Common use of Vorabpauschalen Clause in Contracts

Vorabpauschalen. Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüt- tungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Ba- sisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Ba- sisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 Prozent des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basiser- trag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs voran- geht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des fol- genden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktienfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 60 Prozent der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 30 Prozent für Zwecke der Gewer- besteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 80 Prozent der Vorabpau- schalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 40 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körper- schaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunter- nehmen bzw. Pensionsfonds sind und bei denen die Antei- le den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Abs. 3 HGB zuzuordnen oder zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlauf- vermögen auszuweisen sind, sind 30 Prozent der Vorab- pauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 15 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Aktien- fonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedin- gungen fortlaufend mehr als 50 Prozent ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 30 Prozent der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 Prozent für Zwecke der Gewer- besteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 Prozent der Vorabpau- schalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körper- schaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunter- nehmen bzw. Pensionsfonds sind und bei denen die Antei- le den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Abs. 3 HGB zuzuordnen oder zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlauf- vermögen auszuweisen sind, sind 15 Prozent der Vorab- pauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Misch- fonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedin- gungen fortlaufend mindestens 25 Prozent ihres Wertes bzw. Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Vorabpauschale keine Teilfreistellung anzuwenden. Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Für Zwecke des Steuerabzugs wird, sofern die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- oder Mischfonds erfüllt werden, einheitlich der für Privatanleger geltende Teilfrei- stellungssatz angewendet, d.h. im Falle eines Aktienfonds in Höhe von 30 Prozent, im Falle eines Mischfonds in Höhe von 15 Prozent.

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Vorabpauschalen. Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüt- tungen Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Ba- sisertrag Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Ba- sisertrag Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 Prozent % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basiser- trag Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs voran- gehtvorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des fol- genden folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtigeinkommen- bzw. Erfüllt der körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich- tig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktienfonds im Sinne der TeilfreistellungMischfonds, daher sind 60 Prozent 30 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 30 Prozent 15 % für Zwecke der Gewer- besteuerGewerbe- steuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige steuer- pflichtige Körperschaften sind generell 80 Prozent 40 % der Vorabpau- schalen Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer Körper- schaftsteuer und 40 Prozent 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körper- schaftenKörperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunter- nehmen bzw. Pensionsfonds Kranken- versicherungsunternehmen sind und bei denen die Antei- le Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Abs. 3 HGB zuzuordnen Handelsbuch zuzurechnen sind oder zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlauf- vermögen auszuweisen sind, sind 30 Prozent von denen mit dem Ziel der Vorab- pauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 15 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Aktien- fonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedin- gungen fortlaufend mehr als 50 Prozent ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 30 Prozent der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 Prozent für Zwecke der Gewer- besteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 Prozent der Vorabpau- schalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körper- schaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunter- nehmen bzw. Pensionsfonds sind und bei denen die Antei- le den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Abs. 3 HGB zuzuordnen oder zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlauf- vermögen auszuweisen sindkurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 Prozent % der Vorab- pauschalen Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 Prozent % für Zwecke der Gewerbesteuer. Misch- fonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedin- gungen fortlaufend mindestens 25 Prozent ihres Wertes bzw. Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Vorabpauschale keine Teilfreistellung anzuwendenGewerbe- steuer. Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 Prozent % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Für Zwecke des Steuerabzugs wird, sofern Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- oder Mischfonds erfüllt werdenerfüllt, einheitlich der für Privatanleger geltende Teilfrei- stellungssatz angewendet, d.h. im Falle eines Aktienfonds in Höhe von 30 Prozent, im Falle eines Mischfonds in Höhe wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 Prozent% berücksichtigt.

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Vorabpauschalen. Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüt- tungen Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Ba- sisertrag Basisertrag für dieses Kalenderjahr Ka- lenderjahr unterschreiten. Der Ba- sisertrag Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 Prozent % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher öf- fentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basiser- trag Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs Er- werbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs voran- gehtvorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des fol- genden folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtigeinkommen- bzw. körperschaft- steuer- und gewerbesteuerpflichtig. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktienfonds Aktien- fonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 60 Prozent 60% der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 30 Prozent 30% für Zwecke der Gewer- besteuerGewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen Be- triebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften Körperschaf- ten sind generell 80 Prozent 80% der Vorabpau- schalen Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 40 Prozent 40% für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körper- schaftenKör- perschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunter- nehmen Krankenversicherungsunternehmen bzw. Pensionsfonds sind und bei denen die Antei- le Anteile den Kapitalanlagen Kapitalanla- gen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Abs. 3 HGB zuzuordnen zuzu- ordnen oder zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlauf- vermögen Umlaufvermögen auszuweisen sind, sind 30 Prozent 30% der Vorab- pauschalen Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 15 Prozent 15% für Zwecke der Gewerbesteuer. Aktien- fonds Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedin- gungen Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 Prozent 50% ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds Misch- fonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 30 Prozent 30% der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 Prozent 15% für Zwecke der Gewer- besteuerGewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen Be- triebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften Körperschaf- ten sind generell 40 Prozent 40% der Vorabpau- schalen Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 Prozent 20% für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körper- schaftenKör- perschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunter- nehmen Krankenversicherungsunternehmen bzw. Pensionsfonds sind und bei denen die Antei- le Anteile den Kapitalanlagen Kapitalanla- gen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Abs. 3 HGB zuzuordnen zuzu- ordnen oder zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlauf- vermögen Umlaufvermögen auszuweisen sind, sind 15 Prozent 15% der Vorab- pauschalen Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 Prozent 7,5% für Zwecke der Gewerbesteuer. Misch- fonds Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedin- gungen Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 25 Prozent 25% ihres Wertes bzw. Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Vorabpauschale keine Teilfreistellung anzuwenden. Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 Prozent 25% (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Für Zwecke des Steuerabzugs wird, sofern die steuerlichen Voraussetzungen Voraus- setzungen für einen Aktien- oder Mischfonds erfüllt werden, einheitlich einheit- lich der für Privatanleger geltende Teilfrei- stellungssatz Teilfreistellungssatz angewendet, d.h. im Falle eines Aktienfonds in Höhe von 30 Prozent%, im Falle eines Mischfonds Mi- schfonds in Höhe von 15 Prozent% Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen grundsätzlich der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu mindern. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- fonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 60% der Veräußerungsgewin- ne steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 30% für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körper- schaften sind generell 80% der Veräußerungsgewinne steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 40% für Zwecke der Gewerbe- steuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungs- unternehmen bzw. Pensionsfonds sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Abs. 3 HGB zuzuordnen oder zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebs- vermögen als Umlaufvermögen auszuweisen sind, sind 30% der Ver- äußerungsgewinne steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 15% für Zwecke der Gewerbesteuer. Aktienfonds sind Investment- fonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50% ihres Wertes bzw. Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Misch- fonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 30% der Veräußerungsgewin- ne steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15% für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körper- schaften sind generell 40% der Veräußerungsgewinne steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20% für Zwecke der Gewerbe- steuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungs- unternehmen bzw. Pensionsfonds sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Abs. 3 HGB zuzuordnen oder zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsver- mögen als Umlaufvermögen auszuweisen sind, sind 15% der Veräuße- rungsgewinne steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5% für Zwecke der Gewerbesteuer. Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 25% ihres Wertes bzw. Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Im Falle eines Veräußerungsverlustes ist der Verlust in Höhe der je- weils anzuwendenden Teilfreistellung auf Anlegerebene nicht ab- zugsfähig. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf den Veräußerungsgewinn keine Teilfreistellung anzuwenden. Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung ist für Anteile, die dem Be- triebsvermögen eines Anlegers zuzurechnen sind, gesondert festzu- stellen. Die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen i.d.R. kei- nem Kapitalertragsteuerabzug. Negative steuerliche Erträge Eine direkte Zurechnung der negativen steuerlichen Erträge auf den Anleger ist nicht möglich.

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Vorabpauschalen. Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüt- tungen Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Ba- sisertrag Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Ba- sisertrag Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 Prozent % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basiser- trag Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs voran- gehtvorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des fol- genden folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtigeinkommen- bzw. Erfüllt der körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich- tig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktienfonds im Sinne der TeilfreistellungAktienfonds, daher sind 60 Prozent % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 30 Prozent % für Zwecke der Gewer- besteuerGewerbe- steuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige steuer- pflichtige Körperschaften sind generell 80 Prozent % der Vorabpau- schalen Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer Körper- schaftsteuer und 40 Prozent % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körper- schaftenKörperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunter- nehmen Kranken- versicherungsunternehmen bzw. Pensionsfonds sind und bei denen die Antei- le Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen zu- zurechnen sind, oder die Kreditin- stitute Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Abs. 3 HGB Handelsgesetzbuch (nachfolgend „HGB“) zuzuordnen oder zum Zeitpunkt des Zugangs Zu- gangs zum Betriebsvermögen als Umlauf- vermögen Umlaufvermögen auszuweisen sind, sind 30 Prozent % der Vorab- pauschalen Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 15 Prozent % für Zwecke der Gewerbesteuer. Aktien- fonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedin- gungen fortlaufend mehr als 50 Prozent ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 30 Prozent der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 Prozent für Zwecke der Gewer- besteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 Prozent der Vorabpau- schalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körper- schaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunter- nehmen bzw. Pensionsfonds sind und bei denen die Antei- le den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Abs. 3 HGB zuzuordnen oder zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlauf- vermögen auszuweisen sind, sind 15 Prozent der Vorab- pauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Misch- fonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedin- gungen fortlaufend mindestens 25 Prozent ihres Wertes bzw. Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Vorabpauschale keine Teilfreistellung anzuwenden. Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 Prozent % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Für Zwecke des Steuerabzugs wird, sofern Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- oder Mischfonds erfüllt werdenAktienfonds erfüllt, einheitlich der für Privatanleger geltende Teilfrei- stellungssatz angewendet, d.h. im Falle eines Aktienfonds in Höhe wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 30 Prozent, im Falle eines Mischfonds in Höhe von 15 Prozent% berücksichtigt.

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Samples: solutions.vwdservices.com, fondsfinder.universal-investment.com, fondsfinder.universal-investment.com

Vorabpauschalen. Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüt- tungen Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Ba- sisertrag Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Ba- sisertrag Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 Prozent des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basiser- trag Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs voran- gehtvorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des fol- genden folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtigeinkommen- bzw. Erfüllt körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig. Sofern der Fonds jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktienfonds im Sinne der Teilfreistellungerfüllt, sind 60 Prozent der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 30 Prozent für Zwecke der Gewer- besteuerGewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 80 Prozent der Vorabpau- schalen Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 40 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körper- schaftenKörperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunter- nehmen bzw. Pensionsfonds Krankenversicherungsunternehmen sind und bei denen die Antei- le Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Abs. 3 HGB zuzuordnen Handelsbuch zuzurechnen sind oder zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlauf- vermögen auszuweisen sindvon denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 30 Prozent der Vorab- pauschalen Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 15 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Aktien- fonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedin- gungen fortlaufend mehr als 50 Prozent ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt Sofern der Fonds jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellungerfüllt, sind 30 Prozent der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 Prozent für Zwecke der Gewer- besteuerGewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 Prozent der Vorabpau- schalen Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körper- schaftenKörperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunter- nehmen bzw. Pensionsfonds Krankenversicherungsunternehmen sind und bei denen die Antei- le Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Abs. 3 HGB zuzuordnen Handelsbuch zuzurechnen sind oder zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlauf- vermögen auszuweisen sindvon denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 Prozent der Vorab- pauschalen Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Misch- fonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedin- gungen fortlaufend mindestens 25 Prozent ihres Wertes bzw. Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Vorabpauschale keine Teilfreistellung anzuwenden. Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Für Zwecke des Steuerabzugs wird, sofern Sofern der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- oder Mischfonds erfüllt werdenAktienfonds erfüllt, einheitlich der für Privatanleger geltende Teilfrei- stellungssatz angewendet, d.h. im Falle eines Aktienfonds in Höhe wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 30 ProzentProzent berücksichtigt. Sofern der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, im Falle eines Mischfonds in Höhe wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 ProzentProzent berücksichtigt.

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Samples: www.helaba-invest.de, www.sparkasse-saarbruecken.de

Vorabpauschalen. Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüt- tungen Ausschüttun- gen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Ba- sisertrag Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Ba- sisertrag Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn Be- ginn eines Kalenderjahrs mit 70 Prozent des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basiser- trag Basisertrag ist auf den Mehrbetrag Mehr- betrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten letz- ten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale Vorabpau- schale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs voran- gehtvorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des fol- genden folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtigeinkommen- bzw. kör- perschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktienfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 60 Prozent der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 30 Prozent für Zwecke der Gewer- besteuerGewerbesteuer, wenn die Anteile An- teile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 80 Prozent der Vorabpau- schalen Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer Kör- perschaftsteuer und 40 Prozent für Zwecke der GewerbesteuerGewerbesteu- er. Für Körper- schaftenKörperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunter- nehmen Krankenversiche- rungsunternehmen bzw. Pensionsfonds sind und bei denen die Antei- le Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbestand Handels- bestand im Sinne des § 340e Abs. 3 HGB zuzuordnen oder zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlauf- vermögen Umlaufver- mögen auszuweisen sind, sind 30 Prozent der Vorab- pauschalen Vorabpauscha- len steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 15 Prozent Pro- zent für Zwecke der Gewerbesteuer. Aktien- fonds Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedin- gungen fortlaufend Anlagebedingungen fort- laufend mehr als 50 Prozent ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens Aktivver- mögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 30 Prozent der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 Prozent für Zwecke der Gewer- besteuerGewerbesteuer, wenn die Anteile An- teile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 Prozent der Vorabpau- schalen Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer Kör- perschaftsteuer und 20 Prozent für Zwecke der GewerbesteuerGewerbesteu- er. Für Körper- schaftenKörperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunter- nehmen Krankenversiche- rungsunternehmen bzw. Pensionsfonds sind und bei denen die Antei- le Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbestand Handels- bestand im Sinne des § 340e Abs. 3 HGB zuzuordnen oder zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlauf- vermögen Umlaufver- mögen auszuweisen sind, sind 15 Prozent der Vorab- pauschalen Vorabpauscha- len steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 Prozent Pro- zent für Zwecke der Gewerbesteuer. Misch- fonds Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedin- gungen fortlaufend Anlagebedingungen fort- laufend mindestens 25 Prozent ihres Wertes bzw. Aktivvermögens Aktivvermö- gens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Vorabpauschale Vorab- pauschale keine Teilfreistellung anzuwenden. Eine steuerliche Klassifikation für Zwecke der Teilfreistellung des oder der Fonds bzw. Teilfonds ist dem Anhang zu diesen Kurzangaben über die für deutsche Anleger bedeutsamen steuerlichen Vorschriften zu entnehmen. Sie kann sich für die Zukunft ändern. In einem solchen Fall gilt der Fondsanteil als veräußert und an dem Folgetag mit einer neuen steuerlichen Klassifikation für die Zwecke der Teilfreistellung als ange- schafft; allerdings ist ein daraus resultierender fiktiver Veräu- ßerungsgewinn erst zu berücksichtigen, sobald die Anteile tatsächlich veräußert werden. Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Für Zwecke des Steuerabzugs wird, sofern die steuerlichen Voraussetzungen Vo- raussetzungen für einen Aktien- oder Mischfonds erfüllt werdenwer- den, einheitlich der für Privatanleger geltende Teilfrei- stellungssatz Teilfreistel- lungssatz angewendet, d.h. im Falle eines Aktienfonds in Höhe von 30 Prozent, im Falle eines Mischfonds in Höhe von 15 ProzentPro- zent.

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Vorabpauschalen. Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüt- tungen Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Ba- sisertrag Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Ba- sisertrag Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises Rücknah- mepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 Prozent des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basiser- trag Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich zu- züglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs voran- gehtvorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des fol- genden folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtigeinkommen- bzw. Erfüllt der körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktienfonds im Sinne der TeilfreistellungAktienfonds, daher sind 60 Prozent der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 30 Prozent für Zwecke der Gewer- besteuerGewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften Kör- perschaften sind generell 80 Prozent der Vorabpau- schalen Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 40 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körper- schaftenKörperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunter- nehmen Krankenversicherungsun- ternehmen bzw. Pensionsfonds sind und bei denen die Antei- le Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Abs. 3 HGB zuzuordnen zuzuord- nen oder zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlauf- vermögen Umlaufvermögen auszuweisen sind, sind 30 Prozent der Vorab- pauschalen Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 15 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Aktien- fonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedin- gungen fortlaufend mehr als 50 Prozent ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 30 Prozent der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 Prozent für Zwecke der Gewer- besteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 Prozent der Vorabpau- schalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körper- schaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunter- nehmen bzw. Pensionsfonds sind und bei denen die Antei- le den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Abs. 3 HGB zuzuordnen oder zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlauf- vermögen auszuweisen sind, sind 15 Prozent der Vorab- pauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Misch- fonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedin- gungen fortlaufend mindestens 25 Prozent ihres Wertes bzw. Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Vorabpauschale keine Teilfreistellung anzuwenden. Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Für Zwecke des Steuerabzugs wird, sofern Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- oder Mischfonds erfüllt werdenAktienfonds erfüllt, einheitlich der für Privatanleger geltende Teilfrei- stellungssatz angewendet, d.h. im Falle eines Aktienfonds in Höhe wird beim Steuerabzug die Teil- freistellung von 30 Prozent, im Falle eines Mischfonds in Höhe von 15 ProzentProzent berücksichtigt.

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Samples: www.warburg-invest-ag.de

Vorabpauschalen. Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüt- tungen Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs Kalender- jahrs den Ba- sisertrag Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Ba- sisertrag Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 Prozent % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basiser- trag Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten festge- setzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs voran- gehtvorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des fol- genden folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtigeinkommen- bzw. Erfüllt der körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich- tig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktienfonds im Sinne der TeilfreistellungAktienfonds, daher sind 60 Prozent % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 30 Prozent % für Zwecke der Gewer- besteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 80 Prozent % der Vorabpau- schalen Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 40 Prozent % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körper- schaftenKörperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunter- nehmen bzw. Pensionsfonds Krankenversicherungsunternehmen sind und bei denen die Antei- le Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Abs. 3 HGB zuzuordnen Handelsbuch zuzurechnen sind oder zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlauf- vermögen auszuweisen sindvon denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 30 Prozent % der Vorab- pauschalen Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 15 Prozent % für Zwecke der Gewerbesteuer. Aktien- fonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedin- gungen fortlaufend mehr als 50 Prozent ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 30 Prozent der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 Prozent für Zwecke der Gewer- besteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 Prozent der Vorabpau- schalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körper- schaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunter- nehmen bzw. Pensionsfonds sind und bei denen die Antei- le den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Abs. 3 HGB zuzuordnen oder zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlauf- vermögen auszuweisen sind, sind 15 Prozent der Vorab- pauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Misch- fonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedin- gungen fortlaufend mindestens 25 Prozent ihres Wertes bzw. Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Vorabpauschale keine Teilfreistellung anzuwenden. Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 Prozent % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Für Zwecke des Steuerabzugs wird, sofern Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- oder Mischfonds erfüllt werdenAktienfonds erfüllt, einheitlich der für Privatanleger geltende Teilfrei- stellungssatz angewendet, d.h. im Falle eines Aktienfonds in Höhe wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 30 Prozent, im Falle eines Mischfonds in Höhe von 15 Prozent% berücksichtigt.

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Vorabpauschalen. Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüt- tungen Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs Kalen- derjahrs den Ba- sisertrag Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Ba- sisertrag Basisertrag wird durch Multiplikation Mul- tiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 Prozent des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelter- mittelt. Der Basiser- trag Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs voran- gehtvorangeht. Die Vorabpauschale Vorabpau- schale gilt am ersten Werktag des fol- genden folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktienfonds im Sinne der TeilfreistellungTeilfrei- stellung, sind 60 Prozent der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 30 Prozent für Zwecke der Gewer- besteuerGewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen Be- triebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 80 Prozent der Vorabpau- schalen Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 40 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körper- schaftenKörperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunter- nehmen Krankenversicherungsunternehmen bzw. Pensionsfonds sind und bei denen die Antei- le Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Abs. 3 HGB zuzuordnen oder zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlauf- vermögen Umlaufvermögen auszuweisen sind, sind 30 Prozent der Vorab- pauschalen Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer Körperschafts- teuer und 15 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Aktien- fonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedin- gungen fortlaufend mehr als 50 Prozent ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. .. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der TeilfreistellungTeilfrei- stellung, sind 30 Prozent der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 Prozent für Zwecke der Gewer- besteuerGewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen Be- triebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 Prozent der Vorabpau- schalen Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körper- schaftenKörperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunter- nehmen bzw. Pensionsfonds Krankenversicherungsunternehmen sind und bei denen die Antei- le Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Abs. 3 HGB zuzuordnen oder zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlauf- vermögen Umlaufvermögen auszuweisen sind, sind 15 Prozent der Vorab- pauschalen Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Misch- fonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedin- gungen fortlaufend mindestens 25 Prozent ihres Wertes bzw. Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen MischfondsMisch- fonds, ist auf die Vorabpauschale keine Teilfreistellung anzuwenden. Eine steuerliche Klassifikation für Zwecke der Teilfreistellung des oder der Fonds bzw. Teilfonds ist dem Anhang zu diesen Kurzangaben über die für deutsche Anleger bedeutsamen steuerlichen Vorschriften zu entnehmen. Sie kann sich für die Zukunft ändern. In einem solchen Fall gilt der Fondsanteil als veräußert und an dem Folgetag mit einer neuen steuerlichen Klassifikation für die Zwecke der Teilfreistellung als angeschafft; allerdings ist ein daraus resultierender fiktiver Ver- äußerungsgewinn erst zu berücksichtigen, sobald die Anteile tatsächlich veräußert werden. Im Falle eines Veräußerungsverlustes ist der Verlust in Höhe der jeweils anzuwendenden Teilfrei- stellung auf Anlegerebene nicht abzugsfähig. Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich SolidaritätszuschlagSolidaritäts- zuschlag). Für Zwecke des Steuerabzugs wird, sofern die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- oder Mischfonds erfüllt werden, einheitlich der für Privatanleger geltende Teilfrei- stellungssatz Teilfreistellungssatz angewendet, d.h. im Falle eines Aktienfonds in Höhe von 30 Prozent, im Falle eines Mischfonds in Höhe von 15 Prozent.

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Samples: www.warburg-invest-ag.de

Vorabpauschalen. Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüt- tungen Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Ba- sisertrag Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Ba- sisertrag Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises Rücknah- mepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 Prozent des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basiser- trag Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich zu- züglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs voran- gehtvorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des fol- genden folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtigeinkommen- bzw. Erfüllt der körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktienfonds im Sinne der TeilfreistellungAktienfonds, daher sind 60 Prozent der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 30 Prozent für Zwecke der Gewer- besteuerGewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften Kör- perschaften sind generell 80 Prozent der Vorabpau- schalen Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 40 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körper- schaftenKörperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunter- nehmen bzw. Pensionsfonds Krankenversicherungsun- ternehmen sind und bei denen die Antei- le Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Abs. 3 HGB zuzuordnen Handelsbuch zuzurechnen sind oder zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlauf- vermögen auszuweisen sindvon denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 30 Prozent der Vorab- pauschalen Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 15 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Aktien- fonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedin- gungen fortlaufend mehr als 50 Prozent ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 30 Prozent der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 Prozent für Zwecke der Gewer- besteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 Prozent der Vorabpau- schalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körper- schaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunter- nehmen bzw. Pensionsfonds sind und bei denen die Antei- le den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Abs. 3 HGB zuzuordnen oder zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlauf- vermögen auszuweisen sind, sind 15 Prozent der Vorab- pauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Misch- fonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedin- gungen fortlaufend mindestens 25 Prozent ihres Wertes bzw. Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Vorabpauschale keine Teilfreistellung anzuwenden. Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Für Zwecke des Steuerabzugs wird, sofern Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- oder Mischfonds erfüllt werdenAktienfonds erfüllt, einheitlich der für Privatanleger geltende Teilfrei- stellungssatz angewendet, d.h. im Falle eines Aktienfonds in Höhe wird beim Steuerabzug die Teil- freistellung von 30 Prozent, im Falle eines Mischfonds in Höhe von 15 ProzentProzent berücksichtigt.

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Samples: www.warburg-invest-ag.de

Vorabpauschalen. Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüt- tungen Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Ba- sisertrag Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Ba- sisertrag Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 Prozent des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basiser- trag Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs voran- gehtvorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des fol- genden folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtigeinkommen- bzw. Erfüllt der körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktienfonds im Sinne der TeilfreistellungAktienfonds, daher sind 60 Prozent der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 30 Prozent für Zwecke der Gewer- besteuerGewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 80 Prozent der Vorabpau- schalen Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 40 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körper- schaftenKörperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunter- nehmen bzw. Pensionsfonds Krankenversicherungsunternehmen sind und bei denen die Antei- le Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Abs. 3 HGB zuzuordnen Handelsbuch zuzurechnen sind oder zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlauf- vermögen auszuweisen sindvon denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 30 Prozent der Vorab- pauschalen Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 15 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Aktien- fonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedin- gungen fortlaufend mehr als 50 Prozent ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 30 Prozent der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 Prozent für Zwecke der Gewer- besteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 Prozent der Vorabpau- schalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körper- schaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunter- nehmen bzw. Pensionsfonds sind und bei denen die Antei- le den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Abs. 3 HGB zuzuordnen oder zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlauf- vermögen auszuweisen sind, sind 15 Prozent der Vorab- pauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Misch- fonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedin- gungen fortlaufend mindestens 25 Prozent ihres Wertes bzw. Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Vorabpauschale keine Teilfreistellung anzuwenden. Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Für Zwecke des Steuerabzugs wird, sofern Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- oder Mischfonds erfüllt werdenAktienfonds erfüllt, einheitlich der für Privatanleger geltende Teilfrei- stellungssatz angewendet, d.h. im Falle eines Aktienfonds in Höhe wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 30 Prozent, im Falle eines Mischfonds in Höhe von 15 ProzentProzent berücksichtigt.

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Samples: www.supremum-fonds.de

Vorabpauschalen. Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüt- tungen Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs Kalenderjahres den Ba- sisertrag Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Ba- sisertrag Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs Kalenderjahres mit 70 Prozent des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basiser- trag Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs Kalenderjahres ergibt. Im Jahr des Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs voran- gehtvorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des fol- genden folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen Vorabpau- schalen sind grundsätzlich steuerpflichtigeinkommen- bzw. Erfüllt der körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktienfonds im Sinne der TeilfreistellungMischfonds, sind 60 Prozent der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 30 Prozent für Zwecke der Gewer- besteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 80 Prozent der Vorabpau- schalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 40 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körper- schaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunter- nehmen bzw. Pensionsfonds sind und bei denen die Antei- le den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Abs. 3 HGB zuzuordnen oder zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlauf- vermögen auszuweisen sind, sind 30 Prozent der Vorab- pauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 15 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Aktien- fonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedin- gungen fortlaufend mehr als 50 Prozent ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, daher sind 30 Prozent der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 Prozent für Zwecke der Gewer- besteuerGewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen Betriebs- vermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 Prozent der Vorabpau- schalen Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körper- schaftenKörperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunter- nehmen Kran- kenversicherungsunternehmen bzw. Pensionsfonds sind und bei denen die Antei- le Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Abs. 340 e Absatz 3 HGB zuzuordnen oder zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlauf- vermögen Umlaufvermögen auszuweisen sind, sind 15 Prozent der Vorab- pauschalen Vor- abpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Misch- fonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedin- gungen fortlaufend mindestens 25 Prozent ihres Wertes bzw. Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Vorabpauschale keine Teilfreistellung anzuwenden. Die Vorabpauschalen Vorabpau- schalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Für Zwecke des Steuerabzugs wird, sofern Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- oder Mischfonds erfüllt werdenerfüllt, einheitlich der für Privatanleger geltende Teilfrei- stellungssatz angewendet, d.h. im Falle eines Aktienfonds in Höhe von 30 Prozent, im Falle eines Mischfonds in Höhe wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 ProzentProzent berücksichtigt.

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Vorabpauschalen. Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüt- tungen Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Ba- sisertrag Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Ba- sisertrag Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises Rücknah- mepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 Prozent des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basiser- trag Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich zu- züglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs voran- gehtvorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des fol- genden folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtigeinkommen- bzw. Erfüllt der körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktienfonds im Sinne der TeilfreistellungMischfonds, daher sind 60 30 Prozent der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 30 15 Prozent für Zwecke der Gewer- besteuerGewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften Kör- perschaften sind generell 80 40 Prozent der Vorabpau- schalen Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 40 20 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körper- schaftenKörperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunter- nehmen bzw. Pensionsfonds Krankenversicherungsun- ternehmen sind und bei denen die Antei- le Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Abs. 3 HGB zuzuordnen oder zum Zeitpunkt Zeit- punkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlauf- vermögen auszuweisen sind, sind 30 Prozent der Vorab- pauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 15 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Aktien- fonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedin- gungen fortlaufend mehr als 50 Prozent ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 30 Prozent der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 Prozent für Zwecke der Gewer- besteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 Prozent der Vorabpau- schalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körper- schaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunter- nehmen bzw. Pensionsfonds sind und bei denen die Antei- le den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Abs. 3 HGB zuzuordnen oder zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlauf- vermögen Umlaufvermögen auszuweisen sind, sind 15 Prozent der Vorab- pauschalen Vor- abpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Misch- fonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedin- gungen fortlaufend mindestens 25 Prozent ihres Wertes bzw. Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Vorabpauschale keine Teilfreistellung anzuwenden. Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Für Zwecke des Steuerabzugs wird, sofern Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- oder Mischfonds erfüllt werdenerfüllt, einheitlich der für Privatanleger geltende Teilfrei- stellungssatz angewendet, d.h. im Falle eines Aktienfonds in Höhe von 30 Prozent, im Falle eines Mischfonds in Höhe wird beim Steuerabzug die Teil- freistellung von 15 ProzentProzent berücksichtigt.

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Vorabpauschalen. Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüt- tungen Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Ba- sisertrag Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Ba- sisertrag Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 Prozent % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basiser- trag Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs voran- gehtvorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des fol- genden folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtigeinkommen- bzw. Erfüllt der körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktienfonds im Sinne (Unter Berücksichtigung der TeilfreistellungMaster Feeder Struktur wird der Fonds, auf Basis seiner Investmentquote in den Masterfonds mittels einer Durchschau, fortlaufend eine Investitionsquote von 51 % in Kapitalbeteiligungen gemäß § 2 Abs. 8 Investmentsteuergesetz vorweisen), daher sind 60 Prozent % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 30 Prozent % für Zwecke der Gewer- besteuerGewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 80 Prozent % der Vorabpau- schalen Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 40 Prozent % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körper- schaftenKörperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunter- nehmen bzw. Pensionsfonds Krankenversicherungsunternehmen sind und bei denen die Antei- le Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Abs. 3 HGB zuzuordnen Handelsbuch zuzurechnen sind oder zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlauf- vermögen auszuweisen sindvon denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 30 Prozent % der Vorab- pauschalen Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 15 Prozent % für Zwecke der Gewerbesteuer. Aktien- fonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedin- gungen fortlaufend mehr als 50 Prozent ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 30 Prozent der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 Prozent für Zwecke der Gewer- besteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 Prozent der Vorabpau- schalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körper- schaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunter- nehmen bzw. Pensionsfonds sind und bei denen die Antei- le den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Abs. 3 HGB zuzuordnen oder zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlauf- vermögen auszuweisen sind, sind 15 Prozent der Vorab- pauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Misch- fonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedin- gungen fortlaufend mindestens 25 Prozent ihres Wertes bzw. Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Vorabpauschale keine Teilfreistellung anzuwenden. Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 Prozent % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Für Zwecke des Steuerabzugs wirdUnter Berücksichtigung der Master Feeder Struktur wird der Fonds, sofern auf Basis seiner Investmentquote in den Masterfonds mittels einer Durchschau, fortlaufend eine Investitionsquote von 51 % in Kapitalbeteiligungen gemäß § 2 Abs. 8 Investmentsteuergesetz vorweisen, daher, wird beim Steuerabzug die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- oder Mischfonds erfüllt werden, einheitlich der für Privatanleger geltende Teilfrei- stellungssatz angewendet, d.h. im Falle eines Aktienfonds in Höhe Teilfreistellung von 30 Prozent, im Falle eines Mischfonds in Höhe von 15 Prozent% berücksichtigt.

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Vorabpauschalen. Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüt- tungen Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Ba- sisertrag Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Ba- sisertrag Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 Prozent des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basiser- trag Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs voran- gehtvorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des fol- genden folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtigeinkommen- bzw. Erfüllt der Fonds körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig. Der easyfolio 70 erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktienfonds im Sinne der TeilfreistellungAktienfonds, daher sind 60 Prozent der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 30 Prozent für Zwecke der Gewer- besteuerGewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 80 Prozent der Vorabpau- schalen Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 40 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körper- schaftenKörperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunter- nehmen bzw. Pensionsfonds Krankenversicherungsunternehmen sind und bei denen die Antei- le Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Abs. 3 HGB zuzuordnen Handelsbuch zuzurechnen sind oder zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlauf- vermögen auszuweisen sindvon denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 30 Prozent der Vorab- pauschalen Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 15 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Aktien- fonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedin- gungen fortlaufend mehr als Der easyfolio 50 Prozent ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der TeilfreistellungMischfonds, daher sind 30 Prozent der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 Prozent für Zwecke der Gewer- besteuerGewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 Prozent der Vorabpau- schalen Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körper- schaftenKörperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunter- nehmen bzw. Pensionsfonds Krankenversicherungsunternehmen sind und bei denen die Antei- le Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Abs. 3 HGB zuzuordnen Handelsbuch zuzurechnen sind oder zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlauf- vermögen auszuweisen sindvon denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 Prozent der Vorab- pauschalen Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Misch- fonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedin- gungen fortlaufend mindestens 25 Prozent ihres Wertes bzw. Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder Der easyfolio 30 erfüllt nicht die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Vorabpauschale keine Teilfreistellung anzuwendeneine steuerfreie Vorabpauschale. Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Für Zwecke des Steuerabzugs wird, sofern Da der easyfolio 70 die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- oder Mischfonds erfüllt werdenAktienfonds erfüllt, einheitlich der für Privatanleger geltende Teilfrei- stellungssatz angewendet, d.h. im Falle eines Aktienfonds in Höhe wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 30 ProzentProzent berücksichtigt. Da der easyfolio 50 die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, im Falle eines Mischfonds in Höhe wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 ProzentProzent berücksichtigt. Der easyfolio 30 erfüllt nicht die steuerlichen Voraussetzungen für eine solche steuerliche Freistellung.

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Vorabpauschalen. Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüt- tungen Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs Kalenderjahres den Ba- sisertrag Basis- ertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Ba- sisertrag Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs Kalenderjahres mit 70 Prozent des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basiser- trag Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs Kalenderjahres ergibt. Im Jahr des Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs voran- gehtvorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des fol- genden folgen- den Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtigeinkommen- bzw. Erfüllt der körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktienfonds im Sinne der TeilfreistellungMischfonds, sind 60 Prozent der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 30 Prozent für Zwecke der Gewer- besteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 80 Prozent der Vorabpau- schalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 40 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körper- schaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunter- nehmen bzw. Pensionsfonds sind und bei denen die Antei- le den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Abs. 3 HGB zuzuordnen oder zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlauf- vermögen auszuweisen sind, sind 30 Prozent der Vorab- pauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 15 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Aktien- fonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedin- gungen fortlaufend mehr als 50 Prozent ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, daher sind 30 Prozent der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 Prozent für Zwecke der Gewer- besteuerGe- werbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 Prozent der Vorabpau- schalen Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körper- schaftenKörperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunter- nehmen Krankenversicherungsunternehmen bzw. Pensionsfonds sind und bei denen die Antei- le Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Abs. Absatz 3 HGB zuzuordnen oder zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlauf- vermögen Umlaufvermögen auszuweisen sind, sind 15 Prozent der Vorab- pauschalen Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Misch- fonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedin- gungen fortlaufend mindestens 25 Prozent ihres Wertes bzw. Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Vorabpauschale keine Teilfreistellung anzuwenden. Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.i. d. R. dem Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Für Zwecke des Steuerabzugs wird, sofern Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- oder Mischfonds erfüllt werdenerfüllt, einheitlich der für Privatanleger geltende Teilfrei- stellungssatz angewendet, d.h. im Falle eines Aktienfonds in Höhe von 30 Prozent, im Falle eines Mischfonds in Höhe wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 ProzentProzent berücksichtigt.

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Vorabpauschalen. Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüt- tungen Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Ba- sisertrag Basis- ertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Ba- sisertrag Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 Prozent des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basiser- trag Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs voran- gehtvorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des fol- genden folgen- den Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtigeinkommen- bzw. Erfüllt der körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktienfonds im Sinne der TeilfreistellungAktienfonds, daher sind 60 Prozent der Vorabpauschalen Vorab- pauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 30 Prozent für Zwecke der Gewer- besteuerGewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 80 Prozent der Vorabpau- schalen Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 40 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körper- schaftenKörperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunter- nehmen bzw. Pensionsfonds Krankenversicherungsunternehmen sind und bei denen die Antei- le Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Abs. 3 HGB zuzuordnen Han- delsbuch zuzurechnen sind oder zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlauf- vermögen auszuweisen sindvon denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs er- worben wurden, sind 30 Prozent der Vorab- pauschalen Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 15 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Aktien- fonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedin- gungen fortlaufend mehr als 50 Prozent ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 30 Prozent der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 Prozent für Zwecke der Gewer- besteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 Prozent der Vorabpau- schalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körper- schaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunter- nehmen bzw. Pensionsfonds sind und bei denen die Antei- le den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Abs. 3 HGB zuzuordnen oder zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlauf- vermögen auszuweisen sind, sind 15 Prozent der Vorab- pauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Misch- fonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedin- gungen fortlaufend mindestens 25 Prozent ihres Wertes bzw. Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Vorabpauschale keine Teilfreistellung anzuwenden. Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Für Zwecke des Steuerabzugs wird, sofern Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- oder Mischfonds erfüllt werdenAktienfonds erfüllt, einheitlich der für Privatanleger geltende wird beim Steuerabzug die Teilfrei- stellungssatz angewendet, d.h. im Falle eines Aktienfonds in Höhe stellung von 30 Prozent, im Falle eines Mischfonds in Höhe von 15 ProzentProzent berücksichtigt.

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Samples: www.warburg-invest-ag.de

Vorabpauschalen. Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüt- tungen Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Ba- sisertrag Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Ba- sisertrag Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 Prozent % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basiser- trag Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs voran- gehtvorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des fol- genden folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtigeinkommen- bzw. Erfüllt der körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktienfonds im Sinne der TeilfreistellungAktienfonds, daher sind 60 Prozent % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 30 Prozent % für Zwecke der Gewer- besteuerGewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 80 Prozent % der Vorabpau- schalen Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 40 Prozent % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körper- schaftenKörperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunter- nehmen bzw. Pensionsfonds Krankenversicherungsunternehmen sind und bei denen die Antei- le Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Abs. 3 HGB zuzuordnen Handelsbuch zuzurechnen sind oder zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlauf- vermögen auszuweisen sindvon denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 30 Prozent % der Vorab- pauschalen Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 15 Prozent % für Zwecke der Gewerbesteuer. Aktien- fonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedin- gungen fortlaufend mehr als 50 Prozent ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 30 Prozent der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 Prozent für Zwecke der Gewer- besteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 Prozent der Vorabpau- schalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körper- schaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunter- nehmen bzw. Pensionsfonds sind und bei denen die Antei- le den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Abs. 3 HGB zuzuordnen oder zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlauf- vermögen auszuweisen sind, sind 15 Prozent der Vorab- pauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Misch- fonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedin- gungen fortlaufend mindestens 25 Prozent ihres Wertes bzw. Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Vorabpauschale keine Teilfreistellung anzuwenden. Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 Prozent % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Für Zwecke des Steuerabzugs wird, sofern Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- oder Mischfonds erfüllt werdenAktienfonds erfüllt, einheitlich der für Privatanleger geltende Teilfrei- stellungssatz angewendet, d.h. im Falle eines Aktienfonds in Höhe wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 30 Prozent, im Falle eines Mischfonds in Höhe von 15 Prozent% berücksichtigt.

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Samples: dl.avl-investmentfonds.de

Vorabpauschalen. Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüt- tungen Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Ba- sisertrag Basisertrag für dieses Kalenderjahr Ka- lenderjahr unterschreiten. Der Ba- sisertrag Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 Prozent % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher öf- fentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basiser- trag Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs Er- werbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs voran- gehtvorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des fol- genden folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtigeinkommen- bzw. körperschaft- steuer- und gewerbesteuerpflichtig. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktienfonds im Sinne der TeilfreistellungAktien- fonds (Mindestaktienquote gemäß Anlagebedingungen: 51 %), sind 60 Prozent % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer Einkommen- steuer und 30 Prozent % für Zwecke der Gewer- besteuerGewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 80 Prozent % der Vorabpau- schalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 40 Prozent % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körper- schaftenKörperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunter- nehmen bzw. Pensionsfonds Krankenversicherungsunternehmen sind und bei denen die Antei- le Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Abs. 3 HGB zuzuordnen Handelsbuch zuzurechnen sind oder zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlauf- vermögen auszuweisen sindvon denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhan- delserfolgs erworben wurden, sind 30 Prozent % der Vorab- pauschalen steuerfrei Vorabpauschalen steu- erfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 15 Prozent % für Zwecke der Gewerbesteuer. Aktien- fonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedin- gungen fortlaufend mehr als 50 Prozent ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der TeilfreistellungMisch- fonds (Mindestaktienquote gemäß Anlagebedingungen: 25 %), sind 30 Prozent % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer Einkommen- steuer und 15 Prozent % für Zwecke der Gewer- besteuerGewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 Prozent % der Vorabpau- schalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 Prozent % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körper- schaftenKörperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunter- nehmen bzw. Pensionsfonds Krankenversicherungsunternehmen sind und bei denen die Antei- le Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Abs. 3 HGB zuzuordnen Handelsbuch zuzurechnen sind oder zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlauf- vermögen auszuweisen sindvon denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhan- delserfolgs erworben wurden, sind 15 Prozent % der Vorab- pauschalen steuerfrei Vorabpauschalen steu- erfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 Prozent % für Zwecke der Gewerbesteuer. Misch- fonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedin- gungen fortlaufend mindestens 25 Prozent ihres Wertes bzw. Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Vorabpauschale keine Teilfreistellung anzuwenden. Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 Prozent % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Für Zwecke des Steuerabzugs wird, sofern die steuerlichen Voraussetzungen Voraus- setzungen für einen Aktien- oder Mischfonds erfüllt werden, einheitlich einheit- lich der für Privatanleger geltende Teilfrei- stellungssatz Teilfreistellungssatz angewendet, d.h. im Falle eines Aktienfonds in Höhe von 30 Prozent%, im Falle eines Mischfonds Mi- schfonds in Höhe von 15 Prozent%.

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Samples: swisslife.tools.factsheetslive.com

Vorabpauschalen. Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüt- tungen Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs Kalender- jahrs den Ba- sisertrag Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Ba- sisertrag Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 Prozent des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basiser- trag Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten fest- gesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs voran- gehtvorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des fol- genden Kalenderjahres folgenden Ka- lenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtigeinkommen- bzw. Erfüllt der körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich- tig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktienfonds im Sinne der TeilfreistellungMischfonds, sind 60 Prozent der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 30 Prozent für Zwecke der Gewer- besteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 80 Prozent der Vorabpau- schalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 40 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körper- schaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunter- nehmen bzw. Pensionsfonds sind und bei denen die Antei- le den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Abs. 3 HGB zuzuordnen oder zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlauf- vermögen auszuweisen sind, sind 30 Prozent der Vorab- pauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 15 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Aktien- fonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedin- gungen fortlaufend mehr als 50 Prozent ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, daher sind 30 Prozent der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 Prozent für Zwecke der Gewer- besteuerGe- werbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 Prozent der Vorabpau- schalen Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körper- schaftenKörperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunter- nehmen bzw. Pensionsfonds Krankenversicherungsunternehmen sind und bei denen die Antei- le Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen zuzurech- nen sind, oder die Kreditin- stitute Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Abs. 3 HGB zuzuordnen Handelsbuch zuzurechnen sind oder zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlauf- vermögen auszuweisen sindvon denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 Prozent der Vorab- pauschalen Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Misch- fonds sind InvestmentfondsIm Falle eines Veräußerungsverlustes ist der Verlust in Höhe der jeweils anzuwendenden Teilfreistellung auf Anlegerebene nicht abzugsfähig. Bei Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen, die gemäß den Anlagebedin- gungen fortlaufend mindestens 25 Prozent ihres Wertes bzwvor dem 1. Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegenJanuar 2018 erworben wurden und die zum 31. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen MischfondsDezember 2017 als veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder als angeschafft gelten, ist auf zu be- achten, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung auch die Vorabpauschale Gewinne aus der zum 31. Dezember 2017 erfolgten fiktiven Veräußerung zu versteuern sind. Auf diese aus der fiktiven Veräußerung erziel- ten Gewinne findet eine etwaige Teilfreistellung keine Teilfreistellung anzuwendenAnwendung. Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung ist für Anteile, die dem Betriebsvermögen eines Anlegers zuzurechnen sind, gesondert festzustellen. Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich SolidaritätszuschlagSolidaritätszu- schlag). Für Zwecke des Steuerabzugs wird, sofern Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- oder Mischfonds erfüllt werdenerfüllt, einheitlich der für Privatanleger geltende Teilfrei- stellungssatz angewendet, d.h. im Falle eines Aktienfonds in Höhe von 30 Prozent, im Falle eines Mischfonds in Höhe wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 ProzentProzent berücksichtigt.

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Vorabpauschalen. Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüt- tungen Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Ba- sisertrag Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Ba- sisertrag Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 Prozent des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basiser- trag Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs voran- gehtvorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des fol- genden folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtigeinkommen- bzw. Erfüllt der körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktienfonds im Sinne der TeilfreistellungMischfonds, sind 60 Prozent der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 30 Prozent für Zwecke der Gewer- besteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 80 Prozent der Vorabpau- schalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 40 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körper- schaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunter- nehmen bzw. Pensionsfonds sind und bei denen die Antei- le den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Abs. 3 HGB zuzuordnen oder zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlauf- vermögen auszuweisen sind, sind 30 Prozent der Vorab- pauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 15 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Aktien- fonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedin- gungen fortlaufend mehr als 50 Prozent ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, daher sind 30 Prozent der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 Prozent für Zwecke der Gewer- besteuerGewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 Prozent der Vorabpau- schalen Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körper- schaftenKörperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunter- nehmen bzw. Pensionsfonds Krankenversicherungsunternehmen sind und bei denen die Antei- le Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Abs. 3 HGB zuzuordnen Handelsbuch zuzurechnen sind oder zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlauf- vermögen auszuweisen sindvon denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 Prozent der Vorab- pauschalen Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Misch- fonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedin- gungen fortlaufend mindestens 25 Prozent ihres Wertes bzw. Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Vorabpauschale keine Teilfreistellung anzuwenden. Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Für Zwecke des Steuerabzugs wird, sofern Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- oder Mischfonds erfüllt werdenerfüllt, einheitlich der für Privatanleger geltende Teilfrei- stellungssatz angewendet, d.h. im Falle eines Aktienfonds in Höhe von 30 Prozent, im Falle eines Mischfonds in Höhe wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 ProzentProzent berücksichtigt.

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Vorabpauschalen. Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüt- tungen Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Ba- sisertrag Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Ba- sisertrag Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 Prozent % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basiser- trag Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs voran- gehtvorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des fol- genden folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Erfüllt der Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktienfonds im Sinne der TeilfreistellungImmobilienfonds mit Auslandsschwerpunkt, daher sind 60 Prozent 80 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 30 Prozent für Zwecke der Gewer- besteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 80 Prozent der Vorabpau- schalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 40 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körper- schaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunter- nehmen bzw. Pensionsfonds sind und bei denen die Antei- le den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Abs. 3 HGB zuzuordnen oder zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlauf- vermögen auszuweisen sind, sind 30 Prozent der Vorab- pauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 15 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Aktien- fonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedin- gungen fortlaufend mehr als 50 Prozent ihres Wertes bzw. ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds im Sinne der Teilfreistellung, sind 30 Prozent der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 Prozent für Zwecke der Gewer- besteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 Prozent der Vorabpau- schalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körper- schaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunter- nehmen bzw. Pensionsfonds sind und bei denen die Antei- le den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Abs. 3 HGB zuzuordnen oder zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlauf- vermögen auszuweisen sind, sind 15 Prozent der Vorab- pauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 Prozent für Zwecke der Gewerbesteuer. Misch- fonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedin- gungen fortlaufend mindestens 25 Prozent ihres Wertes bzw. Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Erfüllt der Fonds weder die steuerlichen Voraussetzungen für einen Aktien- noch für einen Mischfonds, ist auf die Vorabpauschale keine Teilfreistellung anzuwendensteuerfrei. Die steuerpflichtigen Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 Prozent % (zuzüglich SolidaritätszuschlagSolidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Für Zwecke des Steuerabzugs wirdVom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerlichen Voraussetzungen steuerpflichtigen Ertragsteile 801, EUR bei Einzelveranlagung bzw. 1.602, EUR bei Zusammenveranlagung von Ehegatten nicht übersteigen Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für einen Aktien- Personen, die voraussichtlich nicht zur - Besch Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotführende Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem Zuflusszeitpunkt ein in ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder Mischfonds erfüllt werdeneine NV-Bescheinigung, einheitlich die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall wird keine Steuer abgeführt. Andernfalls hat der Anleger der inländischen depotführenden Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck darf die depotführende Stelle den Betrag der abzuführenden Steuer von einem bei ihr unterhaltenen und auf den Namen des Anlegers lautenden Xxxxxx ohne Einwilligung des Anlegers einziehen.Soweit der Anleger nicht vor Zufluss der Vorabpauschale widerspricht, darf die depotführende Stelle auch insoweit den Betrag der abzuführenden Steuer von einem auf den Namen des Anlegers lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Anleger vereinbarter Kontokorrentkredit für Privatanleger geltende Teilfrei- stellungssatz angewendetdieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde. Soweit der Anleger seiner Verpflichtung, d.hden Betrag der abzuführenden Steuer der inländischen depotführenden Stelle zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt, hat die depotführende Stelle dies dem für sie zuständigen Finanzamt anzuzeigen. im Falle eines Aktienfonds Der Anleger muss in Höhe von 30 Prozent, im Falle eines Mischfonds diesem Fall die Vorabpauschale insoweit in Höhe von 15 Prozentseiner Einkommensteuererklärung angeben.

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