Vorbeugungspflichten Musterklauseln

Vorbeugungspflichten. Die Gesellschaft macht Sie auf die Bedeutung dieser Vorbeugungspflichten aufmerksam. Falls ihre Nichtbeachtung zum Eintreten eines Schadensfalls beigetragen hat, verweigert die Gesellschaft die Entschädigung. ◼ Der Versicherte ist verpflichtet, die hydraulischen und Heizanlagen des versicherten Gebäudes instand zu halten, zu reparieren oder zu erneuern, sobald er einen fehlerhaften Betrieb bemerkt oder darüber informiert wird. ◼ Der Versicherte, der das Gebäude nutzt, muss: - den Hauptabsperrhahn für die Wasserzufuhr der hydraulischen Anlagen schließen, sobald er länger als 8 aufeinanderfolgende Tage nicht anwesend ist; - die hydraulischen und Heizanlagen leeren, falls das versicherte Gebäude im Winter oder bei Frost nicht beheizt wird. In den Zeiten, in denen das versicherte Gebäude nicht vermietet ist, obliegen diese Pflichten dem Eigentümer.
Vorbeugungspflichten. Die Gesellschaft macht den Versicherungsnehmer auf die Bedeutung dieser Vorbeugungspflichten aufmerksam. Sie tritt nicht ein, falls die Nichtbeachtung dieser Pflichten zum Eintreten des Schadensfalls beigetragen hat. Der Versicherte, der das Gebäude bewohnt, muss: ◼ bei Abwesenheit alle Zugänge zu den bezeichneten Gütern schließen, mittels aller Schlösser, mit denen diese versehen sind; ◼ jederzeit die bestehenden oder vereinbarten mechanischen und/oder elektronischen Diebstahlsicherungsvorrichtungen benutzen und sie in gutem Funktionszustand erhalten; ◼ außerhalb der Öffnungszeiten die Schubläden der Kassen völlig leeren und sie offen lassen. Sofern in Ihren Persönlichen Bestimmungen die mechanischen und/oder elektronischen Diebstahlsicherungsvorrichtungen erwähnt sind, mit denen die bezeichneten Güter versehen sind und die diese schützen, gilt: Jedes bezeichnete Gut, das diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist vom Gegenstand des vorliegenden Vertrags ausgeschlossen, und es finden keine Diebstahlgarantien auf ein solches Gut Anwendung.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.