Voraussetzungen der Clearing-Lizenz. (1) Eine General-Clearing-Lizenz setzt ein haftendes Eigenkapital des den Antrag stellenden Instituts in der von der Eurex Clearing AG festgelegten Höhe voraus. Für Institute, die nicht dem Anwendungsbereich des KWG unterfallen, gilt eine dem haftenden Eigenkapital vergleichbare Eigenmittelgröße. Eine Direkt-Clearing-Lizenz setzt ein haftendes Eigenkapital des den Antrag stellenden Instituts in der von der Eurex Clearing AG festgelegten Höhevoraus. Für Institute, die nicht dem Anwendungsbereich des KWG unterfallen, gilt eine dem haftenden Eigenkapital vergleichbare Eigenmittelgröße. Bei der Berechnung des haftenden Eigenkapitals für die Erteilung einer Clearing-Lizenz für das Clearing von an der Eurex Repo GmbH abgeschlossenen Geschäften gemäß Kapitel IV wird das vom Antragsteller bereits aufgrund der Erteilung einer Clearing-Lizenz für das Clearing von Geschäften gemäß Kapitel II (Eurex Deutschland und der Eurex Zürich) sowie für die Erteilung einer Clearing- Lizenz für das Clearing von Geschäften gemäß Kapitel III (Eurex Bonds GmbH) nachgewiesene Eigenkapital angerechnet. Das für die Erteilung einer Clearing-Lizenz für das Clearing von Geschäften gemäß Kapitel V (Frankfurter Wertpapierbörse) und/oder gemäß Kapitel VI (Irish Stock Exchange) nachgewiesene Eigenkapital wird nicht angerechnet.
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Voraussetzungen der Clearing-Lizenz. (1) Eine General-Clearing-Lizenz setzt ein haftendes Eigenkapital des den Antrag stellenden antragstellenden Instituts in der von der Eurex Clearing AG festgelegten Höhe voraus. Für Institute, die nicht dem Anwendungsbereich des KWG unterfallenunterliegen, gilt eine dem haftenden Eigenkapital vergleichbare Eigenmittelgröße. Eine Direkt-Clearing-Lizenz setzt ein haftendes Eigenkapital des den Antrag stellenden Instituts in der von der Eurex Clearing AG festgelegten Höhevoraus. Für Institute, die nicht dem Anwendungsbereich des KWG unterfallen, gilt eine dem haftenden Eigenkapital vergleichbare Eigenmittelgröße. Bei der Berechnung des haftenden Eigenkapitals für die Erteilung einer Clearing-Lizenz für das Clearing von an der Eurex Repo GmbH ISE abgeschlossenen Geschäften gemäß Kapitel IV VI wird das vom Antragsteller bereits aufgrund der Erteilung einer Clearing-Lizenz für das Clearing von Geschäften gemäß Kapitel II V (Eurex Deutschland und der Eurex Zürich) sowie für die Erteilung einer Clearing- Lizenz für das Clearing von Geschäften gemäß Kapitel III (Eurex Bonds GmbHFrankfurter Wertpapierbörse) nachgewiesene Eigenkapital angerechnet. Das für die Erteilung einer Clearing-Lizenz für das Clearing von Geschäften gemäß Kapitel V II (Frankfurter WertpapierbörseEurex Deutschland und Eurex Zürich), Kapitel III (Eurex Bonds GmbH) und/oder gemäß und Kapitel VI IV (Irish Stock ExchangeEurex Repo GmbH) nachgewiesene Eigenkapital wird nicht angerechnet.
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Voraussetzungen der Clearing-Lizenz. (1) Eine General-Clearing-Lizenz setzt ein haftendes Eigenkapital des den Antrag stellenden Instituts in der von der Eurex Clearing AG festgelegten Höhe voraus. Für Institute, die nicht dem Anwendungsbereich des KWG unterfallen, gilt eine dem haftenden Eigenkapital vergleichbare Eigenmittelgröße. Eine Direkt-Clearing-Lizenz setzt ein haftendes Eigenkapital des den Antrag stellenden Instituts in der von der Eurex Clearing AG festgelegten HöhevorausHöhe voraus. Für Institute, die nicht dem Anwendungsbereich des KWG unterfallen, gilt eine dem haftenden Eigenkapital vergleichbare Eigenmittelgröße. Bei der Berechnung des haftenden Eigenkapitals für die Erteilung einer Clearing-Lizenz für das Clearing von an der Eurex Repo Bonds GmbH abgeschlossenen Geschäften gemäß Kapitel IV III wird das vom Antragsteller bereits aufgrund der Erteilung einer Clearing-Lizenz für das Clearing von Geschäften gemäß Kapitel II IV (Eurex Deutschland und der Eurex Zürich) sowie für die Erteilung einer Clearing- Lizenz für das Clearing von Geschäften gemäß Kapitel III (Eurex Bonds Repo GmbH) nachgewiesene Eigenkapital angerechnet. Das für die Erteilung einer Clearing-Lizenz für das Clearing von Geschäften gemäß Kapitel II (Eurex Deutschland und Eurex Zürich), gemäß Kapitel V (Frankfurter Wertpapierbörse) und/oder gemäß Kapitel VI (Irish Stock Exchange) nachgewiesene Eigenkapital wird nicht angerechnet. Die vorstehend genannten Anforderungen gelten unbeschadet des Bestehens einer General-Clearing- oder Direkt-Clearing-Lizenz des jeweiligen Antragstellers zum Clearing an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich.
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Voraussetzungen der Clearing-Lizenz. (1) Eine General-Clearing-Lizenz setzt ein haftendes Eigenkapital des den Antrag stellenden antragstellenden Instituts in der von der Eurex Clearing AG festgelegten Höhe voraus. Für Institute, die nicht dem Anwendungsbereich des KWG unterfallen, gilt eine dem haftenden Eigenkapital vergleichbare Eigenmittelgröße. Eine Direkt-Clearing-Lizenz setzt ein haftendes Eigenkapital des den Antrag stellenden antragstellenden Instituts in der von der Eurex Clearing AG festgelegten HöhevorausHöhe voraus. Für Institute, die nicht dem Anwendungsbereich des KWG unterfallen, gilt eine dem haftenden Eigenkapital vergleichbare Eigenmittelgröße. Die vorstehend genannten Anforderungen gelten unbeschadet des Bestehens einer General-Clearing- oder Direkt-Clearing-Lizenz des jeweiligen Antragstellers zum Clearing der an einer anderen Handelsplattform abgeschlossenen Geschäfte. Bei der Berechnung des haftenden Eigenkapitals für die Erteilung einer Clearing-Lizenz für das Clearing von an der Eurex Repo GmbH abgeschlossenen FWB-Geschäften gemäß Kapitel IV V wird das vom Antragsteller bereits aufgrund der Erteilung einer Clearing-Lizenz für das Clearing von Geschäften gemäß Kapitel II (Eurex Deutschland und der Eurex Zürich) sowie für die Erteilung einer Clearing- Lizenz für das Clearing von Geschäften gemäß Kapitel III (Eurex Bonds GmbH) nachgewiesene Eigenkapital angerechnet. Das für die Erteilung einer Clearing-Lizenz für das Clearing von Geschäften gemäß Kapitel V (Frankfurter Wertpapierbörse) und/oder gemäß Kapitel VI (Irish Stock Exchange) nachgewiesene Eigenkapital wird nicht angerechnet. Eine Anrechnung des bereits für die Erteilung anderer Clearing-Lizenzen gemäß Kapitel I (Eurex Deutschland und Eurex Zürich), Kapitel III (Eurex Bonds GmbH) und / oder Kapitel IV (Eurex Repo GmbH) nachgewiesenen Eigenkapitals auf das für die Erteilung einer General-Clearing- oder Direkt-Clearing-Lizenz für das Clearing von FWB-Geschäften nachzuweisende Eigenkapital erfolgt nicht.
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