Voraussetzungen der Anschlussnutzung. Der Netzbetreiber gestattet dem Anschlussnehmer/-nutzer die Nutzung des Netzanschlusses zum Zwecke der Entnahme von Elektrizität unter der Voraussetzung, dass
a) der Anschlussnehmer/-nutzer einen Vertrag über den Bezug von Elektrizität mit einem Lieferanten geschlossen hat oder einen eigenen Bilanzkreis führt, der entweder den gesamten Bedarf oder den über eventuelle Fahrplanlieferungen hinaus gehenden Bedarf vollständig abdeckt (offener Liefervertrag), und
b) zwischen dem Netzbetreiber und dem Lieferanten ein Vertrag über die Belieferung des Anschlussnehmers/-nutzers über das Elektrizitätsversorgungsnetz des Netzbetreibers (Lieferanten-Rahmenvertrag) oder der Anschlussnehmer/-nutzer einen separaten Netznutzungsvertrag mit dem Netzbetreiber abgeschlossen hat.
Voraussetzungen der Anschlussnutzung. Der Netzbetreiber gewährt dem Anschlussnutzer die Nutzung des Anschlusses unter der Voraussetzung, dass • der Anschlussnutzer einen Vertrag über die Lieferung elektrischer Energie abgeschlossen hat und die Entnahmestelle einem Bilanzkreis entsprechend StromNZV § 4 Abs. 3 zugeordnet ist und • eine Netznutzungsregelung nach Ziffer 1.2 dieses Vertrages besteht sowie • für die Abnahmestelle gemäß Ziff. 6 besteht.
Voraussetzungen der Anschlussnutzung. Der Netzbetreiber gewährt dem Anschlussnutzer die Nutzung des Anschlusses unter der Voraussetzung, dass • der Anschlussnutzer einen Vertrag über die Lieferung elektrischer Energie abgeschlossen hat und die Entnahmestelle einem Bilanzkreis entsprechend StromNZV § 4 Abs. 3 zugeordnet ist und • eine Netznutzungsregelung entweder über ein integriertes Lieferverhältnis oder über einen mit dem Netzbetreiber separat abzuschließenden Netznutzungsvertrag besteht • ein Netzanschlussvertrag zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer gemäß Abschnitt A dieser Bestimmungen abgeschlossen ist.
Voraussetzungen der Anschlussnutzung. 3.1. Abweichend von § 3 Abs. 2 NAV gestattet der Netzbetreiber dem Anschlussnutzer die Entnahme von Elektrizität an der Marktlokation unter den folgenden Voraussetzungen:
a) Der Anschlussnutzer hat einen bestehenden Stromliefervertrag für die Marktlokation mit einem Lie- feranten, der entweder den gesamten Bedarf oder den über eventuelle Fahrplanlieferungen hinaus gehenden Bedarf vollständig abdeckt (offener Liefervertrag).
b) Es besteht ein Netznutzungsvertrag zwischen Netzbetreiber und Lieferant für die Marktlokation oder direkt zwischen Netzbetreiber und Anschlussnutzer.
c) Marktlokationen müssen in ein vertraglich begründetes Bilanzkreissystem einbezogen und jeweils eindeutig und zu jedem Zeitpunkt vollständig einem Bilanzkreis zugeordnet sein.
3.2. Weitere Voraussetzung der Anschlussnutzung ist ein bestehender Netzanschlussvertrag zwischen dem Netzbetreiber und dem Anschlussnehmer für die Marktlokation mit ausreichend vereinbarter Vorhalte- leistung. Die Summe der zeitgleich in Anspruch genommenen Leistung an der Marktlokation darf nicht höher sein als die im Netzanschlussvertrag zwischen dem Anschlussnehmer und dem Netzbetreiber vereinbarte Vorhalteleistung. Im Falle der Überschreitung dieser Vorhalteleistung ist der Netzbetreiber gegenüber dem Anschlussnutzer berechtigt, die für einen stabilen Netzbetrieb erforderlichen Maßnah- men zu ergreifen und notfalls die Anlage des Anschlussnutzers vom Netz zu trennen.
3.3. Für einen Lieferantenwechsel des Anschlussnutzers sind die Vorgaben und Fristen der jeweils aktuell geltenden Fassung des Beschlusses „Geschäftsprozesse und Datenformate zur Abwicklung der Belie- ferung von Kunden mit Elektrizität (GPKE)“ maßgeblich.
Voraussetzungen der Anschlussnutzung. Der Netzbetreiber gestattet dem Kunden die Entnahme von Elektrizität unter der Voraussetzung, dass
2.1 der Kunde einen Vertrag über den Bezug von Elektrizität mit einem Lieferanten geschlossen hat, der entweder den gesamten Bedarf oder den über eventuelle Fahrplanlieferungen hinaus gehenden Bedarf vollständig abdeckt (offener Liefervertrag),
2.2 und zwischen Netzbetreiber und Lieferant ein Vertrag über die Belieferung des Anschlussnutzers durch das Elektrizitätsversorgungsnetz des Netzbetreibers (Lieferantenrahmenvertrag) oder eine anderweitige Netznutzungsregelung mit dem Kunden abgeschlossen ist,
2.3 und eine Netzanschlussregelung gemäß Ziffer 4 besteht.
Voraussetzungen der Anschlussnutzung. Der Netzbetreiber gestattet dem Anschlussnutzer die Entnahme von Erdgas unter der Voraussetzung, dass - der Anschlussnutzer einen Vertrag über den Bezug von Xxxxxx mit einem Lieferanten geschlossen hat, der entweder den gesamten Bedarf oder den über eventuelle Fahrplanlieferungen hinaus gehenden Bedarf vollständig abdeckt (offener Liefervertrag), - und zwischen Netzbetreiber und Lieferant ein Vertrag über die Belieferung des Anschlussnutzers durch das Erdgasversorgungsnetz des Netzbetreibers (Lieferanten-Rahmenvertrag) oder eine anderweitige Netznutzungsregelung mit dem Anschlussnutzer abgeschlossen ist - und eine Netzanschlussregelung gemäß Ziffer 4.1 besteht.
Voraussetzungen der Anschlussnutzung. Die SWE stellt dem Kunden den Netzanschluss zur Entnahme elektrischer Energie un- ter der Voraussetzung zur Verfügung, dass: • ein Netzanschlussvertrag besteht und zudem • der Kunde einen All-Inklusive-Stromlieferungsvertrag mit dem Lieferanten und ei- nen Anschlussnutzungsvertrag mit der SWE abgeschlossen hat oder • der Kunde einen Vertrag über den Bezug elektrischer Energie mit dem Lieferanten und einen Netznutzungsvertrag mit der SWE geschlossen hat.
Voraussetzungen der Anschlussnutzung. Der Netzbetreiber gewährt dem Anschluss- nutzer die Nutzung des Anschlusses unter der Voraussetzung, dass • der Anschlussnutzer einen Vertrag über die Lieferung elektrischer Energie abgeschlossen hat und die Entnahmestelle einem Bilanz- kreis entsprechend StromNZV § 4 Abs. 3 zugeordnet ist und • eine Netznutzungsregelung entweder über EBY 8.721/07.07 ein integriertes Lieferverhältnis oder über einen mit dem Netzbetreiber separat abzu- schließenden Netznutzungsvertrag besteht • ein Netzanschlussvertrag zwischen Netz- betreiber und Anschlussnehmer gemäß Abschnitt A dieser Bestimmungen abge- schlossen ist.
Voraussetzungen der Anschlussnutzung. Der Netzbetreiber gestattet dem Anschlussnehmer/-nutzer die Nutzung des Netzanschlusses zum Zwecke der Entnahme von Erdgas unter der Voraussetzung, dass
a) der Anschlussnehmer/-nutzer einen Vertrag über den Bezug von Xxxxxx mit einem Lieferanten geschlossen hat oder einen eigenen Bilanzkreis führt, der entweder den gesamten Bedarf oder den über eventuelle Fahrplanlieferungen hinaus gehenden Bedarf vollständig abdeckt (offener Liefervertrag), und
b) zwischen dem Netzbetreiber und dem Lieferanten ein Vertrag über die Belieferung des Anschlussnehmers/-nutzers über das Erdgasversorgungsnetz des Netzbetreibers (Lieferanten- Rahmenvertrag) oder der Anschlussnehmer/-nutzer einen separaten Netznutzungsvertrag mit dem Netzbetreiber abgeschlossen hat.
Voraussetzungen der Anschlussnutzung. SWW gewährt dem Anschlussnutzer die Nutzung des Anschlusses unter der Voraussetzung, dass • der Anschlussnutzer einen Vertrag über die Lieferung elektrischer Energie abgeschlossen hat und die Entnahmestelle einem Bilanzkreis entsprechend StromNZV § 4 Abs. 3 zugeordnet ist und • eine Netznutzungsregelung nach Ziffer 1.2 dieses Vertrages besteht sowie • ein Netzanschlussvertrag zwischen SWW und Anschlussnehmer gemäß Xxxxxx 6 dieses Vertrages abgeschlossen ist.