Vorbereitungsarbeiten. 12.1. Der Hersteller hat rechtzeitig die Pläne für den Einbau des Liefergegenstands und alle Anweisungen (die sich mangels gegenteiliger Vereinbarung nur auf das Werk beziehen) zu liefern, die erforderlich sind, um die geeigneten Fundamente zu errichten, das Material und die erforderlichen Geräte ungehindert an den Montageort zu bringen und alle notwendigen Anschlüsse zum Liefergegenstand herzustellen, gleichgültig, ob diese nach dem Vertrag vom Hersteller herzustellen sind oder nicht. 12.2. Der Käufer hat die Vorbereitungsarbeiten nach den vom Hersteller gelieferten Plänen und Anleitungen (vgl. Nr. 1) auszuführen. Diese Arbeiten müssen rechtzeitig beendet sein. Die Fundamente müssen den Liefergegenstand zu gegebener Zeit aufnehmen können. Hat der Käufer den Transport des Liefergegenstands durchzuführen, so muß dieser sich rechtzeitig am Montageort befinden. 12.3. Kosten, die aus Fehlern oder Unterlassungen in den in Nr. 1 genannten Plänen und Anleitungen erwachsen, fallen dem Hersteller zur Last, wenn sie sich vor Abnahme des Liefergegenstands herausstellen. Zeigen sich solche Fehler oder Unterlassungen erst nach der Abnahme, so gelten sie als Konstruktionsfehler im Sinne des Art. 23.
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Samples: General Terms and Conditions for Delivery and Assembly, Allgemeine Liefer Und Montagebedingungen
Vorbereitungsarbeiten. 12.1. Der Hersteller 12.1 MTI hat rechtzeitig die Pläne für den Einbau des Liefergegenstands und alle Anweisungen (die sich mangels gegenteiliger Vereinbarung nur auf das Werk beziehen) zu liefern, die erforderlich sind, um die geeigneten Fundamente zu errichten, das Material und die erforderlichen Geräte Gerä- te ungehindert an den Montageort zu bringen und alle notwendigen Anschlüsse zum Liefergegenstand herzustellen, gleichgültig, ob diese nach dem Vertrag vom Hersteller von MTI herzustellen sind oder nicht.
12.2. 12.2 Der Käufer hat die Vorbereitungsarbeiten nach den vom Hersteller von MTI gelieferten Plänen und Anleitungen (vgl. Nr. 1) auszuführen. Diese Arbeiten müssen rechtzeitig rechtzei- tig beendet sein. Die Fundamente müssen den Liefergegenstand zu gegebener Zeit aufnehmen können. Hat der Käufer den Transport des Liefergegenstands durchzuführen, so muß muss dieser sich rechtzeitig am Montageort befinden.
12.3. 12.3 Kosten, die aus Fehlern oder Unterlassungen in den in Nr. 1 genannten Plänen und Anleitungen erwachsen, fallen dem Hersteller MTI zur Last, wenn sie sich vor Abnahme des Liefergegenstands herausstellen. Zeigen sich solche Fehler oder Unterlassungen erst nach der Abnahme, so gelten sie als Konstruktionsfehler im Sinne des Art. 23.
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Samples: General Terms and Conditions
Vorbereitungsarbeiten. 12.1. Der Hersteller hat rechtzeitig die Pläne für den Einbau des Liefergegenstands und alle Anweisungen (die sich mangels gegenteiliger Vereinbarung nur auf das Werk beziehen) zu liefern, die erforderlich sind, um die geeigneten Fundamente zu errichten, das Material und die erforderlichen Geräte ungehindert an den Montageort zu bringen und alle notwendigen Anschlüsse zum Liefergegenstand herzustellen, gleichgültig, ob diese nach dem Vertrag vom Hersteller herzustellen sind oder nicht.
12.2. Der Käufer hat die Vorbereitungsarbeiten nach den vom Hersteller gelieferten Plänen und Anleitungen (vgl. Nr. 1) auszuführen. Diese Arbeiten müssen rechtzeitig beendet sein. Die Fundamente müssen den Liefergegenstand zu gegebener Zeit aufnehmen könnenkönne. Hat der Käufer den Transport des Liefergegenstands Liefergegenstandes durchzuführen, so muß muss dieser sich rechtzeitig am Montageort befinden.
12.3. Kosten, die aus Fehlern oder Unterlassungen in den in Nr. 1 genannten Plänen und Anleitungen erwachsen, fallen dem Hersteller zur Last, wenn sie sich vor Abnahme des Liefergegenstands herausstellender Liefergegenstandes herzustellen. Zeigen sich solche Fehler oder Unterlassungen erst nach der Abnahme, so gelten sie als Konstruktionsfehler im Sinne des Art. 23.
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Samples: General Terms and Conditions for Delivery and Assembly