Voraussetzungen der Anschlussnutzung Musterklauseln

Voraussetzungen der Anschlussnutzung. Der Netzbetreiber gestattet dem Anschlussnutzer die Nutzung des Netzanschlusses zum Zwecke der Entnahme von Elektrizität unter der Voraussetzung, dass
Voraussetzungen der Anschlussnutzung. Der Netzbetreiber gewährt dem Anschlussnut- zer die Nutzung des Anschlusses unter der Voraussetzung, dass • der Anschlussnutzer einen Vertrag über die Lieferung elektrischer Energie ab- geschlossen hat und die Entnahmestelle einem Bilanzkreis entsprechend Strom- NZV § 4 Abs. 3 zugeordnet ist und • eine Netznutzungsregelung entweder über ein integriertes Lieferverhältnis oder über einen mit dem Netzbetreiber separat abzuschließenden Netznut- zungsvertrag besteht • ein Netzanschlussvertrag zwischen Netz- betreiber und Anschlussnehmer gemäß Abschnitt A dieser Bestimmungen abge- schlossen ist.
Voraussetzungen der Anschlussnutzung. Der Netzbetreiber gestattet dem Anschlussnehmer/-nutzer die Nutzung des Netzanschlusses zum Zwecke der Entnahme von Erdgas unter der Voraussetzung, dass
Voraussetzungen der Anschlussnutzung. Der Netzbetreiber gewährt dem Anschluss- nutzer die Nutzung des Anschlusses unter der Voraussetzung, dass • der Anschlussnutzer einen Vertrag über die Lieferung elektrischer Energie abgeschlossen hat und die Entnahmestelle einem Bilanz- kreis entsprechend StromNZV § 4 Abs. 3 zugeordnet ist und • eine Netznutzungsregelung entweder über EBY 8.721/07.07 ein integriertes Lieferverhältnis oder über einen mit dem Netzbetreiber separat abzu- schließenden Netznutzungsvertrag besteht • ein Netzanschlussvertrag zwischen Netz- betreiber und Anschlussnehmer gemäß Abschnitt A dieser Bestimmungen abge- schlossen ist.
Voraussetzungen der Anschlussnutzung. SWW gewährt dem Anschlussnutzer die Nutzung des Anschlusses unter der Voraussetzung, dass • der Anschlussnutzer einen Vertrag über die Lieferung elektrischer Energie abgeschlossen hat und die Entnahmestelle einem Bilanzkreis entsprechend StromNZV § 4 Abs. 3 zugeordnet ist und • eine Netznutzungsregelung nach Ziffer 1.2 dieses Vertrages besteht sowie • ein Netzanschlussvertrag zwischen SWW und Anschlussnehmer gemäß Xxxxxx 6 dieses Vertrages abgeschlossen ist.
Voraussetzungen der Anschlussnutzung. 3.1. Abweichend von § 3 Abs. 2 NAV gestattet der Netzbetreiber dem Anschlussnutzer die Entnahme von Elektrizität an der Marktlokation unter den folgenden Voraussetzungen:
Voraussetzungen der Anschlussnutzung. Der Netzbetreiber gewährt dem Anschlussnutzer die Nutzung des Anschlusses unter der Vor- aussetzung, dass
Voraussetzungen der Anschlussnutzung. Der Netzbetreiber gestattet dem Anschlussnutzer die Entnahme von Erdgas unter der Voraussetzung, dass - der Anschlussnutzer einen Vertrag über den Bezug von Xxxxxx mit einem Lieferanten geschlossen hat, der entweder den gesamten Bedarf oder den über eventuelle Fahrplanlieferungen hinaus gehenden Bedarf vollständig abdeckt (offener Liefervertrag), - und zwischen Netzbetreiber und Lieferant ein Vertrag über die Belieferung des Anschlussnutzers durch das Erdgasversorgungsnetz des Netzbetreibers (Lieferanten-Rahmenvertrag) oder eine anderweitige Netznutzungsregelung mit dem Anschlussnutzer abgeschlossen ist - und eine Netzanschlussregelung gemäß Ziffer 4.1 besteht.
Voraussetzungen der Anschlussnutzung. Die SWE stellt dem Kunden den Netzanschluss zur Entnahme elektrischer Energie un- ter der Voraussetzung zur Verfügung, dass: • ein Netzanschlussvertrag besteht und zudem • der Kunde einen All-Inklusive-Stromlieferungsvertrag mit dem Lieferanten und ei- nen Anschlussnutzungsvertrag mit der SWE abgeschlossen hat oder • der Kunde einen Vertrag über den Bezug elektrischer Energie mit dem Lieferanten und einen Netznutzungsvertrag mit der SWE geschlossen hat.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.