dies dem für sie zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in seiner Einkommensteuererklärung angeben.

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Vorabpauschalen. Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Ka- lenderjahr Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öf- fentlicher öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Er- werbs Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- fonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 30% der Vorabpauschalen steuerfrei. Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den An- lagebedingungen fortlaufend mehr als 50% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 15% der Vorabpauschalen steuerfrei. Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlau- fend mindestens 25% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Ka- pitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Vorabpauschale keine Teilfreistellung anzuwenden. Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steu- erabzug Steuerabzug von 2525 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag Soli- daritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der An- leger Anleger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-Pau- schbetrag (seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung 801,- Euro und bei Zusammenveranlagung 1.602,- Euro) Sparer- Pauschbetrag7 nicht überschreiten. Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Per- sonenPersonen, die voraussichtlich nicht zur Einkommenssteuer veranlagt werden (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend „NV-Bescheinigung“). Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende Stelle als Zahlstelle vom Steuer- abzug Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichen- der ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer zur Ver- fügung Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer Xxxxxx von einem bei ihr unterhalte- nen unterhaltenen und auf den Namen des Anlegers lautenden Xxxxxx ohne Einwil- ligung Einwilligung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der Vorabpauschale widerspricht, darf die depotführende Stelle inso- weit auch insoweit den Betrag der abzuführenden abzuführen- den Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anleger Anle- ger vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit der Anleger seiner Verpflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inländischen depotführenden Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotfüh- rende depotführende Stelle dies dem für sie zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in seiner Einkommensteuererklärung angeben.sie

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Samples: www.acatis-research.de

Vorabpauschalen. Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Ka- lenderjahr Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öf- fentlicher öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Er- werbs Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Erfüllt der Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- fonds im Sinne der TeilfreistellungMischfonds, daher sind 3015 % der Vorabpauschalen steuerfrei. Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den An- lagebedingungen fortlaufend mehr als 50% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 15% der Vorabpauschalen steuerfrei. Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlau- fend mindestens 25% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Ka- pitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Vorabpauschale keine Teilfreistellung anzuwenden. Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steu- erabzug Steuerabzug von 2525 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag Soli- daritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der An- leger Anleger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-Pau- schbetrag (seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung 801,- Euro und bei Zusammenveranlagung 1.602,- Euro) Sparer- Pauschbetrag7 nicht überschreiten. Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Per- sonenPersonen, die voraussichtlich nicht zur Einkommenssteuer veranlagt werden (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend „NV-Bescheinigung“). Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende Stelle als Zahlstelle vom Steuer- abzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichen- der Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer zur Ver- fügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer von einem bei ihr unterhalte- nen und auf den Namen des Anlegers lautenden Xxxxxx ohne Einwil- ligung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der Vorabpauschale widerspricht, darf die depotführende Stelle inso- weit den Betrag der abzuführenden Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anleger vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit der Anleger seiner Verpflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inländischen depotführenden Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotfüh- rende Stelle dies dem für sie zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in seiner Einkommensteuererklärung angeben.

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Samples: www.verka.de

Vorabpauschalen. Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Ka- lenderjahr Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öf- fentlicher öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Er- werbs Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- fonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 30% der Vorabpauschalen steuerfrei. Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den An- lagebedingungen fortlaufend mehr als 50% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 15% der Vorabpauschalen steuerfrei. Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlau- fend mindestens 25% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Ka- pitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Vorabpauschale keine Teilfreistellung anzuwenden. Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steu- erabzug Steuerabzug von 2525 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag Soli- daritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der An- leger Anleger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-Pau- schbetrag (seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung 801,- Euro und bei Zusammenveranlagung 1.602,- Euro) Sparer- Pauschbetrag7 nicht überschreiten. Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Per- sonenPersonen, die voraussichtlich nicht zur Einkommenssteuer veranlagt werden (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend „NV-Bescheinigung“). Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende Stelle als Zahlstelle vom Steuer- abzug Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichen- der ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer zur Ver- fügung Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer Xxxxxx von einem bei ihr unterhalte- nen unterhaltenen und auf den Namen des Anlegers lautenden Xxxxxx ohne Einwil- ligung Einwilligung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der Vorabpauschale widerspricht, darf die depotführende Stelle inso- weit auch insoweit den Betrag der abzuführenden abzuführen- den Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anleger Anle- ger vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit der Anleger seiner Verpflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inländischen depotführenden Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotfüh- rende depotführende Stelle dies dem für sie zuständigen zu- ständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in seiner sei- ner Einkommensteuererklärung angeben.

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Samples: fondsfinder.universal-investment.com

Vorabpauschalen. Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Ka- lenderjahr Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öf- fentlicher öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Er- werbs Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- fonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 30% der Vorabpauschalen steuerfrei. Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den An- lagebedingungen fortlaufend mehr als 50% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 15% der Vorabpauschalen steuerfrei. Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlau- fend mindestens 25% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Ka- pitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Vorabpauschale keine Teilfreistellung anzuwenden. Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steu- erabzug Steuerabzug von 2525 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag Soli- daritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der An- leger Anleger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-Pau- schbetrag (seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung 801,- Euro und bei Zusammenveranlagung 1.602,- Euro) Sparer- Pauschbetrag6 nicht überschreiten. Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Per- sonenPersonen, die voraussichtlich nicht zur Einkommenssteuer veranlagt werden (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend „NV-Bescheinigung“). Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende Stelle als Zahlstelle vom Steuer- abzug Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichen- der ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer zur Ver- fügung Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer Xxxxxx von einem bei ihr unterhalte- nen unterhaltenen und auf den Namen des Anlegers lautenden Xxxxxx ohne Einwil- ligung Einwilligung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der Vorabpauschale widerspricht, darf die depotführende Stelle inso- weit auch insoweit den Betrag der abzuführenden abzuführen- den Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anleger Anle- ger vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit der Anleger seiner Verpflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inländischen depotführenden Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotfüh- rende depotführende Stelle dies dem für sie zuständigen zu- ständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in seiner sei- ner Einkommensteuererklärung angeben.

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Samples: www.acatis-research.de

Vorabpauschalen. Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Ka- lenderjahr Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öf- fentlicher öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Er- werbs Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. .Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Erfüllt der Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- fonds im Sinne der TeilfreistellungAktienfonds, daher sind 3030 % der Vorabpauschalen steuerfrei. Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den An- lagebedingungen fortlaufend mehr als 50% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 15% der Vorabpauschalen steuerfrei. Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlau- fend mindestens 25% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Ka- pitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Vorabpauschale keine Teilfreistellung anzuwenden. Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steu- erabzug Steuerabzug von 2525 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der An- leger Anleger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-Pau- schbetrag (seit dem Jahr 2009 801,- Euro bei Einzelveranlagung 801,- bzw. 1.602,- Euro und bei Zusammenveranlagung 1.602,- Euro) von Ehegatten nicht überschreitenübersteigen. Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Per- sonenPersonen, die voraussichtlich nicht zur Einkommenssteuer veranlagt werden (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend „NV-Bescheinigung“). Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende Stelle als Zahlstelle vom Steuer- abzug Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichen- der ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer zur Ver- fügung Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer Xxxxxx von einem bei ihr unterhalte- nen unterhaltenen und auf den Namen des Anlegers lautenden Xxxxxx ohne Einwil- ligung Einwilligung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der Vorabpauschale widerspricht, darf die depotführende Stelle inso- weit insoweit den Betrag der abzuführenden Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anleger vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit der Anleger seiner Verpflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inländischen depotführenden Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotfüh- rende depotführende Stelle dies dem für sie zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in seiner Einkommensteuererklärung angeben.

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Samples: dl.avl-investmentfonds.de

Vorabpauschalen. Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs Kalenderjahres den Basisertrag Basis- ertrag für dieses Ka- lenderjahr Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs Kalenderjahres mit 70 % Prozent des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öf- fentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs Kalenderjahres ergibt. Im Jahr des Er- werbs Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres Ka- lenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Erfüllt der Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen steuer- lichen Voraussetzungen für einen Aktien- fonds im Sinne der TeilfreistellungMischfonds, daher sind 30% 15 Prozent der Vorabpauschalen steuerfrei. Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den An- lagebedingungen fortlaufend mehr als 50% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 15% der Vorabpauschalen steuerfrei. Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlau- fend mindestens 25% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Ka- pitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Vorabpauschale keine Teilfreistellung anzuwenden. Die steuerpflichtigen steuer- pflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steu- erabzug Steuerabzug von 25% 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der An- leger Anleger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-Pau- schbetrag (seit dem Jahr 2009 1.000 Euro bei Einzelveranlagung 801,- bzw. 2.000 Euro und bei Zusammenveranlagung 1.602,- Euro) von Ehegatten nicht überschreitenübersteigen. Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Per- sonenPersonen, die voraussichtlich nicht zur Einkommenssteuer Einkommensteuer veranlagt werden (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend „NV-Bescheinigung“). Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende Stelle als Zahlstelle vom Steuer- abzug Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichen- der ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer zur Ver- fügung Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den Betrag der abzuführenden abzu- führenden Steuer von einem bei ihr unterhalte- nen unterhaltenen und auf den Namen des Anlegers lautenden Xxxxxx ohne Einwil- ligung Einwilli- gung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der Vorabpauschale widerspricht, darf die depotführende depot- führende Stelle inso- weit auch insoweit den Betrag der abzuführenden Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anleger vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen genom- men wurde. Soweit der Anleger seiner Verpflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inländischen depotführenden depot- führenden Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotfüh- rende depotführende Stelle dies dem für sie zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in seiner Einkommensteuererklärung Einkommensteuerer- klärung angeben.

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Samples: am.oddo-bhf.com

Vorabpauschalen. Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Ka- lenderjahr Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öf- fentlicher öffentlicher Anleihen abgeleitet abge- leitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen Aus- schüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Er- werbs Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossenzu- geflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbe- steuerpflichtig. Erfüllt Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktienfonds, daher sind 60 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 30 % für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehal- ten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 80 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 40 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen bzw. Pensionsfonds sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Abs. 3 Handelsge- setzbuch (nachfolgend „HGB“) zuzuordnen oder zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebs- vermögen als Umlaufvermögen auszuweisen sind, sind 30 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszu- schlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- fonds im Sinne der TeilfreistellungAktienfonds erfüllt, sind 30% der Vorabpauschalen steuerfrei. Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den An- lagebedingungen fortlaufend mehr als 50% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 15% der Vorabpauschalen steuerfrei. Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlau- fend mindestens 25% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Ka- pitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Vorabpauschale keine Teilfreistellung anzuwenden. Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem wird beim Steu- erabzug die Teilfreistellung von 2530 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der An- leger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-Pau- schbetrag (seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung 801,- Euro und bei Zusammenveranlagung 1.602,- Euro) nicht überschreiten. Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Per- sonen, die voraussichtlich nicht zur Einkommenssteuer veranlagt werden (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend „NV-Bescheinigung“). Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende Stelle als Zahlstelle vom Steuer- abzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichen- der Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer zur Ver- fügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer von einem bei ihr unterhalte- nen und auf den Namen des Anlegers lautenden Xxxxxx ohne Einwil- ligung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der Vorabpauschale widerspricht, darf die depotführende Stelle inso- weit den Betrag der abzuführenden Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anleger vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit der Anleger seiner Verpflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inländischen depotführenden Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotfüh- rende Stelle dies dem für sie zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in seiner Einkommensteuererklärung angebenberücksichtigt.

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Vorabpauschalen. Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen Ausschüt- tungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag Ba- sisertrag für dieses Ka- lenderjahr Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag Ba- sisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % Prozent des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öf- fentlicher öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag Basiser- trag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Er- werbs Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangehtvoran- geht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden fol- genden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritäts- zuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- fonds Aktienfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 30% 30 Prozent der Vorabpauschalen steuerfrei. Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den An- lagebedingungen fortlaufend Anlagebedingungen fort- laufend mehr als 50% 50 Prozent ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens Aktiv- vermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 15% 15 Prozent der Vorabpauschalen steuerfrei. Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlau- fend fort- laufend mindestens 25% 25 Prozent ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Ka- pitalbeteiligungen Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Vorabpauschale keine Teilfreistellung anzuwenden. Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steu- erabzug von 25% (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der An- leger Anleger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauftrag Freistellungsauf- trag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-Pau- schbetrag (seit dem Jahr 2009 801,- Euro bei Einzelveranlagung 801,- bzw. 1.602,- Euro und bei Zusammenveranlagung 1.602,- Euro) von Ehegatten nicht überschreitenübersteigen. Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Per- sonenPersonen, die voraussichtlich nicht zur Einkommenssteuer Einkommens- teuer veranlagt werden (sogenannte NichtveranlagungsbescheinigungNichtveranlagungsbe- scheinigung, nachfolgend „NV-Bescheinigung“). Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen in- ländischen Depot, so nimmt die depotführende Stelle als Zahlstelle vom Steuer- abzug Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichen- der ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-NV- Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal ma- ximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer zur Ver- fügung Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den Betrag der abzuführenden abzu- führenden Steuer von einem bei ihr unterhalte- nen unterhaltenen und auf den Namen des Anlegers lautenden Xxxxxx ohne Einwil- ligung Einwilli- gung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der Vorabpauschale widerspricht, darf die depotführende depot- führende Stelle inso- weit auch insoweit den Betrag der abzuführenden abzuführen- den Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lautenden lau- tenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anleger vereinbarter verein- barter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch An- spruch genommen wurde. Soweit der Anleger seiner VerpflichtungVer- pflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inländischen inlän- dischen depotführenden Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotfüh- rende depotführende Stelle dies dem für sie zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in seiner Einkommensteuererklärung Ein- kommensteuererklärung angeben.

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Vorabpauschalen. Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs Kalender- jahrs den Basisertrag für dieses Ka- lenderjahr Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öf- fentlicher öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten festge- setzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Er- werbs Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- fonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 30% der Vorabpauschalen steuerfrei. Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den An- lagebedingungen fortlaufend mehr als 50% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 15% der Vorabpauschalen steuerfrei. Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlau- fend mindestens 25% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Ka- pitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Vorabpauschale keine Teilfreistellung anzuwenden. Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steu- erabzug Steuerabzug von 2525 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag Soli- daritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der An- leger Anleger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-Pau- schbetrag (seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung 801,- Euro und bei Zusammenveranlagung 1.602,- Euro) Sparer- Pauschbetrag5 nicht überschreiten. Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Per- sonenPersonen, die voraussichtlich nicht zur Einkommenssteuer veranlagt werden (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend „NV-Bescheinigung“). Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende depotfüh- rende Stelle als Zahlstelle vom Steuer- abzug Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichen- der ausrei- chender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer zur Ver- fügung Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer Xxxxxx von einem bei ihr unterhalte- nen unterhaltenen und auf den Namen des Anlegers lautenden Xxxxxx ohne Einwil- ligung Einwilligung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der Vorabpauschale widerspricht, darf die depotführende Stelle inso- weit auch insoweit den Betrag der abzuführenden Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anleger vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit der Anleger seiner Verpflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer Xxxxxx der inländischen inländi- schen depotführenden Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotfüh- rende Stelle depotführende Stel- le dies dem für sie zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale Vorabpau- schale insoweit in seiner Einkommensteuererklärung angeben.

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Vorabpauschalen. Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Ka- lenderjahr Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öf- fentlicher öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Er- werbs Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Erfüllt Unter Berücksichtigung der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- fonds im Sinne Master Feeder Struktur wird der TeilfreistellungFonds, auf Basis seiner Investmentquote in den Masterfonds mittels einer Durchschau, fortlaufend eine Investitionsquote von 51% in Kapitalbeteiligungen gemäß § 2 Abs. 8 Investmentsteuergesetz vorweisen, daher sind 3030 % der Vorabpauschalen Ausschüttungen steuerfrei. Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den An- lagebedingungen fortlaufend mehr als 50% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 15% der Vorabpauschalen steuerfrei. Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlau- fend mindestens 25% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Ka- pitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Vorabpauschale keine Teilfreistellung anzuwenden. Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steu- erabzug Steuerabzug von 2525 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der An- leger Anleger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-Pau- schbetrag (seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung 801,- Euro und bei Zusammenveranlagung 1.602,- Euro) Pauschbetrag8 nicht überschreiten. Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Per- sonenPersonen, die voraussichtlich nicht zur Einkommenssteuer veranlagt werden (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend „NV-NV- Bescheinigung“). Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende Stelle als Zahlstelle vom Steuer- abzug Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichen- der ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer zur Ver- fügung Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer Xxxxxx von einem bei ihr unterhalte- nen unterhaltenen und auf den Namen des Anlegers lautenden Xxxxxx ohne Einwil- ligung Einwilligung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der Vorabpauschale widerspricht, darf die depotführende Stelle inso- weit auch insoweit den Betrag der abzuführenden Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anleger vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit der Anleger seiner Verpflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inländischen depotführenden Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotfüh- rende depotführende Stelle dies dem für sie zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in seiner Einkommensteuererklärung angeben.

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Vorabpauschalen. Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Ka- lenderjahr Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öf- fentlicher öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Er- werbs Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Erfüllt der Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- fonds im Sinne der TeilfreistellungAktienfonds, daher sind 3030 % der Vorabpauschalen steuerfrei. Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den An- lagebedingungen fortlaufend mehr als 50% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 15% der Vorabpauschalen steuerfrei. Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlau- fend mindestens 25% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Ka- pitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Vorabpauschale keine Teilfreistellung anzuwenden. Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steu- erabzug Steuerabzug von 2525 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der An- leger Anleger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden gelten- den Sparer-Pau- schbetrag (seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung 801,- Euro und bei Zusammenveranlagung 1.602,- Euro) Pauschbetrag8 nicht überschreiten. Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Per- sonen, die voraussichtlich nicht zur Einkommenssteuer veranlagt werden (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend „NV-Bescheinigung“). Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende Stelle als Zahlstelle vom Steuer- abzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichen- der Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer zur Ver- fügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer von einem bei ihr unterhalte- nen und auf den Namen des Anlegers lautenden Xxxxxx ohne Einwil- ligung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der Vorabpauschale widerspricht, darf die depotführende Stelle inso- weit den Betrag der abzuführenden Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anleger vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit der Anleger seiner Verpflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inländischen depotführenden Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotfüh- rende Stelle dies dem für sie zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in seiner Einkommensteuererklärung angeben.

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Samples: fondsfinder.universal-investment.com

Vorabpauschalen. Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Ka- lenderjahr Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des BasiszinsesBasiszinses ermittelt, der welcher aus der langfristig erzielbaren Rendite öf- fentlicher öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Er- werbs Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind für den Privatanleger grundsätzlich steuerpflichtigeinkommensteuerpflichtig. Sofern der Fonds jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktienfonds erfüllt, sind auf Ebene des Privatanlegers 30 % der Vorabpauschalen steuerfrei. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- fonds im Sinne der TeilfreistellungMischfonds, sind 30für Privatanleger 15 % der Vorabpauschalen steuerfrei. Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den An- lagebedingungen fortlaufend mehr als 50% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 15% der Vorabpauschalen steuerfrei. Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlau- fend mindestens 25% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Ka- pitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Vorabpauschale keine Teilfreistellung anzuwenden. Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen bei Inlandsverwahrung i.d.R. dem Steu- erabzug Steuerabzug von 2525 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Vom Die Teilfreistellungen für Aktien- oder Mischfonds können grundsätzlich bereits beim Steuerabzug kann Abstand genommen berücksichtigt werden, wenn der An- leger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-Pau- schbetrag (seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung 801,- Euro und bei Zusammenveranlagung 1.602,- Euro) nicht überschreiten. Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Per- sonen, die voraussichtlich nicht zur Einkommenssteuer veranlagt werden (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend „NV-Bescheinigung“). Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende Stelle als Zahlstelle vom Steuer- abzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichen- der Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine Steuer abgeführt. Andernfalls Zur Durchführung des Steuerabzugs hat der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer zur Ver- fügung Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer Xxxxxx von einem bei ihr unterhalte- nen unterhaltenen und auf den Namen des Anlegers lautenden Xxxxxx ohne Einwil- ligung Einwilligung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der Vorabpauschale widerspricht, darf die depotführende Stelle inso- weit auch insoweit den Betrag der abzuführenden Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anleger vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit der Anleger seiner Verpflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inländischen depotführenden Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotfüh- rende depotführende Stelle dies dem für sie zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in seiner Einkommensteuererklärung angeben.

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Samples: www.franklintempleton.de

Vorabpauschalen. Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs Kalender- jahres den Basisertrag für dieses Ka- lenderjahr Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation Multiplika- tion des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs Kalenderjahres mit 70 % Prozent des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öf- fentlicher öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag Basiser- trag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs Kalenderjahres ergibt. Im Jahr des Er- werbs Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres Kalen- derjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Erfüllt der Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- fonds im Sinne der TeilfreistellungMischfonds, daher sind 30% 15 Prozent der Vorabpauschalen steuerfrei. Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den An- lagebedingungen fortlaufend mehr als 50% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 15% der Vorabpauschalen steuerfrei. Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlau- fend mindestens 25% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Ka- pitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Vorabpauschale keine Teilfreistellung anzuwenden. Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steu- erabzug Steuerabzug von 25% 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der An- leger Anleger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-Pau- schbetrag (seit dem Jahr 2009 801,- Euro bei Einzelveranlagung 801,- bzw. 1.602,- Euro und bei Zusammenveranlagung 1.602,- Euro) von Ehegatten nicht überschreitenübersteigen. Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Per- sonenPersonen, die voraussichtlich nicht zur Einkommenssteuer veranlagt werden (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend „NV-Bescheinigung“). Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende depotfüh- rende Stelle als Zahlstelle vom Steuer- abzug Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichen- der ausrei- chender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer zur Ver- fügung Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer Xxxxxx von einem bei ihr unterhalte- nen unterhaltenen und auf den Namen des Anlegers lautenden Xxxxxx ohne Einwil- ligung Einwilligung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der Vorabpauschale widerspricht, darf die depotführende Stelle inso- weit auch insoweit den Betrag der abzuführenden Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anleger vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit der Anleger seiner Verpflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inländischen depotführenden depot- führenden Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotfüh- rende depotführende Stelle dies dem für sie zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in seiner Einkommensteuererklärung angeben.

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Samples: www.warburg-invest-ag.de

Vorabpauschalen. Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs Kalenderjahres den Basisertrag Basis- ertrag für dieses Ka- lenderjahr Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs Kalenderjahres mit 70 % Prozent des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öf- fentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs Kalenderjahres ergibt. Im Jahr des Er- werbs Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres Ka- lenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- fonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 30% der Vorabpauschalen steuerfrei. Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den An- lagebedingungen fortlaufend mehr als 50% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 15% der Vorabpauschalen steuerfrei. Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlau- fend mindestens 25% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Ka- pitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Vorabpauschale keine Teilfreistellung anzuwenden. steuerpflichtig Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen Vorabpauscha- len unterliegen i.d.R. dem Steu- erabzug Steuerabzug von 25% 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls KirchensteuerKirchen- steuer). Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der An- leger Anleger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauftrag Freistel- lungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-Pau- schbetrag (seit dem Jahr 2009 1.000 Euro bei Einzelveranlagung 801,- bzw. 2.000 Euro und bei Zusammenveranlagung 1.602,- Euro) von Ehegatten nicht überschreitenübersteigen. Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Per- sonenPersonen, die voraussichtlich nicht zur Einkommenssteuer Einkommensteuer veranlagt werden (sogenannte NichtveranlagungsbescheinigungNichtveranlagungsbe- scheinigung, nachfolgend „NV-Bescheinigung“). Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende Stelle als Zahlstelle vom Steuer- abzug Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichen- der ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer zur Ver- fügung Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer Xxxxxx von einem bei ihr unterhalte- nen unterhaltenen und auf den Namen des Anlegers lautenden Xxxxxx ohne Einwil- ligung Einwilligung des Anlegers einziehenein- ziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der Vorabpauschale widerspricht, darf die depotführende Stelle inso- weit auch in- soweit den Betrag der abzuführenden Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anleger vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit der Anleger seiner Verpflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inländischen depotführenden Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotfüh- rende depotführende Stelle dies dem für sie zuständigen Finanzamt anzuzeigenanzuzei- gen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in seiner Einkommensteuererklärung angeben.

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Vorabpauschalen. Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Ka- lenderjahr Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öf- fentlicher öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Er- werbs Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Erfüllt der Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- fonds im Sinne der TeilfreistellungAktienfonds, daher sind 3030 % der Vorabpauschalen steuerfrei. Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den An- lagebedingungen fortlaufend mehr als 50% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 15% der Vorabpauschalen steuerfrei. Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlau- fend mindestens 25% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Ka- pitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Vorabpauschale keine Teilfreistellung anzuwenden. Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steu- erabzug Steuerabzug von 2525 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag Soli- daritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der An- leger Anleger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-Pau- schbetrag (seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung 801,- Euro und bei Zusammenveranlagung 1.602,- Euro) Sparer- Pauschbetrag5 nicht überschreiten. Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Per- sonen, die voraussichtlich nicht zur Einkommenssteuer veranlagt werden (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend „NV-Bescheinigung“). Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende Stelle als Zahlstelle vom Steuer- abzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichen- der Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer zur Ver- fügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer von einem bei ihr unterhalte- nen und auf den Namen des Anlegers lautenden Xxxxxx ohne Einwil- ligung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der Vorabpauschale widerspricht, darf die depotführende Stelle inso- weit den Betrag der abzuführenden Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anleger vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit der Anleger seiner Verpflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inländischen depotführenden Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotfüh- rende Stelle dies dem für sie zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in seiner Einkommensteuererklärung angeben.

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Samples: fondsfinder.universal-investment.com

Vorabpauschalen. Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen Ausschüt- tungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Ka- lenderjahr Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises Rücknahme- preises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öf- fentlicher öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr Kalen- derjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Er- werbs Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale Vorab- pauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Erfüllt der Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen Voraussetzun- gen für einen Aktien- fonds im Sinne der TeilfreistellungImmobilienfonds mit Auslandsschwerpunkt, daher sind 3080 % der Vorabpauschalen steuerfrei. Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den An- lagebedingungen fortlaufend mehr als 50% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 15% der Vorabpauschalen steuerfrei. Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlau- fend mindestens 25% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Ka- pitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Vorabpauschale keine Teilfreistellung anzuwenden. Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steu- erabzug Steuerabzug von 2525 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag Solidaritätszu- schlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der An- leger Anleger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauftrag Freistellungs- auftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-Pau- schbetrag (seit dem Jahr 2009 801,– EUR bei Einzelveranlagung 801,- Euro und bzw. 1.602,– EUR bei Zusammenveranlagung 1.602,- Euro) von Ehegatten nicht überschreiten. übersteigen Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung Beschei- nigung für Per- sonenPersonen, die voraussichtlich nicht zur Einkommenssteuer veranlagt werden (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend „NV-BescheinigungBe- scheinigung“). Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende Stelle als Zahlstelle vom Steuer- abzug Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichen- der ausreichender Höhe ausgestellter aus- gestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine Steuer abgeführt. Andernfalls An- dernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden depotfüh- renden Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer zur Ver- fügung Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende depot- führende Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer Xxxxxx von einem bei ihr unterhalte- nen unterhaltenen und auf den Namen des Anlegers lautenden Xxxxxx ohne Einwil- ligung Einwilligung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der Vorabpauschale widerspricht, darf die depotführende depotführen- de Stelle inso- weit auch insoweit den Betrag der abzuführenden Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lautenden lau- tenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anleger vereinbarter ver- einbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit der Anleger seiner Verpflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inländischen depotführenden Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotfüh- rende depotführende Stelle dies dem für sie zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit inso- weit in seiner Einkommensteuererklärung angeben.

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Samples: www.reim.bnpparibas.de

Vorabpauschalen. Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs Kalenderjahres den Basisertrag Basis- ertrag für dieses Ka- lenderjahr Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs Kalenderjahres mit 70 % Prozent des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öf- fentlicher öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs Kalenderjahres ergibt. Im Jahr des Er- werbs Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Erfüllt der Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- fonds im Sinne Aktienfonds, daher sind 30 Prozent der Teilfreistellung, sind 30% der Vorabpauschalen Vorab- pauschalen steuerfrei. Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den An- lagebedingungen fortlaufend mehr als 50% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 15% der Vorabpauschalen steuerfrei. Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlau- fend mindestens 25% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Ka- pitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Vorabpauschale keine Teilfreistellung anzuwenden. Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steu- erabzug Steuerabzug von 25% 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag Solidaritätszu- schlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Vom Steuerabzug kann Abstand genommen genommenen werden, wenn der An- leger Anleger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauftrag Freistellungs- auftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-Pau- schbetrag (seit dem Jahr 2009 801,- Euro bei Einzelveranlagung 801,- bzw. 1.602,- Euro und bei Zusammenveranlagung 1.602,- Euro) von Ehegatten nicht überschreitenübersteigen. Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Per- sonenPersonen, die voraussichtlich nicht zur Einkommenssteuer Einkommens- steuer veranlagt werden (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend „NV-Bescheinigung“). Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende Stelle als Zahlstelle vom Steuer- abzug Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichen- der ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer zur Ver- fügung Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer Xxxxxx von einem bei ihr unterhalte- nen unterhaltenen und auf den Namen des Anlegers lautenden Xxxxxx ohne Einwil- ligung Einwilligung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der Vorabpauschale widerspricht, darf die depotführende Stelle inso- weit insoweit den Betrag der abzuführenden abzufüh- renden Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anleger vereinbarter verein- barter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit der Anleger seiner VerpflichtungVer- pflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inländischen depotführenden Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotfüh- rende depotführende Stelle dies dem für sie zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in seiner Einkommensteuererklärung angeben.

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Samples: www.warburg-invest-ag.de

Vorabpauschalen. Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Ka- lenderjahr Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % Prozent des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öf- fentlicher öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Er- werbs Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Erfüllt Sofern der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- fonds im Sinne der TeilfreistellungAktienfonds erfüllt, sind 30% 30 Prozent der Vorabpauschalen steuerfrei. Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den An- lagebedingungen fortlaufend mehr als 50% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt Sofern der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellungerfüllt, sind 15% 15 Prozent der Vorabpauschalen steuerfrei. Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlau- fend mindestens 25% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Ka- pitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Vorabpauschale keine Teilfreistellung anzuwenden. Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steu- erabzug Steuerabzug von 25% 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der An- leger Anleger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile 801,- Euro bei Einzelveranlagung bzw. 1.602,- Euro bei Zusammenveranlagung von Ehegatten nicht übersteigen./Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-Pau- schbetrag (seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung 801,- Euro und bei Zusammenveranlagung 1.602,- Euro) Pauschbetrag23 nicht überschreiten. Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Per- sonenPersonen, die voraussichtlich nicht zur Einkommenssteuer veranlagt werden (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend „NV-NV- Bescheinigung“). Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende Stelle als Zahlstelle vom Steuer- abzug Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichen- der ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-NV- Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer zur Ver- fügung Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer Xxxxxx von einem bei ihr unterhalte- nen unterhaltenen und auf den Namen des Anlegers lautenden Xxxxxx ohne Einwil- ligung Einwilligung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der Vorabpauschale widerspricht, darf die depotführende Stelle inso- weit insoweit den Betrag der abzuführenden Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anleger vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit der Anleger seiner Verpflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inländischen depotführenden Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotfüh- rende depotführende Stelle dies dem für sie zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in seiner Einkommensteuererklärung angeben.

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Samples: www.helaba-invest.de

Vorabpauschalen. Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs Ka- lenderjahrs den Basisertrag für dieses Ka- lenderjahr Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öf- fentlicher öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb in- nerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Er- werbs Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale Vorab- pauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- fonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 30% der Vorabpauschalen steuerfrei. Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den An- lagebedingungen fortlaufend mehr als 50% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 15% der Vorabpauschalen steuerfrei. Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlau- fend mindestens 25% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Ka- pitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Vorabpauschale keine Teilfreistellung anzuwenden. Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steu- erabzug Steuerabzug von 2525 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der An- leger Anleger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden gelten- den Sparer-Pau- schbetrag (seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung 801,- Euro und bei Zusammenveranlagung 1.602,- Euro) Pauschbetrag3 nicht überschreiten. Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Per- sonenPersonen, die voraussichtlich nicht zur Einkommenssteuer veranlagt werden (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend „NV-Bescheinigung“). Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende depot- führende Stelle als Zahlstelle vom Steuer- abzug Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichen- der ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt vor- gelegt wird. In diesem Fall wird keine Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen inlän- dischen depotführenden Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer zur Ver- fügung Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer Xxxxxx von einem ei- nem bei ihr unterhalte- nen unterhaltenen und auf den Namen des Anlegers lautenden Xxxxxx ohne Einwil- ligung Einwilligung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der Vorabpauschale widerspricht, darf die depotführende Stelle inso- weit auch insoweit den Betrag der abzuführenden Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anleger vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit der Anleger seiner Verpflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inländischen depotführenden Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotfüh- rende depotführende Stelle dies dem für sie zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in seiner Einkommensteuererklärung angeben.

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Samples: dl.avl-investmentfonds.de

Vorabpauschalen. Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Ka- lenderjahr Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % Prozent des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öf- fentlicher öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Er- werbs Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Erfüllt der Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- fonds im Sinne der TeilfreistellungMischfonds, daher sind 30% 15 Prozent der Vorabpauschalen steuerfrei. Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den An- lagebedingungen fortlaufend mehr als 50% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 15% der Vorabpauschalen steuerfrei. Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlau- fend mindestens 25% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Ka- pitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Vorabpauschale keine Teilfreistellung anzuwenden. Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steu- erabzug Steuerabzug von 25% 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der An- leger Anleger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-Pau- schbetrag (seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung 801,- Euro und bei Zusammenveranlagung 1.602,- Euro) Sparer- Pauschbetrag5 nicht überschreiten. Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Per- sonenPersonen, die voraussichtlich nicht zur Einkommenssteuer veranlagt werden (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend „NV-Bescheinigung“). Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende Stelle als Zahlstelle vom Steuer- abzug Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichen- der ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-NV- Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer zur Ver- fügung Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer Xxxxxx von einem bei ihr unterhalte- nen unterhaltenen und auf den Namen des Anlegers lautenden Xxxxxx ohne Einwil- ligung Einwilligung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der Vorabpauschale widerspricht, darf die depotführende Stelle inso- weit insoweit den Betrag der abzuführenden Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anleger vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit der Anleger seiner Verpflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inländischen depotführenden Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotfüh- rende depotführende Stelle dies dem für sie zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in seiner Einkommensteuererklärung angeben.

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Samples: www.hauck-aufhaeuser.com

Vorabpauschalen. Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Ka- lenderjahr Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öf- fentlicher öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Er- werbs Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Erfüllt Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen weder für einen Aktien- fonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 30% der Vorabpauschalen steuerfrei. Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den An- lagebedingungen fortlaufend mehr als 50% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen noch für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellungerfüllt, sind 15% der Vorabpauschalen steuerfrei. Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlau- fend mindestens 25% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Ka- pitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Vorabpauschale wird beim Steuerabzug keine Teilfreistellung anzuwendenberücksichtigt. Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steu- erabzug Steuerabzug von 2525 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der An- leger Anleger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-Pau- schbetrag (seit dem Jahr 2009 801,- Euro bei Einzelveranlagung 801,- bzw. 1.602,- Euro und bei Zusammenveranlagung 1.602,- Euro) von Ehegatten nicht überschreitenübersteigen. Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Per- sonenPersonen, die voraussichtlich nicht zur Einkommenssteuer Einkommensteuer veranlagt werden (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend „NV-Bescheinigung“). Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende Stelle als Zahlstelle vom Steuer- abzug Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichen- der ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer zur Ver- fügung Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer Xxxxxx von einem bei ihr unterhalte- nen unterhaltenen und auf den Namen des Anlegers lautenden Xxxxxx ohne Einwil- ligung Einwilligung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der Vorabpauschale widerspricht, darf die depotführende Stelle inso- weit insoweit den Betrag der abzuführenden Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anleger vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit der Anleger seiner Verpflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inländischen depotführenden Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotfüh- rende depotführende Stelle dies dem für sie zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in seiner Einkommensteuererklärung angeben.

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Samples: dl.avl-investmentfonds.de

Vorabpauschalen. Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Ka- lenderjahr Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % Prozent des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öf- fentlicher öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Er- werbs Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Erfüllt der Fonds Der easyfolio 70 erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- fonds im Sinne der TeilfreistellungAktienfonds, daher sind 30% 30 Prozent der Vorabpauschalen steuerfrei. Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den An- lagebedingungen fortlaufend mehr als 50% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds Der easyfolio 50 erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der TeilfreistellungMischfonds, daher sind 15% 15 Prozent der Vorabpauschalen steuerfrei. Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlau- fend mindestens 25% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Ka- pitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder Der easyfolio 30 erfüllt nicht die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Vorabpauschale keine Teilfreistellung anzuwendeneine steuerfreie Vorabpauschale. Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steu- erabzug Steuerabzug von 25% 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der An- leger Anleger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer-Pau- schbetrag (seit dem Jahr 2009 bei Einzelveranlagung 801,- Euro und bei Zusammenveranlagung 1.602,- Euro) Sparer- Pauschbetrag10 nicht überschreiten. Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Per- sonenPersonen, die voraussichtlich nicht zur Einkommenssteuer veranlagt werden (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend „NV-Bescheinigung“). Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende Stelle als Zahlstelle vom Steuer- abzug Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichen- der ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-NV- Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer zur Ver- fügung Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer Xxxxxx von einem bei ihr unterhalte- nen unterhaltenen und auf den Namen des Anlegers lautenden Xxxxxx ohne Einwil- ligung Einwilligung des Anlegers einziehen. Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der Vorabpauschale widerspricht, darf die depotführende Stelle inso- weit insoweit den Betrag der abzuführenden Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anleger vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit der Anleger seiner Verpflichtung, den Betrag der abzuführenden Steuer der inländischen depotführenden Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotfüh- rende depotführende Stelle dies dem für sie zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Anleger muss in diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in seiner Einkommensteuererklärung angeben.

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