Voraussetzung. Die Versicherungssumme für Übergangsleistung wird in Ergänzung zu Ziffer 2.1 AUB bei folgenden schweren Verletzungen sofort fällig, sofern nicht der Tod innerhalb von 72 Stunden nach dem Unfall eintritt: • Querschnittlähmung nach Schädigung des Rückenmarks, • Amputation einer Hand oder eines Fußes, • Verbrennungen II. oder III. Grades von mehr als 20% der Körperoberfläche, • Schädel-Hirn-Trauma 3. Grades, • dauerhafte Sehkraftminderung auf beiden Augen um jeweils mindestens 60%, • Kombination aus mindestens zwei der folgenden Verletzungen (auch von zwei Organen oder von zwei Knochen - nicht jedoch von Elle und Speiche desselben Armes oder von Schien- und Wadenbein desselben Beines): - Bruch eines Oberarm-, Unterarm-, Oberschenkel- oder Unterschenkelknochens, - Wirbelkörperbruch, - Beckenbruch, - gewebezerstörender Schaden an Herz, Lunge, Leber, Milz oder Nieren.
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Samples: www.xxv24.de, waldenburger.com, www.worksurance.de
Voraussetzung. Die Versicherungssumme für Übergangsleistung wird in Ergänzung zu Ziffer 2.1 2.2 AUB bei folgenden schweren Verletzungen sofort fällig, sofern nicht der Tod innerhalb von 72 Stunden nach dem Unfall eintritt: • Querschnittlähmung nach Schädigung des Rückenmarks, • Amputation einer Hand oder eines Fußes, • Verbrennungen II. oder III. Grades von mehr als 20% der Körperoberfläche, • Schädel-Hirn-Trauma 3. Grades, • dauerhafte Sehkraftminderung auf beiden Augen um jeweils mindestens 60%, • Kombination aus mindestens zwei der folgenden Verletzungen (auch von zwei Organen oder von zwei Knochen - nicht jedoch von Elle und Speiche desselben Armes oder von Schien- und Wadenbein desselben Beines): - Bruch eines Oberarm-, Unterarm-, Oberschenkel- oder Unterschenkelknochens, - Wirbelkörperbruch, - Beckenbruch, - Oberschenkelhalsbruch, - gewebezerstörender Schaden an Herz, Lunge, Leber, Milz oder Nieren.
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Samples: degenia.de
Voraussetzung. Die Versicherungssumme für Übergangsleistung wird in Ergänzung zu Ziffer 2.1 2.2 AUB bei folgenden schweren Verletzungen sofort fällig, sofern nicht der Tod innerhalb von 72 Stunden nach dem Unfall eintritt: • Querschnittlähmung nach Schädigung des Rückenmarks, • Amputation einer Hand oder eines Fußes, • Verbrennungen II. oder III. Grades von mehr als 20% der Körperoberfläche, • Schädel-Hirn-Trauma 3. Grades, • dauerhafte Sehkraftminderung auf beiden Augen um jeweils mindestens 60%, • Kombination aus mindestens zwei der folgenden Verletzungen (auch von zwei Organen oder von zwei Knochen - nicht jedoch von Elle und Speiche desselben Armes oder von Schien- und Wadenbein desselben Beines): - Bruch eines Oberarm-, Unterarm-, Oberschenkel- oder Unterschenkelknochens, - Wirbelkörperbruch, - Beckenbruch, - gewebezerstörender Schaden an Herz, Lunge, Leber, Milz oder Nieren.
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Samples: www.dbsv1959.de