Common use of Voraussetzung Clause in Contracts

Voraussetzung. Die Versicherungssumme für Übergangsleistung wird in Ergänzung zu Ziffer 2.1 AUB bei folgenden schweren Verletzungen sofort fällig, sofern nicht der Tod innerhalb von 72 Stunden nach dem Unfall eintritt: • Querschnittlähmung nach Schädigung des Rückenmarks, • Amputation einer Hand oder eines Fußes, • Verbrennungen II. oder III. Grades von mehr als 20% der Körperoberfläche, • Schädel-Hirn-Trauma 3. Grades, • dauerhafte Sehkraftminderung auf beiden Augen um jeweils mindestens 60%, • Kombination aus mindestens zwei der folgenden Verletzungen (auch von zwei Organen oder von zwei Knochen - nicht jedoch von Elle und Speiche desselben Armes oder von Schien- und Wadenbein desselben Beines): - Bruch eines Oberarm-, Unterarm-, Oberschenkel- oder Unterschenkelknochens, - Wirbelkörperbruch, - Beckenbruch, - gewebezerstörender Schaden an Herz, Lunge, Leber, Milz oder Nieren.

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Samples: www.xxv24.de, waldenburger.com, www.worksurance.de

Voraussetzung. Die Versicherungssumme für Übergangsleistung wird in Ergänzung zu Ziffer 2.1 2.2 AUB bei folgenden schweren Verletzungen sofort fällig, sofern nicht der Tod innerhalb von 72 Stunden nach dem Unfall eintritt: • Querschnittlähmung nach Schädigung des Rückenmarks, • Amputation einer Hand oder eines Fußes, • Verbrennungen II. oder III. Grades von mehr als 20% der Körperoberfläche, • Schädel-Hirn-Trauma 3. Grades, • dauerhafte Sehkraftminderung auf beiden Augen um jeweils mindestens 60%, • Kombination aus mindestens zwei der folgenden Verletzungen (auch von zwei Organen oder von zwei Knochen - nicht jedoch von Elle und Speiche desselben Armes oder von Schien- und Wadenbein desselben Beines): - Bruch eines Oberarm-, Unterarm-, Oberschenkel- oder Unterschenkelknochens, - Wirbelkörperbruch, - Beckenbruch, - Oberschenkelhalsbruch, - gewebezerstörender Schaden an Herz, Lunge, Leber, Milz oder Nieren.

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Samples: degenia.de

Voraussetzung. Die Versicherungssumme für Übergangsleistung wird in Ergänzung zu Ziffer 2.1 2.2 AUB bei folgenden schweren Verletzungen sofort fällig, sofern nicht der Tod innerhalb von 72 Stunden nach dem Unfall eintritt: • Querschnittlähmung nach Schädigung des Rückenmarks, • Amputation einer Hand oder eines Fußes, • Verbrennungen II. oder III. Grades von mehr als 20% der Körperoberfläche, • Schädel-Hirn-Trauma 3. Grades, • dauerhafte Sehkraftminderung auf beiden Augen um jeweils mindestens 60%, • Kombination aus mindestens zwei der folgenden Verletzungen (auch von zwei Organen oder von zwei Knochen - nicht jedoch von Elle und Speiche desselben Armes oder von Schien- und Wadenbein desselben Beines): - Bruch eines Oberarm-, Unterarm-, Oberschenkel- oder Unterschenkelknochens, - Wirbelkörperbruch, - Beckenbruch, - gewebezerstörender Schaden an Herz, Lunge, Leber, Milz oder Nieren.

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Samples: www.dbsv1959.de